Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 102/2016
Az.: 61-Masterplan Liblar
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.02.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
01.03.2016
vorberatend
Rat
16.03.2016
beschließend
Rat
27.04.2016
beschließend
Betrifft:
Masterplan Liblar;
Beschluss über die Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die in der Anlage beigefügte Satzung einschließlich der
Karte des Sanierungsgebietes im Maßstab 1: 5.000 zur förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes Liblar beschlossen.
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Durchführungszeitraum der Sanierung auf 12 Jahre begrenzt. Die Gesamtmaßnahme ist spätestens bis zum 31.03.2027 abzuschließen.
Begründung:
Der Erlass der Sanierungssatzung ist Voraussetzung für die Förderung der im Masterplan Liblar
vorgesehenen Maßnahmen.
Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes erfolgte in enger Abstimmung mit dem Fördergeber und
entspricht unverändert dem Abgrenzungsvorschlag des Masterplanes Liblar.
Da es sich um ein großes Sanierungsgebiet mit gestreuten städtebaulichen Missständen handelt
und Maßnahmen vorwiegend im Bereich Verkehr, öffentlicher Raum und städtische Immobilien
vorgesehen sind und die Sanierung der Anreizförderung im Sinne des Einkommensteuergesetzes
dienen soll, wird das vereinfachte Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB gewählt.
Beim vereinfachte Sanierungsverfahren sind die besonderen bodenrechtlichen Vorschriften gem.
§§ 152-156 BauGB (Sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung, Mitfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen über Ausgleichzahlungen (Abschöpfung sanierungsbedingter Werterhöhung)) ausdrücklich ausgeschlossen.
Die im Sanierungsgebiet vorgesehene Genehmigungspflicht wird auf die von Vorhaben und
Rechtsvorgängen gem. § 144 BauGB der Carl-Schurz-Straße und des ErftstadtCenter beschränkt,
da diese Bereiche von besonderer städtebaulicher Bedeutung sind.
Näheres ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Anlagen
Sanierungssatzung mit der Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Begründung der förmlichen Festlegung
Kosten und Finanzierungsplan der im Sanierungsgebiet vorgesehenen Maßnahmen
Stellungnahmen der Behörden und Träger Öffentlicher Belange
In Vertretung
(Hallstein)
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