Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
7,3 MB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 165
‚Lange Heide’ in Erftstadt-Bliesheim
- Begründung –
Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
erstellt im Mai 2015 durch
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holdamm 10
50374 Erftstadt
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
5
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
7
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter
7
2.1.1 Schutzgut Mensch
7
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
9
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
11
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete
12
2.1.5 Schutzgut Boden
13
2.1.6 Schutzgut Wasser
13
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
14
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
15
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
16
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern
16
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie
16
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
17
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
17
2.3
Voraussichtl. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Planvorhabens 17
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
18
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
18
3.1.1 Mensch
18
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
18
3.1.3 Boden
18
3.1.4 Wasser
19
3.1.5 Klima und Luft
19
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
19
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
19
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
20
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie
20
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
20
4
Alternative Planungsvarianten
22
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)
22
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
22
7
Zusammenfassung
23
8
Literatur
24
Anhang: Pflanzlisten zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten
25-27
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
1
Einleitung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 165 soll gemäß einer Stadtratsentscheidung im Erftstädter Stadtteil
Bliesheim die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung von Wohnbauflächen geschaffen
werden. Hierfür wird im Parallelverfahren auch eine Anpassung des Flächennutzungsplanes (14.
Änderung des FNP der Stadt Erftstadt) durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 165 liegt am südöstlichen Ortsrand von Bliesheim. Das
Plangebiet mit Wohnbau- und Verkehrsflächen sowie den großen Grünflächen überplant landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größenordnung von ca. 7,8 ha. Orientiert an der örtlichen
Siedlungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung
vorgesehen. Durch das geplante Baugebiet werden auf den Bauflächen (im Umfang der im B-Plan
vorgesehenen Grundflächenzahl) und durch die öffentlichen Verkehrsflächen die Ackerflächen sowie
kleinere Grünlandflächen versiegelt. Die nicht überbaubaren Grundflächen sollen als Hausgärten
angelegt werden. Die Realisierung des B-Plans hätte zur Folge, dass intensiv genutzte
landwirtschaftliche Produktionsflächen, landschaftlicher Freiraum und Naherholungsflächen im Osten
Bliesheims verloren gehen. Mit der geplanten Eingrünung des Plangebiets soll ein landschaftsgerechter
Übergang der Siedlungsfläche Bliesheims zur offenen Landschaft des Villehanges hergestellt werden.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung erfolgte bereits eine
Umweltprüfung im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren. Da in
der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend
ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß
der Anlage zu § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte und
Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 165 „Lange Heide“ zu Grunde liegen, vorgestellt.
Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand der Ortslage Bliesheim. Im Norden, Westen und Süden des
Plangebietes befindet sich Wohnbebauung überwiegend in bis zu zweigeschossigen Ein- und
Mehrfamilienhäusern. Im Osten grenzt die offene Feldflur des Villehangs an das Plangebiet; dieser
Bereich ist ackerbaulich geprägt.
Im Norden wird das Plangebiet durch die Vorgebirgsstraße begrenzt. Die östliche Grenze verläuft 25 m
parallel zum vorhandenen Wirtschaftsweg bis an die südliche Begrenzung des südlich anschließenden
Wirtschaftswegs, von dort entlang der östliche Grenze des Flurstücks 109, Gemarkung Bliesheim, Flur
7 bis zur vorhandenen Bebauung. An den nordöstlichen Grenzen dieser Bebauung entlang bis zur
Zufahrt ins Plangebiet über die Lange Heide und weiter nach Norden entlang der nördlichen/östlichen
Grundstücksgrenzen der zumeist bebauten Grundstücke an der Langen Heide und Kyrionsstraße.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 7,8 ha. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem
Bebauungsplan (Maßstab 1:1.000) bzw. dem Anlageplan (Maßstab 1:2.000) zu entnehmen.
