Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
114 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
14.04.16, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf für eine Geschäftsordnung
eines Gestaltungsbeirates der Stadt Erftstadt (04.04.2016)
Entwurf
Erläuterung
1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates
Der Definition der Aufgabe eines
Gestaltungsbeirates kann eine Präambel
Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates voran gestellt werden, die dessen Ziele und
besteht
in
der
Erarbeitung
von Zwecke formuliert. Dies wird jeweils
Empfehlungen für die Verwaltung, die unterschiedlich gehandhabt.
Fachausschüsse
und
den
Rat
zu
städtebaulichen
und
baukünstlerischen
Projekten, die für die Erhaltung oder
Gestaltung des Stadtbildes von erheblichem
Einfluss sind. Der Gestaltungsbeirat ist kein
Ausschuss im Sinne des § 57 der
Gemeindeordnung des Landes NordrheinWestfalen.
2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates
1. Im Gestaltungsbeirat werden in
einem möglichst frühen
Planungsstadium behandelt:
a) Einzelbauvorhaben, die wegen
ihres Standorts, ihres Umfeldes,
ihrer Nutzung oder ihrer Größe
oder wegen sonstiger Belange
von besonderer
stadtgestalterischer Bedeutung
sind,
b) städtebauliche Planungsprojekte
von besonderer Relevanz für das
Orts- und Landschaftsbild,
c) besonders
zu
gestaltende
Situationen
wie
Stadträume,
Grünanlagen und besonders
wichtige Wegebeziehungen,
d) sonstige
stadtgestalterisch
relevante
Maßnahmen,
zum
Beispiel
Werbeanlagen,
Stadtmöblierung,
Infrastrukturanlagen und Kunst im
öffentlichen Raum und
e) Vorhaben,
die
nach
Wettbewerben
eingereicht
werden, aber vom prämierten
Projekt wesentlich abweichen.
2. Der Gestaltungsbeirat wird bei der
Formulierung
von
Auslobungen/Grundlagen
für
konkurrierende
Verfahren
(Wettbewerbe,
Gutachten)
bei
städtebaulich relevanten Projekten
frühzeitig
beteiligt.
Der/
Die
Die Auflistung der Zuständigkeit kann
individuell gehandhabt werden. Sie sollte so
formuliert sein, dass alle relevanten
Fragestellungen erfasst sind.
Die Auflistung orientiert sich an vorhandenen
Beispielen.
3.
Vorsitzende oder eine Vertretung
wird in entsprechende Verfahren
(unter
anderem
Preisgericht)
eingebunden.
Die Kooperation mit den Gremien von
Nachbarkommunen
ist
im
gegenseitigen
Einvernehmen
möglich.
Ein neuerer Trend ist eine regionale
Zusammenarbeit auch in
stadtgestalterischen Fragen, die z.B. im
Zuge von LEADER- Projekten
Berücksichtigung finden kann.
Weiterhin wird die Idee eines „mobilen
Gestaltungsbeirates“, der örtlich und zeitlich
begrenzt an Gemeinden verliehen werden
kann, auf Anregung der Architektenkammer
Baden- Würtemberg auch in NordrheinWestfalen diskutiert.
4. Zusammensetzung, Besetzung, Dauer
1. Der Beirat setzt sich aus 5
stimmberechtigten
Mitgliedern
zusammen, von denen höchstens 2
ihren Wohn- oder Arbeitssitz in der
Stadt Erftstadt haben dürfen. Die
Mitglieder wählen aus ihrer Mitte
eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n
Stellvertreter/in.
2. Die Beiratsmitglieder werden durch
den Rat der Stadt auf Vorschlag der
Verwaltung
berufen.
Sie
sind
Fachleute aus den Bereichen
Architektur,
Stadtplanung
und
Landschaftsarchitektur. Es können
nur solche Mitglieder für den
Gestaltungsbeirat
vorgeschlagen
werden, die in städtebaulichen
Wettbewerben
oder
anderen
konkurrierenden
Verfahren
ausgezeichnet worden sind, als
Preisrichter/-innen in oben genannten
Verfahren tätig waren oder Inhaber
von ordentlichen Lehrstühlen oder aufträgen
für
Architektur/
Städtebau/Stadtplanung sind oder
waren.
3. Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre
Tätigkeit ein pauschales Entgelt, die
externen Mitglieder zuzüglich der
entstandenen Reisekosten. Die Höhe
des Entgelts wird durch den Rat
festgesetzt.
4. Andere
Fachleute
(insb.
