Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
14.04.16, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 184/2016
Az.: 65.0
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65-/-82-/-81- Datum: 24.03.2016
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.04.2016
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen
2013 -2015 und deren Umsetzung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine zuverlässige Prognose von Umsetzungs- u. Fertigstellungszeitpunkten, geschweige denn
eine verbindliche Aussage zur Realisierung von Maßnahmen nach Jahr und Monat, ist im Projektgeschäft der Eigenbetriebe wegen vielseitiger und mitunter durchaus auch komplexer
Unwägbarkeiten, Abhängigkeiten und Begleitumstände nur bedingt möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe auf Überlegungen, Prognosen und
Planungen bereits geraume Zeit vor Beginn eines Wirtschaftsjahres basieren. Planungszeiträume
gehen dabei auch über die isolierte Betrachtung eines einzelnen Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahres
hinaus. Die Umsetzung von Unterhaltungs- und Investitionsprojekten durch die Eigenbetriebe ist
daneben von diversen, teilweise nicht absehbaren und von den Eigenbetrieben nicht beeinflussund steuerbaren Rahmenbedingungen abhängig, die im Folgenden kurz aufgezeigt werden sollen:
1. aufgrund von Anforderungen, gesetzlichen oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
sowie weiterer Vorgaben kommt es zu Projektveränderungen oder es kommen neue
Maßnahmen und Projekte hinzu (z.B. Flüchtlingsproblematik, Kinderbetreuung, Förderprojekte)
2. Investitionsprojekte benötigen entsprechende Vorlaufzeiten (z.B. Ausschreibungs- und
Vergabeverfahren, besondere Vertragsnotwendigkeiten, Kredit- und/oder Zuschussverfahren, Begleitumstände im Projektgeschäft, wie Behördenbeteiligungen, Erfüllung von
Beginn- und Umsetzungsvoraussetzungen, etc.)
3. Witterungsumstände
4. vorhandenen Personalressourcen, insbesondere auch bei besonderer Personalbindung bei
Großprojekten, wie z.B. größere Neuerschließungen, Bahnhof, Masterplan Liblar,
Unterbringung Asylbewerber
In Anbetracht der vor aufgezeigten Begleitumstände im Projektgeschäft der Eigenbetriebe, auch
um entsprechende Vorhaben und Investitionsprojekte zügig und ohne Unterbrechung durchführen
zu können, hat schon der Gesetzgeber z.B. in der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschrift des
§ 86, Absatz 2 der Gemeindeordnung vorgesehen, dass Kreditermächtigungen im Bereich von
Investitionen über das Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahr hinaus bis zum Ende des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung gelten. Vor
diesem Hintergrund sieht auch die Vorschrift des § 22 GemHVO ausdrücklich die Möglichkeit der
Übertragung von Kreditermächtigungen in folgende Haushaltsjahre vor. In den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung finden sich keine Vorschriften zu entsprechenden Befristungen.
In der Kürze der Zeit zwischen Antragseingang und Gremientermin ist es den Eigenbetrieben nicht
möglich, die einzelnen Gründe für bislang ausgebliebene bzw. verschobene Projektrealisierungen
Maßnahme scharf darzustellen. Wie bereits dargestellt sind die einzelnen Gründe vielfältig und
komplex. Überdies würde dies - bei laufendem Betrieb - besondere personelle Ressourcen bei
bekannten Personalengpässen erfordern und binden. Gleichwohl ist selbstverständlich auch der
Verwaltung an einer Optimierung, Vereinheitlichung sowie insgesamt umfassenden und verständlichen Darstellung der Arbeit und Abläufe in den Eigenbetrieben gelegen.
Zu diesem Zweck sind die Eigenbetriebe künftig angehalten, regelmäßig und zuverlässig der aus
§ 20 Eigenbetriebsverordnung resultierenden Verpflichtung nachzukommen, den Bürgermeister
und die Betriebsausschüsse vierteljährlich schriftlich über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie vor allen Dingen auch über die Ausführung des Vermögensplans zu unterrichten. Das regelmäßige Berichtswesen soll nachgehalten und entsprechend der Intention des
Gesetzgebers ausgeweitet werden. Die Verwaltung schlägt hierfür vor, dass die Eigenbetriebe
hierzu künftig zwei Mal jährlich im Zuge des vierteljährlichen Berichtswesens Maßnahme bezogen
über den Stand der Ausführungen in den einzelnen Wirtschaftsplänen informiert. Soweit Maßnahmen aus Sicht der Eigenbetriebe ggf. entbehrlich werden oder gänzlich entfallen sollen, wird diesbezüglich zeitnah informiert.
Bezüglich rückständiger bzw. offener Maßnahmen wurde für den Bereich des Eigenbetriebes
Straßen mit Beschlussfassung über den Antrag A 43/2015 bereits im Zuge der
Wirtschaftsplanberatungen 2015 eine Regelung derart herbeigeführt, dass – seinerzeit auf
Vorschlag des Eigenbetriebes Straßen – entbehrliche bzw. nicht mehr auszuführende Maßnahmen
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aus alten Wirtschaftsplänen vor 2015 mit allen hieraus resultierenden Konsequenzen ersatzlos aus
dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen gestrichen wurden. Offene, gleichwohl aber noch
auszuführende Maßnahmen des Eigenbetriebes Straßen aus Wirtschaftsplänen vor 2015 wurden
mit gleicher Beschlussfassung bestätigt und neu legitimiert. Zugleich und darüber hinaus hat der
Eigenbetrieb Straßen bereits ab dem Wirtschaftsplan 2016 eine zweijährige Systematik und
Darstellung in seinen Wirtschaftsplan eingearbeitet, aus der für jede Maßnahme jeweils das Jahr
der Veranschlagung und der einzelne Projektstand erkennbar ist. Ansatzkorrekturen und
ggf. notwendige gewordene Neuveranschlagungen sind hierin ausgewiesen. Hierauf wird auch in
der Verwaltungsvorlage A 85/2016, 2. Ergänzung hingewiesen. Die Verwaltung ist der Auffassung,
dass hierdurch eine verlässliche und synchronisierte Planungsgrundlage geboten wird. Es bietet
sich daher ggf. an, diese Darstellungsform in ihrem Sinn und Aussagegehalt zukünftig auch in die
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Immobilien und Stadtwerke zu übernehmen. Grundsätzlich
sollten einheitliche Verfahrensweisen für alle drei Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt angestrebt und
herbeigeführt werden.
Für bis dato offene Maßnahmen des Eigenbetriebes Immobilien, die der Eigenbetrieb Immobilien
in seinem Wirtschaftsplan 2016 (Vorlage 472/2015, nebst hierzu ergangenen Ergänzungen)
dargestellt und weiter zur Umsetzung vorgesehen hat, wird in der Verwaltungsvorlage A 85/2016,
2. Ergänzung, eine überarbeitete und innerhalb der Verwaltung abgestimmte Übergangsregelung
vorgeschlagen. Demnach sollen diese Maßnahmen weiterhin - nach Maßgabe der Vorlage
A 85/2016, 2. Ergänzung – umgesetzt werden können.
Zum Hinweis, die Eigenbetriebe mögen eine Ausweitung externer Vergaben im Sinne einer
Beschleunigung offener Maßnahmen in Betracht ziehen und prüfen, wird darauf hingewiesen, dass
auch zur Zeit bereits ein Großteil von Maßnahmen und Projekten durch externe Ingenieurbüros
begleitet werden. Eine wesentliche Beschleunigung und Entspannung lässt sich hieraus daher
nicht erwarten. Überdies würden zusätzliche externe Vergaben bisher in Ansatz gebrachte
Planungskosten deutlich verteuern. Umso mehr wird nach wie vor eine Stärkung und Vorhaltung
eigener für notwendig erachteter personeller Ressourcen für geboten und unerlässlich gehalten.
So wurde über die langjährige Stellenvakanz einer Ingenieurstelle in der Neubauabteilung des
Eigenbetriebes Straßen bereits eingehend ebenso berichtet, wie über die infolge der
gegenwärtigen Marktlage bereits seit geraumer Zeit allgemein bestehenden Schwierigkeiten bei
der geeigneten Wiederbesetzung von Stellen. Inzwischen konnten im Eigenbetrieb Immobilien
zwei Stellen wiederbesetzt werden, im Bereich des Eigenbetriebes Straßen kann nunmehr auch
über eine bevor stehende Stellennachbesetzung im Bereich der Abteilung Straßenunterhaltung
informiert werden. Für die trotz inzwischen mehrfach erfolgter Stellenausschreibungen leider auch
bis dato noch unbesetzte Stelle in der Abteilung Straßenneubau des Eigenbetriebes Straßen wird
unter den unbefriedigenden Rahmenbedingungen weiterhin intensiv eine zeitnahe, sachgerechte
Lösung angestrebt.
Die nach der Eigenbetriebsverordnung NRW den Betriebsleitungen zugedachten Entscheidungsund Leitungsbefugnisse bleiben im Zuge evtl. weiterer haushaltsrechtlicher Überlegungen
hinreichend und rechtskonform zu wahren, z.B. im Hinblick auf die Ausführung der Wirtschaftspläne innerhalb der Budgets.
In Vertretung
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(Hallstein)
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