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Beschlussvorlage (Broschüre Beiräte für Stadtgestaltung in NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
3,0 MB
Datum
26.04.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
14.04.16, 15:07

Inhalt der Datei

Beiräte für Stadtgestaltung in Nordrhein-Westfalen Beispiele aus der Praxis Beiräte für Stadtgestaltung in Nordrhein-Westfalen Beispiele aus der Praxis Eine Gemeinschaftsinitiative des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen Inhaltsverzeichnis Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1 Stadtgestaltung als baukulturelle Aufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2 Beiräte für Stadtgestaltung in NRW mit einem Blick über die Landesgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.1 Tradition und Vorbilder moderierter Gestaltungsprozesse . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.2 Die Situation in Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 _Aufgaben der Beiräte _Größe und Mitglieder der Beiräte _Wohn- und Geschäftssitz der Mitglieder _Tätigkeit der Mitglieder _Geschäftsführung; Aufstellung der Tagesordnung _Öffentlichkeit 2.3 Das Beispiel der Niederlande und der europäischen Nachbarn . . . . . . . . . . . . 14 3 Der Belang Gestaltung – Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.1 Bundes- und Landesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.2 Kommunale Satzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 _Gestaltungssatzung _Befreiungsregelungen (BauGB / BauO NRW) _Erhaltungssatzung / Gestaltungssatzung 3.3 Denkmalbereichssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 3.4 Kommunales, sonstiges öffentliches oder „der Stadt nahestehendes“ Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.5 Vertragliche Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 _Städtebaulicher Vertrag _Vorhaben- und Erschließungsplan _Durchsetzung gestalterischer Absichten 4 Beispiele aus der Beiratsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 _Vorbemerkung 4.1 Aachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 _Architektenbeirat _Aufstockung Musikhochschule _Wohn- und Geschäftshaus Büchel 38 _Statement des Architekten 4.2 Bielefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 _Beirat für Stadtgestaltung _Platz vor der Volksbank Am Kesselbrink 4.3 Bocholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 _Beirat für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Feldmark _Neuer Stadtteil für 2.700 Einwohner Bocholt Feldmark 4.4 Gütersloh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 _Beirat für Stadtgestaltung _Innerstädtische Wohn- u. Geschäftsbebauung Kolbeplatz 4.5 Herford . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 _Beirat für Stadtbildpflege _Fachmarkt Elverdisser Straße 4.6 Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 _Gestaltungsbeirat _Büro- und Geschäftsgebäude Im Mediapark 6 4.7 Krefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 _Gestaltungsbeirat _Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude Eichendorffstraße 4.8 Münster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 _Beirat für Stadtgestaltung _Platzgestaltung mit Fahrradstation Bahnhofsvorplatz 4.9 Unna . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 _Bauforum für Stadtgestaltung _Wohn- und Geschäftsgebäude Markt 16 4.10 Exkurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 _Ein Plädoyer für die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten _und ein Bericht aus der Praxis in Gütersloh _Von den Mühen der Beiratsarbeit – ein Zwischenbericht aus Wuppertal 5 Synopse dreier Geschäftsordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 6 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 6.1 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 6.2 Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 _Mitglieder der Projektgruppe _Beiräte für Stadtgestaltung 6.3 Bildnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Einleitung Mehr Baukultur ist mehr Kommunikationskultur: Gestaltungsbeiräte „Die Quellen des Schönen, des Guten, des Angenehmen & c. liegen also in uns selbst; & die Gründe dafür suchen heißt nach den Ursachen für das Vergnügen unserer Seele suchen.“ Montesquieu Gibt es eigentlich jemanden ohne Verlangen nach Schönheit und Ästhetik, nach Baukultur? Weist jemand baukulturelle Ansprüche grundsätzlich zurück? Und schließlich: gibt es eigentlich jemanden, der mit dem gegenwärtigen Zustand der Baukultur zufrieden ist? So gesehen bringt die wohlfeile Forderung nach „mehr Baukultur“ sehr schnell sehr viele Gruppen zusammen: die Architekten und Städtebauer, deren berufliche Selbstdefinition elementar mit Begriffen wie Gestaltqualität und Schönheit verbunden ist; die Politiker, die sich der kulturellen Dimension ihres Handelns bewusst sind oder auch nur mit der Außergewöhnlichkeit der von ihnen „verantworteten“ Baukultur Rückschlüsse auf ihre eigene Außergewöhnlichkeit ermöglichen wollen; die Mitarbeiter in den Verwaltungen und Bau-Organisationen, die sich in der langfristigen Verantwortung für mehr architektonische bzw. urbane Qualität sehen; die Bauherren, die – mal aus Gründen des Prestiges, mal wegen der Vermietbarkeit und mal aufgrund der langfristigen Wertsicherung von Investitionen – bauliche Qualität und „Unverwechselbarkeit“ anstreben; und schließlich die Stadtbewohner und -besucher, die auch in der Architektur „Selbstvergewisserung“ und Wiedererkennbarkeit suchen. Der große Konsens für „mehr Baukultur“ verliert sich jedoch schnell, wenn es an die Konkretisierung baukultureller Maßstäbe und Kriterien geht. Denn die Umsetzung von Baukultur kann Widerstände erzeugen oder auch Geld kosten. Bevor dies geschieht, streitet man sich zunächst einmal darüber, was Baukultur hier und heute eigentlich ist. Schnell wird klar: Baukultur bleibt „ein sich ständig ändernder Begriff. Er zielt letztlich auf eine besondere Haltung gegenüber dem Planen und Bauen ab. Als solche entzieht sich Baukultur schlichter empirischer Messbarkeit oder Operationalität. Denn sie ist – weniger ein Produkt als ein Anspruch, und – weniger ein Zustand als ein Prozess. Baukultur spricht in erster Linie künstlerisch / ästhetische Kriterien an, die in dem Begriff der Gestaltqualität anklingen. Kriterien sind dann Authentizität, Innovation, Umgang mit Maßstäblichkeiten, Materialien und städtebauliche Integration“ 1. Doch auch die letztgenannten Begriffe sind nicht unmittelbar praxistauglich. Will man die Forderung nach „mehr Baukultur“ nicht im Nebel der Heterogenität bzw. Komplexität des Baukulturbegriffes aufgehen lassen, braucht man eine Verständigung darüber, 1 vgl. dazu das Memorandum der Landesinitiative „StadtBauKultur NRW“: Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und 2 Die Kommunikationswissenschaft weist darauf hin, dass sich komplexe Sachverhalte, die von mehr als drei Faktoren abhängen, auf welche Bereiche sich der baukulturelle Entwicklungsprozess beziehen sollte (auf Gebäude, auf den öffentlichen Raum, auf Parks, Gärten und Landschaft oder auch auf die „Verfahren des Planens und Bauens“). ■ nach welchen Kriterien Baukultur zu beurteilen ist. Fest steht, dass Begriffe wie „Gestaltqualität“, „städtebauliche Integration“ oder „historische Kontinuität“ nicht direkt einer öffentlichen Kommunikation zugänglich sind 2. Und darüber hinaus verändern sich diese Kriterien mit der Zeit. ■ wer bzw. welche Akteure für die Kontrolle und Umsetzung dieser baukulturellen Werte verantwortlich sind (Politik, Verwaltung, Fachverbände, sonstige Gremien, Bürgergruppen …). Die in diesen Fragen erkennbare Begriffs- und Anspruchsverwirrung darf jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass der Baukulturbegriff beliebig dehnbar ist. Denn die Beantwortung der Frage, welches bauliche Projekt Qualität hat und welches nicht, fällt in der Realität normalerweise kaum schwer. Die Forderung nach „mehr Baukultur“ bedarf also immer einer sachlichen, räumlichen und zeitlichen Konkretisierung. Die baukulturellen Qualitäten spezifischer Bauprojekte sind in der Regel leicht zu bestimmen, wenn man ■ die konkrete Standortsituation einbezieht, ■ die jeweils maßgeblichen historischen, gestalterischen, räumlichen und funktionalen Bindungen würdigt und ■ verschiedene architektonisch / städtebauliche Lösungsvorschläge gegenüberstellt. ■ Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Memorandum StadtBauKultur NRW. Düsseldorf 2002 kaum einer (massen-)medialen Diskussion zugänglich sind. 4|5 Qualifizierung: Projekte und Verfahren Baukultur heißt in erster Linie (Weiter-)Qualifizierung. Auch die Geschichte der Baukultur in Deutschland ist – zumindest in der nachabsolutistischen bzw. nachtotalitären Zeit – vor allem eine Geschichte von Qualifizierungsverfahren 3. Das Spektrum der Methoden und Verfahren zur qualitativen Absicherung von Städtebau- und Architekturentscheidungen ist dabei immer breiter geworden und wird neuerdings durch die Landesinitiative „StadtBauKultur NRW“ entscheidend verstärkt: ■ Gestalterische Vorschläge können inzwischen mit Hilfe mehrdimensionaler Darstellungstechniken auch für „Gestaltungslaien“ kommunizierbar gemacht werden. In Ausstellungen, Modellen und dreidimensionalen Computersimulationen werden baulich-gestalterische Probleme einem immer breiteren Publikum vermittelbar. Dies gilt im besonderen Maße für filmische Darstellungstechniken, die auch interaktiv gestaltbar sind 4. ■ Fachzeitschriften und -veröffentlichungen und neuerdings das Internet verbreitern die Diskussionsbasis für moderne Architektur und aktuellen Städtebau 5. Baukultur hat Einzug in das Feuilleton der überregionalen Zeitungen gefunden. Fachverbände und -organisationen initiieren und begleiten den lokalen und regionalen 3 ■ ■ Architekturdiskurs. In Nordrhein-Westfalen hat die Architektenkammer mit dem „Tag der Architektur“ Jahr für Jahr mehr Zuspruch in der Bevölkerung gefunden. Für die nächsten Jahre ist ein Landespreis für Baukultur geplant. Die herkömmlichen Strategien zur Bürgerbeteiligung und -mitwirkung werden durch neue Methoden ergänzt. Das betrifft nicht nur die Rechtsverfahren der Bauleitplanung, bei denen die frühzeitige Bürgerinformation und -beteiligung eingeführt wurden. Mindestens ebenso wichtig sind die partizipatorisch angelegten Zukunfts- und Perspektivenwerkstätten 6, in denen es möglich ist, komplexe städtebauliche und planerische Problemkonstellationen mit breiter Öffentlichkeitsbeteiligung zu diskutieren. Informelle Planungsverfahren, von Runden Tischen über Stadtteilforen bis hin zu Workshops, gewinnen an Bedeutung. Vor allem in Großstädten haben sich Stadt- und Architekturforen entwickelt. In Nordrhein-Westfalen sind entsprechende Aktivitäten in Essen („Essen erlebt Architektur“) und Köln (Veranstaltungsreihe „plan“) bekannt geworden. Das Wettbewerbswesen hat sich immer weiter ausdifferenziert. Traditionelle Verfahren werden durch „Offene Verfahren“ und Werkstätten ergänzt. Daneben haben vgl. Becker, Heidede (unter Mitarbeit von Sabine Klott) (Deutsches Institut für Urbanistik), Geschichte der Architekturund Städtebauwettbewerbe. Stuttgart 1992. Dies., Stadtbaukultur – Modelle, Workshops, Wettbewerbe. Verfahren zur Verständigung über die Gestaltung der Stadt. Stuttgart 2002 4 Beispielhaft sei etwa auf die zur Zeit aktuelle Ausstellung RheinRuhrCity im Düsseldorfer Forum Kultur und Wirtschaft hingewiesen, die dem Besucher ermöglicht, selber empirisch abgesicherte „Zukunftsbilder“ des Ballungsraums RheinRuhr zu entwickeln (vgl. NRW-Forum Kultur und Wirtschaft (HG), The Regionmaker RheinRuhrCity. Düsseldorf 2002) 5 vgl. dazu etwa die Initiative „koelnarchitektur.de“, ein Leitprojekt der Landesinitiative StadtBauKultur NRW 6 In Nordrhein-Westfalen gab es in den letzten Jahren derartige Verfahren beispielsweise in Essen, Wuppertal, Leverkusen und zuletzt in Düsseldorf. ■ sich Umsetzungs- und Realisierungsverfahren etabliert. In Nordrhein-Westfalen wurden seit 1988 für mehr als 400 Wettbewerbe Fördermittel gewährt. Die Kommunikation über Gestalt, Schönheit und Funktionalität braucht auch Kristallisations„orte“ und Bilder. Das können Architekturzentren, -museen und -galerien sein. In Nordrhein-Westfalen spielt in diesem Zusammenhang die Internationale Bauausstellung Emscher Park eine wichtige – auch international herausragende – Rolle. Die IBA setzte gestalterische Zeichen gerade in solchen Städten und Regionen, in denen die Gestaltungsdefizite unmittelbar ablesbar waren. Nahezu jedes der etwa 120 IBA-Projekte liefert einen spezifischen Beitrag zur Regionalen Baukultur. Gestaltungsbeiräte – die öffentlichste aller Künste braucht die qualifizierte öffentliche Diskussion Soll die Qualifizierung in Architektur und Städtebau nicht episodisch und damit letztendlich beliebig bleiben bzw. nachhaltige „Strukturveränderungen“ bewirken, bedarf sie bestimmter Formen der Kontinuität und Institutionalisierung. Beiräte für Stadtgestaltung können dabei eines der zentralen diskursiven Instrumente sein. Ausgehend vor allem vom Vorbild Salzburg haben sich derartige Beiräte Einleitung inzwischen in vielen Groß- und Mittelstädten des Landes Nordrhein-Westfalen etabliert. Sie sind – obwohl sehr heterogen zusammengesetzt und in ihrem Selbstverständnis, ihrer „Reichweite“ und ihren Arbeitsmethoden sehr spezifisch – in vielen Städten zu akzeptierten „Instanzen der Baukultur“ geworden. Gerade wenn es in einer Stadt noch keine gesicherten Erfahrungen mit der Arbeit dieser Beiräte gibt, dominieren im Regelfall Bedenken. Nur allzu oft wird der Politik ein Allzuständigkeitswahn unterstellt, die Bauherren sehen die Wirtschaftlichkeit ihres Projektes gefährdet, die (betroffenen) Architekten sprechen von Geschmacksdiktaten und staatlich / kommunaler Willkür („Schönheit per Gesetz“), und die Verwaltung sieht sich in ihrem vermeintlichen Monopol der politischen Entscheidungsvorbereitung gefährdet. Vorbehalte dieser Art sind – schon gar in dieser allgemeinen Form – nicht begründet. Schon oft wurde nachgewiesen, dass eine breite öffentliche Diskussion Projekte im Regelfall eben nicht verzögert. Auch die Einschätzung, dass ein hohes gestalterisches Niveau zwangsläufig mit Kostensteigerungen verbunden ist, gehört in den Bereich der Vorurteile. Eines ist sicher: will man an der Stadt als sozialem und kulturellem Projekt festhalten, bedarf es auch eines Engagements für die Gestalt der Stadt. Denn es gibt keinen „guten Fürsten“ mehr, der sich für das „Gesamte“ verantwortlich 7 fühlt und das private Darstellungsbedürfnis zurückdrängen kann. Und es gibt keine zwingende Logik der (Bau-) Materialität mehr, die in der Vergangenheit für eine gewisse Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes von Städten gesorgt hat – heute ist beim Bauen fast alles für fast jeden verfügbar. Und es gibt eine zunehmende Spezialisierung des Bauprozesses. Und wenn viele mitwirken – die Bauherren, die Architekten, die Investoren, die Verwalter, die Fachplaner, die Kostencontroller, die Makler, … – , dann mag das zwar dem einzelnen Gebäude, wohl kaum aber dem städtebaulichen Gesamtensemble nutzen. Mit der Einrichtung von Gestaltungsbeiräten sind eine Reihe hochinteressanter Optionen verbunden: ■ Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Formen von „störender Architektur“ verhindert werden. Verwüstete Stadtbilder gibt es genug – mal aus Gedankenlosigkeit, mal aus Gründen des kurzfristigen Gewinnstrebens. Jedes maßstabssprengende Projekt und jede gestalterische Willkür muss mit einer öffentlichen Thematisierung rechnen. ■ Sie schaffen eine lokale öffentliche Diskussionsplattform – und damit Bewusstsein – für Fragen der Architektur und des Städtebaus. Der Wert eines solchen Diskussionsforums leitet sich daraus ab, dass es sich nicht erst zum Zeitpunkt eines Konflikts konstituiert, sondern kontinuierlich und neutral Stellung beziehen kann. ■ ■ ■ ■ Sie mögen zuweilen umstrittene Empfehlungen entwickeln. Aber sie leisten einen entscheidenden Beitrag zur Transparenz von Entscheidungskriterien und -wegen. Sie können wegen ihres intermediären Charakters zwischen den am Bauprozess beteiligten Gruppen vermitteln. Sie sind – bei genauerer Betrachtung – Teil des bürgerschaftlichen Engagements für städtische Belange. Sie vermitteln zwischen dem spezifischen Interesse des Einzelobjekts und den Interessen der Allgemeinheit. Sie gehen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit selbstbestimmt vor; sie sind insbesondere nicht an (gesetzliche oder sonstige) Regelungswerke gebunden. Beiräte können nur auf die Überzeugungskraft ihrer inhaltlichen Argumentation vertrauen – und das macht sie glaubwürdig. Sie sind letztlich eine Beitrag zur Deregulierung, da sie im Vorfeld formaler Regelungen tätig sind. Zu Recht bemerkt dazu der Vorsitzende des BDA-Landesverbandes: „Die dauerhafte Verankerung von Gestaltungsbeiräten wird nur gelingen, wenn dadurch ein Beitrag zur Deregulierung geliefert wird“ 7. Wie jede Kommission und Beratungsinstitution müssen sich auch Gestaltungsbeiräte ihrer Verantwortung bewusst sein. Ihre Tätigkeit kann – zumindest in ihren Konsequenzen – als Eingriff in das Grundeigentum bzw. die künstlerische Freiheit interpretiert werden. Kritische Stimmen König, Joachim, Zielsetzungen des Kongresses. In: Bund Deutscher Architekten BDA, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (HG), Qualitätssicherung in Architektur und Städtebau. Instrumentarien im europäischen Vergleich. Dokumentation des Kongresses am 24./25. November 2000 in Köln. o.O. (Köln) 2001 6|7 monieren, die Beiräte hätten sich zuweilen zu sehr auf architektonische Einzelprojekte konzentriert. Räumlich konzentriere sich ihre Arbeit zu sehr auf die „Schokoladenseiten“ der Städte und vernachlässige die suburbanen Räume ebenso wie die städtische Peripherie mit ihren Gewerbegebieten, Ausfallstraßen und Einfamilienhausgebieten. Wieder andere befürchten eine durch die Beiräte bewirkte Nivellierung aller Projekte auf ein architektonisches Mittelmaß. Ob eine solche Kritik berechtigt ist oder nicht: sie spricht weniger gegen die Beiräte an sich als letztendlich für eine weitere Qualifizierung bzw. punktuelle Ausweitung der Beratungstätigkeit. Ziel ist und bleibt, lokale Projekte und Planungen auf eine breitere Basis zu stellen und für Transparenz zu sorgen. Ob die Arbeit von Gestaltbeiräten erfolgreich ist, hängt sicher auch ganz maßgeblich von der Strukturierung der Tätigkeit ab. Mit welchen Qualifikationen sind die Kommissionen ausgestattet, welche „fremden Einflüsse“ von außerhalb der Stadt lassen sie zu? Wie wird der Wechsel der Beiratsmitglieder organisiert? Auf welche Projekte oder Teile der Stadt konzentrieren sich die Beiräte? Und schließlich: welches Verhältnis suchen sie zur Öffentlichkeit? Jeder