Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
25.02.16, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
2.Vereinfachte Änderung, VEP Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße (Kreisverkehr)
Stadt Erftstadt
Stand: Dezember 2015
2.Vereinfachte Änderung, VEP Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße
(Kreisverkehr)
Begründung
1.
Ausgangslage
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße ist seit
19.06.2006 rechtskräftig und setzt den Bereich eines Sondergebiets für großflächigen
Einzelhandel und Nahversorgung fest. Er wurde erstellt, um einen projektierten
großflächigen Vollsortimentssupermarkt und die dazugehörigen Stellplätze zu realisieren.
Das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Nahversorgung ist über eine
Grundstückszufahrt gegenüber der Einmündung der Gartenstraße für Fahrzeuge erreichbar.
Die beiden gegenüberliegenden Einmündungen, die noch dazu verkehrsrechtlich
unterschiedlichen Status haben, was zu Missverständnissen der Verkehrsteilnehmer führen
kann erreichen in den Spitzenstunden häufig die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.
2.
Planzielsetzung
Die Planänderung verfolgt das Ziel, die Zufahrt zum Sondergebiet statt über eine
Grundstückszufahrt über einen vierarmigen Kreisverkehrsplatz mit einem Durchmesser von
20m zu ermöglichen. Durch diesen Kreisverkehr werden die Köttinger Straße, die
Gartenstraße und die Zufahrt zum Vollsortimenter an einem Knotenpunkt verkehrssicher
zusammengefasst.
3.
Planinhalte
Es werden folgende Planinhalte festgesetzt:
Die öffentliche Verkehrsfläche wird um die Fläche, die der Kreisverkehrsplatz benötigt in das
Grundstück des Vollsortimenters nach Westen erweitert, die Sondergebietsfläche für
großflächigen Einzelhandel und festgesetzte Stellplatzflächen werden an diesen Stellen
überplant. Das Plangebiet wird zudem Richtung Osten auf dem Grundstück der öffentlichen
Verkehrsfläche erweitert, um den Kreisverkehr zeichnerisch als Ganzes darstellen zu
können. Sechs festgesetzte Baumstandorte werden überplant und dafür sieben in
unmittelbarer Nähe zu den Ursprungsstandorten neu festgesetzt.
4.
Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 Abs. 1 kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannter Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits überplante und größtenteils versiegelte
Fläche, für die gegenüber dem geltenden Recht keine oder nur eine geringe zusätzliche
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
2.Vereinfachte Änderung, VEP Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße (Kreisverkehr)
Versiegelung bewirkt. Damit sind die Beeinträchtigungen der vorliegenden Planung auf die
Schutzgüter als nicht oder wenig erheblich einzustufen; im Rahmen der Vereinfachten
Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Die 2. Vereinfachte Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 113, E. – Liblar,
Köttinger Straße (Kreisverkehr) wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt
Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Seyfried)
Amtsleiterin Umwelt- und Planungsamt
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