Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
377 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
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Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
Prüfbericht
über die Betätigung der Stadt Erftstadt
als Gesellschafterin der
Energiegesellschaft mbH 2013 / 2014
R e ch n ung spr üf u ngsam t
S tad t Er ft sta dt
Inhalt
1. PRÜFAUFTRAG
2
2. INHALT UND UMFANG DER PRÜFUNG
3
3. ORGANISATION DES BETEILIGUNGSMANAGEMENTS
5
4. STAMMDATEN / GRUNDLAGEN
6
RECHTSFORM / GRÜNDUNGSDATEN / GESELLSCHAFTSVERTRAG
BETEILIGUNGSVERHÄLTNIS
ORGANE
BUCHFÜHRUNG
6
6
6
7
5. EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DER GO ZUR WIRTSCHAFTLICHEN BETÄTIGUNG DER
KOMMUNE
8
ALLGEMEINE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN
JAHRESABSCHLUSS
WIRTSCHAFTSPLAN
8
8
9
6. BETÄTIGUNG DER STADT ERFTSTADT ALS
GESELLSCHAFTER
9
BERATUNGS- UND SITZUNGSTÄTIGKEIT
ZUSTIMMUNGSVORBEHALTE
FESTSTELLUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
9
11
11
7. ZUSAMMENFASSUNG
11
1
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1.
Prüfauftrag
Die rechtlichen Grundlagen der Betätigungsprüfung ergeben sich zum einen aus den
Kommunalgesetzen und zum anderen aus dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).
Der Rat der Stadt Erftstadt hat im Rahmen des § 103 Abs. 2 Ziff. 2 Gemeindeordnung
(GO NRW) dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt (RPA) die Betätigungsprüfung im
Hinblick auf die Energiegesellschaft Erftstadt mbH übertragen.
Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt wurde in § 3 Abs. 2 unter Ziffer 8
entsprechend
erweitert;
die
Prüfung
bezieht
sich
insbesondere
auf
die
Ordnungsmäßigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Stadt als Gesellschafterin
sowie die Auftragsvergaben. Sie bezieht sich ausdrücklich nicht auf den bilanziellen
Jahresabschluss und die Beurteilung der Chancen und Risiken der GmbH. Die
diesbezüglichen
Prüfungen
sind
gemäß
den
gesetzlichen
Vorgaben
durch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sicherzustellen. Das Rechnungsprüfungsamt ist
nicht eingebunden in die internen Betriebsabläufe und die im Aufsichtsrat zu
beratenden Vorgänge.
Demensprechend
sind
durch
§
15
Abs.
7
des
Gesellschaftsvertrages
der
Energiegesellschaft Erftstadt mbH der örtlichen Prüfungsbehörde Befugnisse gemäß §
54 (HGrG) eingeräumt.
Die Kommunen bleiben für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auch
verantwortlich, wenn sie dazu Unternehmen in privater Rechtsform gegründet haben
bzw. eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten; sie haben daher auch in der
Eigenschaft als Gesellschafter Steuerungsmöglichkeiten im Hinblick auf Planung und
Entwicklung sowie Erfüllung des öffentlichen Zweckes durchzuführen.
2
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2.
Die
Inhalt und Umfang der Prüfung
Betätigungsprüfung
richtet
sich
nach
§
112
GO
(Informations-
und
Prüfungsrechte) und nach § 54 HGrG (Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde).
Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird dabei die Betätigung der Gemeinde bei
Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde
beteiligt ist, geprüft. Die Betätigungsprüfung ist allerdings keine vollumfängliche
Rechnungsprüfung. Das bedeutet: Prüfungsgegenstand ist nur die Betätigung (das
Wirken) der Gemeinde als Gesellschafter, nicht das Unternehmen und seine
Chancen und Risiken selbst.
Bei der Betätigungsprüfung wird darauf geachtet, ob die Stadt ihr eingeräumte Rechte
und Gestaltungsmöglichkeiten in der Gesellschaft und den Gremien beachtet und
ausschöpft.
Die Betätigungsprüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung umfasst nicht den
bilanziellen Jahresabschluss der GmbH.
Korrespondierend wird der Beteiligungswert der GmbH (100%)
a) in den zu bilanzierenden Finanzanlagen des Kernhaushaltes dargestellt
b) im Rahmen des städt. Gesamtabschlusses der Stadt Erftstadt in die
bilanzielle Konsolidierung einbezogen.