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Im Sinne einer zeitgemäßen nachhaltigen Stadtplanung sowie angepasst an die angrenzende
Siedlungs- und Bebauungsstruktur sollen folgende städtebauliche Zielsetzungen in die Planung
einfließen:
●
Entwicklung einer überwiegend ein - bis zweigeschossigen Wohnbebauung in Form von Ein-,
Doppel- und Mehrfamilienhäusern
Variabilität der Konzeptionen zur Integration von Bauprojekten (z. B. generationsübergreifendes Wohnen, altengerechtes Wohnen usw.)
Behutsame Einbindung in den bestehenden Landschaftsraum (Ortsrandeingrünungen)
Flächen- und kostensparende Erschließung bei gleichzeitiger attraktiver städtebaulicher Gestaltung der Straßenräume und Freiflächen
Integration von notwendigen Infrastruktureinrichtungen (z.B. OberflächenwasserVersickerungsanlagen, Spielplatz)
●
●
●
●
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes sowie Festsetzungen sind dem Bebauungsplan und der
Begründung (Teil A) zu entnehmen.
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den
Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Von dem Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 165 „Lange Heide“ in Erftstadt-Bliesheim sind folgende
Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange betroffen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Artenschutz
Europäische Schutzgebiete
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft/Ortsbild
Kultur- und sonstige Sachgüter
Emissions-Vermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand. Auf
Länderebene relevant ist zudem der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft NRW.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des
Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Teile des
Plangebietes überplanen am östlichen Rand Bereiche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7. Der
Umgang mit dem Schutzstatus dieser Fläche ist im nächsten Teilkapitel unter dem Abschnitt
„Landschaftsplan“ beschrieben. Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten
(besonderer Artenschutz) sind für das Plangebiet vorhanden und werden in den Artenschutzprüfungen abgehandelt. Prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie) sowie der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) liegen für das
Plangebiet in weiterer Umgebung vor.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
erheblichen Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen. Außerhalb des
Plangebiets ist das Schutzgut Boden aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern als
Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das geplante
Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen
Bodenversiegelungen zu erwarten.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten.
Beeinträchtigungen der Luft können negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie z.B. Mensch,
Tiere, Pflanzen oder Kulturgüter haben. Von besonderer Relevanz ist die negative Wirkung von
Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft sowie der
Schutz
der
Allgemeinheit
vor
Luftverunreinigungen
sind
wesentliche
Ziele
des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft. Weitere Auswirkungen auf
das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich sind durch eine Veränderung der Gestalt
des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten. Gesetzlich geschützt wird
das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird. Luftschutzgebiete als ein zu
berücksichtigender Umweltbelang sind durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen.
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher
keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Durch den § 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von
Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Das Niederschlagswasser aus dem
Plangebiet wird gem. § 51a des NRW-Landeswassergesetzes in einem am nordwestlichen Rand
liegenden Versickerungsbecken versickert.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den Anteil
nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche Behandlung
und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6
Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen dargelegt.
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln stellt für den Planungsbereich einen
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ (braun) sowie „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ dar.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
5
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält im Bereich des Plangebiets die Darstellungen:
„Wohnbaufläche“, „Fläche zum Ausgleich, Zweckbestimmung: Grünfläche“ und „Fläche für
Landwirtschaft“ (siehe Abb. 2). Durch den Bebauungsplan Nr. 165 bzw. durch die im Parallelverfahren
durchgeführte FNP-Änderung Nr. 014 werden - im Vergleich zum unten dargestellten alten FNP effektiv ca. 0,8 ha Wohnbaufläche zusätzlich benötigt. Flächen zum Ausgleich sind weiterhin
eingriffsnah vor Ort vorgesehen, um dem städtebaulichen Ziel der Ortsrandeingrünung am Übergang
zur freien Landschaft gerecht zu werden und die mit der Änderung verbundene
Wohnbauflächenerweiterung zu kompensieren. Hierfür werden jetzige als Flächen für Landwirtschaft
dargestellte Bereiche in Fläche für Ausgleich, Zweckbestimmung: Grünfläche umgewandelt. Damit
stehen die durch die Änderung zurückgenommenen Flächen für Ausgleich südlich des Wirtschaftswegs
im nördlichen Bereich (derzeit Fläche für die Landwirtschaft) größenäquivalent wieder zur Verfügung.
