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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 64/2006)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

-ENTWURFBenutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau vom __________ Auf Grund des § 7 Abs. 1 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1, 2, 4-6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 13.12.2006 folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtungen und Angebote zum Offenen Ganztagsbetrieb an den Grundschulen (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich OGS) der Gemeinde Kreuzau. (2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die in Kreuzau schulpflichtig sind bzw. dort eine Grundschule besuchen, offen. §2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich (1) Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen und bei Bedarf in den Ferien außerunterrichtliche Angebote. Die Ferienregelung teilt die jeweilige Schule den Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres rechtzeitig mit. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 08.00 - 16.00 Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen. (2) Ein Anspruch auf Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule an einer bestimmten Schule besteht nicht. §3 Erziehungsberechtigte Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind: - Verheiratete oder unverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler sind, - Alleinerziehende, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende/n Schüler/Schülerin sind, - ein Vormund oder andere Personen, welche die Personen- und/oder Vermögenssorge für die/den betreffende/n Schüler/Schülerin ausüben. §4 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses/Aufnahme (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel schriftlich in der betreffenden Schule oder, je nach Wahl des Verfahrens, bei der Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger. Sie ist für die Dauer des Schuljahres (01.08. - 31.07. jeden Jahres) verbindlich. Ausnahmen sind in § 5 geregelt. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T666.doc Mit Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde Kreuzau kommt das Benutzungsverhältnis zu Stande. (2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und den hierin festgelegten Elternbeitrag an. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der Aufnahmen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Gemeinde Kreuzau, erforderlichenfalls unter Beachtung der dazu bestehenden Aufnahmegrundsätze. (4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe u. ä.) jeweils zum 01. eines Monats möglich. §5 Angebotszeiten / Teilnahme (1) Während der Schulzeiten (alle Zeiten außer den Ferienzeiten und den sonstigen unterrichtsfreien Tagen) erfolgt montags - freitags eine Betreuung von 08.00 - 16.00 Uhr, jedoch nur außerhalb der Unterrichtszeiten. Während der Betreuungszeit finden auch Förderangebote, Angebote im musisch-künstlerischen und im Sport-Bereich sowie sonstige Arbeitsgemeinschaften, Aktivitäten und Projekte statt. (2) In den Schulferien erfolgt für max. 3 Wochen eine auf Freizeitgestaltung ausgerichtete Betreuung. Zeitraum und Umfang werden vom Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem Maßnahmenträger festgelegt. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die in der Gemeinde Kreuzau eingerichteten OGS-Gruppen haben ihre Ferienzeiten so abzustimmen, dass eine gegenseitige Vertretung möglich ist. In der Woche, in die die Weihnachtsfeiertage fallen, findet keine Betreuung statt. Das gleiche gilt, wenn in der Woche, in die der 1. Januar fällt, eine zusammenhängende Gestaltung nicht möglich ist. Ferienangebote können schulübergreifend organisiert sein. (3) Alle außerunterrichtlichen Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen. Mit der Aufnahmezusage besteht für die Teilnahme an den Angeboten während der Betreuungszeiten Schulpflicht. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung im Benehmen mit dem Maßnahmenträger auf Antrag einzelne Kinder für einen begrenzten Zeitraum hiervon befreien. Für Angebote während der Ferien wird jeweils rechtzeitig vorher eine Bedarfs- und Anmelderundfrage durchgeführt. Mit der Anmeldung besteht dann auch hier grundsätzliche Teilnahmepflicht. §6 Abmeldung / Ausschluss (1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum 01. eines Monats nur beim Wechsel der Schule möglich. (2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb ausgeschlossen werden, wenn insbesondere: - die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen, - das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, - das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T666.doc - die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr ermöglicht wird oder die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. (3) Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmenträger und der Gemeinde Kreuzau. §7 Mittagessen Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird neben dem Elternbeitrag ein kostendeckendes Entgelt berechnet, welches vom Maßnahmeträger erhoben wird. §8 Elternbeiträge, Umlagen und Entgelte (1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elterbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des Offenen Ganztagsbetriebs zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. (2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt demnach: 1. Einkommen bis 12.271 € = 0 €/monatlich 2. Einkommen bis 24.542 € = 40 €/monatlich 3. Einkommen bis 36.813 € = 80 €/monatlich 4. Einkommen bis 49.084 € = 105 €/monatlich 5. Einkommen über 49.084 € = 130 €/monatlich Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig einen Kindergarten oder eine Offene Ganztagsschule in der Gemeinde Kreuzau, sind für das 2. Kind 50% des Erstbeitrages für die OGS zu zahlen. Weitere Kinder sind beitragsfrei für die OGS. (3) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Zur Berechnung des Einkommens werden die Regelungen des § 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder NRW (GTK NRW) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 und der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Düren in den jeweils geltenden Fassungen analog angewendet. (5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe vorzulegen, wobei für die Festsetzung der Gebühr das Vorjahreseinkommen vor dem betreffenden Benutzungsjahr maßgebend ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (6) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle der Erziehungsberechtigten. (7) Beitragspflichtige müssen Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, der Gemeinde unverzüglich D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T666.doc mitteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch die Gemeinde Kreuzau neu festgesetzt. (8) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate erhoben. (9) Unrichtige und unvollständige Angaben können nach der jeweils gültigen Fassung des KAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. (10) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. (11) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt). (12) Für besondere Aktivitäten während der Ferienbetreuung, z. B. Ausflüge, Besichtigungen u. ä., können zusätzliche, kostendeckende Umlagen erhoben werden. Die Teilnahme an der Aktivität kann von der vorherigen Entrichtung der Umlage abhängig gemacht werden. Bei der Ferien-Rundfrage ist hierauf besonders hinzuweisen. §9 Fälligkeit / Vollstreckung (1) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch besonderen Bescheid der Gemeinde Kreuzau festgesetzt und ist in 12 Monatsbeiträgen im Voraus, jeweils zum 01. eines Monats, fällig. (2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.08.2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verwaltungs- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Benutzungs- und Gebührensatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T666.doc c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den _________________ Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister - Ramm - D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T666.doc