Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
12.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 200/2016
Az.: 61. 21-20 / 74A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 05.04.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Die Beratungsfolge wurde
wegen eines Vertagungsantrags durch das Ratsbüro
ergänzt.
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
26.04.2016
Rat
27.04.2016
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
07.06.2016
vorberatend
Rat
28.06.2016
beschließend
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 74, E.-Blessem, Von-Stephan-Straße
Antrag für eine Änderung des Bebauungsplans
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Dem Antrag vom 08.03.2016 auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 74, E.-Blessem, VonStephan-Straße wird gefolgt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung vorzubereiten.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 74 ist seit dem 22.11.1977 rechtskräftig. Die vom Antrag betroffenen Flurstücke 1784, 1785 und 1786 sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund der damals
noch projektierten B265n , Ortsumgehung Liblar, lediglich als Flächen des Allgemeinen Wohngebiets, nicht jedoch als überbaubare Flächen festgesetzt worden (siehe Anlage Ausschnitt BP 74).
Derzeit werden sie als Plantage für Weihnachtsbaumkulturen genutzt. Mit dem Schreiben vom
08.03.2016 (siehe Anlage) beantragen die Eigentümer, für die genannten Grundstücke Baurecht
zu schaffen.
Im Bereich der Trasse der Bundesstraß2 265 gilt gemäß Bundesfernstraßengesetz eine Abstandszone von 20m vom Fahrbahnrand aus gesehen, in der keine baulichen Anlagen errichtet werden
dürfen (siehe Anlageplan). Zwischen dieser Abstandszone und den vorhandenen Erschließungsanlagen der Von-Stephan-Straße sind Flächenpotenziale vorhanden, auf denen eine dem Umfeld
entsprechende Wohnbebauung denkbar wäre. Auch eine Einbeziehung der städtischen Flurstücke
1789 und 1790 in die Planung und die Schaffung einer fußläufigen Verbindung vom Wendehammer der Von-Stephan-Straße und Frauenthaler Straße kann geprüft werden. Etwaige Kosten für
Gutachten sind von den Antragstellern zu übernehmen.
Anlagen
. Antrag
. Anlageplan
. Ausschnitt BP 74
In Vertretung
(Hallstein)
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