In die Prüfung ist grundsätzlich einzubeziehen, ob:
die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Beteiligungsunternehmen (§ 107a
GemO Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung) gegeben sind,
die Stadt Erftstadt ihre Pflichten nach dem kommunalen Unternehmensrecht (§§
102 bis 106 a und 108 GemO) und ihre Befugnisse und Möglichkeiten nach dem
Gesellschaftsrecht
zur
Steuerung
und
Überwachung
des
Beteiligungsunternehmens ausreichend und sachgerecht wahrnimmt,
die Vertreter der Stadt in den Unternehmensorganen ihre Aufgaben pflichtgemäß,
mit
gebotener
Sorgfalt
und
unter
angemessener
Berücksichtigung
der
Interessen der Stadt erfüllen,
ein funktionierendes
Beteiligungsmanagement (Steuerung / Überwachung der
städt. Beteiligung sowie Erstellung Beteiligungsbericht) sichergestellt ist
Die Prüfung bezieht sich daher auf die Vorgehensweise der Kommune im Rahmen
ihrer wirtschaftlichen Betätigung, nicht hingegen auf die kaufmännischen Abläufe der
GmbH.
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Darüber hinaus erhalten die Kommunen durch § 53 HGrG das Recht, von ihren
Gesellschaften im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung prüfen zu lassen. Gemäß § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist
dementsprechend der Auftrag an den Abschlussprüfer auch auf die sich aus § 53 Abs.
1 HGrG ergebenden Aufgaben zu erstrecken.
Es ist das Ziel dieser Regelung, den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane und den
Finanzverantwortlichen der Stadt Erftstadt zu ermöglichen, sich auf der Grundlage des
Berichts ein eigenes Urteil über die Lage des Unternehmens sowie Ordnungsmäßigkeit
des Handelns der Geschäftsführung bilden zu können.
Zu den durch den Rat übertragenen Prüfaufträgen nach § 3 Abs. 2 Ziffer 8 der
Rechnungsprüfungsordnung gehören die Vergaben. Bislang ist allerdings nicht
konkretisiert
ob die Prüfung im operativen Tagesgeschäft vor Auftragserteilung stattfinden
soll oder im Nachhinein
ab welcher Auftragshöhe geprüft werden soll
ob die GmbH überhaupt verpflichtet werden soll, analog zu den städt.
Vergaberichtlinien zu verfahren – ob also insbesondere die Wertgrenzen und
Bedingungen bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen
übernommen werden sollen
oder ob lediglich die gesetzlichen Vorgaben (für Vergaben oberhalb der
Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen) Anwendung finden sollen
oder ob Zwischenlösungen gewünscht sind
ob und inwieweit datenschutzrechtliche Bestimmungen relevant sind.
Im Interesse der Transparenz wird – bei Anlauf entsprechender Vergabevorgänge eine Konkretisierung erforderlich sein.
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3.
Organisation des Beteiligungsmanagements
Die Stadt Erftstadt bildet mit ihren bestehenden Beteiligungen eine wirtschaftliche
Einheit (Konzern Stadt Erftstadt).
Die Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben in mehr oder weniger selbständige
Unternehmen macht es erforderlich, für die satzungsmäßigen Kontrollorgane und –
falls vorhanden - das Beteiligungsmanagement der Stadtverwaltung Grundsätze und
Richtlinien zur Steuerung, Kontrolle und Verwaltung der Beteiligungen festzulegen.
Die
Stadt
Erftstadt
ist
aus
ihrer
Eigentümerstellung
heraus
und
aus
ihrer
Verantwortung für die Einheit der örtlichen Politik und Interessenwahrnehmung für die
Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen weiterhin verantwortlich.
Bei der Stadt Erftstadt werden derzeit lediglich in Rahmen der Erstellung des
Gesamtabschlusses
Entwicklungen
der
Eigenbetriebe
aufgezeigt
und
Beteiligungsberichte (komprimiert) erstellt.
H
Das RPA empfehlt in Anbetracht der großen Bedeutung ausgelagerter Aktivitäten für
die Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Kommune - auch zur
Sicherstellung
der
Transparenz
Beteiligungsmanagements;
dieses
-
die
fungiert
als
Implementierung
Bindeglied
eines
zwischen
der
Gesellschaft / GmbH sowie den Eigenbetrieben und der Kernverwaltung bzw.
den Ratsgremien.
Beispiele: Unterstützungen durch den Kernhaushalt durch Darlehen
1 x 20.000 €,
1 x 150.000 €.
