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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-236/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-236/2004) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-236/2004)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-236/2004 Stadt Bedburg Der Bürgermeister Haushaltsjahr: 2003 Fachbereich I: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe * Haushaltsstelle: 2.6300.9637 Zweckbestimmung: Endausbau Plangebiet Nr. 50/Bedburg Im o. g. Haushaltsjahr stehen bei vorgenannter Haushaltsstelle zur Verfügung: 1. Haushaltsplan 150.000,00 € 2. Nachtragshaushaltsplan 0,00 € 3. Haushaltsausgabereste (nicht bei VE) 0,00 € verfügbar 150.000,00 € Angewiesen und vorausverfügt 149.983,45 € Somit noch verfügbar Höhe der beantragten Haushaltsüberschreitung: 16,55 € 21.000,00 € Begründung (sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit): Die im Zuge der Mittelanforderungen voraussichtlich in 2003 erforderlichen Haushaltsmittel reichen aufgrund des raschen Baufortschrittes nicht aus, um eine weitere zügige Bauabwicklung zu gewährleisten. Vielmehr sind bis jetzt bereits Leistungen erbracht worden, die Kosten in der o. a. Höhe verursachen. Daher ist eine über den Haushaltsansatz 2003 hinausgehende Bereitstellung von Mitteln in der o. a. Höhe erforderlich, um die vorliegende und geprüfte Teilzahlungsrechnung begleichen zu können. Deckungsvorschlag: Deckungsmittel stehen bereit bei HHST. - 2.6300.9637 (Haushaltsvorgriff auf VE 2004) = 130.000,00 € 50181 Bedburg, den 08. Juli 2009 I.A.: gez. Klütsch Stv. Fachbereichsleiter * Nichtzutreffendes bitte streichen Genehmigungsverfahren: Die Unabweisbarkeit der vorgenannten Haushaltsüberschreitung wird anerkannt. Die Haushaltsüberschreitung ist gemäß § 82 GO NW i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg geringfügig unerheblich erheblich. X X Die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NW erforderliche Genehmigung der Haushaltsüberschreitung durch den Kämmerer wird hiermit erteilt. Die unerhebliche Haushaltsüberschreitung wird dem Rat gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NW zur Kenntnis gebracht. X Die Haushaltsüberschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz GO NW. Die Leistung der Haushaltsüberschreitung duldet keinen Aufschub. Es ist daher im Wege der Dringlichkeit zu entscheiden. 50181 Bedburg, den 03.12.2003 I. V.: gez. Koerdt Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am Der Rat der Stadt Bedburg stimmt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz GO NW der Haushaltsüberschreitung zu. Dringlichkeitsentscheidungen An den Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Bedburg zur Sitzung am Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW i. V. m. §§ 82 Abs. 1 Satz 3 bzw. 84 Abs. 1 GO NW wird der erheblichen Haushaltsüberschreitung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung zugestimmt. X Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters und eines Ratsmitgliedes Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW i. V. m. §§ 82 Abs. 1 Satz 3 bzw. 84 Abs. 1 GO NW wird der erheblichen Haushaltsüberschreitung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung zugestimmt. 50181 Bedburg, den 03.12.2003 gez. Harren ____________________ Bürgermeister X gez. Druch _________________ Stadtverordneter An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am 10.02.2004 Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung. Der Rat nimmt die unerhebliche Haushaltsüberschreitung zur Kenntnis. zutreffendes ankreuzen