Abb. 1: Übersichtsplan Stadtgebiet mit Standort des
Plangebietes
Abb. 2: Auszug aus dem FNP der Stadt Erftstadt
vor der FNP-Anpassung mit Plangebietsgrenze (rot)
Landschaftsplan
Im nordöstlichen und südöstlichen Teilbereich der Planung liegen Flächen im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Nr. 5 „Erfttal-Süd“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7. In mittlerem
Teilbereich ist ein temporäres Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, das mit Rechtskraft des
Bebauungsplanes aufgehoben wird.
Für den im Landschaftsschutz liegenden Bereich ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine
Anpassung des Landschaftsschutzes gem. § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW)
bereits in die Wege geleitet. Die hierin liegende Wohnbaufläche soll aus dem Landschaftsschutz
herausgenommen werden, die im BP Nr. 165 geplanten nördlich und östlich liegenden Grün- bzw.
Ausgleichsflächen bleiben Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Nr. 5
„Erfttal-Süd“ mit Kennzeichnung des temporären LSG
(schraffierte Fläche) und dem „regulären“ LSG Nr. 2.2-7
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
Abb. 4: Die Grenzen des LSG bzw. temporären LSG
bezogen auf den Geltungsbereich des BP 165.
Grünflächen des BP bleiben im Landschaftsschutz.
6
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb jeglicher Überschwemmungsbereiche.
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des Plangebiets
auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung der
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes sowie
wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes führen könnten, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Strahlung, Geruchsimmissionen
sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Lärm
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand in einem durch Landwirtschaft geprägten Raum.
Eine größere Verkehrstrasse ist mit der A 553 in einer Entfernung von etwa 320m in südöstlicher
Richtung vorhanden, Gewerbebetriebe oder Freizeitanlagen befinden sich nicht in unmittelbarer
Umgebung.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Trotz Nähe zur Autobahn, die in diesem Bereich überwiegend in Troglage geführt ist, ist davon
auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet in vollem Umfang eingehalten
werden und keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen. Dies wird auch in den
Ergebnissen der Lärmkartierungen des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie für das Plangebiet dargestellt. In den drei
folgenden Abbildungen sind Schallhindernisse und Lärmbeeinträchtigungen (Ganztageswert und
Nachtwert) ausgehend vom Straßenverkehr auf der A553 im Bereich der Bebauungsplanung Nr. 165
„Lange Heide“ dargestellt. Dabei ist ersichtlich, dass die geplante Wohnbebauung in einem Bereich
liegt, in dem gesundheitlich kritische Schallpegelwerte nicht erreicht werden.
Abb. 4: Schallwand an der A553
Abb. 5: Lärmkartierung; Ganztageswerte an der A553
Abb. 6: Nachtwerte an der A553
Geruchs- und Staubimmissionen
Beeinträchtigungen ergeben sich vor allem in der Bauphase des Wohngebietes. So ist vorübergehend
mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu rechnen, die durch Baumaschinen und
den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen sind in erster Linie die Bewohner der
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
angrenzenden Gebiete im Süden und Westen ausgesetzt. Darüber hinaus können sich in dieser Phase
visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch Baukräne) für benachbarte Wohnbereiche ergeben.
Beeinträchtigungen für das Plangebiet selbst können aus der ackerbaulichen Nutzung der südlich und
östlich angrenzenden Flächen resultieren.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch Einsatz entsprechend dem heutigen Stand der Technik lärmgeschützter Geräte und Maschinen
können Emissionen während der Bauphase weitgehend gemindert werden. Es wird davon
ausgegangen, dass nur tagsüber gebaut wird.
Staub- und Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft sind als Vorbelastungen für die angrenzende
Wohnnutzung zu erwarten, jedoch vermutlich von untergeordneter Bedeutung, da die geplanten
Ortsrandeingrünungen zusätzlich eine Puffer- und Filterfunktion ausüben werden.
