Daten
Kommune
Bedburg
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16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-280/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
14.06.2005
Betreff:
Bau eines vereinseigenen Sportlerheimes der Spielvereinigung Kirch/Grottenherten e.V. im
Außenbereich von Kirchherten, Fläche an der Straße Am Bahndamm in Kirchherten, Grundstück
Gemarkung Pütz, Flur 18, Nr. 23/2
hier: Einvernehmen gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt, das Einvernehmen zum Bauantrag
für die Errichtung eines vereinseigenen Sportlerheimes der Spielvereinigung Kirch/Grottenherten
e.V. im Außenbereich von Kirchherten, Fläche an der Straße Am Bahndamm in Kirchherten,
Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 18, Nr. 23/2 gem. § 36 des Baugesetzbuches zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 20.05.2005 ist ein Bauantrag für die Errichtung eines vereinseigenen
Sportlerheimes durch die Spielvereinigung Kirch/Grottenherten e.V. eingegangen.
Geplant war die Errichtung eines Flachdachgebäudes mit den Außenmaßen von 6,00 m x 13,50 m
und einer Höhe von 3,25 m auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 18, Nr. 23/2 des
vereinseigenen Rasenplatzes, an der Straße Am Sportplatz gelegen. Die genaue Lage des
Sportlerheimes nebst Raumaufteilung und Ansichten ist aus den beigefügten Unterlagen
ersichtlich.
Aufgrund einer am 07.06.2005 zwischenzeitlich eingegangen Unterschriftenliste der Anwohner
gegen den Standort an der Straße Am Sportplatz (siehe Anlage) hat die Verwaltung Gespräche mit
den verantwortlichen Personen des Vereins geführt, die eine Verlagerung des Standortes zum Ziel
hatten. Ein Ortstermin hat am 08.06.2005 stattgefunden. Als Ergebnis hieraus kann festgehalten
werden, dass ein Standort an der Straße Am Bahndamm seitens des Vereins im Einvernehmen
mit der Verwaltung als nunmehr bevorzugter Standort angesehen wird. Hierdurch kann dem
Anliegen aus dem beigefügten Antrag abgeholfen werden. Zudem verfügt dieser Standort über
eine leistungsfähigere Erschließung, als dies an der Straße Am Sportplatz gegeben ist, da hier
ausreichend Parkraum zur Verfügung steht.
Zur planungsrechtlichen Situation ist auszuführen, dass das geplante Gebäude an der Straße Am
Bahndamm nicht innerhalb eines Satzungsbereiches gem. § 34 des Baugesetzbuches befindet.
Das Grundstück liegt somit im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen
und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Gem. § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder den Festsetzungen des Landschaftsplanes
widerspricht.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Bereich der
Rasensportanlage der Spielvereinigung Kirch- / Grottenherten als Grünfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung Sportanlagen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Baugesetzbuches dar.
Der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises stellt den Bereich mit dem Entwicklungsziel 2 (
Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen) dar. Weitere Festsetzungen sind für den Bereich nicht getroffen.
Die Erschließung des Gebäudes kann über die Straße Am Bahndamm erfolgen.
Die erforderliche Genehmigung zur teilweisen Beseitigung des vorhandenen Baumbestandes liegt
nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bedburg, da die städtische Baumschutzsatzung auf der
Grundlage des § 45 des Landschaftsgesetzes nur innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles und in Gebieten von Bebauungsplänen Geltung hat. Insofern ist hier eine Genehmigung
des Rhein-Erft-Kreises, Unteren Landschaftsbehörde, einzuholen.
Aus planungsrechtlicher Sicht stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen und die
Erschließung ist gesichert.
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht kann seitens der Verwaltung keine Einschätzung getroffen
werden; dies insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Sicht im Hinblick auf die vorhandene
Nachbarbebauung.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Seitens des Vereins wurde eine Betriebsbeschreibung als Anlage zum Bauantrag – aus der zu
entnehmen ist, das dass Gebäude nicht zur Abhaltung von Feiern genutzt wird - zum Vorhaben
nachgereicht. Die zusammenfassende Erklärung des Vereins ist ergänzend in der Anlage
beigefügt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zur geplanten Baumaßnahme gem. § 36 des
Baugesetzbuches zu erteilen.
50181 Bedburg, den 02.06.2005
----------------------------------(Schmitz)
Bearbeiter
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand