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Beschlussvorlage (Satzung BW 1. Änderung 2016)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
136 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
19.05.16, 15:02
Aktualisiert
19.05.16, 15:02
Beschlussvorlage (Satzung BW 1. Änderung 2016) Beschlussvorlage (Satzung BW 1. Änderung 2016)

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Inhalt der Datei

1. Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt für das "Betreute Wohnen" im Jugendzentrum Köttingen vom ………2016 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung vom ………2016 folgende 1. Änderung der Satzung für das "Betreute Wohnen" im Jugendzentrum Köttingen beschlossen: §1 (1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem SGB VIII ergeben, stellt die Stadt Erftstadt Jugendlichen und jungen Volljährigen drei Einraumappartements im Jugendzentrum Köttingen zur Verfügung. (2) Die Einraumappartements sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. §2 Die Ordnung in den Einraumappartements regelt der Bürgermeister durch eine Benutzungsordnung. §3 (1) Für die Benutzung der Einraumappartements ist eine Gebühr von derzeit 7,60 € je m² Wohnfläche und Monat zu entrichten, wobei die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume, wie z. B. Flure, Trockenraum, im Verhältnis der Wohnflächennutzung der Benutzer/innen errechnet wird. Die Gebühr von 7,60 €/m² kann jährlich auf die aktuellen Verhältnisse und Preise gem. Mietspiegel der Stadt Erftstadt angepasst werden. (2) Neben der Benutzungsgebühr werden Umlagen für die Verbrauchskosten von Heizung, Strom, Wasser/Abwasser und Abfallentsorgung der Benutzer/in/des Benutzers sowie Kosten für Renovierungen und anteilige Versicherungen erhoben. Die Höhe der Umlagen setzt der Bürgermeister unter Zugrundelegung von Verbrauchswerten fest. (3) Gebührenpflichtig ist grundsätzlich jede in ein Einraumappartement eingewiesene volljährige Person. (4) Die Benutzungsgebühr und die Umlagen sind monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats für den folgenden Monat im Voraus fällig. -2- §4 Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkendend zum 01.01.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Stadt Erftstadt für das „Betreute Wohnen“ im Jugendzentrum Köttingen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ……. (Erner) Bürgermeister