Im Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von
dem neuen Wohngebiet zu erwarten.
Strahlung
In südöstlicher Richtung ist in einer Entfernung von etwa 300m von der Plangebietsgrenze ein
Mobilfunkmast vorhanden. Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden (insbes. Hochfrequenzanlagen und Funkanlagen), werden durch bundeseinheitliche Gesetze geregelt. Sie müssen demnach
die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BlmSchV) einhalten. Sie
entsprechen der Ratsempfehlung der EU, die in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union umgesetzt worden ist, und basieren auf den Empfehlungen nationaler und internationaler
Expertenkommissionen wie der Strahlenschutzkommission, der internationalen Kommission zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und der Weltgesundheitsorganisation. Empfehlungen
der Expertenkommissionen kommen einhellig zu dem Schluss, dass unterhalb der Grenzwerte keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit bestehen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Auch aufgrund der Entfernung der Anlage zur geplanten Wohnbebauung ist nicht davon auszugehen,
dass gesundheitliche Risiken für die Wohnbevölkerung aufgrund von Strahlungsbelastungen bestehen.
Verkehr
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung der PlangebietSiedlung mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und in den angrenzenden
Siedlungsbereichen zu erwarten. Die äußere Anbindung / Erschließung des Wohngebietes erfolgt über
die beiden Straßen Lange Heide und Vorgebirgsstraße. Um die Folgen für die bestehenden
Verkehrsstrukturen durch die Neubebauung abschätzen zu können, wurde 2013 eine Verkehrsuntersuchung durch die Stadt Erftstadt in Auftrag gegeben. Diese baute auf den seinerzeit geplanten
ca. 170 Wohneinheiten auf.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem
Verkehrslärm und Abgasen sind nicht zu erwarten. Ein guter Verkehrsabfluss soll durch die Anbindung
an die „Vorgebirgsstraße“ im Norden und an die Straße „Lange Heide“ im Westen gewährleistet
werden. Die Verkehrsbelastungen erhöhen sich im umliegenden Straßennetz nur gering, so dass die
Verkehrsqualitäten unverändert bleiben. Ebenso wurden während der Verkehrserhebungen keine
Auffälligkeiten beobachtet, die ein Mangel an Verkehrssicherheit im Untersuchungsbereich aufzeigt.
Da sich die Zahl der geplanten Wohneinheiten im Planungsprozess auf ca. 100 verringert hat, kann
davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen des bestehenden Verkehrsnetzes durch die
Neubebauung nicht eintreten.
Spielplatz
Damit das geplante Wohnquartier für die Zielgruppe der jungen Familien mit Kindern attraktiv ist und
einen Treffpunkt für Kinder aus dem näheren Umfeld bietet, sieht der Bebauungsplan einen großzügig
dimensionierten Spielplatz mit 1.185 m² Fläche an zentral gelegener Stelle im Plangebiet vor.
Die Zahlen des aktuellen Jugendhilfeplanes der Stadt Erftstadt belegen einen Bedarf an Spielplatzfläche für den Ortsteil Bliesheim, der durch die Planung teilweise gedeckt wird.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Positiv, da sich hierdurch der Grünflächenanteil im Plangebiet noch mal geringfügig erhöht.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Der Planungsraum ist in hohem Maße gekennzeichnet durch eine landwirtschaftlich intensiv genutzte
Ackerlandschaft. Landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente wie Einzelbäume und Hecken sind
im nordwestlichen Bereich des Plangebietes (zukünftiger Standort für Versickerungsbecken)
vorhanden. Im Westen und Norden umrahmt die vorhandene Wohnbebauung den Planungsraum mit
mehr oder minder gelungenen Ortsrandeingrünungen auf den Privatgrundstücken. Folgende
Biotoptypen sind von charakteristischer Bedeutung:
Abb. 7: Luftbild des Untersuchungsraumes mit Kennzeichnung der vorhandenen Biotoptypen (Stand Mai 2015)
Ackerflächen: Annähernd 90% des geplanten Wohngebietes sind ackerbaulich intensiv genutzt. Der
intensive Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden spiegelt sich unter anderem in einer verarmten
Segetalflora wider. Als Segetalflora gelten Arten, die als Rohbodenpioniere schnell offene Flächen
besiedeln können (u. a. Ackerwildkräuter). Der Ackerboden weist mittlere Ertragswerte auf, ein hoher
Kiesgehalt im Oberboden ist augenscheinlich zu erkennen (siehe auch Fotos Abb. 8 bis 10).
