Daten
Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-236/2004
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Haushaltsjahr:
2003
Fachbereich I: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung
Antrag
auf Erteilung der Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe *
Haushaltsstelle:
2.6300.9637
Zweckbestimmung:
Endausbau Plangebiet Nr. 50/Bedburg
Im o. g. Haushaltsjahr stehen bei vorgenannter Haushaltsstelle zur Verfügung:
1. Haushaltsplan
150.000,00 €
2. Nachtragshaushaltsplan
0,00 €
3. Haushaltsausgabereste (nicht bei VE)
0,00 €
verfügbar
150.000,00 €
Angewiesen und vorausverfügt
149.983,45 €
Somit noch verfügbar
Höhe der beantragten Haushaltsüberschreitung:
16,55 €
21.000,00 €
Begründung (sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit):
Die im Zuge der Mittelanforderungen voraussichtlich in 2003 erforderlichen
Haushaltsmittel reichen aufgrund des raschen Baufortschrittes nicht aus, um eine
weitere zügige Bauabwicklung zu gewährleisten. Vielmehr sind bis jetzt bereits
Leistungen erbracht worden, die Kosten in der o. a. Höhe verursachen. Daher ist eine
über den Haushaltsansatz 2003 hinausgehende Bereitstellung von Mitteln in der o. a.
Höhe erforderlich, um die vorliegende und geprüfte Teilzahlungsrechnung begleichen
zu können.
Deckungsvorschlag:
Deckungsmittel stehen bereit bei HHST.
- 2.6300.9637 (Haushaltsvorgriff auf VE 2004) = 130.000,00 €
50181 Bedburg, den 08. Juli 2009
I.A.:
gez.
Klütsch
Stv. Fachbereichsleiter
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Genehmigungsverfahren:
Die Unabweisbarkeit der vorgenannten Haushaltsüberschreitung wird anerkannt.
Die Haushaltsüberschreitung ist gemäß § 82 GO NW i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der
Stadt Bedburg
geringfügig
unerheblich
erheblich.
X
X
Die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NW erforderliche Genehmigung der
Haushaltsüberschreitung durch den Kämmerer wird hiermit erteilt.
Die unerhebliche Haushaltsüberschreitung wird dem Rat gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2.
Halbsatz GO NW zur Kenntnis gebracht.
X
Die Haushaltsüberschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates gemäß § 82
Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz GO NW.
Die Leistung der Haushaltsüberschreitung duldet keinen Aufschub. Es ist daher im
Wege der Dringlichkeit zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 03.12.2003
I. V.:
gez.
Koerdt
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer
An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz GO NW der
Haushaltsüberschreitung zu.
Dringlichkeitsentscheidungen
An den Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Bedburg zur Sitzung am
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW i. V. m. §§ 82 Abs. 1 Satz 3 bzw. 84 Abs. 1 GO NW
wird der erheblichen Haushaltsüberschreitung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
zugestimmt.
X
Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters und eines Ratsmitgliedes
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW i. V. m. §§ 82 Abs. 1 Satz 3 bzw. 84 Abs. 1 GO NW
wird der erheblichen Haushaltsüberschreitung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
zugestimmt.
50181 Bedburg, den 03.12.2003
gez. Harren
____________________
Bürgermeister
X
gez. Druch
_________________
Stadtverordneter
An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am 10.02.2004
Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung.
Der Rat nimmt die unerhebliche Haushaltsüberschreitung zur Kenntnis.
zutreffendes ankreuzen