Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Derr Dellnner
BE: Herr Decker
Kreuzau, 08.11.2006
Vorlagen-Nr.: 69/2006
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.11.2006
13.12.2006
Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2007 durch die Neufassung der "HebesatzSatzung"
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Kreuzau hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer
gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt.
Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines
Haushaltsjahres die Realsteuern –unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung- auf der
Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann.
Die Hebesätze wurden zuletzt zum 01.01.2006 durch Neufassung der Hebesatz-Satzung wie folgt
angepasst:
Grundsteuer A:
Grundsteuer B:
Gewerbesteuer:
von 220 %
unverändert
von 413 %
auf 232 %
auf 391 %
auf 414 %.
Aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Innenministeriums NRW sind HSK-Kommunen
zwischenzeitlich von der Verpflichtung befreit, für die Grund- und Gewerbesteuer
überdurchschnittlich hohe Hebesätze festlegen zu müssen. In Zukunft reicht es nach dem
geänderten Handlungsrahmen für die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten aus,
wenn die Steuerhebesätze mindestens dem Durchschnitt vergleichbar großer Kommunen
entsprechen.
Ausweislich des Ihnen bekannten Prüfberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
wird der Gemeinde angesichts der anhaltend äußerst problematischen Haushaltslage u.a.
empfohlen, ihre Einnahmesituation durch eine Anhebung der Hebesätze sowohl für die
Grundsteuer A und B als auch für die Gewerbesteuer zu verbessern.
1. Grundsteuern
Die Hebesätze bei der Grundsteuer A und B liegen derzeit zwar über den Vergleichswerten des
GFG (Grundsteuer A: 192 %, Grundsteuer B: 381 %) und den Kommunen gleicher
Größenordnung (Grundsteuer A: 215 %, Grundsteuer B: 378 %), bieten aber lt. GPA-Bericht im
Vergleich zu den Städten und Gemeinden des Kreises Düren und im Vergleich zu den Kommunen
im Regierungsbezirk Köln Anpassungsmöglichkeiten, wie nachstehend dargestellt:
- Kommunen im Regierungsbezirk Köln
- Kommunen im Kreis Düren
Grundsteuer A
241 %
229 %
Grundsteuer B
435 %
406 %
Im Vergleich zu den Städten und Gemeinden des Kreises Düren könnte die Grundsteuer B in
Höhe von 15 %-Punkten angepasst werden. Bei der Grundsteuer A ergibt sich hiernach kein
Anpassungspotenzial.
Im Vergleich zu den Kommunen im Regierungsbezirk Köln ergeben sich bei der Grundsteuer A
Anpassungsmöglichkeiten in Höhe von 9 %-Punkten und bei der Grundsteuer B in Höhe von 44 %Punkten.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des Grundsteuer A-Hebesatzes auf 241 %:
+ rd.
1.500 EUR
Erhöhung des Grundsteuer B-Hebesatzes auf 406 %:
+ rd. 84.300 EUR
Erhöhung des Grundsteuer B-Hebesatzes auf 435 %:
+ rd. 247.300 EUR
- jeweils bezogen auf das derzeitige Steuersoll (Grundsteuer A: 39.350 EUR, Grundsteuer B:
2.197.400 EUR) -.
2. Gewerbesteuer
Wie bei den Grundsteuern besteht auch im Bereich der Gewerbesteuer kein Anpassungspotenzial
zum Fiktivhebesatz des GFG (403 %) und dem Hebesatz von Kommunen gleicher Größenklasse
(399 %).
Der Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde Kreuzau bietet jedoch lt. GPA-Bericht im Vergleich
zu den Kommunen im Kreis Düren als auch im Vergleich zu den Kommunen im Regierungsbezirk
Köln Anpassungsmöglichkeiten, wie nachstehend dargestellt:
- Kommunen im Regierungsbezirk Köln
- Kommunen im Kreis Düren
435 %
418 %.
Im Vergleich zu den Städten und Gemeinden im Kreis Düren könnte der Gewerbesteuer-Hebesatz
entsprechend um 4 %-Punkte und im Vergleich zu den Kommunen im Regierungsbezirk Köln um
21 %-Punkte angehoben werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes auf 418 %:
Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes auf 435 %:
+ rd. 21.400 EUR
+ rd. 112.500 EUR
- jeweils bezogen auf das derzeitige Vorauszahlungssoll in Höhe von rd. 2.217.000 EUR -.
Die Mehreinnahmen aus einer Hebesatz-Erhöhung kommen ungeschmälert dem Haushalt der
Gemeinde zugute. Höhere Kreisumlage ist von diesen Mehreinnahmen nicht zu entrichten.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Siehe Ausführungen unter „Sach- und Rechtslage“.
III. Beschlussvorschlag:
„Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung erfolgt nicht.
Nach erfolgter Beratung im Hauptausschuss wird die entsprechende Hebesatz-Satzung schriftlich
fixiert und dem Gemeinderat alsdann zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Bürgermeister
- Ramm -
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IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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