Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
07.04.16, 15:01
Aktualisiert
07.04.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 404/2015 2. Ergänzung
Az.:
Amt: - 50 BeschlAusf.: - 50 Datum: 23.03.2016
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Schlender
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und Gesundheitdheit
Betrifft:
Termin
20.04.2016
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Medienangebot in Flüchtlingsunterkünften
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der aktuelle Sachstand bzgl. einer eventuellen Versorgung der Asylbewerber in Übergangsheimen
mit W-LAN stellt sich wie folgt dar:
Hinsichtlich der Notunterkunft in der Hochstraße in Erp verweise ich auf meine Stellungnahme zur
Beratung im Ausschuss für Soziales und Gesundheit am 16.02.16 (1. Ergänzung zu A 404/2015).
Die Kosten für die Bereitstellung von W-LAN durch die Firma Telekom sind hierin aufgezeigt worden.
Die Einrichtung eines Hotspots für das Übergangsheim „Am Vogelsang 27“ in Liblar wäre durch die
Firma Unitymedia möglich. Die technischen Voraussetzungen hierfür sind (bis auf eine letzte Verkabelung) geschaffen. Auf entsprechende Nachfrage bei Unitymedia wird mitgeteilt, dass für das
erste Jahr der Nutzung keine Kosten anfallen würden. Danach sei mit monatlichen Kosten in Höhe
von 68,00 € zu rechnen (inkl. MWSt).
Der Hinweis der StV Frau Loosen in letzter Sitzung des Ausschusses auf das Produkt „Public WLAN 4.0“ der Telekom wurde von der IT-Abteilung der Stadt geprüft. Für das Übergangsheim
„Erich-Schramm-Str. 13“ in Friesheim etwa ergäben sich in der einfachsten Konstellation mit einem
Accesspoint einmalige Anschlusskosten in Höhe von 580,00 €. Hinzu kämen monatliche Kosten
für den Hotspot in Höhe von 158,00 €. Hierbei ist eine vollständige Verkabelung vorausgesetzt. Ob
die beschriebene Standard-Anschlusseinrichtung der Telekom und der damit verbundene Tarif für
das Objekt „Erich-Schramm-Str. 13“ in dieser Form anwendbar ist, müsste abschließend eine WLAN-Ausleuchtung und die Hardwareausstattung zeigen.
Für die sonstigen Übergangsheime in etwa gleicher Größenordnung ergäben sich entsprechende
Kosten (ebenso unter dem Vorbehalt des Vorliegens der sonstigen technischen Voraussetzungen).
Hinsichtlich der beiden großen Übergangsheime in Lechenich (Brabanter Weg 1) und Blessem
(Radmacher Straße 50) hatte ich zur Sitzung am 16.02.16 darauf hingewiesen, dass bereits am
11.01.16 eine Überprüfung der technischen Realisierbarkeit durch Mitarbeiter der Firma Netcologne vor Ort stattgefunden hat. Ein entsprechendes Angebot hinsichtlich der entstehenden Kosten
wurde am 22.03.16 vorgelegt. Demnach fielen im Falle eines Vertragsschlusses (Laufzeit zwei
Jahre) Kosten wie folgt an
Einmalige Kosten gesamt
Übergangsheim Radmacher Str. 50
Brabanter Weg 1
1.455,00 €
1.409,00 €
laufende Kosten (mtl.)
49,80 €
49,80 €
Zur Frage öffentlicher Hotspots im Stadtgebiet hatte ich bereits in meiner Stellungnahme zur Sitzung des Ausschusses am 27.10.15 darauf hingewiesen, dass diese künftig an zentralen Stellen
(Markt Lechenich, EKZ Liblar und Bahnhof) genutzt werden können. Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung der Stadt steht insoweit in Verhandlungen mit Netcologne. Hierzu wird mitgeteilt, dass
die Planung seitens der Technik soweit stehe. Nunmehr sei der Vertrieb von Netcologne gefragt,
die notwendigen Sponsoren zu gewinnen. Allerdings gebe es insoweit auch noch keine abschließende Klärung.
Zur Frage der Haftung und in dem Zusammenhang einer vertraglichen Bindung mit dem Verein
Freifunk werden seitens der städtischen IT-Abteilung nicht unerhebliche Bedenken geäußert und
hierzu wie folgt ausgeführt:
„Nach deutschem Recht, § 8 des Telemediengesetzes (TMG), sind nur die Internetprovider (Telekom, Netcologne, Unitymedia …) von der Störerhaftung ausgenommen.
Störer ist z. B. der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses (z. B. die Stadt Erftstadt) über den
andere Teilnehmer Rechtsverletzungen begehen. Der Anschlussinhaber kann auf Unterlassung/Entschädigung in Anspruch genommen werden ohne dies selber in Person getan zu haben.
Um diese Störerhaftung zu umgehen, lässt der Verein „Freifunk e. V.“ den Datenverkehr auf Umwegen übers Ausland laufen und verschleiert so die Spur der Nutzer. Der Internetteilnehmer agiert
anonym und kann nicht ermittelt werden. Leider gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung. Klar
dürfte aber sein, dass sich diese Praxis in einer gewissen Grauzone abspielt.
Diese Regelungslücke wird voraussichtlich mit der Neuregelung des § 8 (TMG) geschlossen. Danach muss der Anschlussinhaber „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um insbesondere Urheber-2-
rechtsverstöße durch Dritte zu verhindern. D. h. im erweiterten Sinn, dass der Internetteilnehmer
(Täter) bekannt ist und ermittelt werden kann.
Wenn der Gesetzesentwurf in der derzeit aktuellen Form in Kraft tritt, wird der Verein „Freifunk
e.V.“ seine anonymen Internetzugänge nicht mehr betreiben können.
Die Stadt Erftstadt sollte aus haftungsrechtlichen Gründen in den Flüchtlingsunterkünften keinen
freien Internetanschluss/WLAN weder in eigener Regie noch in Verbindung mit „Freifunk e. V.“ zur
Verfügung stellen. Die Stadt Erftstadt trägt die Verantwortung dafür, dass über das WLAN nur gesetzeskonforme Inhalte abgerufen werden. Laut aktueller Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber dafür, was in seinem Internetanschluss/WLAN geschieht.
Allgemein bekannt sind die Fälle, in denen Nutzer urheberrechtlich geschützte Filme illegal aus
dem Internet herunterladen und teure Abmahnungen bei dem Anschlussbetreiber landen.“
Eine Störerhaftung ist also dann ausgeschlossen, wenn etwa Verträge mit den oben genannten
Internetprovidern abgeschlossen werden. Insoweit ist allerdings – wie die Angebote zeigen - mit
entsprechenden Kosten zu rechnen.
Problematisch erscheint unter rechtlichen Gesichtspunkten auch die Frage der Gleichbehandlung
von Flüchtlingen einerseits, soweit diesen ein kostenfreier Internetzugang gewährt wird gegenüber
anderen Transferleistungsempfängern, wie etwa Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II (‚Hartz IV‘) oder dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Letztere haben die Kosten für den
Zugang zum Internet aus eigenen Mitteln zu bestreiten (dies gilt im Übrigen auch für Flüchtlinge,
die in Wohnungen, also außerhalb der mit W-LAN etwaig versorgten Übergangsheimen untergebracht sind).
In Vertretung
(Lüngen)
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