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Beschlussvorlage (Begründung-Entwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
25.02.16, 12:30
Beschlussvorlage (Begründung-Entwurf) Beschlussvorlage (Begründung-Entwurf)

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Inhalt der Datei

2.Vereinfachte Änderung, VEP Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße (Kreisverkehr) Stadt Erftstadt Stand: Dezember 2015 2.Vereinfachte Änderung, VEP Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße (Kreisverkehr) Begründung 1. Ausgangslage Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße ist seit 19.06.2006 rechtskräftig und setzt den Bereich eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel und Nahversorgung fest. Er wurde erstellt, um einen projektierten großflächigen Vollsortimentssupermarkt und die dazugehörigen Stellplätze zu realisieren. Das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Nahversorgung ist über eine Grundstückszufahrt gegenüber der Einmündung der Gartenstraße für Fahrzeuge erreichbar. Die beiden gegenüberliegenden Einmündungen, die noch dazu verkehrsrechtlich unterschiedlichen Status haben, was zu Missverständnissen der Verkehrsteilnehmer führen kann erreichen in den Spitzenstunden häufig die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. 2. Planzielsetzung Die Planänderung verfolgt das Ziel, die Zufahrt zum Sondergebiet statt über eine Grundstückszufahrt über einen vierarmigen Kreisverkehrsplatz mit einem Durchmesser von 20m zu ermöglichen. Durch diesen Kreisverkehr werden die Köttinger Straße, die Gartenstraße und die Zufahrt zum Vollsortimenter an einem Knotenpunkt verkehrssicher zusammengefasst. 3. Planinhalte Es werden folgende Planinhalte festgesetzt: Die öffentliche Verkehrsfläche wird um die Fläche, die der Kreisverkehrsplatz benötigt in das Grundstück des Vollsortimenters nach Westen erweitert, die Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel und festgesetzte Stellplatzflächen werden an diesen Stellen überplant. Das Plangebiet wird zudem Richtung Osten auf dem Grundstück der öffentlichen Verkehrsfläche erweitert, um den Kreisverkehr zeichnerisch als Ganzes darstellen zu können. Sechs festgesetzte Baumstandorte werden überplant und dafür sieben in unmittelbarer Nähe zu den Ursprungsstandorten neu festgesetzt. 4. Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“ Nach § 13 Abs. 1 kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannter Schutzgüter bestehen. Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits überplante und größtenteils versiegelte Fläche, für die gegenüber dem geltenden Recht keine oder nur eine geringe zusätzliche 1 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt 2.Vereinfachte Änderung, VEP Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße (Kreisverkehr) Versiegelung bewirkt. Damit sind die Beeinträchtigungen der vorliegenden Planung auf die Schutzgüter als nicht oder wenig erheblich einzustufen; im Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen. Die 2. Vereinfachte Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße (Kreisverkehr) wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen. DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag (Seyfried) Amtsleiterin Umwelt- und Planungsamt 2 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt