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Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen 2013 -2015 und deren Umsetzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
14.04.16, 15:07
Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen 2013 -2015 und deren Umsetzung) Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen 2013 -2015 und deren Umsetzung) Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen 2013 -2015 und deren Umsetzung) Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen 2013 -2015 und deren Umsetzung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 184/2016 Az.: 65.0 Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65-/-82-/-81- Datum: 24.03.2016 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 27.04.2016 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Darstellung der noch offenen Maßnahmen aus den Wirtschaftplänen 2013 -2015 und deren Umsetzung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Eine zuverlässige Prognose von Umsetzungs- u. Fertigstellungszeitpunkten, geschweige denn eine verbindliche Aussage zur Realisierung von Maßnahmen nach Jahr und Monat, ist im Projektgeschäft der Eigenbetriebe wegen vielseitiger und mitunter durchaus auch komplexer Unwägbarkeiten, Abhängigkeiten und Begleitumstände nur bedingt möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe auf Überlegungen, Prognosen und Planungen bereits geraume Zeit vor Beginn eines Wirtschaftsjahres basieren. Planungszeiträume gehen dabei auch über die isolierte Betrachtung eines einzelnen Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahres hinaus. Die Umsetzung von Unterhaltungs- und Investitionsprojekten durch die Eigenbetriebe ist daneben von diversen, teilweise nicht absehbaren und von den Eigenbetrieben nicht beeinflussund steuerbaren Rahmenbedingungen abhängig, die im Folgenden kurz aufgezeigt werden sollen: 1. aufgrund von Anforderungen, gesetzlichen oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie weiterer Vorgaben kommt es zu Projektveränderungen oder es kommen neue Maßnahmen und Projekte hinzu (z.B. Flüchtlingsproblematik, Kinderbetreuung, Förderprojekte) 2. Investitionsprojekte benötigen entsprechende Vorlaufzeiten (z.B. Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, besondere Vertragsnotwendigkeiten, Kredit- und/oder Zuschussverfahren, Begleitumstände im Projektgeschäft, wie Behördenbeteiligungen, Erfüllung von Beginn- und Umsetzungsvoraussetzungen, etc.) 3. Witterungsumstände 4. vorhandenen Personalressourcen, insbesondere auch bei besonderer Personalbindung bei Großprojekten, wie z.B. größere Neuerschließungen, Bahnhof, Masterplan Liblar, Unterbringung Asylbewerber In Anbetracht der vor aufgezeigten Begleitumstände im Projektgeschäft der Eigenbetriebe, auch um entsprechende Vorhaben und Investitionsprojekte zügig und ohne Unterbrechung durchführen zu können, hat schon der Gesetzgeber z.B. in der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschrift des § 86, Absatz 2 der Gemeindeordnung vorgesehen, dass Kreditermächtigungen im Bereich von Investitionen über das Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahr hinaus bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung gelten. Vor diesem Hintergrund sieht auch die Vorschrift des § 22 GemHVO ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung von Kreditermächtigungen in folgende Haushaltsjahre vor. In den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung finden sich keine Vorschriften zu entsprechenden Befristungen. In der Kürze der Zeit zwischen Antragseingang und Gremientermin ist es den Eigenbetrieben nicht möglich, die einzelnen Gründe für bislang ausgebliebene bzw. verschobene Projektrealisierungen Maßnahme scharf darzustellen. Wie bereits dargestellt sind die einzelnen Gründe vielfältig und komplex. Überdies würde dies - bei laufendem Betrieb - besondere personelle Ressourcen bei bekannten Personalengpässen erfordern und binden. Gleichwohl ist selbstverständlich auch der Verwaltung an einer Optimierung, Vereinheitlichung sowie insgesamt umfassenden und verständlichen Darstellung der Arbeit und Abläufe in den Eigenbetrieben gelegen. Zu diesem Zweck sind die Eigenbetriebe künftig angehalten, regelmäßig und zuverlässig der aus § 20 Eigenbetriebsverordnung resultierenden Verpflichtung nachzukommen, den Bürgermeister und die Betriebsausschüsse vierteljährlich schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie vor allen Dingen auch über die Ausführung des Vermögensplans zu unterrichten. Das regelmäßige Berichtswesen soll nachgehalten und entsprechend der Intention des Gesetzgebers ausgeweitet werden. Die Verwaltung schlägt hierfür vor, dass die Eigenbetriebe hierzu künftig zwei Mal jährlich im Zuge des vierteljährlichen Berichtswesens Maßnahme bezogen über den Stand der Ausführungen in den einzelnen Wirtschaftsplänen informiert. Soweit Maßnahmen aus Sicht der Eigenbetriebe ggf. entbehrlich werden oder gänzlich entfallen sollen, wird diesbezüglich zeitnah informiert. Bezüglich rückständiger bzw. offener Maßnahmen wurde für den Bereich des Eigenbetriebes Straßen mit Beschlussfassung über den Antrag A 43/2015 bereits im Zuge der Wirtschaftsplanberatungen 2015 eine Regelung derart herbeigeführt, dass – seinerzeit auf Vorschlag des Eigenbetriebes Straßen – entbehrliche bzw. nicht mehr auszuführende Maßnahmen -2- aus alten Wirtschaftsplänen vor 2015 mit allen hieraus resultierenden Konsequenzen ersatzlos aus dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen gestrichen wurden. Offene, gleichwohl aber noch auszuführende Maßnahmen des Eigenbetriebes Straßen aus Wirtschaftsplänen vor 2015 wurden mit gleicher Beschlussfassung bestätigt und neu legitimiert. Zugleich und darüber hinaus hat der Eigenbetrieb Straßen bereits ab dem Wirtschaftsplan 2016 eine zweijährige Systematik und Darstellung in seinen Wirtschaftsplan eingearbeitet, aus der für jede Maßnahme jeweils das Jahr der Veranschlagung und der einzelne Projektstand erkennbar ist. Ansatzkorrekturen und ggf. notwendige gewordene Neuveranschlagungen sind hierin ausgewiesen. Hierauf wird auch in der Verwaltungsvorlage A 85/2016, 2. Ergänzung hingewiesen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass hierdurch eine verlässliche und synchronisierte Planungsgrundlage geboten wird. Es bietet sich daher ggf. an, diese Darstellungsform in ihrem Sinn und Aussagegehalt zukünftig auch in die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Immobilien und Stadtwerke zu übernehmen. Grundsätzlich sollten einheitliche Verfahrensweisen für alle drei Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt angestrebt und herbeigeführt werden. Für bis dato offene Maßnahmen des Eigenbetriebes Immobilien, die der Eigenbetrieb Immobilien in seinem Wirtschaftsplan 2016 (Vorlage 472/2015, nebst hierzu ergangenen Ergänzungen) dargestellt und weiter zur Umsetzung vorgesehen hat, wird in der Verwaltungsvorlage A 85/2016, 2. Ergänzung, eine überarbeitete und innerhalb der Verwaltung abgestimmte Übergangsregelung vorgeschlagen. Demnach sollen diese Maßnahmen weiterhin - nach Maßgabe der Vorlage A 85/2016, 2. Ergänzung – umgesetzt werden können. Zum Hinweis, die Eigenbetriebe mögen eine Ausweitung externer Vergaben im Sinne einer Beschleunigung offener Maßnahmen in Betracht ziehen und prüfen, wird darauf hingewiesen, dass auch zur Zeit bereits ein Großteil von Maßnahmen und Projekten durch externe Ingenieurbüros begleitet werden. Eine wesentliche Beschleunigung und Entspannung lässt sich hieraus daher nicht erwarten. Überdies würden zusätzliche externe Vergaben bisher in Ansatz gebrachte Planungskosten deutlich verteuern. Umso mehr wird nach wie vor eine Stärkung und Vorhaltung eigener für notwendig erachteter personeller Ressourcen für geboten und unerlässlich gehalten. So wurde über die langjährige Stellenvakanz einer Ingenieurstelle in der Neubauabteilung des Eigenbetriebes Straßen bereits eingehend ebenso berichtet, wie über die infolge der gegenwärtigen Marktlage bereits seit geraumer Zeit allgemein bestehenden Schwierigkeiten bei der geeigneten Wiederbesetzung von Stellen. Inzwischen konnten im Eigenbetrieb Immobilien zwei Stellen wiederbesetzt werden, im Bereich des Eigenbetriebes Straßen kann nunmehr auch über eine bevor stehende Stellennachbesetzung im Bereich der Abteilung Straßenunterhaltung informiert werden. Für die trotz inzwischen mehrfach erfolgter Stellenausschreibungen leider auch bis dato noch unbesetzte Stelle in der Abteilung Straßenneubau des Eigenbetriebes Straßen wird unter den unbefriedigenden Rahmenbedingungen weiterhin intensiv eine zeitnahe, sachgerechte Lösung angestrebt. Die nach der Eigenbetriebsverordnung NRW den Betriebsleitungen zugedachten Entscheidungsund Leitungsbefugnisse bleiben im Zuge evtl. weiterer haushaltsrechtlicher Überlegungen hinreichend und rechtskonform zu wahren, z.B. im Hinblick auf die Ausführung der Wirtschaftspläne innerhalb der Budgets. In Vertretung -3- (Hallstein) -4-