Feldweg: Der das Plangebiet durchziehende Feldweg ist nur entlang der beiden Fahrstreifen teilweise
verdichtet. Entlang des südwestlich liegenden Ackers ist nur wenig Saumstruktur vorhanden, die auch
nur von wenigen Gräserarten dominiert wird. Im Mittelstreifen und entlang des nordöstlich
benachbarten Ackerschlags ist das Arteninventar hinsichtlich der Gräser und Blütenpflanzen etwas
reichhaltiger. (siehe Foto Abb. 11)
Vorhandene Grünflächen und Gehölze:
Entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Plangebietes sind mehrere Grünflächen vorhanden,
die teils intensiv, teils extensiv als Mähwiese genutzt werden oder als Ruderalstandorte keiner
speziellen Nutzung unterliegen. Da die Wiesen sich direkt an die Gartenbereiche der vorhandenen
Wohnbebauung anschließen, werden sie in vielen Bereichen auch als Lagerfläche für Bauschutt oder
Gartenabfällen oder auch als Pflanzstandorte für standortfremde Zierstrauchgehölze genutzt bzw.
missbraucht.
Der nördlich liegende Randstreifen ist geprägt durch Scherrasenbereiche, Ablagerungen von
Gartenabfällen und in den wenig genutzten Bereichen von einer nitrophilen Pflanzendecke, die durch
Brombeersträucher und Brennnesseln sowie Löwenzahn dominiert wird.
Die daran anschließende Dreiecksfläche ist teils durch häufiger gemähtes Grünland und teils durch
ungemähte Altgrasbereiche geprägt. Daneben existiert ein 35 m langer, etwa 10m breiter Wall aus
Brombeergebüschen. In den Altgrasstrukturen dominieren Gewöhnlicher Glatthafer, Große
Brennnessel, Rote Taubnessel, Gewöhnliches Knäuelgras, Gewöhnlicher Löwenzahn, Rainfarn,
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
9
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Ackerkratz- und Nickende Distel, Frühlingssegge, Wilde Möhre, Wiesen-Bärenklau, Deutsches
Weidelgras, Große Bibernelle, Wiesenkerbel, Wiesen-Pippau, Schmalblättriges Weidenröschen und
mehrere Horste des Landreitgrases. Hier sind auch feuchtebeeinflusste Teilbereiche eingeschlossen,
die eher als Frischwiese einzuordnen sind. Dieser Wiesenbereich wird im zentralen Bereich durch das
Versickerungsbecken überplant. In den Randbereichen wird eine dichte Eingrünung des Beckens mit
Gehölzen erfolgen.
Die Vegetation der Baulücke an der Kyrionstraße, die Teil des Plangebietes ist, ist als typische
Fettwiese einzuordnen. Als dominierende Pflanzenarten wurden hier Gewöhnlicher Glatthafer,
Gewöhnliches Knäuelgras, Gewöhnlicher Löwenzahn, Kriechendes Fingerkraut sowie am Rand
Japanischer Staudenknöterich und Brennnessel-Fluren festgestellt. Für diese Fläche ist normale Wohnbebauung vorgesehen, also die Nutzung, die auch ohne Plangebiet hätte realisiert werden können.
Bei den extensiver genutzten Grünlandflächen handelt es sich um wenig gemähte Wiesen mit
hochwachsendem Gras und Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Diesen Wiesen kommt im Zusammenspiel mit den vereinzelten Gehölzstrukturen ein
mittleres Potenzial als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für einige trockenliebende
Insektenarten zu.
