Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,0 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.:
Ergänzung
53/2004 1.
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, Datum
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
07.07.2004
21.07.2004
TOP: Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2003
I. Sach- und Rechtslage:
Das Ergebnis der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2003 wurde
durch Vorlage 24/2004 dem Rat in seiner Sitzung am 30.03.2004 zugeleitet.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass der Rat über die vom Rechnungsprüfungsausschuss
geprüfte Jahresrechnung zu beschließen hat.
Das
Ergebnis
der
Rechnungsprüfung
ist
in
einem
Schlussbericht,
der
vom
Rechnungsprüfungsausschuss zu erarbeiten ist, zusammenzufassen und in einem allgemeinen
und einem gesonderten Berichtsband darzustellen.
Zum
Zeitpunkt
der
Erstellung
der
Sitzungsvorlage
hat
die
Sitzung
des
Rechnungsprüfungsausschusses noch nicht stattgefunden, so dass das Ergebnis der Prüfung aus
der Niederschrift vom 17.06.2004 entnommen werden kann.
Der Rat entscheidet mit der Festsetzung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des
Bürgermeisters. Weder die Gemeindeordnung noch die Gemeindehaushaltsverordnung enthalten
Bestimmungen über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der Entlastung. Es ist allerdings
davon auszugehen, dass die Entlastung in erster Linie zum öffentlichen Recht gehört. Sie ist
deshalb ihrer Natur nach als eine abschließende Entscheidung des Rates über die Art und die
Form der Ausführung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung zu sehen. Wird die
Entlastung erteilt, ist damit die Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig
abgeschlossen anzusehen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
K e i n e.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Rat nimmt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2004 gem. §
101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zur Kenntnis.
Die Jahresrechnung 2003 wird festgestellt.
Dem Bürgermeister wird gem. § 94 GO NRW Entlastung erteilt.“
Der Bürgermeister
-2- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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