Beispiele: Darlehensverwaltung allg., einheitliches Berichtswesen, ggfls.
Buchhaltung.
Zur Sicherstellung einer gesamtwirtschaftlichen Steuerung des „Konzerns
Stadt“
sollte
zwischen
Kernhaushalt
und
städt.
Beteiligungen
ein
Beteiligungsmanagement installiert werden. Dies ist derzeit nicht der Fall.
Einem
Beteiligungsmanagement
kommt
gesamtwirtschaftlichen Planung zu.
5
eine
besondere
Bedeutung
der
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Auf Grundlage längerfristiger Zielvereinbarung stellt diese Planung das wichtigste
Instrument der Kommune zur Steuerung der Beteiligungsgesellschaften dar. Für die
Überwachung der im Rahmen dieser Steuerung vorgegebenen Ziele könnte ein
entsprechend strukturiertes Berichtswesen installiert werden.
Im
Rahmen
eines
Beteiligungsmanagements
sollten
die
Koordination
eines
Risikomanagements sowie die Nutzung von Synergieeffekten zwischen den
Unternehmen gewährleistet werden.
4.
Stammdaten / Grundlagen
Rechtsform / Gründungsdaten / Gesellschaftsvertrag
Die Energiegesellschaft Erftstadt mbH mit Sitz in Erftstadt wurde durch notariellen
Vertrag vom 20.12.2013 errichtet und am 14.01.2014 unter dem Registerblatt HRB
80403 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist als stadteigene Gesellschaft mit
beschränkter Haftung tätig. Durch die Rechtsform ist die Haftung der Stadt Erftstadt
begrenzt (die Energiegesellschaft ist demnach insolvenzfähig).
Im Vorfeld wurde am 26.09.2013 die beabsichtigte Gründung der Energiegesellschaft
beim Landrat des Rhein Erft Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde –
Kommunalaufsicht - angezeigt.
Mit Antwortschreiben vom 19.11.2013 fordert die Kommunalaufsicht verschiedene
Änderungen
/
Ergänzungen
im
Gesellschaftsvertrag.
Dieser
wurde
daraufhin
modifiziert und mit V 591/2013 dem Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Beteiligungsverhältnis
Die Energiegesellschaft ist eine Eigengesellschaft der Stadt Erftstadt; die Stadt
Erftstadt ist alleiniger Gesellschafter und 100%iger Anteilseigner. Das Stammkapital
der Energiegesellschaft Erftstadt mbH beträgt 50.000,00 € und wurde kassenwirksam
überwiesen auf das Geschäftskonto der GmbH am 03.02.2014.
Organe
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat gebildet. Die Besetzung des Aufsichtsrats, der
aus 11 Mitgliedern besteht, berücksichtigt eine Vertretung der im Rat der Stadt
Erftstadt vorhandenen Fraktionen und den Bürgermeister / die Bürgermeisterin. Der
Bürgermeister wurde zudem zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt.
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Der Aufsichtsrat wird installiert als ein Überwachungsorgan.
Der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Stadt Erftstadt ist (derzeit einziges)
Mitglied
der
Gesellschafterversammlung;
er
führt
den
Vorsitz
in
der
Gesellschafterversammlung.
Alleiniger Geschäftsführer der Energiegesellschaft Erftstadt mbH ist der durch den
Aufsichtsrat gewählte derzeitige Betriebsleiter der Stadtwerke.
In diesem Zusammenhang wurde im Nachgang am 06.11.2014 ein GeschäftsführerDienstvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft geschlossen.
H
Lt. § 13 abs. 1 Pkt. f Gesellschaftsvertrages gehört die Entlastung des Aufsichtsrates
zu den Aufgaben der Gesellschaftsversammlung. Einzige Gesellschafterin ist die Stadt
Erftstadt, die kraft Gesetzes durch den Bürgermeister vertreten wird.
Lt. § 7 Abs. 1 ist der Bürgermeister kraft seines Amtes aber gleichzeitig Mitglied des
Aufsichtsrates und aufgrund seiner Wahl dessen Vorsitzender.
Bei
Entlastungsbeschlüssen
führt
Personalunion
auf
beiden
Seiten
gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zum Stimmrechtsverbot aufgrund des § 47 Abs. 4
GmbH-Gesetz.
Bei
der
Energiegesellschaft
Erftstadt
mbH
besteht
die
Situation,
dass
der
Bürgermeister als Gesellschaftsvertreter den Aufsichtsrat, dem er selbst angehört,
entlastet.