Abb. 8: Blick von Südwesten nach Nordosten
Ackerboden mit mittleren Ertragswerten, hoher
Kiesgehalt im Oberboden ist hier gut zu erkennen
Abb. 10: Blick von Nordosten nach Südwesten
Das Plangebiet ist geprägt durch einen großen,
zusammenhängenden Ackerschlag, der intensiv
bewirtschaftet wird. Der angrenzende Feldweg
weist wenige Saumstrukturen auf.
Abb. 9: Blick von Norden nach Süden
Vorhandener Ortsrand von Bliesheim mit mehr oder minder
gelungenen Eingrünung zur freien Landschaft
Abb. 11: Blick von Norden nach Südosten
Der Bereich östlich des Feldwegs wies im Spätsommer
2014 eine Ackergrasflur auf. Hier soll gemäß Planung
ein 25 m breites Feldgehölz als Ausgleich und zur Eingrünung
des Ortsrandes angepflanzt werden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Für den Gesamtbereich Bliesheim-Ost stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar,
weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Der massive
Eingriff in das Bodengefüge wird zur Folge haben, dass dort die bodenökologischen Funktionen und
Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. komplett verloren gehen.
Von den direkten Eingriffen durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen sind aber hauptsächlich
derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen. Die überplanten Flächen weisen
aufgrund ihrer naturräumlichen und topographischen Lage (ebene Lage) einen mittleren
landschaftsästhetischen Wert auf. Erst mit der Realisierung der geplanten Grünflächen wird eine gut
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
ausgeprägte Randstruktur, die die Wohnbebauung gegenüber der freien Landschaft abschirmt,
entstehen. Es ist beabsichtigt, im Nordosten ein 290m langes und 25 m breites Feldgehölz und im
Südosten eine 256 m lange und 14 m breite Hecke anzupflanzen. Des Weiteren soll das geplante
Versickerungsbecken ringsum dicht eingegrünt werden.
Zur guten Durchgrünung gehören auch die festgesetzten Straßenbäume und die Maßgabe, die
unbebauten Grundstücksbereiche gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten sowie das Verbot der
Nutzung dieser Flächen als Arbeits- oder Lagerflächen.
Die flächigen Gehölzpflanzungen innerhalb des Plangebietes dienen neben der Kompensation der
Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima und der
Neugestaltung des Ortsbildes (s. u.).
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen. Nach Art. 12 (1) FFH-RL ist das Töten von Tieren des
Anhangs IV FFH-RL sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
dieser Arten, die Zerstörung oder Entnahme von Eiern sowie die Störung der Arten, insbesondere
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Im Fall
einer Beeinträchtigung ist eine Ausnahme nach § 67 (2) BNatSchG und eine Ausnahmeregelung nach
§16 FFH RL erforderlich. Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern überwiegendes öffentliches
Interesse vorliegt, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in
einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Nach §5 EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) ist es verboten, europäische Vogelarten zu töten, zu
fangen, ihre Nester und Eier zu entfernen oder zu zerstören oder die Vögel, insbesondere während
der Brutzeit und Jungenaufzucht, zu stören, sofern davon der Erhaltungszustand der Population
negativ beeinträchtigt wird.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Landesweit oder regional bedeutsame Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten sind durch die Planung
nicht betroffen. Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzprüfungen allerdings Beeinträchtigungen für die Feldlerche, die in den überplanten Ackerflächen
Nahrungs- und Bruträume vorfindet. Die Feldlerche und weitere typischen Bewohner der Feldflur, wie
die Wachtel, wurden in der ASP Stufe II näher untersucht.
Da eine Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten erfolgen muss, ist das Töten oder Verletzen von
Individuen nicht sehr wahrscheinlich (Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG). Artenschutzrechtliche
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust der o. g. Lebensräume für Feldvogelarten werden entlang
der nordöstlichen Plangebietsgrenze in ausreichender Flächengröße realisiert. Hier soll der entlang der
nordöstlich verlaufenden Plangebietsgrenze bisher intensiv genutzte Ackerschlag zu einem ExtensivAcker mit der Zielrichtung „Förderung von Ackerwildkräutern und der Feldvogelfauna“ entwickelt
werden (siehe ASP II).
Ansonsten ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Arten, die
von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Für diese
Annahme spricht zudem, dass es bei dem direkt betroffenen Lebensräumen Intensivacker,
Intensivgrünland sowie kleinere Brachebereiche mit starken anthropogenen Störungen nicht um
Sonderstandorte oder Biotope mit seltenen Standortbedingungen handelt. Insofern sind – bis auf die
oben genannten – lediglich Arten betroffen, die einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen.
Für die Vollzugsfähigkeit der Planung ergeben sich somit keine artenschutzrechtlichen Hindernisse.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
2.1.4
Erhaltungsziele und Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europäischer
Vogelschutzgebiete
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden. 440m vom Plangebiet entfernt liegt das FFH-Gebiet „Villewaelder bei Bornheim“ mit der
Objektkennung DE-5207-304. Hier sind im Bereich zwischen Weilerswist und Walberberg, umgeben
von Fichten- und Kiefernforsten, lindenreiche Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenwälder, lokal
auch Perlgrasbuchenwälder zu finden. Die auf der Hochfläche und den Hängen stockenden Wälder
weisen eine artenreiche Krautschicht auf. Sie stellen strukturreiche Wälder mit Alt- und
Totholzanteilen dar. Zusammen mit den sich südöstlich anschließenden Wäldern des Kottenforstes
bilden sie einen wichtigen Bestandteil eines Waldkorridors für Laubwälder innerhalb der intensiv
landwirtschaftlich genutzten und großflächig von Nadelholzforsten geprägten Ville.
In einer Entfernung von etwa 1000 m nördlich vom Plangebiet liegt das FFH-Gebiet „Altwald Ville“ mit
der Objektkennung DE-5207-303. Hier stocken auf unverritztem, gewachsenem Boden naturnahe
Bestände des Waldmeister-Buchenwaldes mit Maiglöckchen und des Eichen-Hainbuchenwaldes.
Gründe der Schutzwürdigkeit sind der altholzreiche Rest-Altwald auf der Ville-Hochfläche mit
naturnahem Perlgras-Buchenwald und winterlindenreichem Eichen-Hainbuchenwald. Diese stellen ein
Relikt in der niederrheinischen Bucht ehemals weit verbreiteter Waldgesellschaften dar. Das Gebiet ist
aufgrund seiner Lage und Ausstattung von hoher Bedeutung für die Erhaltung und Wiederentwicklung
naturnaher, landschaftstypischer Waldbestände in der Ville.
In der weiteren nördlichen Umgebung, etwa 2,5 km entfernt, liegt das FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und
Untersee in der Ville-Seenkette“ mit der Objektkennung DE-5107-305. Es handelt sich hier um eine
Kette von drei miteinander verbundenen Tagebau-Restseen. Von den drei mesotrophen Gewässern
enthält vor allem der Untersee Characeenrasen, die in NRW als stark gefährdet gelten bzw. von der
Vernichtung bedroht sind. Er ist damit überregional von sehr hoher Bedeutung. Hinzu kommt, daß die
Gewässer Lebensraum für zahlreiche Wasservögel und andere Wassertiere sind. Das Entwicklungsziel
für das Gebiet ist die Erhaltung und Sicherung der überregional bedeutenden und stark gefährdeten
Characeen-Rasen.
Auswirkungen durch die Planung
Es ist sicher davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 165 „Lange Heide“
und die damit verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der
vorgenannten FFH-Gebiete nicht beeinträchtigen werden. Als potenzielle Gefährdungsursachen
kommen lediglich Emissionen durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in Frage. Diese
sind aber in einem reinen Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich
zu bewerten.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die Kriterien
für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für
eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet.