Beirat wird sich diese und ähnliche Fragen neu stellen müssen. Aber es gibt auch gesicherte Erfahrungen, auf die die Arbeit neuer Beiräte aufbauen kann und sollte. Diese Erfahrungen praxisorientiert und umsetzungsbezogen aufzubereiten und sie damit breiteren Fachkreisen zugänglich zu machen, ist eine der Hauptintentionen der vorliegenden Broschüre. Die in dieser Broschüre dokumentierten Beispiele machen deutlich, dass sich das Engagement in Beiräten für Gestaltung lohnt. Sie zeigen aber auch, dass es in diesen Beiräten nicht um abstrakte Ordnungen oder gar um Omnipotenz geht. Letztendlich gehört es zur Aufgabe der Beiräte, Architektur in Urbanität zu transformieren. Dr. Ulrich Hatzfeld Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW 1 Stadtgestaltung als baukulturelle Aufgabe Bund, Land und Kommunen reagieren seit einiger Zeit auf qualitative, insbesondere gestalterische Defizite unserer gebauten Umwelt, die immer deutlicher von Überlegungen kurzfristiger Renditen bestimmt wird. Gerade in NordrheinWestfalen wurde durch geplante und gebaute Beispiele mit vom Land gestützter Finanzierung aufgezeigt, welche Bedeutung sozialen und gestalterischen Aspekten für die notwendige Umorganisation unserer Wirtschaftsstruktur als Folge globaler Herausforderungen beizumessen ist. Es wurde dabei nachgewiesen, dass in unserem dicht verschachtelten Gesamtbaubestand und in den darin integrierten sozialen Strukturen behutsame Veränderungen unter Berücksichtigung aller Qualitätsmerkmale auf Dauer mehr bewirken als die auf Momenterfolge programmierten, wirtschaftlich-quantitativen Optimierungen. Unsere gebaute Umwelt bestimmt in hohem Maße unser Wohlbefinden und damit unser soziales Verhalten, unseren Berufs-, Familien- und Kulturalltag, unsere qualitative Gesellschaftsfähigkeit. Da dieser Einfluss jedoch den meisten Menschen nicht bewusst ist, liegt eine wichtige Aufgabe darin, das Wissen und Sensibilität für diese Zusammenhänge zu vermitteln und die Urteilsfähigkeit der Allgemeinheit zu verbessern. Dass hierbei den Schulen eine wichtige Rolle zukommt, versteht sich von selbst. Es geht zum einen um eine Wahrnehmungsschulung: das Auge und alle übrigen Sinne müssen für Dimensionen, Rhythmisierungen, Proportionen, Materialien und Farben sensibilisiert, Geplantes und Gebautes unter ästhetischen Kriterien analysiert werden. Zum anderen ist Wissensvermittlung erforderlich: Planungen bleiben bisher für viele Menschen mangels Anleitung unverständlich. Gebautes ist ohne Grundkenntnisse der Gestaltung und ohne Anwendung sozialer Gesichtspunkte nicht zu beurteilen. Unterschiedliche Stadtcharakteristiken, Stadtkörnungen und deren Auswirkung auf die Akzeptanz der Betroffenen gilt es zu studieren und die prägenden Gestaltungselemente eines Hauses, einer Straße, eines Quartiers, letztlich einer ganzen Stadt nachvollziehbar bewusst zu machen und als Entscheidungskriterien den gut fassbaren rechnerischen Größen an die Seite zu stellen. Um diese anspruchsvollen Zielsetzungen verwirklichen zu können, sollten mehrere Voraussetzungen für die Arbeit von Gestaltungsbeiräten unbedingt erfüllt sein: ■ ■ Da dieser Fundus an Erfahrungen und Einsichten vielfach fehlt, hat es die Landesinitiative „StadtBauKultur NRW“ relativ schwer, Verständnis und Unterstützung für die Umsetzung von Planungen und Bauten zu finden. Eine weitere Schwierigkeit liegt darin, dass die Berücksichtigung baukultureller Aspekte bereits in einer frühen Planungsphase ansetzen muss. Diese Aufgabe konkret wahrzunehmen heißt, schon in der Planungsphase auf die Berücksichtigung der genannten, mitunter schwer greifbaren Dimensionen, die insgesamt gesellschaftspolitisch große Relevanz haben, zu achten, ohne die wirtschaftlichen, konstruktiven, organisatorischen und zeitlichen Aspekte zu vernachlässigen. Gestaltungsbeiräten kommt in mehrfacher Hinsicht eine Schlüsselfunktion bei der Umsetzung des baukulturellen Aufgabenfeldes als gesellschaftspolitische Zielsetzung zu: – Sie können vor Ort ganz konkret helfen, im Einzelfalle das, was auf Bundes- und Landesebene als Zielsetzung diskutiert wird, umzusetzen. – Sie können Schulungsorte der Sensibilisierung für stadtgestalterisch-ästhetische Fragen sein. – Sie können unabhängig, überparteilich und sachbezogen Ratgeber und Vervielfältiger baukultureller Gedanken allgemein und im Konkreten sein. ■ ■ ■ Es ist wichtig, dass Politik, Verwaltung und unabhängige, d.h. vor Ort nicht involvierte, fachkundige Berater gleichermaßen in ihnen vertreten sind. Es ist besonders wichtig, dass dieses Gremium über Jahre gemeinsame Lernprozesse bewältigt, um die Grundlagen der Wertigkeit in baukünstlerischer und sozialer Abhängigkeit zu erfahren. Es ist wichtig, hinsichtlich Vorlagerecht und Vorlagenotwendigkeit von einzelnen Projekten und Planungen keine Einschränkungen zu machen. Es ist wichtig, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die Auswirkungen planerischer Programmvorgaben auch in gestalterischer und stadtstruktureller Hinsicht informiert zu werden, um diese im Vorfeld von Entscheidungen der politisch Verantwortlichen diskutieren und ihnen Empfehlungen geben zu können. Es ist wichtig, dass sich der Gestaltungsbeirat aus Vertretern unterschiedlicher Positionen und Berufe, die sich respektieren und im Miteinander einen konstruktiven Austausch pflegen, zusammensetzt. Diskussionskultur ist eine der Grundvoraussetzungen für die Erarbeitung baukultureller Empfehlungen. Gestaltungsbeiräte in Nordrhein-Westfalen haben eine lediglich beratende Funktion gegenüber Verwaltung und Politik. Es ist deshalb wichtig, dass sie sich durch kontinuierliche, konstruktive und allgemein verständliche Empfehlungen das Vertrauen der Entscheidungsgremien erarbeiten. Nur auf diese Weise wird es ihnen gelingen, bereits in frühen Planungsstufen über wichtige, auch kritische Projekte Informationen zu erhalten, um somit Empfehlungen 8|9 erarbeiten zu können, ohne dass diese durch Vorentscheidungen schon mit Fixpunkten belastet sind. Da in den Gestaltungsbeiräten Fachkompetenz unterschiedlicher Ausrichtungen vertreten ist, bleibt gerade bei ästhetisch-gestalterischen Fragen ein großer Spielraum für das Geschmacksurteil jedes Einzelnen. Fragen müssen nicht deckungsgleich von allen – ob geschult oder nicht geschult – gesehen und entschieden werden. Es gibt aber allgemein gültige Kriterien, die gestalterische Qualität greifbar und vermittelbar werden lassen und die dennoch ein breites Spektrum unterschiedlicher gestalterischer Lösungen für einzelne Aufgaben zulassen. Es kommt also darauf an, städtebaulich und inhaltlich das Richtige am richtigen Ort mit hohem gestalterischem und sozialem Anspruch zu realisieren, um langfristig Wirtschaftlichkeit durch hohe Akzeptanz zu erreichen. Der Gestaltungsbeirat bietet wichtige Hilfestellungen, um baukulturelle Aspekte in unseren Planungs- und Bauprozessen einzubringen und sicherzustellen, dass sie später auch von allen Verantwortlichen über die Planungsphase hinweg in die Realisierung hineingetragen und durchgestanden werden. Gestaltungsbeiräte werden in immer mehr Städten des Landes installiert. Wenn die durch das Land getragene „Initiative StadtBauKultur NRW“ greifen soll, stellen sie eine der wichtigen Detailkomponenten dar, die ein Umsetzen dieser notwendigen, richtigen und beispielhaften Initiative vor Ort ermöglichen helfen. Die in dieser Broschüre aufgezeigten Beispiele können bisher natürlich nur zum Teil befriedigen, weil die Schulungsprozesse gerade erst in Gang gesetzt wurden, die Zuständigkeiten zum Teil sehr eingeschränkt sind und der Zeitpunkt, an dem ein Projekt auf die Tagesordnung kommt, fast immer zu spät ist. Auch sind die betroffenen Planer und Bauherren meistens noch zu wenig von der Notwendigkeit und den positiven Auswirkungen der Beiratsempfehlungen überzeugt. Die Beispiele zeigen aber auf, wie im Detail eine Verbesserung insbesondere der Qualitäten des öffentlichen Raumes und damit eine höhere Akzeptanz und bessere soziale Integration erreicht werden kann. Es wäre schön, wenn diese Broschüre dazu beitragen könnte, Missverständnisse auszuräumen, Erwartungen zu relativieren und Initiativen für die weitere Installation von Gestaltungsbeiräten zu stützen. Walter von Lom Architekt BDA, Köln Vorsitzender des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln von 1988 –1994 2 Beiräte für Stadtgestaltung in NRW – mit einem Blick über die Landesgrenzen 2.1 Tradition und Vorbilder moderierter Gestaltungsprozesse Kommunale Bemühungen um die qualitative Absicherung und Verbesserung von Architektur- und Städtebauvorhaben haben in Deutschland bereits eine lange Tradition. Sie waren im 19. Jahrhundert eher defensiv gegen den zunehmenden baulichen Wildwuchs gerichtet, wurden dann aber zu Beginn des 20. Jahrhunderts, angeregt von der Denkmal- und Heimatschutzbewegung sowie der Wohnungs- und Siedlungsreform, zu einer aktiven öffentlichen Baupflege und Gestaltungsberatung (s. Becker 2002, S. 221-332). Die in der Wiederaufbauzeit nach dem 2. Weltkrieg in zahlreichen deutschen Städten gegründeten Kommissionen und Beiräte knüpften vielfach an diese Vorkriegstraditionen an. Was wir heute unter Gestaltungsbeiräten (auch Beirat für Stadtgestaltung, Planungsbeirat, Baukunstbeirat, Bauforum für Stadtgestalt, Beirat für Stadtbildpflege o.ä. genannt) verstehen, geht in die späten 1960er und die 70er Jahre zurück. Auch für die Bereiche Architektur und öffentlicher Raum forderten Fachleute und Bürger – nicht zuletzt im Sinne eines Protestes gegen die „Unwirtlichkeit unserer Städte“ sowie unter der Maßgabe sozialer und später auch ökologischer Kriterien – mehr Transparenz der politischen Entscheidungsprozesse sowie Mitwirkungsmöglichkeiten ein. Im Unterschied zur Gestaltungssteuerung durch „von oben“ erlassene Verordnungen zur Baugestaltung, Gestaltungsfibeln oder -satzungen, die nur bedingt geeignet sind, ästhetische Qualität hervorzubringen, setzt das Instrumentarium Gestaltungsbeirat auf diskursive Prozesse und Kooperation. Bundesweit sind heute ca. 50 Gestaltungsbeiräte tätig, wie eine BDA-Recherche im Jahr 2000 ergab. Eine systematische Erhebung oder Darstellung gibt es zu diesem Thema nicht. Auch ist die Abgrenzung zwischen Planungsbeiräten einerseits und „Stadtforen“, „Architekturwerkstätten“ u.ä. andererseits, die oft einen mehr temporären Charakter besitzen, mitunter schwer zu treffen. Die Satzungen und Geschäftsordnungen der Beiräte sowie dementsprechend deren Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten divergieren bundesweit sehr stark, während es in NordrheinWestfalen zumindest von der grundsätzlichen Verfasstheit her eine relativ große Einheitlichkeit gibt. Städte mit Beiräten für Stadtgestaltung in NRW Aachen Bielefeld Detmold Dortmund Duisburg Gütersloh Herford Köln Krefeld Moers Münster Siegen Unna Wesel Wuppertal Architektenbeirat Beirat für Stadtgestaltung Beirat für Stadtgestaltung Gestaltungsbeirat Beirat für Stadtgestaltung Gestaltungsbeirat Beirat für Stadtbildpflege Gestaltungsbeirat Gestaltungsbeirat Gestaltungsbeirat Beirat für Stadtgestaltung Beirat für Stadtgestaltung Bauforum für Stadtgestalt Gestaltungsbeirat Gestaltungsbeirat Immer wieder wird auf das positive Beispiel, ja Vorbild des Salzburger Gestaltungsbeirates verwiesen (s. Voggenhuber 1988). 1983 gegen starken Widerstand von dem grünen Baustadtrat Johannes Voggenhuber gegründet, konnten bereits 1986 in einer Ausstellung zahlreiche Projekte vorgestellt werden, die sich in ihrer hohen Qualität nicht zuletzt dem Einwirken des Beirats verdankten (s. Steiner 1986). Zwei Merkmale heben den Salzburger Gestaltungsbeirat sowohl von fast allen älteren als auch den später gegründeten Beiräten ab: zum einen die Öffentlichkeit der Sitzungen selbst und die allgemeine Zugänglichkeit aller Empfehlungen und Urteilsbegründungen des Beirates, zum anderen die Besetzung mit überwiegend auswärtigen, auch nicht-österreichischen Beiratsmitgliedern. Seit 1992 ist die Zuständigkeit des Beirates für die Begutachtung aller stadtbildprägenden großen Bauvorhaben im Salzburger Raumordnungsgesetz (§ 39 Abs. 4) rechtlich verankert (s. Becker 2002, S. 311 ff). Bocholt Beirat für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Bocholt Feldmark Gestaltungsbeirat für die Entwicklungsmaßnahme Neuss Allerheiligen Neuss Gründungsjahre (Revisionen) der Beiräte für Stadtgestaltung in NRW 1975 (1986) 1979 (1992) 1987 (2000) 1988 (1990/98/01) 1994 1990 (1995) 1995 1996 (1997) 1996 (2002) 1996 (2001) 1999 (2000) 2000 2001 2001 2002 2002 2002 Bielefeld Aachen Siegen Köln Unna Krefeld Bocholt Feldmark Duisburg Gütersloh Münster Wesel Herford Dortmund Wuppertal Detmold Moers Neuss Allerheiligen 10 | 11 2.2 Die Situation in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein Westfalen gibt es derzeit 15 Städte mit Gestaltungsbeiräten, darunter zwei der drei größten Städte (Köln und Dortmund). Acht weitere Großstädte (Aachen, Bielefeld, Duisburg, Krefeld, Moers, Münster, Siegen und Wuppertal) sowie eine Reihe kleinerer Städte (Detmold, Gütersloh, Herford, Unna und Wesel) verfügen ebenfalls über Beiräte. 1975 gründete sich der Architektenbeirat Bielefeld (seit 1986 Beirat für Stadtgestaltung). Es folgten bis zur Mitte der 90er Jahre: Aachen, Duisburg, Gütersloh, Köln, Krefeld, Münster, Siegen und Unna. Seit dem Ende der 90er Jahre ist ein deutlicher Schub von Neugründungen festzustellen: Dortmund, Herford (Wiedergründung), Wesel, Wuppertal, Moers, zwei weitere, Marl und Detmold, sind derzeit in der Gründungsphase. Zwei Sonderfälle sind zu erwähnen: Die Städte Bocholt und Neuss haben Beiräte jeweils für ein begrenztes Stadtgebiet installiert. Diese haben die Aufgabe, die großen Neubaugebiete der Entwicklungsmaßnahmen Bocholt-Feldmark bzw. Neuss-Allerheiligen zu begleiten und sind insofern von vorneherein temporärer Natur. (Die Satzungen dieser Beiräte werden am Beispiel Bocholt im Kapitel 4 erläutert.) Das zur Zeit deutlich belebte Interesse vieler Städte, die Gründung eines Beirates für Stadtgestaltung in Betracht zu ziehen, ist als Reaktion auf das in breiten Bevölkerungskreisen seit den 1970er Jahren nochmals gewachsene Bewusstsein zu verstehen, dass die bauliche Gestaltung und Qualität der öffentlichen Räume ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität unserer Städte ist. Vor Ort äußert sich dies in zunehmend kritischer Beobachtung des Planungs- und Baugeschehens sowohl was die Plätze und Parks als auch den Neubau und den Umgang mit Denk- mälern und historischer Bausubstanz anbelangt. Die öffentliche Hand wird in ihrer Rolle als Vorbild gefordert, und das in einer Zeit, wo sie die eigene Bautätigkeit immer stärker zurücknehmen muss und vielfach nur imstande ist, eine Stimulatoren- und Moderatorenrolle für private Investitionsinteressen einzunehmen. Angesichts vielfach komplexer und anspruchsvoller Aufgabenstellungen bietet sich die Einbeziehung von Experten als geeigneter Weg an, zu konsensfähigen und qualitätvollen Lösungen zu kommen, ohne dass Entscheidungszuständigkeiten abgegeben werden müssen. Gestaltungsbeiräte bringen einen hohen Grad von Erfahrung und Sachverstand in das Baugenehmigungsverfahren ein, das sich die Kommune zu eigen machen kann. Da die Planungsbeiräte keine Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, haben ihre Beratungsergebnisse lediglich empfehlenden Charakter. _Aufgaben der Beiräte Allgemein besteht die Aufgabe der Beiräte in der Diskussion und Urteilsfindung über die vorgelegten Projekte mit dem Ziel, Empfehlungen für die Fachausschüsse, den Rat und die Verwaltung zu erarbeiten. Eine Beratung der Architekten und Bauherren ist bei früher Vorlage eines Projektes und Änderungswünschen Bestandteil des Verfahrens, wird aber nur in der Dortmunder Satzung explizit als Aufgabenstellung genannt. Die Planungen, die in den Beiräten behandelt werden, reichen von Einzelvorhaben, städtebaulichen Projekten, Bebauungsplänen (alle) und Erhaltungs- bzw. Gestaltungssatzungen (Münster, Herford) über Grün- und Freianlagen (Krefeld, Köln, Dortmund, Gütersloh), Platz- und Straßengestaltungen (Krefeld, Köln, Dortmund, Herford), Verkehrsbauten (Detmold) bis hin zu Maßnahmen wie Werbeanlagen (Unna, Köln, Bielefeld, Duisburg, Gütersloh), Stadtmöblierung (Dortmund, Detmold, Köln), Beleuchtung und Leitsysteme (Detmold, Dortmund). Entscheidend ist in der Regel die besondere Bedeutung des Vorhabens für das Stadtbild bzw. seine Auswirkungen auf historisch bedeutende Bausubstanz, auf Denkmäler und Ensembles. Überwiegend handelt es sich um Projekte im allgemeinen Baugenehmigungsverfahren, um Bauvoranfragen und Bauanträge, zunehmend aber auch um Befreiungsfälle nach § 34 BauGB. Gerade für die letztgenannten, häufig weitreichenden und konfliktträchtigen Entscheidungen stellen die Beiratsempfehlungen eine zunehmend wichtige, fachlich legitimierte Unterstützung für Politik und Verwaltung dar. Allgemeiner Konsens, auch wenn dies in den Satzungen nicht explizit erwähnt wird, ist, dass Projekte, die die Umsetzung von Wettbewerbsergebnissen darstellen, im Beirat nicht zur Beratung kommen, es sei denn, dass sich gravierende Abweichungen gegenüber dem zur Realisierung vorgesehenen Entwurf abzeichnen. Damit die Urteile des Beirates überhaupt für eine Optimierung des Vorhabens fruchtbar gemacht werden können, ist es entscheidend, dass die Behandlung der Fälle frühzeitig erfolgt. Dem scheint die Forderung in einigen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen zu widersprechen, dass Beratungen des Beirates nicht zu Verzögerungen im bauaufsichtlichen Verfahren führen sollen. Eine mögliche Form, diese beiden Vorgaben sicher zu stellen, hat der Beirat der Stadt Köln gemeinsam mit der Verwaltung entwickelt: der Gestaltungsbeirat wird bei wichtigen Projekten bereits vor dem sogenannten „Ämterdurchlauf” im Baugenehmigungsverfahren über das Projekt informiert. 