Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
6,7 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau
vom
.
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965),
des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167)
und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom
16.12.1981 (GV. NRW. S. 732)
- jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 13.12.2006 die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
241 v. H.
420 v. H.
2. Gewerbesteuer
426 v. H.
§2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Gemeinde Kreuzau vom 8. Dezember 2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Walter Ramm -