Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
165 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
14.04.16, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 186/2016
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 24.03.2016
Kämmerer
gez. Cöln
Amtsleiter
Dezernat 4
gez. Walter, Leiter
RPA
RPA
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.04.2016
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Darstellung der gesetzl. Bestimmungen zur Haushaltseinbringung und
deren Handhabung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
§ 80 GO NRW „Erlass der Haushaltssatzung“
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt
und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
(2) Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Soweit er von
dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme
abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
(3) Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist
dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens
im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine
Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige
gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die
Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so fest-
zusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.
(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung
zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei
der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann im
Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. Ist ein
Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst
nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden.
(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten.
Zu 2.:
Eine Einbringung des Haushaltsplanentwurfs im Herbst ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind vielfach wesentliche Haushaltspositionen zu diesem Zeitpunkt oder sogar erst
um die Jahreswende bekannt bzw. mit hinreichender Genauigkeit zu kalkulieren. Dies betrifft weniger die Positionen, die eine Kommune selber bestimmen kann und in den zuständigen Gremien bereits spätestens im Herbst beraten werden könnten. Vielmehr geht
es um fremdbestimmte Ansätze in beträchtlicher Höhe wie zum Beispiel die Schlüsselzuweisungen, die Kreisumlage oder auch ein voraussichtliches Steueraufkommen.
So ist es zunehmende Praxis, dass, abweichend von der oben fett markierten Sollvorschrift, zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht alle Anforderungen an das wirksame
Zustandekommen der Haushaltssatzung erfüllt sind. Ich möchte das am Beispiel der
Schlüsselzuweisungen des Landes für das Jahr 2016 kurz darstellen:
23.07.2015
Die so genannte „Arbeitskreis-Rechnung GFG“ der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände für das Jahr
2016 liegt vor.
Die Berechnungen erfolgen auf Basis der vom Kabinett beschlossenen Daten der Eckpunkte zum Entwurf des GFG
2016. Es handelt sich - wie üblich - um eine vorläufige Orientierung auf Basis der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Datenlage. Denn einzelne Daten sind zu dieser Jahreszeit
noch nicht in der für das Gesetz erforderlichen Aktualität verfügbar und werden daher in dieser Rechnung durch die letzten verfügbaren Daten ersetzt.
22.10.2015
Das Land veröffentlicht eine aktualisierte, aber immer noch
vorläufige Modellrechnung. Diese Angaben kommen den
endgültigen Daten üblicherweise relativ nahe.
22.01.2016
Das Land veröffentlicht die endgültigen Daten.
Neben den Schlüsselzuweisungen enthält die Berechnung übrigens auch Daten zur voraussichtlichen Höhe der Investitionspauschale, des Gemeindeanteils an der Einkommenund Umsatzsteuer, der Ausgleichsleistungen aus dem Familienlastenausgleich sowie der
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Schul-und Sportpauschale. Zudem kann der Kreis erst infolge des GFG die Kreisumlage
festsetzen.
Zu 3.:
Möglichkeiten der Beschleunigung des Haushaltsgenehmigungsverfahrens bei der Kommunalaufsicht beschränken sich darauf, dem Kreis eine rechtsfehlerfreie, genehmigungsfähige Haushaltssatzung vorzulegen, die den allgemeinen und ggfs. den speziellen Anforderungen des Kreises in Form und Inhalt entspricht.
Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen aus den Wirtschaftsplänen kann eher mit Ziffer 1
meines Beschlussvorschlages aus der Vorlage A 85/2016 2. Ergänzung gewonnen werden.
Zu 4.:
Auch hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in der Vorlage A 85/2016 2. Ergänzung.
In Vertretung
(Knips)
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