2 _Größe und Mitglieder der Beiräte Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt in der Regel durch den Rat der Stadt, häufig auf Vorschlag der Verwaltung und unter Einbeziehung der örtlichen oder auch überregionalen Fachverbände. In den meisten Städten ist die Amtszeit des Beirates an die Wahlperiode des Rates gekoppelt. In erster Linie ist von den Mitgliedern der Gestaltungsbeiräte Fachkompetenz gefragt. Daher handelt es sich in der Regel um anerkannte Fachleute der Bereiche Architektur, Städtebau, Landschaftsplanung sowie zum Teil auch der Bereiche Denkmalschutz, Heimatpflege, Bildende Kunst und Verkehrsplanung (letzteres: Duisburg). Die Qualifikation der ArchitektInnen soll, z.B. in Köln, durch ihren Erfolg bei Wettbewerben und Architekturpreisen oder durch Preisrichtertätigkeit belegt werden. Diese Fachleute bilden einen Beirat aus 4 (Krefeld, Unna, Wuppertal) bis 11 (Bielefeld, Duisburg) Mitgliedern und sind in der Regel allein stimmberechtigt. In den Beiräten der Städte Unna, Dortmund und Wesel kommen zu diesen noch stimmberechtigte Mitglieder aus der Verwaltung und der Politik hinzu. Der Dortmunder Beirat erreicht so eine – in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit sicher nicht unproblematische – Größe von 14 Personen. Für alle anderen Beiräte gilt, dass Vertreter der beteiligten Fachressorts mit Berichtspflicht, aber ohne Stimmberechtigung, an den Beiratssitzungen teilnehmen können. Das Gleiche gilt für die Vertreter des Rates, in der Regel Mitglieder der entsprechenden Fachausschüsse. Lediglich in Moers ist eine Teilnahme von Vertretern der Ratsfraktionen an Beiratssitzungen nicht vorgesehen. Ansonsten wird auf die Sitzungsbeteiligung der Politiker im Hinblick auf Akzeptanz und Umsetzbarkeit der Empfehlungen des Beirates großen Wert gelegt. In Köln werden seit 2001 sogar zusätzliche Sitzungen des Gestaltungsbeirates mit den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses durchgeführt, um den Gedankenaustausch noch intensiver führen zu können. Eine quasi „automatische” Umsetzung der Beiratsempfehlungen erfolgt dennoch in der Regel nicht. Sowohl die Verwaltung als auch Ausschüsse und Rat beziehen die fachlichen Stellungnahmen des Beirates selbstverständlich in den Entscheidungsprozess ein. Dennoch bleibt es ihnen vorbehalten, zu einem abweichenden Ergebnis zu kommen. _Wohn- und Geschäftssitz der Mitglieder Einerseits ist es selbstverständlich wichtig, bei den Beiratsmitgliedern Ortskenntnisse, auch historischer Art, voraussetzen zu können, um zu einer fundierten Beurteilung der jeweiligen städtebaulichen und gestalterischen Situation zu gelangen. Andererseits kann aber der Blick von außen genauso wichtig und befruchtend für die Diskussion sein. Mit dieser Thematik gehen die Beiräte unterschiedlich um. Die Bielefelder, Duisburger, Gütersloher und Herforder Mitglieder müssen alle ihren Wohn- und Geschäftssitz vor Ort haben. Moers und Dortmund lassen unter Verweis auf die Wahrung der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit Mitglieder aus dem örtlichen Einzugsbereich nicht zu. Andere Geschäftsordnungen sehen mindestens ein (Detmold) oder aber zwei (Wuppertal) auswärtige Mitglieder vor oder öffnen den Beirat für KollegInnen der gesamten Region (Münster). Die Stadt Köln hat seit ihrer letzten Satzungsänderung 2001 ein externes Mitglied (zusätzlich) in den Beirat aufgenommen, welches sogar vom Oberbürgermeister der Stadt berufen und als einziges Mitglied für seine Tätigkeit honoriert wird, wodurch die Wichtigkeit dieser externen Meinung besonders herausgestellt ist. In den letzten Jahren ist die Tendenz, die Beiräte mit Mitgliedern von außerhalb zu besetzen, deutlich stärker geworden. Beiräte für Stadtgestaltung in NRW – mit einem Blick über die Landesgrenzen _Tätigkeit der Mitglieder Die Mitglieder müssen sich zur Verschwiegenheit verpflichten und ihre Tätigkeit gewissenhaft und uneigennützig ausführen. Im Falle einer persönlichen Beteiligung oder der enger Angehöriger an einem im Beirat zu behandelnden Projekt, ist das betroffene Mitglied von der Beratung ausgeschlossen. Im Allgemeinen handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, größtenteils mit Aufwandsentschädigung (außer Bielefeld). Die Aufwendungen werden nach den Maßgaben der Gemeindeordnung sowie der städtischen Satzungen ausgeglichen. Nur in wenigen Städten gibt es einen eigenen Haushaltstitel für den Gestaltungsbeirat. Dieser ist mit Beiträgen zwischen 2.500 und 25.000 Euro ausgestattet. Damit werden zum Beispiel Gutachten, externe Sachverständige oder Veröffentlichungen bezahlt. _Geschäftsführung; Aufstellung der Tagesordnung Die Geschäftsführung hat mit einer Ausnahme das für Stadtplanung zuständige Dezernat. Wichtig für die effektive Arbeit der Beiräte ist, wer die Vorschläge für die Tagesordnung machen kann. Strikt wird dies in Unna und Münster praktiziert. Dort kommen nur Projekte auf die Tagesordnung, die vom Vorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung vorgeschlagen werden (Unna) bzw. die vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Rat, ggf. auch erweitert durch den Beschluss des Beirates, vorgeschlagen werden (Münster). Einige Geschäftsordnungen machen darüber keine Angaben. Sonst gilt in der Regel, dass alle Mitglieder des Beirates Tagesordnungspunkte einbringen können. Dortmund hebt hervor, dass auch Architekten und Bauherren ein Projekt zur Verhandlung beim Beirat vorschlagen können. Damit sichergestellt werden kann, dass alle „wichtigen” Projekte behandelt werden können, ist 12 | 13 eine enge Zusammenarbeit mit dem Bauaufsichtsamt notwendig (die Geschäftsordnung der Stadt Dortmund macht hierzu ausführliche Vorgaben, siehe Synopse Kapitel 5). Wie diese Kooperationen gehandhabt werden, ist den Satzungen bzw. Geschäftsordnungen nicht zu entnehmen. Hier kommt es sicherlich darauf an, dass die Beiräte politisch ernsthaft gewollt und von der Verwaltung entsprechend unterstützt werden. Die Beiräte tagen in der Regel monatlich, und je nach Größe der Stadt werden bis zu 50 Projekte im Jahr behandelt. Den Entwurfsverfassern wird in aller Regel Gelegenheit zur Äußerung bzw. Erläuterung ihres Projektes vor dem Beirat gegeben. Moers überlässt die Vorstellung der Projekte dem jeweiligen Antragsteller. Einige Satzungen stellen das Recht der Entwurfsverfasser zur Vorstellung heraus (Wuppertal, Gütersloh), ansonsten ist es eine Kannbestimmung. _Öffentlichkeit Alle Gestaltungsbeiräte tagen nichtöffentlich. Die Vermittlung der Beiratsarbeit nach außen, insbesondere gegenüber der örtlichen Presse, muss daher jeweils geklärt werden. In Absprache mit der Verwaltung und den Politikern wird in oder nach der Sitzung darüber entschieden, ob die Öffentlichkeit über die behandelten Projekte und die Beratungsergebnisse informiert werden soll, falls keine datenschutzrechtlichen Bedenken dagegen stehen. Durch die Bekanntmachung der Beiratsempfehlung kommt oftmals ein wichtiger Anstoß der bürgerschaftlichen Diskussion zustande. 2.3 Das Beispiel der Niederlande und der europäischen Nachbarn Ein vielfach zitiertes, erfolgreiches Beispiel für eine umfassende staatliche und kommunale Qualitätsfürsorge in architektonischen und städtebaulichen Fragen sind die Niederlande. Eine große Zahl von Institutionen und Angeboten, vom Niederländischen Architektur Institut NAI in Rotterdam angefangen bis hin zu Beratungseinrichtungen in vielen kleinen Städten, ist Ausdruck des gesellschaftlichen Konsenses über die Zielsetzung einer guten architektonischen und städtebaulichen Gestaltung. Gestaltungsbeiräte sind in den Niederlanden auf kommunaler Ebene bereits seit 1925 etabliert und baugesetzlich verankert. Alle genehmigungspflichtigen Baupläne werden auf ihre ästhetische Qualität und ihre ansprechende Einfügung in die Umgebung hin begutachtet. Seit einigen Jahren regte sich jedoch in den Niederlanden Kritik an der weitreichenden Einflussnahme und Zuständigkeit der „welstands-commissies”, die sich zu beinahe autonomen Institutionen verfestigt haben, und es gibt Bestrebungen, die Qualitätskontrolle wieder mehr als gemeinsame Aufgabe von Kommunen und Bürgern zu begreifen. Seit 2001 besagt ein Gesetz, dass die Kommissionen in Zukunft nur dort tätig werden, wo die Kommune sich selbst zuvor detaillierte Regeln zur Architektur- und Stadtgestaltung – jeweils bezogen auf bestimmte Gebäudetypen, Stadtviertel und städtebauliche Entwicklungsgebiete – gegeben und entsprechende Beurteilungskriterien formuliert hat. Die Gemeinden werden sich dieser Aufgabe in den nächsten Jahren, beraten von der „Federatie Welstand”, der Dachorganisation der Niederländischen Gestaltungsbeiräte in Nimwegen, intensiv widmen. Weitet man den Blick auf andere europäische Länder aus, so kann man in den letzten Jahren zwei gegenläufige Trends beobachten: zum einen sind große Fortschritte bei der Verankerung von qualitätssichernden Instrumentarien gemacht worden, so dass man von einer zunehmenden Institutionalisierung sprechen kann; andererseits ist eine De-Institutionalisierung oder fortschreitende Liberalisierung in Ländern mit langjährig verfestigten Strukturen, wie etwa in den Niederlanden, zu konstatieren. Im Hinblick auf die deutsche, insbesondere nordrhein-westfälische Entwicklung ist es von großem Interesse, eine eigene Position zwischen diesen beiden Tendenzen zu beschreiben. Die Erfahrungen mehrerer europäischer Nachbarländer (s. BDA Landesverband NRW 2001) zeigen deutlich, dass Gestaltungsbeiräte zu den erfolgreichen Instrumenten einer qualitätsorientierten Architekturpolitik auf kommunaler Ebene gehören. Je vielseitiger außerdem andere Instrumentarien – Wettbewerbe, Ortsbildsatzungen, Stadtmodelle, Architekturzentren, Bildungsarbeit – eingesetzt und gepflegt werden und je intensiver die öffentliche Diskussion über planerische und baukulturelle Themen der Stadt außerhalb des Beirats geführt wird, umso mehr wird auch der Stellenwert und die Wirksamkeit eines solchen Gremiums von Politik und Bürgern erkannt und anerkannt werden. Dr. Uta Joeressen Geschäftsführerin BDA Landesverband NRW, Düsseldorf 3 Der Belang Gestaltung – Rechtliche Grundlagen 3.1 Bundes- und Landesrecht Das Bundes- und Landesrecht enthält eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die sich mit gestalterischen Fragen im Städtebau im weiteren und im engen Sinne befassen. Der Unterschied besteht darin, dass dem Bund die Befugnis zur Regelung im Städtebaurecht zugeordnet worden ist, während die klassischen Regelungen zur Gestaltung zum Bauordnungsrecht – also zum Landesrecht – gehören. Die Abgrenzung ist teilweise nicht einfach, wie das Verhältnis der Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB zur Gestaltungssatzung auf der Grundlage des § 86 BauO NRW verdeutlichen mag. 3.2 Kommunale Satzungen _Gestaltungssatzung Nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauO NRW können die Gemeinden Vorschriften erlassen über a) die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes, b) besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bauund Naturdenkmälern. Die Nr. 1 dient der Absicherung bestimmter baugestalterischer Absichten in der Form von satzungsrechtlich festgelegten Anforderungen an „etwas noch Entstehendes“. Die baugestalterische Absicht i.S. der Nr. 1 muss entweder der Satzung selbst oder der Begründung entnommen werden können. Voraussetzung ist also, dass ein Konzept oder eine Idee eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils vorhanden ist und sich die örtliche Bauvorschrift daraus folgerichtig ableiten lässt. Diese Gestaltungsvorschriften müssen sich im Übrigen auf solche über deren Ausdehnung nach Länge, Breite und Höhe, über ihre Körperform, über das zu verwendende Material der Außenhaut und die Farbgebung beschränken. Nur bei Werbeanlagen kommen noch Vorschriften über den Anbringungsort als möglich hinzu, d.h. die Festlegung bzw. die Beschränkung des Aufstellungs- oder Anbringungsbereiches. In die Gestaltungsvorschriften können darüber hinaus auch Bestimmungen über die zulässige Neigung des Daches, die Zulässigkeit von bestimmten Dachformen wie Satteldach / Walmdach, die Ausgestaltung der Dächer durch Dachaufbauten und dgl. aufgenommen werden. In Nr. 2 des § 86 Abs. 1 BauO NRW ist die Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften auf eng begrenzte Bereiche, nämlich auf bestimmte Bauten, bestimmte Straßen, Plätze oder Ortsteile sowie auf bestimmte Bauund Naturdenkmäler bezogen. Den bestimmten Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen muss außerdem noch eine besondere schützenswerte geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung zu Eigen sein. Sie sind in jedem Fall schützenswert, wenn sie vom Denkmalrecht erfasst werden. Eine städtebauliche Bedeutung liegt dann vor, wenn eine stadtbildprägende Wirkung bejaht werden kann. Eine künstlerische Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die baulichen Anlagen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder mindestens den Eindruck vermitteln, dass sie etwas nicht Alltägliches darstellen oder ihnen Symbolgehalt zukommt. Dabei können auch neu angelegte fertige Straßen und Plätze und moderne Bauten künstlerisch bedeutend und damit schutzbedürftig sein. Als Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher Bedeutung können nur solche angesehen werden, die als Einzelbauwerke oder im Zusammenwirken mehrerer Gebäude den charakteristischen Eindruck einer historischen Epoche aufweisen. Historische Bedeutung kann im Einzelfall dabei auch ein Gebäude besitzen, in dem sich ein bedeutendes historisches Ereignis vollzogen hat, ohne dass es als Bauwerk selbst den Rang eines Kunstwerkes besitzt und ohne dass es stilistisch für die Epoche, in der das historisch bedeutende Ereignis stattgefunden hat, besonders charakteristisch wäre. Örtliche Bauvorschriften dürfen nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden. Sie sind nur in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilbereichen des Gemeindegebietes zulässig (Nr. 1). Die von Nr. 2 erfassten Straßen und Plätze brauchen im Einzelnen namentlich nicht bezeichnet zu werden. Es genügt, wenn ein bestimmter Bezirk, der die schützenswerten Straßen und Plätze einschließt, durch genaue Bezeichnung unmissverständlich abgegrenzt wird. Auch hier kann wie für Nr. 1 in einem Plan verdeutlicht werden, um welchen Bezirk es sich handelt. Dieser Plan wird dann Bestandteil der Satzung. Die Ermächtigung zum Erlass baugestalterischer Vorschriften beschränkt sich nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen, also auf den negativen Schutz, wie er bereits durch § 12 BauO NRW erfasst wird. Der Gemeinde wird vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, eine über die Abwehr von Verunstaltungen hinausgehende positive Baupflege zu betreiben. Was die Verwirklichung von planerischen Absichten der Gemeinde anbelangt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass zur Durchführung baugestalterischer Absichten i.S. des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sich die Gemeinde einer Planungsaufgabe zu unterziehen hat, die wiederum zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen eine planerische Abwägung verlangt. Da die Satzung durch Festlegung 14 | 15 baugestalterischer Absichten zu einschränkenden Regelungen führt, setzt dies – nach der Entwicklung entsprechender Absichten – einen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen voraus, der wegen der möglichen Unvereinbarkeit nicht allein im Wege eines objektiv angemessenen Kompromisses, sondern nur durch eine – unvermeidliche subjektive – Gestaltung erfolgen kann, wie sie der Abwägung als Kernstück der Planung immanent ist. Eine einseitige Betonung des „Gestaltungs“-Gedankens scheidet damit aus. Die Mitwirkung eines Gestaltungsbeirates ist in der Erarbeitungsphase möglich. Da es sich um kommunales Satzungsrecht handelt, ist letztlich der Rat der Gemeinde bzw. Stadt ausschließlich verantwortlich. Gestaltungsvorschriften sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren (sog. Regelverfahren) gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Sonderbauten unterliegen der umfassenden bauaufsichtlichen Prüfung, also auch in Bezug auf gestalterische Vorschriften. Eine verfahrensmäßige Einschaltung von Gestaltungsbehörden in bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Gegenüber der BauO NW 1995 ist die Voraussetzung, dass die in § 67 BauO NRW genannten genehmigungsfreien („freigestellten“) Anlagen (Wohngebäude, Garagen und überdachte Stellplätze im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 BauGB) örtlichen Bauvorschriften nach § 86 BauO NW nicht widersprechen dürfen, entfallen. Die Begründung liegt darin, dass die örtlichen Bauvorschriften zum Bauordnungsrecht zählen, auch wenn sie Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben. Folglich sind die öffentlichen Bauvorschriften von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn ohnehin zu beachten. _Befreiungsregelungen (BauGB / BauO NRW) § 86 Abs. 4 BauO NRW räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, örtliche Bauvorschriften auch als Festsetzung in einem Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Die Gemeinde hat ein Wahlrecht, ob sie eine isolierte Gestaltungssatzung erlassen oder die örtlichen Bauvorschriften in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufnehmen will. Eine Aufnahme in den Festsetzungskatalog des Bebauungsplans empfiehlt sich wegen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit. Eine isolierte örtliche Bauvorschrift wird dann zweckmäßig sein, wenn der Geltungsbereich der Bauleitplanung und der örtlichen Bauvorschrift divergiert. Mit der Aufnahme in den Bebauungsplan werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BauGB anwendbar. Welche verfahrensrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind, enthält die Regelung des § 86 Abs. 4 BauO NRW. Bei der Aufnahme baugestalterischer Regelungen als Festsetzungen in Bebauungsplänen wird der rechtliche Charakter nicht verändert. Die baugestalterischen Vorschriften erhalten also keinen planungsrechtlichen Charakter. Sie bleiben vielmehr ein Element des Bauordnungsrechts und damit des Landesrechts. Sofern Entscheidungen über Abweichungen von baugestalterischen Vorschriften erforderlich werden, unterliegen sie daher nicht den Vorschriften des § 31 BauGB. Über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach den in § 73 BauO NRW festgelegten Rechtsgrundsätzen. Einschlägig ist die Vorschrift des § 86 Abs. 5 BauO NRW, wonach Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden können. Dabei wird § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs für entsprechend anwendbar erklärt, mit der Folge, dass das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde verweigert worden ist. Handelt es sich um genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen, die nach § 67 BauO NRW zu beurteilen sind, gilt folgende Maßgabe: Erfordert das geplante Bauvorhaben eine bauordnungsrechtliche Abweichung i.S. des § 73 BauO NRW, so steht dieser Umstand der Anwendung des Freistellungsverfahrens nach § 67 BauO NRW nicht entgegen. Dies folgt aus der Bestimmung des § 67 Abs. 5 BauO NRW, wonach festgelegt wird, dass § 68 Abs. 7 BauO NRW entsprechend Anwendung findet. Danach ist über Abweichungen (§ 73 BauO NRW) „auf besonderen Antrag“ von der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Gerade die hier aufgezeigten verfahrensrechtlichen Vorgaben verbieten grundsätzlich eine Zwischenschaltung von Beiräten. Es handelt sich bei der Anwendung von Befreiungsregelungen um Gesetzesvollzug, den die Bauaufsichtsbehörden in Erfüllung geltenden Rechts wahrzunehmen haben. _Erhaltungssatzung / Gestaltungssatzung Die Gemeinde kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gebiete festlegen, in denen der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen sowie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Landes die Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum der Genehmigung bedürfen (Erhaltungsgebiete). Die Festlegung der Gebiete dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets (Schutz des Ortsbilds, der Stadtgestalt, des Landschaftsbilds, der Erhaltung städtebaulich bedeutsamer Anlagen), der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder der Sicherung eines sozial gerechten Ablaufs städtebaulicher Umstrukturierung. Die Vorschrift dient der Erhaltung und Erneuerung von Städten und Dörfern. 3 Die dem Planungsrecht des Bundes zugeordneten Bestimmungen des § 172 BauGB ergreifen verfassungsgemäß auch den Denkmalschutz, diesen jedoch nur in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht. Im Übrigen ist Denkmalschutz Sache der Länder. Die damit angesprochenen verschiedenen Regelungsbereiche sind nach den Zielen abzugrenzen, die der Gesetzgeber mit der Erhaltung baulicher Anlagen jeweils verfolgt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 03.07.1987 (– 4 C 626/85 – NVwZ 1988, 357) hat Denkmalschutz die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge: Er will dadurch die geschichtliche, insbesondere kunst- oder architekturgeschichtliche Epoche und Entwicklungen, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren. Das Bauplanungsrecht hingegen nimmt die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick. Es bezieht vorhandene bauliche Anlagen in ihrer Bedeutung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Wohnnutzung und eine menschenwürdige Umwelt in seine Regelung ein. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell voneinander getrennt zu prüfen. Dies kann dazu führen, dass eine einzelne bauliche Anlage entweder nur aus den genannten städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug oder nur als Baudenkmal ohne städtebauliche Funktion erhaltungswürdig ist. Im Einzelfall können aber beide Gründe zusammentreffen. Durch die Erhaltungssatzung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Fällen des Schutzes der städtebaulichen Gestalt auch für die Errichtung baulicher Anlagen und in den Milieuschutzfällen auch für die Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum begründet. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage für das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägend ist. Es geht nicht um den Erhalt von baulichen Anlagen aus Gründen des Denkmalschutzes. Schutzobjekt ist nicht das Einzelgebäude als solches, sondern die prägende Funktion, die das Gebäude für seinen städtebaulichen Zusammenhang hat. Mit der Satzung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen bezeichnet. In der Satzung wird die Erhaltungswürdigkeit des Gebietes festgestellt und damit die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderung begründet. Ob die Voraussetzungen für die Erhaltungswürdigkeit im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben gegeben sind, ist hingegen erst im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag zu prüfen. Das Ablaufprogramm der Erhaltungssatzung ist somit durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet. In der ersten Stufe wird durch die Satzung mit der Gebietsfestlegung nur ein „präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“ begründet. Das heißt, es wird eine vorbeugende Kontrolle im Hinblick auf die Erhaltungsziele eingeführt. Erst bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag erfolgt die Abwägung für das einzelne Grundstück bzw. Vorhaben, wie sie beim Bebauungsplan schon auf der normativen Ebene vollzogen sein muss. Gründe für die Versagung der Genehmigung im Verfahren auf der Grundlage des § 172 BauGB hat die Gemeinde nicht zu regeln. Diese ergeben sich aus dem Gesetz selbst. 3.3 Denkmalbereichssatzung § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, in begrenztem Maße ortsbezogenes Denkmalrecht zu schaffen. Der Belang Gestaltung – Rechtliche Grundlagen Der Erlass von Denkmalbereichssatzungen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Denkmalbereiche sind regelmäßig Mehrheiten von baulichen Anlagen, auch wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Denkmalbereiche können aber auch Einzelbauten sowie deren engere Umgebung sein. Der Sinn der Regelung des § 5 DSchG liegt also darin, eine Mehrheit von Sachen unter Schutz zu stellen, weil eine Unterschutzstellung der Einzelobjekte nach den §§ 3, 4 DSchG nicht in Frage kommt oder zu aufwendig ist. Mit der Schaffung eines Denkmalbereichs wird ein eigenständiges Rechtsinstrument geschaffen, das sich von dem Inhalt des in den Denkmalschutzgesetzen der anderen Bundesländer verwandten Begriffs des Ensembles bzw. der Denkmalschutzzone abgrenzt. Das Ziel des Gesetzes, Denkmäler in seiner Ganzheit zu erfassen und zu schützen, lässt sich auf zwei verschiedenen Wegen, die sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern überschneiden und ergänzen können, erreichen: Zum einen in Form des Substanzschutzes nach den §§ 3 und 4 DSchG; zum anderen in Form des flächendeckenden Erscheinungsschutzes nach § 5 DSchG. Für das letztere Verfahren gibt es jedoch keine vorläufige Sicherungsmöglichkeit. Denkmalbereiche sind regelmäßig Mehrheiten von baulichen Anlagen; es können Stadtgrundrisse, Stadtbilder, Ortsbilder, Ortssilhouetten, Stadtteile und Stadtviertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sowie deren engere Umgebung sein, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Die Voraussetzung für den Erlass von Gestaltungssatzungen einerseits und Denkmalbereichssatzungen andererseits sind teils deckungsgleich, teils grundverschieden. Der wesentliche Unterschied liegt in der Zielsetzung: 16 | 17 Im Denkmalbereich geht es ausschließlich um den Schutz des kulturellen Erbes, bei Gestaltungssatzungen um Regelungen für die künftige Gestaltung alter und neuer baulicher Anlagen nach heutigen Vorstellungen. Einer Erlaubnis bedarf nach § 9 Abs. 1 b DSchG derjenige, der in der engeren Umgebung von Denkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Um die Voraussetzung der für das Denkmal bedeutsamen Umgebung festzustellen, ist es notwendig, dass ein enger optischer Bezug zwischen geschützter Anlage und geschützter Umgebung bestehen muss. Zu dem Begriff der engeren Umgebung ist festzustellen, dass er eher zur räumlichen Enge als zur Weite tendiert. Die engere Umgebung eines Baudenkmals muss selbst kein Baudenkmal sein oder enthalten. Die Begrenzung folgt aus dem Zusammenwirken mit dem Begriff des Erscheinungsbildes des Denkmals. Dies erfordert einerseits einen engen optischen Bezug zwischen Denkmal und der durch die Erlaubnispflicht betroffenen Umgebung. 3.4 Kommunales, sonstiges öffentliches oder „der Stadt nahestehendes“ Eigentum Bei den genannten Bauten muß sichergestellt werden, dass eine vorbildliche städtebauliche Qualität erreicht wird. Bedauerlicherweise ist diese Forderung in den vergangenen Jahrzehnten nicht ausreichend beachtet worden, wie die Errichtung von Gebäuden der Sparkassen belegt. Sofern die öffentliche Hand bei der Errichtung derartiger Bauten Einfluss hat, sollte dieser auch ausgeübt werden. Dabei müssen in der Diskussion Gesichtspunkte vernachlässigt werden, die darauf abstellen, dass gerade die öffentliche Hand auch nach außen hin ihre „Sparsamkeit“ dokumentieren soll. 3.5 Vertragliche Vereinbarung _Städtebaulicher Vertrag § 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält die grundsätzliche Bestimmung, dass städtebauliche Verträge zur Vorbereitung und zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen zulässig sind, ohne sie gegenständlich zu begrenzen. Es handelt sich dabei um eine ergänzende Regelung zu den zahlreichen, im BauGB gesondert geregelten und ermöglichten städtebaulichen Verträgen zu Einzelproblemen, wie etwa das Plananerkenntnis in § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder die Ablösungsvereinbarung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB. Satz 1 eröffnet der Gemeinde generell die Handlungsform des Vertrages zur Lösung städtebaulicher Probleme. Hierzu gehört – selbstverständlich – auch die Verfolgung gestalterischer Absichten. Gerade in einem derartigen Vertrag besteht die Möglichkeit zu einer detaillierten Regelung, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass ein städtebaulicher Vertrag nur zustande kommen kann, wenn dies auch mit Einverständnis des Vorhabenträgers oder Investors geschieht. Die verfahrensmäßige Einschaltung eines Beirates ist zwar möglich, sollte jedoch zurückhaltend gehandhabt werden, weil die wirtschaftlichen Interessen sowohl der Stadt bzw. Gemeinde einerseits als auch diejenigen des Vorhabenträgers bzw. Investors zu beachten sind. _Vorhaben- und Erschließungsplan Die Initiative zur Schaffung von Baurechten mit Hilfe des Vorhaben- und Erschließungsplans liegt grundsätzlich in der Hand des Investors. Dieser erarbeitet die städtebauliche Planung und verpflichtet sich vertraglich zu ihrer Verwirklichung einschließlich der Tragung der Planungsund Erschließungskosten. Somit hat § 12 BauGB auch das Ziel, die Gemeinden von Planungs- und Erschließungsaufgaben zu entlasten und zugleich private Initiativen bei der Planung und Erschließung zu stärken. Die gemeindliche Verantwortung für die städtebauliche Planung bleibt hingegen unberührt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch mit diesem Modell besteht die Möglichkeit, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen zu treffen und eine weitere Konkretisierung und Ausdifferenzierung in dem Durchführungsvertrag vorzunehmen. Auch hier gilt bei der möglichen verfahrensmäßigen Einschaltung eines Beirats die gebotene Zurückhaltung, wie generell bei den städtebaulichen Verträgen. _Durchsetzung gestalterischer Absichten Die Möglichkeiten, gestalterische Absichten durchzusetzen, bestehen auch beim Verkauf stadteigener Grundstücke. In den zivilrechtlichen Verträgen sollten stadtgestalterische Überlegungen, sofern sie nicht durch Gestaltungssatzung festgelegt worden sind, weitestgehend dokumentiert werden. Es besteht die Möglichkeit, dass den Erwerbern stadteigener Grundstücke auch abverlangt wird, städtebaulich gute Lösungen zu gewährleisten. Durch die vertraglichen Möglichkeiten, z.B. auch bei den Durchführungsverträgen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, wird weitestgehend erreicht, städtebauliche Qualität sicherzustellen. Hier besteht eine weitergehende Möglichkeit der Mitwirkung von Gestaltungsbeiräten. Gundolf Bork Hauptreferent Städte- und Gemeindebund NRW, Düsseldorf 4 Beispiele aus der Beiratsarbeit _Vorbemerkung Dieses Kapitel stellt die konkrete Arbeit von Gestaltungsbeiräten in NRW dar. Anhand ausgewählter Beispiele soll möglichst nachvollziehbar gemacht werden, welche sinnvollen und positiven Änderungen durch die Einschaltung des Beirates erreicht werden konnten. Durch eine im Frühjahr 2002 durchgeführte systematische Befragung der Kommunen in NRW ist es gelungen, einen Einblick in die Tätigkeit der bestehenden Beiräte zu erhalten. Die Beiräte waren gebeten worden, Beispiele zur Dokumentation ihrer Arbeit in der vorliegenden Broschüre einzureichen. Die hier dargestellten Projekte stellen eine von der Arbeitsgruppe vorgenommene Auswahl der eingegangenen Projekte und Unterlagen dar. Einige Beiratmitglieder haben dankenswerterweise in ergänzenden Statements über ihre Erfahrungen berichtet. Bei der Recherche stellte sich heraus, dass es nicht einfach war, den Erfolg der Beiratsarbeit in Form von ansprechenden gebauten Beispielen zu dokumentieren. Es sind oftmals nicht die architektonischen Highlights, mit denen sich die Beiräte beschäftigen. Denn hervorragende Architektur bedarf der Optimierung nicht und steht daher selten auf der Agenda eines Gestaltungsbeirates. Großen Raum nehmen hingegen die eher problematischen Planungen ein, bei denen die Beiräte oftmals in einem mühevollen Diskussions- und Revisionsprozess nur das Schlimmste verhindern können (siehe auch Exkurs 4.10: Von den Mühen der Beiratsarbeit – ein Zwischenbericht aus Wuppertal). Trotz dieser Problematik meinen wir, ist es gelungen, eine anschauliche und vielfältige Beispielsammlung zusammenzustellen. Zur Veröffentlichung der einzelnen Projekte ist die ausdrückliche Zustimmung der Bauherren und Architekten eingeholt worden. 18 | 19 4.1 Aachen _Architektenbeirat Der Architektenbeirat der Stadt Aachen kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Bereits in den 60er Jahren wurde Beiratsarbeit von Architekten ehrenamtlich wahrgenommen. Aber erst im Jahre 1992 hat der Rat der Stadt eine Geschäftsordnung für die formale Arbeit des Architektenbeirates beschlossen. Aufgabe dieses Beirates ist die Beratung über Vorhaben, die für die Qualität des Aachener Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind. Diese Beratung betrifft insbesondere die Errichtung und Änderung von Bauten im Geltungsbereich der Stadtbildsatzung vom 27.06.1979 sowie Vorhaben mit wesentlicher Bedeutung für das Stadtbild außerhalb des Geltungsbereiches der Stadtbildsatzung. Der Beirat setzt sich zusammen aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern (5 Architekten, einem Stadtplaner sowie einem Landschaftsplaner) und beratenden Mitgliedern, bestehend aus jeweils einem sachkundigen Vertreter der Stadtratsfraktionen sowie dem zuständigen Beigeordneten und Vertretern der betroffenen Fachämter. Der Architektenbeirat tagt monatlich in nichtöffentlichen Sitzungen und behandelt im Durchschnitt 40 bis 50 Projekte im Jahr. Er verfügt über ein Budget von 9.000 Euro jährlich. 1. Entwurf: umlaufende Arkadenebene 2. Entwurf: gliederndes Vordach mit Bezug zum Altbau _Aufstockung Musikhochschule Theaterplatz 14, Aachen Voraussetzungen Grundlage für die Planung war eine durch das Landesinstitut für Bauwesen im Jahre 1996 gestellte Bauvoranfrage, in der prinzipiell die Frage einer Gebäudeaufstockung an dieser für das Stadtbild bedeutsamen Stelle geklärt wurde. Das Gebäude ist Teil des historischen Ensembles der klassizistischen Stadterweiterungsplanung. Die linear angelegte Theaterstraße führt dort achsial auf die Rückseite des von Schinkel inspirierten Stadttheaters. Durch das die Straße und den Platz flankierende Gebäude, das jetzt als Musikhochschule genutzt wird, erfährt der Theaterplatz seine südöstliche Platzfassung. Direkt angrenzend befindet sich der unter Denkmalschutz stehende Landesbehördenbau. Architekten: Hestermann, König, Schmidt & Partner, Architekturwerkstatt Aachen. Fertigstellung: 2001 Projektidee Der neue Probensaal ist eine Erweiterung der Aachener Abteilung der Musikhochschule Köln. Als multifunktionaler Raum wurde er geplant, um neben Chor- und Orchesterproben auch für Examenskonzerte, Tanzproben und sonstige Lehrveranstaltungen genutzt zu werden. Mit der Errichtung dieses zusätzlichen Übungssaales wurde die Ausbildungssituation an der Musikhochschule wesentlich verbessert. Einfluss des Beirates Das Projekt wurde zweimal im Architektenbeirat behandelt. Das ursprüngliche Konzept sah eine umlaufende Arkadenebene in Form einer vorgelagerten Stahlkonstruktion vor, die in der Flucht der darunterliegenden Geschosse die Kopf- und Seitenansicht des Gebäudes zusammenziehen sollte. Der Beirat empfahl, die Maßstäblichkeit und Eigenständigkeit des Dachgeschossaufbaus zu überarbeiten. Die Architekturkonzeption der zweiten Phase stellte mit Hilfe eines neuen Vordaches den Bezug zum höheren Gebäudeteil des Altbaus her und gliederte die Fassade nur unterhalb des Vordaches. Der Gesamtbaukörper wurde durch einen Loggiabereich an der Kopfseite über die gesamte Breite zusammengefasst. Der Beirat hob die Wichtigkeit der Kopfausbildung zum Theater hervor und bat um Klärung des Übergangs zwischen bestehender Fassade und Aufstockung. Realisierter Entwurf: zurückgesetzte Fassade Der schließlich realisierte Entwurf betont einerseits die Kopfseite durch ein weit auskragendes Dach, andererseits die lineare Bebauung der Theaterstraße, die an dieser Stelle ihren Endpunkt findet, durch das explizite Zurückweichen von der Gebäudeecke. Die Aufstockung findet in den historischen Bauten der Umgebung kein Vorbild, wohl aber in den Staffelgeschossen der umliegenden 60er-JahreBebauung. Der Verzicht auf die vorgelagerte Stahlkonstruktion betont die Zurücksetzung des Dachgeschosses und unterstreicht die Eigenständigkeit der Aufstockung. Realisierter Entwurf: auskragendes Dach 20 | 21 1. Entwurf 2. Entwurf 3. Entwurf _Büchel 38, Aachen Architekt: Prof. Dr.-Ing. Kahlen Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Aachen. Fertigstellung: 1995 Voraussetzungen Über die Festlegung der Nutzung, deren Genehmigungsfähigkeit sowie die Geschosszahl und das Maß der Überbauung im Hof, bestand nach der Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden früh Planungssicherheit. Relativ schwierig gestaltete sich hingegen die Entscheidungsfindung zur Fassade – insbesondere, da dieses Gebäude eine Verbindung zwischen zwei unterschiedlichen baulichen Epochen darstellt und die Trauflinie der Straßenbebauung an diesem Grundstück einen Höhenversprung von nahezu einem Geschoss aufweist. Darüber hinaus sollte das Tragwerk der bestehenden Fassade weitgehend erhalten bleiben und aus Kostengründen eine Anpassung der vorhandenen Fassade an die veränderte Nutzung erfolgen. Infolge dessen wurden verschiedene Varianten zur Straßenfassade entwickelt, die im Wesentlichen die Dachform variierten sowie den Höhenversprung zwischen der rechten und linken Nachbarbebauung gestalterisch verarbeiteten. Als grundsätzliche Alternative dazu wurde auch eine Fassadenstudie erstellt, die eine gläserne Vorhangfassade vorsah. Diese sollte unterschiedliche, durch ein Siebdruckverfahren aufgebrachte Gestaltungsmotive als Werbeträger oder signifikante Erscheinung erhalten und dem Gebäude eine besondere Identität vermitteln. Projektidee Bei dem Projekt handelt es sich um einen Altbau. Dieser wurde in den 50er Jahren errichtet und füllt eine Baulücke im historischen Stadtkern von Aachen zwischen einem Gründerzeithaus und einem Nachkriegsbau aus den 50er Jahren. Da das Gebäude im Bereich der Stadtbildsatzung liegt, wurde es im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mehrfach im Gestaltungsbeirat vorgestellt. Ursprünglich gab es einen rückwärtigen Anbau mit einer Hofeinfahrt und einem Innenhof. Im Zuge der Umgestaltung und Überplanung des gesamten Gebäudes und der Anbauten wurde von den Bauherren eine erdgeschossige gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnungen vorgesehen. Im Innenhof wurde ein eineinhalbgeschossiger Anbau geplant, der mit der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss und den dazu gehörigen Außenfronten zur Straße Büchel in Verbindung steht. 4.1 Aachen _Statement des Architekten Dieser Entscheidungsfindungsprozess verlief nicht ohne Spannungen, da es sich bei den Mitgliedern des Beirates zum Teil um ortsansässige Architekten handelt, welche natürlich im Wettbewerb mit dem planverfassenden Büro im Raum Aachen stehen. Bei aller Mühe zur Neutralität ist es unserem Erachten nach nicht möglich, sich von dieser grundsätzlichen Wettbewerbssituation zu befreien, sich auf einem quasi neutralen Boden zu bewegen. Hinzu kommt, dass ein dominanter Vorsitzender des Architektenbeirates die Diskussion im Sinne seiner Architekturauffassung zu beeinflussen vermag und darin auch die Gefahr einer Tendenzbildung der Architektur liegt. Endgültige Lösung Einfluss des Beirates In mehrfachen Vorstellungsgesprächen wurden die Entwürfe mit zu weitgehenden Maßstabssprüngen sowie fremden Materialien vom Gestaltungsbeirat abgelehnt. Im Zuge dieses Entscheidungsfindungsprozesses kristallisierte sich dann die realisierte Fassade als einfache Lochfassade heraus. Durch eine schlanke Detaillierung der Öffnungen sowie durch die Übernahme der Proportionen aus den Obergeschossen in der Sockelzone ergab sich die endgültige Version. Diese fand dann auch die Zustimmung des Architektenbeirates und wurde in der Folge realisiert. Endgültige Lösung Andererseits haben wir auch gerade bei Projekten mit einem deutlichen Gestaltungswillen kontroverse Diskussionen im Architektenbeirat erlebt, die nicht zu einer einhelligen Meinungsbildung führten, sondern in Ablehnung bzw. Zustimmung endeten. Da es ja heute auch keinen allgemein gültigen Architekturstil gibt, liegt diese Gefahr auch durchaus auf der Hand, so dass bei der gestellten Aufgabe einer Baulückenschließung im historischen Stadtkern von Aachen zwischen unterschiedlichen Nachbarbebauungen durchaus verschiedene, gültige Lösungsansätze möglich sind. Insofern kann die Institution des Architektenbeirates sicherlich Auswüchse verhindern, jedoch keine Normen der Gestaltfindung von sensiblen Bauaufgaben vorgeben. Rainer Oestereich-Rappaport Projektleitender Architekt im Büro Prof. Dr.-Ing. Kahlen 22 | 23 4.2 Bielefeld _Beirat für Stadtgestaltung Im Jahr 1975 wurde die Anregung des damaligen Bielefelder Oberbürgermeisters (SPD) nach mehr Planungsberatung in den politischen Ausschüssen aufgenommen. Abstimmende Gespräche zwischen Politikern, der Verwaltung und dem Bund Deutscher Architekten (BDA) führten zu konkreten Überlegungen, einen Architektenbeirat zu installieren, für den es seinerzeit kaum Vorbilder gab. Nach intensiver Zusammenarbeit wurde die „Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit zwischen dem Architektenbeirat und der Stadt Bielefeld” vom Hauptausschuss unterzeichnet. Im selben Jahr fand die erste Sitzung des Beirates statt, der aus sechs freischaffenden Bielefelder Architekten bestand. Der Architektenbeirat wurde zu einer Institution in Bielefeld, dessen fachliche Qualität gerne in Anspruch genommen wurde. Zehn Jahr später war das Bestreben groß, den Beirat fachlich auf eine breitere Basis zu stellen. So wurden die Aufgabenfelder des Beirates um die Bereiche Grünordnungs- und Freiraumplanung, Denkmalschutz, Ortsbild- und Heimatpflege sowie Bildende Kunst und Kultur erweitert. Zu den Architekten, die mit sechs Sitzen die Mehrheit im Beirat behalten sollten, wurden für die neu hinzugekommenen Bereiche fünf Vertreter und Vertreterinnen der Bielefelder Vereine in den Beirat gewählt. Der Architektenbeirat wurde 1986 durch den neuen „Beirat für Stadtgestaltung” ersetzt und erhielt durch ein erweitertes Aufgabenfeld mehr politisches Gewicht. Der Beirat für Stadtgestaltung besteht heute aus 13 ordentlichen Mitgliedern sowie einer gleichen Anzahl von Stellvertretern, deren Teilnahme und Mitsprache bei den Sitzungen ausdrücklich erwünscht ist. Die Architekten bilden hierbei die größte Gruppe. Verschiedene Ämter der Verwaltung sind – so weit notwendig – bei den Sitzungen anwesend. Die Ratsparteien benennen jeweils einen Vertreter ihrer Fraktion, der an den Sitzungen teilnimmt. Wie die Vertreter der Verwaltung sind sie redeberechtigt, dürfen aber nicht mit abstimmen. Seit 1989 ist die Vertreterin des Vereins Pro Grün Vorsitzende des Beirates. Der Beirat ist ein ehrenamtlich tätiges Gremium, das den Rat und die Verwaltung beraten soll. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Es werden Bauanträge und Bauvoranfragen im Rahmen des üblichen Baugenehmigungsverfahrens beraten sowie Bebauungspläne und Fälle bearbeitet, die nach § 34 des Bau GB entschieden werden. Hierbei geht es vor allem um Bauvorhaben und Orte, die einen gesamtgestalterischen Anspruch im Stadtgrundriss erheben. Der Beirat spricht Empfehlungen aus. Von entscheidender Bedeutung ist die frühzeitige Einbeziehung des Beirates, um die grundsätzliche Machbarkeit bzw. Verträglichkeit eines Bauvorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Stadtbild zu prüfen. Ziel der Tätigkeit des Beirats ist es auch, neue eigenständige Lösungen als Zeichen einer neuen Generation anzuregen. Allerdings kann er diese im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht selbst entwickeln. Zustand vor der Planung Ziel des Beirates ist ein qualitätsvolles Stadtbild für eine lebenswerte Stadt. Daher ist es nicht Aufgabe des Beirates, nach Kompromisslösungen zu suchen, sei es in finanzieller oder gestalterischer Hinsicht. Der Maßstab kann immer nur das beste Ergebnis sein. Aus Sicht des Beirates werden die von ihm ausgesprochenen Empfehlungen leider nicht häufig genug von den nachfolgenden politischen Beschlussgremien angenommen. Die 27jährige kontinuierliche, ehrenamtliche Tätigkeit des Beirates ist im Stadtbild durchaus wohltuend erkennbar, wenn sie auch manchmal nicht so offensichtlich ist, dass sie von der Bürgerschaft erkannt wird. 1. Entwurf Realisierter Entwurf _Platz vor der Volksbank Am Kesselbrink, Bielefeld Einfluss des Beirates Den Entwurf des Platzes hat das Planungsamt intern vorgenommen und das Projekt dem Beirat vorgestellt. Der erste Entwurf sah eine kleinteilige Gliederung des Platzes durch eine Aktionsfläche aus Gelbgrand, eine Baumreihe mit Bänken sowie zwei Pflanzbeeten parallel zu den begleitenden Straßen vor. Die Idee war, den Platz zu den verkehrsreichen Straßen hin abzuschirmen. Der Beirat empfahl bei der Planung die Einbeziehung des nördlich gelegenen Phillip-Reis-Platzes sowie – unter Hinweis auf die sich dort kreuzenden Wegebeziehungen – den Verzicht auf die Aktionsfläche. Zudem schlug er vor, die östliche Bepflanzung niedrig zu halten und auf die nördliche zu verzichten. Der Entwurf wurde daraufhin überarbeitet und in seiner neuen Form realisiert. Der Platz präsentiert sich heute als eine ruhige, durchgepflasterte Fläche, die lediglich durch drei Bäume an seiner Ostseite gegliedert ist. Weder ist er aufdringlich möbliert noch gestalterisch überfrachtet. Entwurfsverfasser: Michael Steigemann, Planungsamt Bielefeld. Fertigstellung: 2000 Projektidee / Voraussetzungen Der Platz in der Bielefelder Innenstadt wurde im Volksmund das „Loch vor der Volksbank” genannt. Eine weitestgehend offene Zufahrtsrampe zu der angrenzenden Tiefgarage Kesselbrink nahm direkt vor dem Bankgebäude eine große Fläche in Anspruch. Im Laufe der Jahre war die Tragsicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet, so dass die Sanierung der gesamten Tiefgarage notwendig wurde. Dadurch ergab sich die Chance, die Ein- und Ausfahrtsbereiche zu verlegen und eine großzügige Platzfläche in der Stadt zurück zu gewinnen. Das ehemalige „Loch“ präsentiert sich heute als ruhiger Stadtplatz 24 | 25 4.3 Bocholt _Beirat für die städtebauliche Entwicklungs_maßnahme Feldmark Der Beirat in Bocholt stellt einen Sonderfall unter den Gestaltungsbeiräten dar. Er ist speziell für die Bebauung eines neu zu entwickelnden Ortsteils gegründet worden und steht in direktem Zusammenhang mit dem Ergebnis des städtebaulichen Ideenwettbewerbs für das 43 ha große Stadtgebiet im Westen der Bocholter City. Prämiert wurde 1993/94 der Entwurf der Arbeitsgruppe Baufrösche, Kassel, gemeinsam mit der Planungsgemeinschaft Landschaft und Freiraum, Kassel. Grundidee des Entwurfes war eine flexible Konzeption von einzelnen Wohnquartieren mit unterschiedlich großen Parzellen. Wegen des bereits im Wettbewerbsentwurf angelegten hohen Maßes an Flexibilität regten Vertreter des Preisgerichtes und des Ministeriums an, ein Gremium zu schaffen, welches die Maßnahme in der Phase der Detailplanung und Realisierung laufend begleitet. Als Nahtstelle zwischen der verwaltungsinternen und politischen Beratung aller die Entwicklungsmaßnahme tangierenden Problemfelder wurde der Gestaltungsbeirat für die Entwicklungsmaßnahme Bocholt-Feldmark mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.01.1995 eingerichtet. Der Gestaltungsbeirat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Ausschusses für Planung und Bau und seinem Stellvertreter sowie jeweils einem Vertreter der Parteien, die in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, dem Entwicklungsträger (TEB), einem Vertreter der Wettbewerbsjury, einem Vertreter des Ministeriums für Städtebau, und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW (MSWKS) sowie Vertretern der Stadtverwaltung. Die Geschäftsführung obliegt dem Baudezernat, der Sitzungsturnus beträgt 6 bis 8 Wochen. Zu den Sitzungen werden Planer, Architekten, Investoren und Sachverständige je nach Bedarf hinzugezogen, um ihre Konzepte vorzustellen oder zu Sachproblemen Stellung zu nehmen. Der Beirat fasst keine Beschlüsse sondern spricht Empfehlungen für den Bauausschuss aus. Alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien haben über den Gestaltungsbeirat die Möglichkeit, gleichrangig vom Informationsangebot des Beirates zu profitieren und ihre Ideen und Überlegungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die Konzeption einfließen zu lassen. Die Empfehlung des Beirates kann ebenso frühzeitig in den Fraktionssitzungen diskutiert werden. Die Beratung in den Fachausschüssen wird effektiviert, Verfahren im Zuge der Baufeldrealisierung beschleunigt. Rahmenplan der Entwicklungsmaßnahme _Neuer Stadtteil für 2.700 Einwohner Bocholt Feldmark Städtebaulicher Wettbewerb: Baufrösche Kassel / Planungsgemeinschaft Landschaft und Freiraum, Kassel Erschließungsplanung: Dr. Dahlem, Essen beteiligte Architekten: Baufrösche Kassel; Gitter + Hamacher, Darmstadt; Prof. Jos Weber, Hamburg; Schaller / Theodor, Köln; Planquadrat, Dortmund; Wohnstadt, Aachen; Erich Heumer, Bocholt; Heinz Fischer, Bocholt; Joachim Leson, Bocholt; Andreas Herzog, Wuppertal; Farwick + Grote, Ahaus Luftbild Zentraler Platz Grünzug Projektidee / Voraussetzungen Bei dem Projekt in Bocholt handelt es sich um eine Neubaumaßnahme für ca. 2.700 neue Einwohner. Auf einer Fläche von 43 ha entsteht ein neues Wohngebiet, welches den westlichen Bereich der Innenstadt arrondiert und den Ortsteil Lowick an das Stadtzentrum anbindet. Mit der Entwicklungsmaßnahme soll der erhöhten Wohnungsnachfrage mittelfristig nachgekommen werden. Seit 1995 ist das Konzept in drei rechtskräftigen Bebauungsplänen derart festgesetzt, dass ein hohes Maß an Gestaltungsspielraum für Investoren verbleibt. In den Bebauungsplänen sind lediglich Mindestfestsetzungen für die überbaubaren Grundstücke, die örtlichen Verkehrsflächen sowie die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgelegt. Der Beirat prüft sämtliche Planungen im Bereich der Entwicklungsmaßnahme. Für Gruppenbaumaßnahmen, größere Bauprojekte oder Projekte von städtebaulicher Bedeutung werden grundsätzlich von den Architekten bzw. Bauherren Vorentwürfe gefordert und zur Beratung vorgelegt. Eine Empfehlung zur Veräußerung des Grundstücks wird erst nach abschließender Entscheidung des Beirates ausgesprochen. Eine begleitende informelle Vorprüfung des Vorhabens und die Optimierung verwaltungsinterner Bearbeitungsprozesse ermöglichen eine zügige Genehmigung des Vorhabens und eine zeitnahe Veräußerung des Grundstücks. Darüber hinaus wird die Ausgestaltung des öffentlichen Raumes durch den Beirat begleitet. Entwurfsplanungen für Infrastrukturmaßnahmen, wie Straßenbau- und Freiraumprojekte, werden beispielsweise vorgestellt und zur Ausführung „freigegeben”. Schließlich sind auch grundsätzliche Strategien Themen der Beiratssitzungen, wodurch Weichen für die weitere Entwicklung gestellt werden. Einfluss des Beirates In der Gesamtschau kann der Gestaltungsbeirat als ein die Entwicklungsmaßnahme begleitendes Fachgremium angesehen werden, welches umfassend über die Maßnahme informiert ist, relevante Projekte bzw. Maßnahmen beeinflusst und eine Voraussetzung für städtebauliche Qualitäten schafft. Der Beirat liefert damit einen entscheidenden Beitrag zur Baukultur in einem neu entstehenden Siedlungsbereich. 26 | 27 4.4 Gütersloh _Beirat für Stadtgestaltung Die Gründung des Beirats für Stadtgestaltung der Stadt Gütersloh geht auf den Antrag des Heimatvereins Gütersloh e.V. aus dem Jahre 1995 zurück. Im Mai 1996 beschließt der Rat die Satzung für den Gestaltungsbeirat der Stadt Gütersloh. Noch vor der Sommerpause des gleichen Jahres beruft der Rat der Stadt die Beiratsmitglieder, die erste Sitzung findet dann im September 1996 statt. Im Februar 2002 beschließt der Rat eine Satzungsrevision. In dieser wird eine direkte Kopplung der Amtszeit der Beiratsmitglieder an die Ratsperiode festgelegt. Aufgabe des Beirates ist es, zu den wichtigen stadtgestalterischen Projekten der Stadt Stellung zu nehmen und den Planungsausschuss und die Verwaltung bei ihren Entscheidungen zu beraten. Dies umfasst die Neuaufstellung und Änderung von Bebauungsplänen, Neubaumaßnahmen, bauliche Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeensembles, Neuanlagen oder Änderungen von Grünbereichen oder Grünflächen sowie die Gestaltung von Anlagen zur Außenwerbung. Der Beirat tagt nichtöffentlich, 6 bis 8 mal jährlich und besteht aus insgesamt 8 Mitgliedern und ihren Stellvertretern, die allesamt ihren Wohn- und Geschäftssitz in Gütersloh haben müssen. Vier der Mitglieder vertreten die Bereiche Architektur, Städtebau und Landschaftsplanung, drei Mitglieder den örtlichen Heimatverein. Hinzu kommt der Stadtbaurat als beratendes Mitglied. Von 1996 bis 2001 sind zwischen 11 und 32 Projekte pro Jahr im Beirat behandelt worden, insgesamt waren es in dem Zeitraum 129 Projekte. Kolbeplatz _Innerstädtische Wohn- und Geschäftsbebauung Kolbeplatz, Gütersloh 1. Preis städtebaulicher Wettbewerb: Prof. Rob Krier Beteiligte Architekten: Hauer + Kortemaier; Herzog + Kordtomeikel; Dobra und Diekötter; Winkler; Planungsgruppe Radmann und Partner. Fertigstellung: 1999 Projektidee Der Kolbeplatz, der inmitten der Innenstadt in großer Nähe zum Hauptbahnhof und den Einkaufsstraßen Berliner Straße und Kökerstraße liegt, stellt mittlerweile einen wichtigen Teil des Hauptgeschäftsbereiches der Stadt Gütersloh dar. Die noch aus den 60er Jahren stammende Zielvorgabe, auf dem Kolbeplatz ein Parkhaus mit Gemeinschaftsanlagen für private Einstellplätze zu schaffen, konnte aufgegeben werden. In der Folgezeit wurde der Platz als öffentlicher Parkplatz genutzt. Die Aufenthaltsqualität des Platzes war trotz teilweiser Bebauung und Sanierung gering und wurde der zentralen Innenstadtlage des Platzes nicht gerecht. Die Situation war also städtebaulich sehr unbefriedigend. und Wohnungen. Mit der Bebauung des Platzes zugunsten einer gemischten Nutzung und der Schaffung von Stadträumen unterschiedlicher Größe und Funktion wurde die Stärkung der Innenstadt als zentraler Versorgungs-, Dienstleistungs- und Kommunikationsbereich mit einem hohen Erlebnis- und Aufenthaltswert vorangetrieben. Luftbild Geschäfte, Gastronomie, Büroflächen und Wohnungen Voraussetzungen Zur Neugestaltung des ungeordneten Freiraumes lobte die Stadt Gütersloh einen städtebaulichen Ideenwettbewerb aus. Im Dezember 1993 sprach das Preisgericht der Arbeit von Prof. Rob Krier den ersten Preis zu, nach dessen Konzept die Parkplatzfläche durch Baukörper in eine Platzfolge gegliedert werden sollte. Zur Durchführung des preisgekrönten Entwurfes bedurfte es der Änderung des Bebauungsplanes. Dieser stützt sich nun auf das Ergebnis des Wettbewerbes und definiert städtebauliche Ziele. Er beinhaltet sowohl planungsrechtliche als auch örtliche Bauvorschriften zur Gliederung und Gestaltung der Baukörper. durch Abschluss notarieller Verträge zu der „Investorengemeinschaft Kolbeplatz” als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Die Investorengemeinschaft, zuständig für die oberirdische Bebauung der städtischen Grundstücksanteile auf dem Kolbeplatz, wird ergänzt durch die Beteiligung des Kaufhauses Klingenthal in Form einer Besitzgesellschaft mit dem Ziel, die notwendige zweigeschossige Tiefgarage unter dem Kolbeplatz zu errichten. An der Besitzgemeinschaft ist wiederum die gesamte Investorengemeinschaft beteiligt. Dieses gemeinsame Handeln aller Beteiligten, der Bauherren / Investoren, Planer und der Stadt hatte für Gütersloh Modellcharakter (PublicPrivate-Partnership). Um eine zügige Neubebauung des Kolbeplatzes sicherzustellen, wurde seitens der Stadt ein Projektsteuerer beauftragt. Durch das geschickte Baustellenmanagement der Projektsteuerer konnte die gesamte Baumaßnahme innerhalb von eineinhalb Jahren Bauzeit im Oktober 1999 abgeschlossen werden. In den verschiedenen Geschäftshäusern findet man heute hochwertige Geschäfte, Gastronomie sowie Büroflächen Um die Bebauung des Kolbeplatzes gesamtheitlich realisieren zu können, hatte die Stadt die Vergabe der Bauflächen im Sommer 1996 öffentlich ausgeschrieben. Für die Bebauung der 3 Baublocks auf stadteigenen Grundstücken wurden nach ständiger Beratung durch den Grundstücksausschuss ab September 1996 in einem mehrstufigen Auswahlverfahren die 10 Bauherren und Investoren festgelegt. Diese haben sich seit Oktober 1997 rechtsverbindlich Einfluss des Beirates Zur Sicherung der Gestaltungsziele wurde in der frühen Planungsphase seitens der Stadt und des Gestaltungsbeirates ein Workshop mit den beteiligten Architekten durchgeführt. Ergebnis dieser Abstimmung waren u.a. die gestalterischen Vorgaben für die Dächer (Eindeckung, Rinne, Gesimse, Gaupen), die Fassadenmaterialien und Farben sowie die Fensterproportionen und -formate. Die beteiligten Architekten einigten sich darauf, einer einheitlichen Gestaltung Folge zu leisten. Dem Workshop folgten weitere Beratungen im Gestaltungsbeirat der Stadt, um verbindliche Lösungen zu entwickeln, sowie ein zweiter Workshop mit den Architekten und Vertretern der Verwaltung und des Gestaltungsbeirates. Darin wurden die zuvor verabschiedeten Vorgaben des 1. Workshops für die konkrete Farb- und Materialwahl der Außenfassaden sowie der Traufen- und Dachaufbautendetails abgestimmt. Mit dem 2. Workshop wurde der Beratungsprozess im Beirat für Stadtgestaltung zum Abschluss gebracht. 28 | 29 4.5 Herford _Beirat für Stadtbildpflege Im Hinblick auf die lange Tradition des Beirates für Stadtbildpflege in Herford wurde dieser im August 2000 erneut einberufen, nachdem er 1994 nach über 20jährigem Bestehen aufgelöst worden war. Wesentlicher Grund für die Wiedereinberufung des Beirates war die Erkenntnis, dass die Begutachtung wichtiger Fragen der Stadtgestaltung durch ein Fachgremium als Entscheidungshilfe für Politik und Verwaltung hilfreich ist, um anstehende ortsbildprägende Aufgaben und Projekte nachhaltig richtig zu beurteilen. Besondere Hilfestellung kann der Beirat der Verwaltung und auch den planenden Architekten geben, wenn es darum geht, die Bereitschaft der Bauherren zu hochwertiger Architektur über die reine Funktionserfüllung hinaus zu fördern. Diese Sensibilisierung gilt sowohl im Neubaubereich, als auch für Eingriffe in den Bestand. Schwerpunktmäßig behandelt der Herforder Beirat für Stadtbildpflege die historischen Stadtquartiere innerhalb der Wallanlagen sowie die Stadteingänge als Visitenkarte Herfords. Mögliche Aspekte dabei sind neben der Baugestalt neuer und historischer Gebäude auch Kunst und Grün in der Stadt, der Einklang der Gebäude untereinander sowie eine maßvolle und verträgliche Bebauungsdichte. Dabei differenziert der Beirat seine Arbeit in Pflicht und Kür. Die Pflicht besteht aus der Begleitung und Beurteilung aller in sein Aufgabengebiet reichenden aktuellen Planungen, während die Kür darüber hinaus einzelne Quartiere Herfords, auch ohne den Druck anstehender Bauaufgaben, untersucht, Chancen diskutiert und Empfehlungen über zukünftige Wege formuliert, diese Bereiche weiterzuentwickeln. Besonders der letzte Aspekt ist dem Herforder Beirat bei seiner Arbeit wichtig, da frühzeitige Konzepte hilfreich sind, positive Entwicklungen zu fördern und somit die Eingriffsmöglichkeiten nicht auf kleine Korrekturen vor Planungsende reduziert werden. Bestandsfoto Thomas Gabriel Bürgermeister _Fachmarkt Novum Elverdisser Straße, Herford Henning Schlattmeier Vorsitzender des Beirates für Stadtbildpflege Entwurfsverfasser: Archidea, Immobilien u. Projektentwicklungs GmbH, Herford. Planungsstand: 2002 Projektidee / Voraussetzungen Der Neubau eines Geschäftshauses für einen Fachmarkt wurde durch viele Faktoren entwurflich beeinflusst. Der Bereich innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes machte eine städtebauliche Neugestaltung notwendig: In direkter Nachbarschaft zu dem bestehenden „Stelzenhaus“ (siehe Bestandsfoto), welches mit seiner Größe und Monumentalität die vergangene – und mittlerweile verworfene – architektonische Idee der städtebaulichen Dominante repräsentiert, sowie die exponierte Verkehrslage stellen schwierige städtebauliche Rahmenbedingungen dar. Zudem waren die Belange der Bauherren, eine allenfalls zweigeschossige Bebauung zu planen, von großem Einfluss. Entwurf: II-geschossige Bebauung mit herausgeschobener Eingangsebene Modellstudie 1. Entwurf Entwurf: III-geschossige Bebauung mit aufgeständertem Trakt Modellstudie 2. Entwurf Einfluss des Beirates Die Notwendigkeit baurechtlicher Befreiungen und das städtebauliche Konzept wurden in der ersten Entwurfsvorlage vom Beirat für Stadtbildpflege kritisch bewertet, so dass eine Überarbeitung notwendig wurde. Bei der Präsentation des zweiten Entwurfes, in dem die Geschossigkeit und die Architektursprache geändert wurden, konnten die städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten herausgearbeitet werden, so dass der Gebäudeentwurf zur Weiterplanung freigegeben werden konnte. Der Entwurf sieht auf dem Grundstück an einer innenstadtrelevanten Straßengabelung zwei straßenflankierende Gebäudekörper (zwei- und dreigeschossig) vor, die einer Symmetrie unterliegen und miteinander verschmelzen. Der zweigeschossige Baukörper wird aufgeständert, so dass ein gedeckter Eingangsbereich entsteht, und hebt sich vom dreigeschossigen Baukörper durch eine gegensätzliche Materialität ab (heller Putz – schwarze Zinkscharen). Durch die entwurfsbedingte Vergrößerung der Nutzfläche mussten Mietbereiche abgegrenzt und vermarktet werden, so dass die Wirtschaftlichkeit des Objektes neu bewertet werden musste. Der Gebäudeentwurf sieht eine deutliche Neudefinition des Straßenraumes vor, sowie einen baurechtlich notwendigen Abstand zum Stelzenhaus. Eine städtebauliche Einbindung des Stelzenhauses ist nach Meinung der Entwurfsverfasser nicht möglich. 30 | 31 4.6 Köln _Gestaltungsbeirat Der Gestaltungsbeirat in Köln wurde im Jahre 1988 ins Leben gerufen. Anlass seiner Gründung war der Wunsch nach der Mobilisierung gestalterischer Kräfte, die den politischen Entscheidungsgremien in kritischen Fachfragen kompetenten Rat geben sollten. Er ist hervorgegangen aus dem Arbeitskreis Stadtgestaltung (seit 1986), welcher aus Verwaltungsmitgliedern der Bauämter bestand. Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwaltung, die Fachausschüsse und den Rat zu städtebaulichen und baukünstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Kölner Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind. Der Beirat setzt sich aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern sowie ihren Stellvertretern zusammen, die vom örtlichen Kontaktkreis der Architekten- und Ingenieurverbände vorgeschlagen und vom Rat der Stadt für eine Zeit von höchstens sechs Jahren berufen werden. Seit der Revision der Geschäftsordnung 2001 kann ein siebtes, diesmal auswärtiges Mitglied durch den Oberbürgermeister der Stadt Köln benannt werden, das in besonders wichtigen oder schwierigen Fällen zu den Beratungen hinzugezogen wird. Die Beauftragung des externen Mitglieds erfolgt aus dem Budget, das dem Beirat jährlich zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit zur Verfügung steht, auch um z.B. Gutachten zu vergeben, und sich zurzeit auf 10.000 Euro beläuft. An den monatlichen Sitzungen nehmen auch der Vorsitzende des Stadtentwicklungsausschusses, je ein Vertreter der Ratsfraktionen sowie Bezirksvertreter der jeweils betroffenen Stadtbezirke teil. Es werden jährlich rund 50 Projekte im Beirat behandelt. Seit seiner Gründung ist die Geschäftsordnung des Beirates stetig weiterentwickelt worden. 1990 hat man die Dauer der Mitgliedschaft im Beirat reduziert sowie die Teilnahme der politischen Vertreter den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. 1995 wurde die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder von 7 auf sechs reduziert und der Beratungskatalog auf Werbeanlagen ausgedehnt. Im Jahre 2001 ist dann das bereits oben erwähnte externe Mitglied hinzugekommen. Seitdem sind auch Sondertermine zwischen dem Beirat und dem Stadtentwicklungsausschuss zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen zwischen Beirat und Politkern vorgesehen. Neben dem klassischen Alltagsgeschäft der Beratung von Bauvorhaben beschäftigt sich der Kölner Beirat in letzter Zeit zunehmend auch mit der strategischen Begleitung von Projekten und Stadtentwicklungsthemen. Zum einen werden Workshops zu wichtigen städtebaulichen Themen angeschoben. „Auf die Plätze” war ein solcher Workshop. Zum anderen werden Konzepte zu bestimmten Bereichen entwickelt, wie zum Beispiel das Ringkonzept für die Bebauung rechts und links des Kölner Innenstadtrings. Zudem ist in gemeinsamer Diskussion mit der Verwaltung ein Katalog von Gebietsbeschreibungen aufgestellt worden, der die im Gestaltungsbeirat zu behandelnden Gebiete bzw. Projekte spezifiziert (die wichtigsten Ausfallstraßen, die Ränder des inneren Grüngürtels, die Rheinuferstraße). Außerdem gibt es seit jüngster Zeit eine interne Vereinbarung mit der Bauverwaltung zur Beteiligung des Gestaltungsbeirates im Baugenehmigungsverfahren. Ziel ist eine größere Planungssicherheit und Transparenz für die Bauherren, die Verhinderung von Verfahrensverzögerungen und eine möglichst lückenlose Beteiligung des Beirates bei allen wichtigen Projekten. 1. Entwurf _Büro- und Geschäftsgebäude Im Mediapark 6, Köln Architekt: Architekturbüro Mronz, Köln. Fertigstellung: 2000 Projektidee Der MediaPark mit seiner Bebauung nimmt in der Stadtentwicklungspolitik Kölns eine besondere Stellung ein. So wurde an die Vergabe der Grundstücke u.a. die Bedingung zur Durchführung von Hochbauwettbewerben geknüpft, um die erwartete architektonische Qualität des herausragenden Standortes zu garantieren. Darüber hinaus tritt bei der Entwicklung des Standortes die MediaPark Entwicklungsgesellschaft mbH (MPK) als Projektentwickler und grundstücksübergreifender Projektsteuerer auf. In dieser Funktion hat sich die MPK durch Vereinbarungen in den Grundstückskaufverträgen mit den Investoren ein weitgehendes Mitspracherecht bei der Außengestaltung der privaten Hochbauten gesichert. So muss z.B. jeder Bauantrag vor Einreichung bei der Behörde der MPK zur Freigabe vorgelegt werden um sicher zu stellen, dass die gestalterischen und technischen Vorgaben aus der Einfluss des Beirates Der Gestaltungsbeirat hat nach Einbindung durch das Bauaufsichtsamt den Entwurf der Platzfassade jedoch in seiner Gänze abgelehnt und eine Überarbeitung empfohlen. Nach erfolgter Überarbeitung und Neueinreichung wurde der Gestaltungsbeirat erneut mit dem Antrag befasst. Der Entwurfsverfasser stellte persönlich die überarbeitete Planung vor. Die Entwicklung der Platzfassade wurde daraufhin positiv bewertet und die Baugenehmigung erteilt. Die Fassade zum Platz hin wurde beruhigt und erhielt eine klare Gliederung. Realisierter Entwurf (als digitale Bildmontage) sogenannten „Grundlagenurkunde” (Gestaltungssatzung als Teil der Kaufverträge) umgesetzt werden. Voraussetzungen Der anspruchsvolle, ursprüngliche Entwurf des Wettbewerbsgewinners gelangte nicht zur Ausführung, da sich Bauherr und Architekt kurz vor Baubeginn überworfen haben. Das Büro Mronz hat dann das hier dargestellte Bürogebäude entwickelt, dessen Außenkonturen durch den Grundstückszuschnitt der trapezförmigen Fläche vorbestimmt waren. Der Platzfassade kommt bei der Frage der Gestaltung wegen ihrer prominenten Lage eine besondere Rolle zu. Vor diesem Hintergrund galt es, den Entwurf des Bürogebäudes besonders kritisch zu begleiten. Bereits bei der Überprüfung des Fassadenentwurfs und der Material- und Farbwahl des Gebäudes auf Übereinstimmung mit den städtebaulichen und architektonischen Leitlinien sowie der erwünschten Ensemblewirkung mit der Nachbarbebauung durch die MPK wurden Defizite – vor allem bei der Platzfassade – festgestellt. In einer Stellungnahme an den Bauherren wurde die Bauantragsplanung seitens der MPK zwar freigegeben, jedoch hinsichtlich der Fassadenausbildung mit Auflagen und Optimierungsempfehlungen versehen. 32 | 33 4.7 Krefeld _Gestaltungsbeirat Der Gestaltungsbeirat der Stadt Krefeld ist im Jahre 1990 gegründet worden. Seine Aufgabe besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwaltung, den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung bzw. den Bauausschuss zu städtebaulichen Projekten, die für die Stadt Krefeld von besonderer Bedeutung sind und auf das Stadtbild einen erheblichen Einfluss ausüben. Im Gestaltungsbeirat werden behandelt: Städtebauliche und Hochbauplanungen, Platzgestaltungen, besonders zu gestaltende Wegebeziehungen wie z.B. größere Einkaufszonen und Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, größere Verkehrsbauten und Brückenbauwerke sowie bauordnungs- und planungsrechtliche Verfahrenswege. Der Beirat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter des Bundes Deutscher Architekten (BDA), der Vereinigung freischaffender Architekten Deutschland (VfA), des Bundes Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure (BDB) und der Landschaftsarchitekten (BDLA). Bei Bedarf können weitere sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden. Von jeder Fraktion nimmt ein Mitglied teil sowie außerdem der zuständige Dezernent als Vertreter der Verwaltung. Der Beirat tagt bei Bedarf, mindestens dreimal jährlich, nichtöffentlich und behandelt im Schnitt 30 Projekte im Jahr. 1. Entwurf _Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude Eichendorffstraße / Violstraße, Krefeld Entwurfsverfasser: Rateiczak und Tiemann PlanungsGBR, Krefeld. Fertigstellung: 2001 Projektidee / Voraussetzungen Die städtische Grundschule an der Eichendorffstraße sollte eine neue Turnhalle und ein neues Gebäude für sechs Klassen erhalten. Um diese Neubaumaßnahmen finanzieren zu können, hat die Stadt Krefeld das Gartengelände vor der Schule verkauft, auf dem das neue Wohn- und Bürogebäude entstehen konnte. Es handelt sich um einen dreiteiligen Gebäudezug in direkter Nachbarschaft zum Krefelder Zoo, der 18 Eigentumswohnungen sowie 1900 qm Gewerbefläche aufnimmt. Ein Arkadengang verbindet die drei Baukörper miteinander. Einfluss des Beirates Die Planungsgesellschaft hatte der Verwaltung Pläne für drei dreigeschossige Gebäudeteile plus gewalmter Dachgeschosse vorgelegt. Auf Anregung des Gestaltungsbeirates wurden die Dachgeschosse in Staffelgeschosse umgewandelt. Der Beirat hat durch seine Kritik an der Höhenentwicklung der geplanten Walmdächer dazu beigetragen, dass die Gebäude in einer zeitgemäßen Formensprache realisiert wurden. Überarbeiteter Entwurf Realisierte Anlage Realisierte Anlage 34 | 35 4.8 Münster _Beirat für Stadtgestaltung Der Wiederaufbau Münsters wird von der Stadt als eine anerkannte Leistung angesehen, die dem guten Zusammenwirken von Architekten, Bauwilligen, Rat und Verwaltung zu verdanken ist. In expliziter Anknüpfung hieran beruft der Rat der Stadt Münster auf Antrag der SPD und der Grünen im Jahre 1996 einen Beirat für Stadtgestaltung. Dieser soll bei der Entscheidungsvorbereitung in Fragen der Stadtgestaltung und des Stadtbildes beratend tätig sein und die Fachverwaltung unterstützen, ergänzen, ihr gegebenenfalls auch eine andere fachliche Sicht gegenüberstellen. Er soll bei schwierigen Entscheidungen eine kritische Diskussion anstoßen und mit seinen Empfehlungen die Basis für die Beratung der zuständigen Gremien, insbesondere des Planungsausschusses, verbreitern. Die Beratungsergebnisse haben Empfehlungscharakter und umfassen die Aufstellung oder Änderung von Gestaltungsund Erhaltungssatzungen sowie von Bebauungsplänen. Behandelt werden Baumaßnahmen der öffentlichen Hand und solche besonders großen Umfangs, bauliche Veränderungen an historischen oder baukünstlerisch wertvollen Bahnhofsvorplatz vor der Umgestaltung Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe, aber auch Bauvorhaben mit stadtbildprägendem, repräsentativem oder monumentalem Charakter privater Bauwilliger. Dem Beirat gehören neun auf ihrem Gebiet anerkannte Fachleute (Architekten) an (keine Vertretung möglich), die ihren Wohn- und Geschäftssitz im Regierungsbezirk Münster haben sollen. Er tagt ca. 10 x jährlich und behandelt bis zu 40 Projekte. _Platzgestaltung mit Fahrradstation Bahnhofsvorplatz Münster Architekten: Brandt und Böttcher, Berlin. Verkehrsplaner: Stephan Böhme. Fertigstellung: 1999 Projektidee / Voraussetzungen Bis zu 4.000 Fahrräder wurden in der Vergangenheit im gesamten Vorplatzbereich des Hauptbahnhofes Münster mehr oder weniger geordnet abgestellt. Die mit dieser massiven Ansammlung verbundenen Probleme sollten durch den Bau einer Radstation für ca. 3.000 Fahrräder gelöst werden. Für die Gestaltung der Fahrradstation erarbeitete zunächst die Stadt mehrere Entwürfe. Entwurf der Stadtverwaltung für die Fahrradstation Einfluss des Beirates 1997 regte der Beirat für Stadtgestaltung an, sowohl für die Fahrradstation als auch für das gesamte Bahnhofsumfeld ein Optimierungsverfahren durchzuführen. Gegenstand des Verfahrens war nicht der bereits ausführungsreife, unterirdische Teil der Fahrradstation, sondern der Zugangsbau für die Fahrradstation sowie die Neugestaltung des gesamten Bahnhofsvorplatzes, einschließlich der notwendigen Funktionsabläufe der baulichen Anlagen, Nebenanlagen und eventuellen Grünanlagen. Das Optimierungsverfahren wurde im Rahmen einer Entwurfswerkstatt mit Beteiligung von sechs Architekturbüros durchgeführt. Dem Preisgericht gehörten neben weiteren Fachpreisrichtern zwei Mitglieder des Beirates für Stadtgestaltung sowie Sachpreisrichter an. Die Entscheidung konnte innerhalb von drei Tagen herbeigeführt werden. Der erste Preisträger wurde mit einer Überarbeitung und schließlich mit der Realisierung des Vorhabens beauftragt. Die Realisierung der unterirdischen Fahrradstation und den damit zusammenhängenden oberirdischen baulichen Anlagen wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Radstation war der erste Schritt zum neuen Bahnhofsvorplatz, dessen Umgestaltung in den nächsten Jahren sukzessive durchgeführt wird. Neugestalteter Vorplatz mit Radstation 36 | 37 4.9 Unna _Bauforum für Stadtgestaltung Das Bauforum für Stadtgestaltung der Stadt Unna wurde im Jahr 1994 zum Zwecke der Intensivierung und Formalisierung der Zusammenarbeit zwischen Politik und Verwaltung und dem Arbeitskreis freier Architekten in Unna gegründet. Es berät den Rat der Stadt und seine Ausschüsse sowie die Verwaltung in stadtgestalterischen, baukünstlerischen und denkmalpflegerischen Fragen und erarbeitet Empfehlungen für die Erhaltung und Gestaltung des Stadtbildes von Unna. Dem Gremium kommt keine Entscheidungskompetenz zu. Die Aufgabe des Bauforums umfasst Stadtentwicklungstendenzen und hieraus abgeleitete Zielvorstellungen, die Neuaufstellung oder Änderung stadtgestalterisch bedeutender Bebauungspläne, herausgehobene Neubaumaßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaus sowie die Anlage von Grünflächen, bauliche Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Gebäuden (Baudenkmäler) oder Ensembles sowie an in ihrer Nähe geplanten Baumaßnahmen, Baumaßnahmen besonders großen Umfangs oder von Bauten mit stadtbildprägendem, repräsentativem oder monumentalem Charakter von privaten Bauherren, sowie die Gestaltung von Außenwerbung. Das Bauforum besteht aus 8 Mitgliedern, 4 davon sind Mitglieder des Arbeitskreises freier Architekten, 3 sind Mitglieder des Rates der Stadt. Hinzu kommt ein Mitglied aus der Bauverwaltung. Sie alle arbeiten uneigennützig und ohne Vergütung. Das Bauforum tagt nichtöffentlich, 2 bis 4 mal im Jahr und berät im Durchschnitt 13 Projekte in diesem Zeitraum. Gebäude vor dem Abriss _Wohn- und Geschäftshaus Markt 16, Unna Architekt: Ulrich Bräckelmann, Unna. Fertigstellung: 2000 Projektidee / Voraussetzungen Dem im Jahre 2000 in unmittelbarer Zentrumslage von Unna (Marktplatz) realisierten Projekt ging eine fast zweijährige Planungsphase voraus. Das ursprüngliche Gebäude wurde nach einem Brand aufgrund seiner Baufälligkeit abgerissen, ohne die angrenzenden Nachbargebäude, von denen das Linke unter Denkmalschutz steht, zu beeinträchtigen. An gleicher Stelle sollte mit dem Ersatzneubau in den Abmessungen von ca. 5,50 m Breite und 17,00 m Tiefe (auf dessen Längsseiten keine Belichtungsmöglichkeiten gegeben waren) ein attraktives Wohn- und Geschäftshaus in 3 1/2-geschossiger Bauweise entstehen. Für den Entwurf galt es, die Maßgaben des Planungsamtes, der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Unna) und des Westf. Amtes für Denkmalpflege (Münster) angemessen zu berücksichtigen und einen Baukörper zu entwickeln, der sich in Größe, Proportion und Fassadengestaltung in das vorhandene, historisch gewachsene Umfeld einfügen sollte. Gleichzeitig sollte jedoch ablesbar bleiben, dass es sich bei dem Neubau um ein „zeitgenössisches“ Bauwerk handelt. Die Fassade zum Marktplatz wurde in unterschiedlichen Entwurfsansätzen geplant und diskutiert. Eine giebelständige Lösung wurde von Seiten der Denkmalpflege mit der 1. Variante wurde von der Denkmalpflege abgelehnt Neubau am historischen Platz Begründung der durchgängigen Traufständigkeit der Nachbarbebauung abgelehnt. Die daraufhin entwickelte Lösung, die eine schräge Verglasung in der Walmdachfläche vorsah, wurde ebenfalls von Seiten der Denkmalpflege als kritisch erachtet. und darunterliegender Drempelverglasung (zur Herstellung einer direkten Sichtbeziehung aus der Maisonettewohnung auf den Marktplatz). Das neue Architekturelement im vorhandenen, historisch gewachsenen Platzensemble wurde übereinstimmend als nicht störend empfunden. Einfluss des Bauforums Zu diesem Zeitpunkt wurde das Projekt in das Bauforum der Stadt Unna eingebracht und durch den planenden Architekten zur Diskussion gestellt. Die Entwicklung eines eigenständigen Baukörpers mit achsialem Fassadenaufbau wurde von allen Beteiligten klar favorisiert. Das Votum des Bauforums galt der Ausführung in der vorgeschlagenen Form mit einem verglasten Walmdachelement Durch das klare Votum der Architekten des Bauforums wurden die Realisierungsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erheblich verbessert. Somit konnten im Dialog die ursprünglichen Bedenken des Denkmalamtes sowie des Planungsamtes ausgeräumt werden. Es ist ein Gebäude entstanden, das sowohl bei den in der Planung Beteiligten als auch in der Öffentlichkeit auf Akzeptanz trifft. 2. Variante fand die Unterstützungs des Bauforums (und der Denkmalpflege) 38 | 39 4.10 Exkurse _Ein Plädoyer für die Einrichtung von Gestaltungs_beiräten und ein Bericht aus der Praxis in Gütersloh „Eine Stadt soll so gebaut sein, dass sie ihre Bürger sicher und zugleich glücklich macht.” Diese Forderung stammt von dem griechischen Philosophen Aristoteles, der die schlichten wie verpflichtenden Worte vor über 2.000 Jahren niederschrieb. Und wie zur Bestätigung rief der Italiener Äneas Sylvius viele hundert Jahre später beim Besuch der deutschen Städte 1458 bewundernd aus: „Kein Land in Europa hat bessere und freundlichere Städte als Deutschland. (…) Nirgends unter allen Völkern gibt es so viel Freiheit als in deutschen Städten.” Diese so nie wieder erlangte Bedeutung der Stadt ging zunächst in den Wirren und Grausamkeiten des Dreißigjährigen Krieges, durch die zunehmenden Abhängigkeiten von landesherrlichen Geboten und schließlich in den Zeiten des Absolutismus durch die alles überlagernde höfische Kultur verloren. Der Dreißigjährige Krieg zerstörte weitgehend die mittelalterlichen Stadtbilder, der Zweite Weltkrieg dann endgültig das, was davon übrig geblieben war und was sich danach in den Zeiten des Absolutismus, des wieder erstarkenden Bürgertums und der Industrialisierung an Stadtbaukunst entwickeln konnte. Wer kennt sie nicht, die bewegenden Worte, die Gerhard Hauptmann dreiundachtzigjährig im Februar 1945 bei den verheerenden Verwüstungen von Dresden fand: „Wer das Weinen verlernt hat, der lernt es wieder beim Untergang Dresdens.” Mit dem wirtschaftlichen Aufschwung der Nachkriegszeit gewann das Planungs- und Baugeschehen gewaltig an Dynamik. Und spätestens seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts hat die Entwicklung durch die Massenmotorisierung und durch den Massenwohnungsbau geradezu spektakuläre Züge angenommen. An dieser dynamischen Entwicklung hat auch Gütersloh teilgenommen. Gütersloh liegt im wirtschaftlich starken und oft unterschätzten Ostwestfalen, das sich im Chor der Regionen traditionell bescheiden und mit verhaltener Stimme zu Wort meldet. Gütersloh, auch Sitz des gleichnamigen Kreises, kann auf seinem Stadtgebiet gleich mehrere „Global Player” nachweisen. So erwirtschaftete die Bertelsmann-Gruppe im Jahr 2001 einen Umsatz von 9,7 Milliarden Euro, der Hausgerätehersteller Miele beschäftigt allein am Standort Gütersloh 5000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und die Europa-Zentrale von Lycos-Europe ist ebenfalls in dieser Stadt ansässig. Eine Idylle, möchte man meinen, und doch gibt es einen Umstand, der bis heute das Selbstverständnis vieler Gütersloherinnen und Gütersloher prägt: Der Stadt mangelt es an „großer Geschichte”. Zwar gibt es bereits in einer Urkunde des Bischofs Arnold von Osnabrück 1184 einen Hinweis auf den Namen „Gutherslo”, doch war Gütersloh über viele Jahrhunderte nur das unbedeutende, bäuerlich geprägte Heidedorf. Das änderte sich erst mit dem Bau der Chaussee Minden – Koblenz 1819, der Inbetriebnahme der Eisenbahnverbindung Köln – Minden im Jahr 1847 und der maßgeblich dadurch geförderten Textil- und Fleischindustrie, der eisenund holzverarbeitenden Betriebe, der Möbelfabrikation und nicht zuletzt der Buchdruckereien, in denen der Konzern Bertelsmann seinen Ursprung hat. In der Folge dieses Industrialisierungsprozesses entwickelte sich die Stadt vor allem als Produkt der einzelnen unternehmerischen Entscheidungen. Zwar gab es bereits Mitte des 19. Jahrhunderts Versuche, für die städtebauliche Ordnung Pläne aufzustellen. Doch die beeindruckende städtebauliche Figur – ein kreisrunder Platz von 60 Metern Durchmesser, von dem die Straßen strahlenförmig abgingen – wurde nie realisiert. Auch in dem Ende der 1860er Jahre einsetzenden Bauboom wurden zwar einzelne repräsentative Gebäude vermögender Bürger errichtet, doch lag diesen Projekten keine zusammenhängende Planung zugrunde. Bis zum Erlass eines Ortsstatutes im Jahre 1896 kann von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht gesprochen werden. Gebaut wurde schlichtweg entlang der Straßen, immerhin wurde auf Einhaltung der Baufluchtlinien geachtet. Der zur Hilfe gerufene renommierte Stadtplaner Professor Karl Henrici aus Aachen attestierte der Gütersloher Bevölkerung, sie habe eine „offenbare Neigung, sich ganz zerstreut anzusiedeln”. Er kritisierte damit offensichtlich die vorherrschende, sich noch über Jahrzehnte hinweg haltende Auffassung, jeder könne auf seinem Grund und Boden bauen, solange Rechte Dritter nicht unmittelbar berührt werden. Weitere Planungen aus dem Jahr 1938 sowie dem Zeitgeist entsprechende Planungen noch während des II. Weltkrieges für eine große Nord-Süd-Achse und ein Aufmarschgelände wurden glücklicherweise nicht verwirklicht. Die Zeit nach dem II. Weltkrieg diente erst einmal der Wohnraumbeschaffung und dem Wiederaufbau. Ortssatzungen, Fluchtlinienpläne, Baustufenpläne und Bauzonenpläne sowie der Leitplan von 1959, anschließend der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz ab 1960 dienten der Steuerung. Im Wesentlichen also eine Städtebaugeschichte ohne große Ambitionen, ohne die beeindruckenden Gründerzeitviertel wie in vielen Ruhrgebietsstädten, ohne die epochalen Siedlungsbauten der zwanziger Jahre wie in Berlin oder Hamburg und ohne den Aufbruch der Nachkriegszeit wie in Münster oder in Freudenstadt. In dieser Situation mag man sich nun die Frage stellen, was ein Gestaltungsbeirat in einem städtebaulich offensichtlich so geordneten Gefüge leisten kann und soll. Die Antwort liegt auf der Hand: Gerade weil die Verhältnisse so sind! Die Stadt weist zwar eine wenig spektakulär wirkende Szenerie auf, ist aber immerhin von großen städtebaulichen Sünden verschont geblieben. Die Innenstadt ist kompakt, homogen und übersichtlich, und die großen und kleinen Stadterweiterungen an den Rändern sind auch nicht schlechter als das, was tausendfach in Deutschland passierte. So gesehen kann die Frage „Ist das Glas Wasser nun halb voll oder halb leer” nur zugunsten der städtebaulichen Struktur der Stadt Gütersloh beantwortet werden. „Gar nicht mal so schlecht” ist schon ein klassischer Gütersloher Superlativ, und in dieser Situation ist jedes ambitionierte Bauwerk für die Stadt ein unbedingter Gewinn. Der Gestaltungsbeirat hat für Gütersloh gerade in dieser Situation eine besondere Bedeutung. Er ist nicht das „besserwisserische Organ”, sondern ein qualifizierter Ort der fachlichen Auseinandersetzung. Er ist kein „Aufpasser”, sondern prägt durch seine Dikussionen und Entscheidungen den städtebaulichen Wert dieser Stadt. Es bleibt unbestritten, dass die bauliche Entwicklung dadurch nicht einfacher wird. Die Beteiligung von immer mehr Akteuren an der Stadtentwicklung, die Erfindung neuer Begriffe und neuer Handlungsfelder – wie des vor einigen Jahren entstandenen „Stadtmarketings” – , die immer kürzer werdenden Halbwertzeiten der rechtlichen Grundlagen, die zu Recht wachsenden Beteiligungsansprüche der Bürgerinnen und Bürger haben Planungsprozesse und Planungsprodukte aufwendiger und langwieriger gemacht. Da, so mag man einwenden, muss es nicht auch noch eine weitere Einrichtung geben, die sozusagen am Ende der Kette, wenn es um das konkrete Bauen geht, ein Projekt also fast abgeschlossen ist, den städtebaulichen Wert kritisch unter die Lupe nimmt. In einer Zeit, in der die Städte auch um kleinste Projekte buhlen und konkurrieren, zu vielen Zugeständnissen bereit sind und vermeintlich dynamisierende Begriffe wie der der „projektorientierten” Landesplanung problemlos Eingang in die planerische Nomenklatur gefunden haben. Auch hier liegt die Antwort auf der Hand: Gerade weil wir uns in dieser Konkurrenzsituation befinden, geht es auch um das Profil der Stadt, um die Wahrung und Schaffung eigener städtebaulicher Werte. Sie dienen der Identität und Image-Bildung, die im Konzert mit den vielen begleitenden Maßnahmen – bspw. denen der Wirtschaftsförderung – zur wirtschaftlichen Stabilisierung und Weiterentwicklung der Stadt beiträgt. Insofern ist ein Gestaltungsbeirat ein direktes Element des Stadtmanagements. Die Stadtverwaltungen stehen durch den Kontakt mit Bauherren, Bauträgern oder Projektentwicklern gewissermaßen direkt an der Front. Ihre Aufgabe ähnelt dabei der Quadratur des Kreises: Sie sollen Projekte zügig entwickeln, dabei städtebauliche Werte nicht außer Acht lassen, den Projektbetreiber monetär nicht überfordern, ihre eigenen Wertstellungen zumindest nicht in Gänze über den Haufen werfen, die Voten und Wünsche der Politik mit berücksichtigen, Bürgeransprüche befriedigen usw. usf. In dieser Situation auch noch für angemessene bauliche Formen zu sorgen, verlangt geradezu nach herkulischen Kräften und guten Nerven. Dabei sind es weniger die ganz großen Projekte, die systembedingt längere Vorlauf- und Diskurszeiten haben. Es sind vielmehr eher die kleinen und mittleren Projekte, die Baulückenschließungen, die Bebauung der letzten Kriegsoder Industriebrachen, die das städtebauliche Bild unserer Städte prägen. Da passiert es eben nicht selten, dass ein Bauherr nur mühsam die Fassung behält, wenn in Projektbesprechungen die Bebauung eines vielleicht nur wenige hundert Quadratmeter großen Grundstückes im Stadtkern auch noch im Gestaltungsbeirat beraten werden soll. Es erscheint völlig unverständlich, ein solch eher peripheres Bauvorhaben in einem Beirat zu diskutieren. Auch hier ist in der Regel ordentlich Überzeugungsarbeit zu leisten und sich Argumenten wie „Das kostet meine Zeit und mein Geld” oder „Wer will das denn beurteilen” zu widersetzen und sie in einen konstruktiven Dialog münden zu lassen. Soviel muss gesagt werden: Es ist zwar sehr aufwendig, in der Regel aber führen die gemeinsamen Diskussionen zum Erfolg. Insofern ist ein Gestaltungsbeirat der direkte strategische Partner der ganz vorne kämpfenden Verwaltung. Gemeinsame und ernsthafte städtebauliche Ambitionen vorausgesetzt, können Projekte im besten Sinne kongenial begleitet und zu einer gemeinsamen Lösung von Beirat und Verwaltung geführt werden. Wenn der Beirat also wie ein „Kollegialorgan” betrachtet wird, kann nach einer gewissen Zeit des gemeinsamen Trainings im strategischen Miteinander auf den Gestaltungsbeirat als Partner nicht mehr verzichtet werden. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass durchaus auch berechtigte Kritik an der Arbeit angesagt ist. Der Gestaltungsbeirat nimmt sich – dies ist auch gar nicht 40 | 41 anders zu leisten – nicht jedes Objekt, sondern nur die städtebaulich herausragenden Projekte vor. Hier kann häufig davon ausgegangen werden, dass ein bereits mehr oder weniger ambitionierter Entwurf vorliegt. In den im Beirat geführten Diskussionen kann sich nun der Effekt einstellen, dass ein vielleicht passabler Entwurf bis in das letzte Gestaltungselement verfeinert wird. Dies dient sicherlich dem Bauwerk selbst und seinem städtebaulichen Umfeld. Gleichzeitig aber entstehen in der Stadt Dutzende von Häusern, die der Beirat nie zu Gesicht bekommt. Es handelt sich um die vielen Einfamilienhausbauten, die augenblicklich das Gros der bauwirtschaftlichen Leistungen ausmachen. Sie prägen jene Teile einer Stadt, die als „Neubaugebiet” nach Abschluss des Planverfahrens einer städtebaulichen Beratung in der Regel nicht mehr zugänglich sind. Insbesondere nach Einführung der freigestellten Vorhaben durch die Novellierung der Landesbauordnung. Auch Gewerbebauten sind zu selten Gegenstand der einschlägigen Beratungen. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob Gestaltungsbeiräte auch außerhalb des konkreten Objektes durch eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zur Stadtbaukultur beitragen können. Dies aber sind Vorbehalte, die sich nicht gegen das sinnvolle Institut eines Gestaltungsbeirates als solchen wenden, sondern im Gegenteil Ansporn sind, diese Defizite zu erkennen und sie zu eliminieren. Einer Stadt eine ansprechende städtebauliche Form zu geben, war in den Zeiten des Feudalismus ein teures Hobby der jeweiligen Landesherren, hat aber zu beeindruckenden Ergebnissen geführt, die sich heute in Lehrbüchern als vorbildhafter Städtebau wiederfinden. Diese Zeiten sind vorbei. Städtebauliche Ambitionen beizubehalten, einem Stadtgefüge wenigstens teilweise oder in Einzelbauten ein unverwechselbares Gepräge zu geben verlangt nach langem Atem und guten Nerven, nach strategischem Können und manchmal taktischem Handeln und vor allem nach einem Gestaltungsbeirat, der diese Eigenschaften mit trägt und diese Aufgaben mit bewältigt. So gesehen sind Gestaltungsbeiräte ein unverzichtbarer Teil eines kooperativen und solidarischen Handels für alle, die an der Entwicklung der Stadt beteiligt sind. Michael Zirbel Leiter des Fachbereiches Stadtplanung der Stadt Gütersloh 4.10 Exkurse _Von den Mühen der Beiratsarbeit – ein Zwischen_bericht aus Wuppertal Der Wuppertaler Gestaltungsbeirat – bestehend aus nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern von Rat, Verwaltung, Freiraumplanung und Denkmalpflege sowie 4 auswärtigen stimmberechtigten Architektinnen und Architekten – wurde 2001 eingerichtet. Nach einem Jahr Erfahrung ist, obwohl Ergebnisse (noch) nicht möglich sind, allen klar, der Beirat ist bitternötig. Und: die Arbeit ist mühsamer als vermutet. Warum? Die eigene Praxis vor Augen haben wir spannende Gespräche mit Kollegen und Genehmigungsbehörde erwartet. Wir hofften auf Dialoge über Architektur und Gestaltung und dachten an die damit verbundene Aufklärung und Weiterbildung der teilnehmenden Vertreter aus der Politik. Wir glaubten, Kollegen dabei helfen zu können, Hürden zu überwinden, die aus Planungsrecht oder behördlichen Auflagen bestehen würden, um so moderne und unkonventionelle Vorstellungen verwirklichen zu können, evtl. sogar innovative Zeichen zu setzen, statt veraltete B-Pläne zu erfüllen oder sich an das vorhandene Mittelmaß der Nachbarn anpassen zu müssen. Wir ahnten, dass es auch notwendig sein würde, planerische Fehlgriffe zu verhindern und schwachen Entwerfern durch Vorschläge auf den richtigen Weg zu helfen. Dass gerade diese Aufgabe jedoch in dem erlebten Maße überwiegt, hat uns doch überrascht. Es gibt sie, die seltenen Glücksmomente, wenn ein guter Plan mit einem ambitionierten Bauherrn uns ins Schwärmen versetzt. Dann ist es ganz einfach. Alle sind sich einig, der Beirat gibt wohlwollende Empfehlungen, die von selbstbewussten Kollegen gerne angenommen werden. In der Regel aber werden Planungen vorgestellt, die so weit von unseren Vorstellungen einer angemessenen Lösung entfernt sind, dass ein Dialog kaum möglich ist, weil er eine gemeinsame Sprache voraussetzt. Vorsichtige Korrekturansätze werden als Einmischung empfunden, Vorschläge entweder wegen angeblicher Unvereinbarkeit mit den wirtschaftlichen Zielen abgewehrt oder zwar angenommen aber so falsch umgesetzt oder missverstanden, dass wir bei der zweiten oder dritten Vorstellung bereuen, überhaupt eingegriffen zu haben. Wir sind dann schon froh, wenn wir über das Baurecht eine zu hohe Ausnutzung des Grundstückes verhindern können oder wenn es gelingt, unangemessene Gesten auf ein erträgliches Maß zurückzuschrauben. Von Architekturqualität oder gar vorbildlicher Gestaltung sind wir dann immer noch weit entfernt. Das bedrückende ist, dass die Verfasser solcher Projekte trotzdem auf die Beratung beim Gestaltungsbeirat verweisen können und wir fürchten müssen, dass auch wir selbst an den späteren Ergebnissen gemessen werden. Eigentlich finde ich es ja richtig, dass ein Gestaltungsbeirat keine Weisungsbefugnis hat, denn auch das wäre riskant. Aber die Machtlosigkeit eines nur beratenden Gremiums ist bisweilen frustrierend. Dennoch sind wir überzeugter denn je, dass diese Sisyphos-Arbeit geleistet werden muss, auch wenn sie sich selten sofort auszahlt. Es bleibt die Hoffnung, dass ein Gestaltungsbeirat Stück für Stück langfristig zur Qualitätsverbesserung beiträgt. Weniger der schnelle Erfolg im Einzelfall ist wichtig, vielmehr wird die Gewöhnung der Bauwilligen an diese Einrichtung und die Sensibilisierung der politischen Kräfte durch die kontinuierliche Beschäftigung mit den Fragen der Stadtgestaltung auf lange Sicht zu einem neuen Bewusstsein für Planungs- und Baukultur führen. Auch wenn manchmal die Enttäuschung ja Wut über die mangelhaften Projekte