Denkmalschutz,
Verkehrsplanung,
Landschaftsplanung,
Geschichte,
bildende Kunst) können bei Bedarf
(ohne Stimmrecht) hinzugezogen
werden.
5. An den Beiratssitzungen nehmen
außerdem je ein/e von den im
Stadtentwicklungsausschuss
stimmberechtigten
Fraktionen
vorgeschlagene/r Vertreter/-in oder
Es wird empfohlen, die Größe des
Gestaltungsbeirates an die Größe der Stadt
anzupassen. Üblicherweise haben Beiräte 4
– 7 Mitglieder. Diese werden vom Rat
berufen und müssen ausreichend qualifiziert
(Qualifikation zum Preisrichter) sein, um die
Qualität und die Akzeptanz des Votums des
Gremiums sicher zu stellen.
Die Frage, ob ausschließlich externe
Mitglieder zugelassen werden sollten oder
ob die für die Aufgabe erforderlich
Unabhängigkeit des Gremiums auch auf
anderem Wege erreicht werden kann, wird
unterschiedlich gehandhabt.
Die Tätigkeit in einem Beirat wird
üblicherweise entlohnt, wobei empfohlen
wird, dass sich das Entgeld an dem eines
Preisgerichtes bei konkurrierenden
Verfahren orientieren soll.
deren/
dessen
Stellvertreter/in
beratend teil. Dafür können außer
Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger/-innen oder Einwohner/-innen
vorgeschlagen werden.
6. Der Bürgermeister, die Technische
Beigeordnete
sowie
mit
den
Vorhaben betraute Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Verwaltung sind
zur Teilnahme (ohne Stimmrecht)
berechtigt.
7. Die erste Beiratsperiode beginnt mit
dem
Ratsbeschluss
über
die
Einrichtung des Gestaltungsbeirates
und endet am 31.10.2016. Die
folgenden Beiratsperioden dauern
fünf Jahre. Scheiden Mitglieder vor
Ablauf der Zeit für die sie berufen
sind aus dem Gestaltungsbeirat aus,
so werden die an ihrer Stelle neu zu
berufenden Mitglieder nur noch für
die restliche Zeit, für die der Rat die
ausgeschiedenen Mitglieder berufen
hat, bestellt. Eine Wiederberufung
kann nur einmal erfolgen.
Rat und Verwaltung können in beratender
Funktion teilnehmen; sie sind nicht
stimmberechtigt. Das Votum des Beirates
hat beratenden Charakter. Die
Entscheidung, ob dem Votum des Beirates
gefolgt wird, verbleibt stets bei den Gremien
des Rates.
Die Beiratsperioden sollten an die
Legislaturperioden angepasst sein. Bei
einem anderen Zeitraum sollte dieser aber
mindestens zwei Jahre betragen, um eine
ausreichende Kontinuität der Beiratsarbeit
zu ermöglichen.
Ggf. kann ein Beirat auch zunächst für eine
Beiratsperiode eingesetzt werden und über
seine Weiterführung nach Evaluation der
Ergebnisse entschieden werden.
3.
Geschäftsstelle und Geschäftsgang
1. Die Geschäftsführung, d.h. die
Aufstellung der Tagesordnung, die
Vorbereitung der Sitzungen und die
Fertigung der Niederschrift des
Gestaltungsbeirates
obliegt
der
Technischen Beigeordneten vertreten
durch das Umwelt- und Planungsamt
(Geschäftsstelle).
2. Die Sitzungen des Beirates finden
nach Bedarf statt, in der Regel 1 x
pro Quartal.
3. Die Einberufung des Beirates erfolgt
durch die Geschäftsstelle, schriftlich
mindestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstag mit Bekanntgabe der
Tagesordnung.
4. Vorschläge
zur
Tagesordnung
können von der Verwaltung, den
Ratsgremien und den Mitgliedern des
Beirats unterbreitet werden. Die
Vorschläge
müssen
der
Geschäftsstelle
mindestens
drei
Wochen vor dem Sitzungstermin
vorliegen.
5. Die
Geschäftsstelle
setzt
die
Tagesordnung im Einvernehmen mit
dem/der Beiratsvorsitzenden fest.
6. Eine Änderung der Tagesordnung ist
mit
Zustimmung
des
Beirates
möglich.
4.
Die Geschäftsstelle wird üblicherweise beim
Stadtplanungsamt oder der
Baugenehmigungsbehörde angesiedelt. Die
Sitzungen sollen regelmäßig und häufig
genug stattfinden, dass gesetzliche Fristen
beachtet werden können.
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind sowie die Mehrheit der
Mitglieder,
darunter
die/
der
Vorsitzende oder stellvertretende
Vorsitzende anwesend ist.
2. Entscheidungen werden in einfacher
Mehrheit in offener Abstimmung
getroffen. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der/ des Vorsitzenden
den Ausschlag.
3. Die Beiratsmitglieder prüfen von sich
aus ihre Befangenheit in Anlehnung
an § 31 GO NRW.
4. Ist
ein
Mitglied
des
Gestaltungsbeirates selbst an einem
Vorhaben, das im Beirat beurteilt
wird, beteiligt, so nimmt dieses
Mitglied an der Beratung und
Abstimmung nicht teil.
Um die Unabhängigkeit des Votums zu
garantieren, dürfen Beiratsmitglieder nicht
selbst an Vorhaben beteiligt sein. Außerdem
dürfen die Mitglieder durch ihr im Beirat
erworbenes Wissen keine
Wettbewerbsvorteile erhalten.
5. Die Vergabe eines Auftrages der
Stadt Erftstadt an ein Beiratsmitglied
für ein Projekt, das im Beirat
behandelt werden soll oder behandelt
worden ist, ist ausgeschlossen.
5.
Beiratssitzung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Um die Öffentliche Akpeptanz des Beirates
zu erhalten, ist eine Beratung in öffentlicher
Die Sitzungen des Beirates sind Sitzung förderlich.
öffentlich, sofern und soweit der
Beratungsgegenstand in öffentlicher Zum Schutz der Rechte der Bauherren kann
Sitzung der politischen Gremien aber auch eine nichtöffentliche Diskussion
behandelt wird, sie sind nicht angezeigt sein. Daher sollten das Interesse
öffentlich, sobald sich der Beirat der Öffentlichkeit an der Information und der
vertiefend mit den Plänen zu Schutz privater Bauherren bei der Frage, ob
Vorhaben
von
privaten
von die Beratung öffentlich oder nichtöffentlich
Bauherren befasst.
geführt wird, gerecht abgewogen werden.
Die Vorstellung des Vorhabens
erfolgt i.d.R. durch den Bauherren/ Dabei sollte stets bedacht werden, dass mit
die Bauherrin. Im Verhinderungsfall die Beratung im Beirat auch für die
kann die Verwaltung die Vorhaben Bauherren einen Service darstellt.
vorstellen,
auch
ohne
die
Zustimmung des Bauherren/ der
Bauherrin.
Der Gestaltungsbeirat verfasst als
Ergebnis
der
Beratung
zur
Beurteilung
der
vorgelegten
Vorhaben jeweils eine schriftliche
Stellungnahme,
die
von
der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu
unterschreiben ist. Die betreffende
Stellungnahme wird durch die
Geschäftsstelle den Bauherren bzw.
deren Beauftragten zugeleitet und
auf Wunsch erläutert.
Die Stellungnahme des Beirates bzw. die
Wenn die Bauherrin/der Bauherr Weiterentwicklung einer Planung in
einwilligt, kann die Stellungnahme Zusammenarbeit mit dem Beirat kann ein
eines im nichtöffentlichen Teil unterstützender Faktor bei der Vermarktung
beratenen Vorhabens durch die von Vorhaben sein. Die Veröffentlichung
Verwaltung
öffentlich
gemacht kann daher im Interesse der Bauherren
werden.
liegen.
Erhält ein Vorhaben nicht die
Zustimmung des Beirates so ist dem
Bauherren/
der
Bauherrin
die
Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß
den
Empfehlungen
des
Gestaltungsbeirates
einzuräumen.
Das Vorhaben ist dem Beirat erneut
vorzustellen. Gesetzliche Fristen von
Genehmigungsverfahren sind zu
beachten.
Über jede Sitzung ist von der
Geschäftsstelle ein Protokoll zu
erstellen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung wird durch
die
Geschäftsstelle
im
nicht
öffentlichen
Teil
seiner
turnusmäßigen
Sitzungen
unter
Beachtung des Vertrauensschutzes
privater Bauherren über die durch
den Beirat beratenen Projekte
informiert.
7.
Geheimhaltung
Die Mitglieder des Beirates und die
sonstigen Sitzungsteilnehmer sind zur
Geheimhaltung über die nicht öffentlichen
Beratungen
und
Wahrnehmungen
verpflichtet.
Eine
Verletzung
der
Geheimhaltung führt zum Ausschluss vom
Beirat.
8.
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der
Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.