Buchführung
Die Buchführung einschl. Zahlungsverkehr ist organisatorisch / personell bei den
Stadtwerken
angesiedelt.
Um
die
technische
Infrastruktur
der
Stadtwerke
diesbezüglich nutzen zu können, wurde das dortige Finanzbuchhaltungsprogramm (RS
WEGAN) erweitert.
Gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 07.03.2014 zahlt die Energiegesellschaft –
bis auf weiteres - dafür ein monatliches Geschäftsbesorgungsentgelt i.H.v.
pauschal 200 € an die Stadtwerke.
Es wird davon ausgegangen, dass der beauftragte Wirtschaftsprüfer Prüfungen im
Hinblick auf eine ordnungsgemäße Buchführung (z.B. keine Vermischung mit der
Buchführung des Eigenbetriebs Stadtwerke) durchführt.
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Die Tätigkeiten im Rahmen der Buchführung sind bislang sehr geringfügig; die
Zuständigkeiten sind bislang nicht schriftlich geregelt.
Die Aufsicht über die Buchführung sowie über den Zahlungsverkehr hat der
Geschäftsführer.
5.
Einhaltung der Vorschriften der GO zur wirtschaftlichen
Betätigung der Kommune
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Gemeindeordnung regelt in den §§ 107,107 a und 108, unter welchen
Voraussetzungen die Gemeinde Unternehmen in einer privaten Rechtsform gründen
und wirtschaftliche Unternehmen betreiben darf. Hierzu ist im Gesellschaftsvertrag § 2
Abs. 1 der Gegenstand des Unternehmens klar definiert:
„…sichere, wirtschaftliche
sowie umwelt- und ressourcenschonende Erzeugung von Energie und Versorgung der
Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Kunden mit
Energie….“.
Die Gesellschaft ist berechtigt, eigenverantwortlich Aufgaben durchzuführen und sich
darüber hinaus wirtschaftlich zu betätigen.
Die wirtschaftliche Betätigung der städt. Gesellschaft dient der Daseinsvorsorge damit
einem öffentlichen Zweck gem. § 107a Abs.1 GO.
Ob die energiewirtschaftliche Betätigung gem. § 107 a Abs.1 GO in einem
„angemessenen Verhältnis“ zu der Leistungsfähigkeit der Stadt Erftstadt steht, kann
noch nicht beurteilt werden.
Es wird vorausgesetzt, dass dieser Aspekt in der Vorgründungsphase analysiert wurde
(z.B. Businessplan). Das Rechnungsprüfungsamt war bei Gründung der Gesellschaft
nicht involviert.
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss muss lt. § 15 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Die Energiegesellschaft Erftstadt mbH unterliegt nach dem HGB der Prüfungspflicht
durch einen Wirtschaftsprüfer.
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Aufgrund
dieser
Prüfungspflicht
wurden
entsprechend
dem
Beschluss
des
Aufsichtsrates vom 20.01.2015 die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zur Prüfung der
KPMG Prüfungs- und Beratungsgesellschaft AG, Düsseldorf, vorgelegt.
H
Die Fristen zur Vorlage der Jahresabschlüsse wurden in der Beginnphase nicht
eingehalten; von Bedeutung wird der Lagebericht mit Ausblick auf die wirtschaftlichen
Aktivitäten und ihre Erfolgsaussichten / Chancen und Risiken sein.
Wirtschaftsplan
Die
Geschäftsführung stellt
gem. §
14
Gesellschaftsvertrag
rechtzeitig
einen
Wirtschaftsplan, das die Gesellschaftsversammlung spätestens einen Monat vor Beginn
des Geschäftsjahres über die Zustimmung beschließen kann.
Der Wirtschaftsplan
2015
wurde in
der
Aufsichtsratssitzung vom 20.01.2015
beschlossen.
Für
die
Wirtschafts-
und
Finanzplanung
wird
eine
fünfjährige,
jährlich
fortzuschreibende Wirtschaftsplanung zugrunde gelegt.
Diese wurde dem Aufsichtsrat ebenfalls am 20.01.2015 vorgelegt.
Wirtschaftsgrundsätze
Ein kommunales wirtschaftliches Unternehmen ist so zu führen, dass
a) der öffentliche Zweck erfüllt wird und
b) ein Ertrag für den Kernhaushalt abgeworfen werden kann (soweit möglich unter
Beibehaltung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks)
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist derzeit noch nicht prüfbar. Die Jahresabschlüsse
sollten diesbezügliche Perspektiven aufzeigen.
