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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 69/2006)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
6,7 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 69/2006)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom . Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW. S. 732) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 13.12.2006 die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 241 v. H. 420 v. H. 2. Gewerbesteuer 426 v. H. §2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom 8. Dezember 2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Walter Ramm -