groß ist und die Ohnmacht, mit der wir ihnen gegenüberstehen, bisweilen lähmend, so dürfen wir nicht nachlassen, immer wieder das Gleiche einzufordern: Zurückhaltung, Einfachheit, Klarheit, Bescheidenheit. Wir brauchen keine „Highlights” – wenn wir sie natürlich auch nicht verhindern wollten, falls sie sich überhaupt ankündigten – , wir brauchen Normalität auf hohem Niveau und die erfordert viel Arbeit (und einen langen Atem) bei allen Beteiligten. Ich kann trotzdem oder gerade deswegen allen Kommunen nur empfehlen, diesen dornigen Weg eines Gestaltungsbeirates zu beschreiten. Ulrich Böttger, Architekt BDA und Stadtplaner, Köln Vorsitzender des Wuppertaler Gestaltungsbeirates 42 | 43 5 Synopse dreier Geschäftsordnungen Gestaltungsbeirat der Stadt Dortmund (Gründung / Stand: 06.09.2001) Gestaltungsbeirat der Stadt Moers (Gründung / Stand: 04.11.2002) Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Siegen (Gründung: 19.05.1987 Stand: 31.05.2000) Die Synopse dreier unterschiedlicher Geschäftsordnungen für Gestaltungsbeiräte erlaubt eine schnelle Übersicht über alle wichtigen Regelungsinhalte. Die Dortmunder Geschäfts- Aufgabe des Beirats ordnung ist hierbei wegen ihrer Ausführlichkeit ausgewählt worden, die Siegener wegen ihrer langen Geltungsdauer – sie gehörte zu den ersten in Nordrhein-Westfalen. Die Geschäftsordnung der Stadt Moers schließlich ist identisch mit der Mustergeschäftsordnung, die der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen entwickelt und in seinem Leitfaden zu Gestaltungsbeiräten im Dezember 2001 veröffentlicht hat (genaue Angaben und Bezugsadresse siehe Literaturliste). Dortmund Moers Siegen Beirat berät über Vorhaben, Konzepte, Pla- siehe zu behandelnde Vorhaben Beratung der Stadt Siegen, der mit Stadt- nungen, die für Qualität und Erhaltung des planungs- und Bauaufgaben betrauten Stadtbildes von erheblicher Bedeutung sind; Ausschüsse und der Verwaltung bei Ent- erarbeitet Empfehlungen für Verwaltung, Fach- scheidungen, die für Stadtgestaltung von ausschuss und Rat der Stadt sowie Bezirksver- erheblicher Bedeutung sind tretungen; bei früher Beratung von Vorhaben auch Empfehlungen an Architekten und Bauherren für weitere Planungen; Beirat wird frühzeitig bei Formulierung von Grundlagen und Auslobung für konkurrierende Planungsverfahren (Wettbewerbe, Gutachten, Workshops) beteiligt, Vorsitzender oder Vertreter wird in derlei Verfahren eingebunden, Ergebnis solcher Verfahren nimmt er zur Kenntnis stimmberechtigte Mitglieder 8 Fachleute (5 Architekten oder Stadtplaner, 5 Mitglieder (Fachleute aus den Bereichen 9 Mitglieder (3 BDA, 2 VfA, 1 BDB, 2 Univer- 1 Landschaftsarchitekt, 1 Fachmann für Architektur und Stadtplanung mit Wettbe- sität Siegen, 1 Landschaftsarchitekt), Denkmalschutz, 1 bildender Künstler) – werbserfahrungen) Qualifikation durch Erfolg in Wettbewerben Qualifikation durch Wettbewerbserfolge oder herausgehobene Bautätigkeit – Vorsitzender des zuständigen Fachausschusses, je 1 Ratsmitglied der im Rat vertretenen Fraktionen, ein Vertreter der jeweiligen Bezirksvertretung, der für Planung und der für Bau zuständige Beigeordnete, 1 sachkundiger Bürger oder Preisrichtererfahrungen Dortmund Moers Siegen nach Bedarf Fachleute aus der Verwaltung bei Bedarf andere Fachleute (Denkmalschutz, bei Bedarf weitere Fachberater (Denkmalpfle- (insbesondere Stadtplanungsamt) Verkehr etc.); es können teilnehmen: Bürger- ger, Verkehrsplaner etc.), Vertreter der im Rat meister, Baudezernent, Mitarbeiter des Baude- vertretenen Fraktionen, Beigeordneter für das zernats nach Entscheidung des Dezernenten, Bauwesen, Mitarbeiter der Verwaltung durch Sonderfachleute auf Einladung der Geschäfts- Hinzuziehung vom Beigeordneten sonstige Mitglieder / Teilnehmer stelle die externen Fachleute sollen ihren Ge- Wohn- und Arbeitssitz nicht im örtlichen schäftssitz nicht in Dortmund haben, ein Einzugsbereich Wohn- und Arbeitssitz möglichst in Siegen Wohn- u. Geschäftssitz der Mitglieder Mitglied soll dem Professorenkollegium der Dortmunder Hochschule angehören Vorsitzender aus ihrer Mitte gewählt Vorsitzender aus ihrer Mitte gewählt Vertreter der Universität Siegen Vorsitz für die Dauer einer Legislaturperiode i.d.R. 5 Jahre, ist den Wahlperioden für die Dauer einer Wahlperiode, einmalige Beiratsperiode (5 Jahre), einmalige Wiederberufung anzupassen, nur eine Wiederwahl Wiederberufung möglich von der Planungsverwaltung in Abstim- durch den Rat auf Vorschlag der Verwaltung auf Vorschlag der Berufsverbände und mung mit den Fachverbänden vorgeschla- berufen, Architektenkammer und / oder der Universität Siegen vom Rat der Stadt gen, vom Rat berufen -verbände sind an der Auswahl zu beteiligen Siegen berufen Mitglieder üben Tätigkeit uneigennützig keine Angaben Mitglieder üben Tätigkeit uneigennützig und gewissenhaft aus, erfüllen Aufgabe Auswahl / Berufung der Mitglieder Tätigkeit der Mitglieder und gewissenhaft aus fachbezogen, unabhängig und nicht als Standes- oder Interessenvertreter externe Mitglieder erhalten pauschales Ent- pauschales Sitzungsgeld keine Vergütung, keine Aufwandsentschä- gelt, übrige erhalten Verdienstausfall und digung, Mitglieder von auswärts erhalten Sitzungsgeld gem. Hauptsatzung der Stadt Fahrtkostenentschädigung Geschäftsführung liegt beim für Stadt- Bürgermeister bestimmt städtische Geschäftsführung durch Beigeordneten planung zuständigen Beigeordneten Dienststelle für Bauwesen Vergütung Geschäftsführung 44 | 45 zu behandelnde Vorhaben Dortmund Moers Siegen private und öffentliche Bauvorhaben, die nach alle Vorhaben, die aufgrund ihrer Größen- Vorhaben in einem möglichst frühen Pla- Lage, Umfeld, Größe, Nutzung, Ensemble- ordnung und Bedeutung für das Stadtbild nungsstadium beraten: u.a. Städtebau- wirkung oder Repräsentationsanspruch für prägend in Erscheinung treten; bei sonstigen projekte / Bebauungspläne, Hochbauten, Stadtbild und Freiraum prägend sind; Verän- Vorhaben von Bedeutung für das Stadtbild Verkehrsbauten, Platz- u. Freiflächengestal- derungsmaßnahmen an historisch bedeuten- entscheidet die Geschäftsstelle über die Be- tung; Auslobung von Wettbewerben, soweit den, denkmalgeschützten oder stadtbildprä- handlung im Beirat; Wettbewerbsergebnisse wegen ihrer Lage, Nutzung und Größe erheb- genden Gebäuden oder Ensembles; besonders nur, wenn das eingereichte Vorhaben vom licher Einfluss auf das Stadtbild gegeben ist; bedeutsame Verkehrsbauten; städtebaulich- prämierten Projekt wesentlich abweicht Beratung privater Vorhaben, wenn Bauherr- gestalterische und verkehrliche Konzepte mit schaft und Architekt dies ausdrücklich wün- großer Bedeutung für stadträumliche Qualität, schen bzw. deren schriftliches Einverständnis die Gestaltung von Plätzen, Straßen, Grünan- vorliegt lagen und Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zum Gegenstand haben; sonstige stadtbildrelevante Planungen (Beleuchtung, Möblierung, Leitsysteme, Werbeanlagen); Bauleitpläne mit herausgehobener Bedeutung für die Erhaltung und Gestaltung des Stadtbildes Stellungnahme Sitzungsturnus nach Bedarf ca. sechsmal im Jahr schriftliche Stellungnahme wird als Ergebnis hat Empfehlungscharakter und ist insbeson- verfasst, ist von allen anwesenden Beiratsmit- dere bei Beteiligung in Bebauungsplan- und gliedern zu unterschreiben, ist dem Bauherrn Bauaufsichtsverfahren nicht bindend oder bzw. Beauftragten bekannt zu geben verfahrensrelevant nach Bedarf, i.d.R. alle 2 Monate, gesetzliche bei Bedarf, i.d.R. viermal jährlich Fristen des Baugenehmigungsverfahrens sind einzuhalten Einberufung der Sitzungen Einladung mit Tagesordnung und Sitzungs- Einberufung durch Geschäftsstelle mind. unterlagen eine Woche vor Sitzung 2 Wochen vor Sitzungstag 5 Dortmund Moers Vorschläge zur Tagesordnung von Verwal- Geschäftsstelle setzt im Einvernehmen mit tung, Bauherren / Architekten und Fachpo- Vorsitzendem die Tagesordnung fest Synopse dreier Geschäftsordnungen Siegen Tagesordnung litik; Vorlage 2 Wochen vor Sitzungstermin; Tagesordnung wird von Vorsitzendem im Einverständnis mit Beigeordneten aufgestellt; Geschäftsführende Dienststelle trägt Sorge, dass dem Vorsitzenden die notwendigen Informationen über eingegangene Bauvoranfragen / Bauanträge sowie über alle Themen und Projekte, die zur Behandlung im Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vorgesehen sind, zugänglich gemacht werden wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, wenn die Mehrzahl der Mitglieder, darunter wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mit- mindestens jedoch 3 der Architekten / der Vorsitzende oder stellvertretende Vor- glieder anwesend sind Planer anwesend sind sitzende anwesend sind Empfehlungen werden mit einfacher Mehr- Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit heit gefasst, bei Stimmengleichheit ent- offener Abstimmung, Stimmenthaltung nicht gefasst scheidet Vorsitzender, ausdrückliche Min- möglich, bei Stimmengleichheit entscheidet dermeinungen können beigefügt werden der Vorsitzende Mitglied darf nicht an Beratung und Be- Mitglieder prüfen von sich aus ihre Befangen- bei Beteiligung an einem Vorhaben nimmt schlussfassung über Angelegenheiten mit- heit in Anlehnung an § 31 GO NRW Mitglied an der Beratung nicht teil; die Be- wirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, fangenheitsvorschriften des § 31 GO NW Verwandten bis zum dritten oder Ver- finden entsprechend Anwendung Beschlussfähigkeit Abstimmung Befangenheit schwägerten bis zum zweiten Grade oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; dies gilt auch, wenn Mitglied in der Angelegenheit in anderer 46 | 47 Dortmund Befangenheit (Fortsetzung) Moers Siegen Sitzungen nichtöffentlich; Beratungsergeb- Sitzungen nichtöffentlich; Ergebnis der Beirats- Sitzungen nichtöffentlich; wenn datenschutz- nisse werden durch Vorsitzenden der Presse sitzungen ist in Abstimmung mit Bauherrn rechtliche Bedenken nicht bestehen, können mitgeteilt, wenn der Beirat dies beschließt öffentlich zu machen; der politische Fachaus- Beratungsergebnisse durch Vorsitzenden im und sie nicht vertraulich zu behandeln sind; schuss ist durch Geschäftsstelle fortlaufend Einvernehmen mit Beigeordneten der Presse Geschäftsführung ist verpflichtet, Empfeh- zu unterrichten mitgeteilt werden; Niederschriften werden als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, oder wenn es gegen Entgelt für jemanden beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat Öffentlichkeit / Information von Verwaltung und Rat den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben lungen dem Bauordnungsamt und zuständigem Fachausschuss mitzuteilen Niederschrift für Berichterstattung und Protokollführung ist von der Geschäftsstelle anzufertigen wird eine Person benannt Vorstellung des Vorhabens Beirat kann Entwurfsverfasser / Bauherrn Gele- erfolgt i.d.R. durch Antragsteller, ansonsten genheit zur Erläuterung des Vorhabens geben; durch Geschäftsstelle er kann dazu auch ausdrücklich auffordern, wenn dies zum umfassenden Verständnis erforderlich ist Wiedervorlage Geheimhaltung Beratungen sollen nicht zu Verzögerungen des erhält Vorhaben keine Zustimmung, ist dem bauordnungsrechtlichen Verfahrens führen; Bauherrn Bearbeitungsmöglichkeit einzuräu- nur in Ausnahmefällen soll es zu einer wieder- men, Beirat gibt Kriterien hierfür bekannt, holten Beratung im Beirat kommen Vorhaben ist wiedervorzulegen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet Mitglieder und sonstige Sitzungsteilnehmer zur Geheimhaltung verpflichtet, Verletzung führt zum Ausschluss Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet 6 Anhang 6.1 Literatur Achleitner, Friedrich: Traum und Wirklichkeit. Gestaltungsbeirat. in: Steiner (Hrsg.) 1986 Becker, Heidede: Stadtbaukultur – Modelle, Workshops, Wettbewerbe. Verfahren über die Gestaltung von Stadt. Stuttgart, Berlin, Köln: Kohlhammer / Deutscher Gemeindeverlag 2002, 2 Bände (Schriften des Deutschen Instituts für Urbanistik) Bund Deutscher Architekten BDA, Landesverband NRW (Hrsg.), Qualitätssicherung in Architektur und Städtebau. Instrumentarien im europäischen Vergleich. Kongressdokumentation. Düsseldorf 2001. Kostenlos zu beziehen beim Herausgeber: BDA Landesverband NRW, Marktplatz 10, 40213 Düsseldorf, Tel. 0211-328849 Dierkes, Matthias: Gemeindliche Satzungen als Instrument der Stadterhaltung und -gestaltung, Berlin 1991 (Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 605) Flagge, Ingeborg (Hrsg.): Gestalt und Satzung. Baufreiheit oder verordnete Baugestaltung, München 1982 Gestaltungsqualität durch Regelungsmöglichkeiten? Wege zur Erzielung städtebaulicher und architektonischer Gestaltungsqualität, Stuttgart, München, Hannover 1981 (Forum für Stadtentwicklungs- und Kommunalpraxis e.V.) Holzbauer, Wilhelm: Experiment oder Vorbild? Der Salzburger Gestaltungsbeirat. in: Steiner (Hrsg.) 1986 Kapell, Nancy: Das Recht selbstbestimmter Baugestaltung. Verfassungsrechtliche Grenzen ästhetischer Anforderungen an bauliche Anlagen. Europäische Hochschulschriften: Reihe 2 Rechtswissenschaft. Bd. 3268, Frankfurt/M. 2002 Peters, Paulhans (Hrsg.): Planen für Salzburg 1987 –1991. Der 3. Gestaltungsbeirat zieht Bilanz. Salzburg o.J. (1991) Schneider, Bernhard: Die Freiheit der Baukunst. Gehalt und Reichweite der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG im öffentlichen Baurecht. Duncker & Humblot, Berlin 2002 Seybold, Eberhard: Bauästhetisches Ortsrecht, Regensburg 1988 (Theorie und Forschung, Bd. 39; Architektur und Städtebau. Bd. 2) Stadt Feldkirch (Hrsg.): Sichtung 1. Bilanz zur Qualifikation von Planen und Bauen in Feldkirch 1997–99. Der Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen der Stadt Feldkirch. Eigenverlag der Stadt Feldkirch, 2000, zu beziehen bei: Amt der Stadt Feldkirch, Bauamt, Schmiedgasse 1, A-6800 Feldkirch, T (05522)304-1401, F -1409, bauamt@rathaus.feldkirch.com Stadt Regensburg (Hrsg.): Gestaltungsbeirat. Ein Zwischenbericht 1998–2001. Reihe: Regensburg plant & baut Nr. 7, Regensburg, Januar 2002, zu beziehen bei: Bauordnungsamt, Geschäftsstelle Gestaltungsbeirat, Martin-Luther-Str. 1, 93047 Regensburg Städte- und Gemeindebund NRW (Hrsg.) Arbeitsgruppe Städtebauliche Erneuerung: Gestaltungsbeirat. Leitfaden. Düsseldorf, Dezember 2001, zu beziehen bei: Städte- und Gemeindebund NRW, Kaiserswerther Str. 199/201, 40474 Düsseldorf Steiner, Dietmar (Hrsg.): Das Salzburg-Projekt. Entwurf einer europäischen Stadt. Architektur – Politik – Öffentlichkeit. Wien 1986 Veith, Andrea: Entwurfliche Gestaltungsfreiheit bei Vorhaben im „ungeplanten Innenbereich“ (§34 BauGB). DAB-Architektenrechts-Report. Öffentliches Baurecht. in: Deutsches Architekten Blatt 10/2001 Voggenhuber, Johannes: Berichte an den Souverän. Salzburg: Der Bürger und seine Stadt. Salzburg und Wien 1988 48 | 49 6.2 Adressen _Mitglieder der Projektgruppe Bund Deutscher Architekten BDA Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. _Geschäftsstellen der Beiräte für _Stadtgestaltung in NRW Marktplatz 10 Ministerium für Städtebau und Wohnen, 40213 Düsseldorf Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Aachen Bauordnungsamt Abt.3/10 Westfalen Stadt Moers Lagerhausstraße 20 Fürstenwall 25 Dezernat V 52058 Aachen 40219 Düsseldorf Rathaus Herr Schulz 47439 Moers Tel. 0241-4326313 Landesinstitut für Bauwesen des Landes Fax 0241-4326318 Nordrhein-Westfalen Walter von Lom & Partner GBR Theaterplatz 14 Rheingasse 14 Bielefeld 52062 Aachen 50676 Köln Stadtplanungsamt Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Stottrop Büro für Stadtplanung 33501 Bielefeld Zollhof 1 Marsiliusstraße 20 Herr Michael Steigemann 40221 Düsseldorf 50937 Köln Geschäftsführer Postfach Tel. 0521-512 779 Städtetag Nordrhein-Westfalen Fax 0521-516 227 Lindenallee 13 - 17 michael-steigemann@bielefeld.de 50968 Köln Bocholt Städte- und Gemeindebund Berliner Platz 1 Nordrhein-Westfalen 46395 Bocholt Kaiserswerther Str. 199/201 Treuhänderische Entwicklungsgesellschaft 40474 Düsseldorf Bocholt-Feldmark mbH Berliner Platz 1 46395 Bocholt Herr Andreas Nienaber Tel. 02871-953 437 Fax 02871-953 438 Herr Bußhoff Tel. 02871-953-159 Fax 02871-953-438 jbusshof@mail.bocholt.de 6 Anhang Detmold Herford Münster Unna Rathaus Am Markt Auf der Freiheit 21 Bauordnungsamt Rathauspölat 1 32754 Detmold Postfach 2843 Klemensstraße 10 59423 Unna Tel. 05231/977-0 32046 Herford 48143 Münster Herr Leipski Fax 05231/977-299 Herr Fest Herr Thielen Tel. 02303-103-610 Tel. 05221-189480 Tel. 0251-492 6300 Fax 02303-103-608 Dortmund Fax 0251-492 7756 Wesel Stadtplanungsamt Köln 44122 Dortmund Stadtplanungsamt Herr Fritz Willy-Brandt-Platz 2 Neuss Geschäftsstelle Gestaltungsbeirat Tel. 0231-50 22618 50679 Köln Amt für Stadtplanung Postfach 10 07 60 Fax 0231-50 27982 Herr Nottebrock Rathaus 46467 Wesel Tel. 0221-221 22827 41456 Neuss Frau Kerstin Osinski Duisburg Fax 0221-221 22450 Herr Weidenhaupt Tel. 0281-203 413 Amt für Stadtentwicklung, Planung Herr Gellissen Tel. 02131-90 6141 Fax 0281-203 396 und Denkmalschutz Tel. 0221-221 22893 Herr Szuggat Friedrich-Albert-Lange-Platz 7 Stadtplanungsamt@stadt-koeln.de Tel. 02131-90 6140 Wuppertal Fax 02131-90 6143 Ressort 101.23 47049 Duisburg Bauamt@stadt-muenster.de Fachbereich 1 Stadtentwicklung und Stadtplanung Herr Thomas Grothe Krefeld Ltd. städt. Baudirektor Fachbereich 61 Siegen Große Flurstraße 10 Tel. 0203-283 3348 Stadtplanung und Bauaufsicht Lindenplatz 7 42275 Wuppertal Fax 0203-283 3270 Krefeld 57078 Siegen Frau von Lom Herr Bernthaler Herr Joachim Brune Tel. 0202-563 6113 Gütersloh Tel. 02151-863739 Stadtbaurat Fax 0202-563 8556 Fachbereich Stadtplanung Fax 02151-863754 Tel. 0271-404 3300 Frau Gellißen Berliner Straße 70 markus.bernthaler@krefeld.de Fax 0271-404 2730 Tel. 0202-563 5045 Fax 0202-563 8595 33330 Gütersloh Herr Michael Knostmann Moers Tel. 05241-82 2726 Bauverwaltungsamt Fax 05241-82 3533 Rathaus Michael.Knostmann@gt-net.de 47439 Moers Herr Petersen Tel. 02841-201 444 Fax 02841-201 407 sven.petersen@moers.de 50 | 51 6.3 Bildnachweise Titel: Jürgen Tölle, Olaf Mahlstedt (Landesbildstelle Westfalen); Stadtplanungsamt Münster; Hestermann, König, Schmidt & Partner; Stadt Bocholt / TEB / PLF Kassel; Prof. Kahlen Planungsgesellschaft S. 20/21: Landesinstitut für Bauwesen Aachen (LB); Hestermann, König, Schmidt & Partner S. 22/23: Schwager; Prof. Kahlen Planungsgesellschaft S. 24/25: Landesinstitut für Bauwesen Aachen (LB); Stadt Bielefeld S. 26/27: Stadt Bocholt / TEB / PLF Kassel; Luftbild: Stadt Bocholt / TEB / Stuttgarter Luftbild Elsässer GmbH S. 28/29: Leskovsek; C. Hauer S. 30/31: Landesinstitut für Bauwesen Aachen (LB); Archidea S. 32/33: Architekturbüro Kottmair S. 34/35: Rateiczak und Tiemann S. 36/37: Jürgen Tölle, Olaf Mahlstedt (Landesbildstelle Westfalen); Stadtplanungsamt Münster S. 38/39: Ulrich Bräckelmann