6.
Betätigung der Stadt Erftstadt als Gesellschafter
Beratungs- und Sitzungstätigkeit
Im Geschäftsjahr 2014 haben drei Aufsichtsratssitzungen (15.01., 07.03., 21.10.)
stattgefunden.
Über alle Sitzungen des Aufsichtsrates sind Niederschriften angefertigt und vom
Vorsitzenden unterzeichnet worden.
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Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die
Tagesordnungspunkte und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen sowie die
gefassten Beschlüsse einschl. der Abstimmungsergebnisse sind protokolliert.
Die
von
den
Fraktionen
und
vom
Rat
der
Stadt
Erftstadt
(§
7
Abs.
1
Gesellschaftsvertrag) in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder haben ihre Pflichten
wahrnehmen und von ihren Prüfungs- und Auskunftsrechten hinreichend Gebrauch
machen können.
Beschlussfähigkeit lag jeweils vor, die gefassten Beschlüsse sind ordnungsgemäß
zustande gekommen.
Anmerkung:
Bei der Aufsichtsratssitzung am 21.10.2014 wurde eine Schulung für den Aufsichtsrat
beschlossen.
Bis dato wurde die Schulung nach Kenntnis des RPA nicht durchgeführt.
Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung und die Aktivitäten der
GmbH; es wird vorausgesetzt, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Erfolgs- und
Risikofaktoren
des
Unternehmens
erkennen
und
beurteilen
können
bzw.
entsprechende Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Die Geschäftsführung hat lt. § 9 Abs. 5 dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens
vierteljährlich, in Textform über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz,
die Lage des Unternehmens und künftige Erwartungen zu berichten.
Anmerkung:
Es wurden keine Berichte vorgelegt (2013 und 2014), mit der Begründung, dass zu
dem Zeitpunkt noch keine klassischen Geschäfte getätigt wurden. In den Sitzungen
wurde jeweils mündlich ein Sachstandsbericht gegeben.
Durch den Aufsichtsrat wurden mehrfach Liquiditätsverstärkungen der GmbH durch
den Kernhaushalt empfohlen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bürgermeister
(bis zur Grenze der „einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung“ - unter
Ausschluss von Interessenkonflikten)
bzw. bei Beträgen oberhalb 20.000 € den
politischen Gremien der Stadt.
Die Beurteilung der in jedem bilanzillen Jahresabschluss darzustellenden Chancen und
Risiken
der
GmbH
obliegt
insbesondere
der
beauftragten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die jährlich ein entsprechendes Testat auszustellen
hat.
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Bei weiteren städt. Finanzhilfen aus dem Kernhaushalt ist außer dem städt.
Beteiligungs- und Prüfmanagement sowie den politischen Gremien des Rates ggfls.
auch die Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
Zustimmungsvorbehalte
Im Gesellschaftsvertrag (§ 9) ist ferner geregelt, welche Geschäfte nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung erledigt werden dürfen.
Sonstige diesbezügliche Beschlüsse, auch außerhalb der Gesellschafterversammlung,
sind nicht bekannt.
Feststellung des Jahresabschlusses
Die
Jahresabschlüsse
2013
und
2014
wurden
in
2015
erstellt
und
der
Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragt. Die Feststellung ist zum Zeitpunkt
dieses Prüfberichtes noch nicht erfolgt.
7.
Zusammenfassung
Das RPA hat die Betätigungsprüfung der Energiegesellschaft Erftstadt mbH für die
Jahre 2013/2014 durchgeführt. Bei der Betätigungsprüfung wird darauf geachtet, ob
die
Stadt
Erftstadt
Unternehmens
als
einziger
nachhaltig
verfolgt
Gesellschafter
und
die
ihr
den
öffentlichen
eingeräumten
Zweck
des
Rechte
und
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Daseinsvorsorge beachtet und ausschöpft.
Die Stadt Erftstadt ist ihren Pflichten nach dem kommunalen Unternehmensrecht
nachgekommen; die Befugnisse und Möglichkeiten nach dem Gesellschaftsrecht zur
Steuerung und Überwachung des neu gegründeten Unternehmens wurden für die
Jahre 2013 und 2014 wahrgenommen.
Erftstadt, den 06.11.2015
(Walter)
Leiter Rechnungsprüfungsamt
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