Abb. 12: Abstand des Plangebietes zum nächstgelegenen FFH-Gebiet
„Villewaelder bei Bornheim“
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
12
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2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Plangebiet handelt es sich nach Blatt L 5306 „Euskirchen“ der Bodenkarte
Nordrhein-Westfalen größtenteils um Pseudogleye aus Sand und Kies der Mittel- oder Hauptterasse.
Es handelt sich hierbei um sandig-kiesige und lehmige Schluffböden, stellenweise auch lehmiger Sand.
Diese sind im Allgemeinen ertragsarme Böden mit einer Bodenzahl von 45-55. Infolge von Vernässung
und hohem Steingehalt sind für die Landwirtschaft teilweise erhebliche Bearbeitungsschwierigkeiten
vorhanden. Diese Böden besitzen eine geringe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine geringe
nutzbare Wasserkapazität, eine geringe Wasserdurchlässigkeit und mittlere Staunässe in 20-60cm
Tiefe über verdichtetem Boden. Ein ausgeprägter Wechsel zwischen Vernässung und Austrocknung ist
typisch. In Hanglagen sind diese Böden erosionsgefährdet.
Im Plangebiet befinden sich ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden des GLA NRW keine
Untersuchungen für den angegebenen Bereich.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. komplett
verloren gehen. Der Boden steht der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion nicht mehr zur
Verfügung.
Vor dem Hintergrund des Auftrages aus dem Baugesetzbuch, mit Grund und Boden sparsam
umzugehen, wird die Versiegelung auf das notwendige Maß beschränkt (§ 1a Abs. 1 BauGB). Im
gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen
Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO.
Auch durch die Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und Wegebefestigungen können die Neuversiegelungen vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen auf die
Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig
sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie
Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc.
auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die
Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Baumaßnahmen in der Betriebsphase des Wohngebietes an. Die
entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Belange des Kampfmittelräumdienstes
Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) war eine
Auswertung des Geltungsbereiches möglich. Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurf- und
Kampfgebiet. Eine Untersuchung auf Kampfmittel ist erfolgt. Im Plan ist ein entsprechender Hinweis
enthalten.
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Stillgewässer vorhanden. Für die
Versickerung des im geplanten Wohngebiet anfallenden Oberflächenwassers ist im nordwestlichen
Randbereich des Plangebietes eine Anlage vorgesehen.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern
öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E. - Dirmerzheim)
zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen
Belangen Rechnung getragen werden.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
13
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg liegt das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Das Planungsgebiet liegt im Bereich der
Bergwerksfelder „Donatus2“ und „Donatus3“. Hier erfolgten massive Grundwasserabsenkungen, der
Wiederanstieg des Grundwassers kann Bodenbewegungen verursachen. Der Plan enthält vorsorglich
einen Hinweis auf die Grundwasserabsenkung.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und den dadurch stark verminderten oder nicht mehr
vorhandenen bodenökologischen Funktionen zu sehen. Wie im vorhergehenden Kapitel zum Schutzgut
Boden (siehe 2.1.5) ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung im Plangebiet durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
-
Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte
Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum)
Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl
Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche
Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist im Plangebiet jedoch nicht der Fall. Die
Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem: Das Schmutzwasser wird
über den in Bliesheim vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen
geleitet, das gesamte Niederschlagswasser, sowohl von den Wohnbauflächen als auch von den neu
angelegten Verkehrsflächen wird in einer Versickerungsmulde über belebte Bodenschichten versickert.
Am nordwestlichen Rand des Plangebiets steht eine Fläche von ca. 4430 m² für die Versickerung zur
Verfügung. Das für die Ableitung des Oberflächenwassers vorgesehene Versickerungsbecken ist
lagemäßig am Tiefpunkt des Bebauungsplangebietes angesiedelt. Im Vorfeld der Planung wurde
neben einer Baugrunderkundung durch das Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund
GmbH eine erste Dimensionierung des Beckens durch die Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH
erarbeitet. Im Ergebnis ist eine Versickerung des Oberflächenwassers generell möglich.
Die Belastung des Umweltbereichs Wasser kann außerdem durch die Brauchwassernutzung der
unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein
maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Klimaökologisch wirksame Elemente sind im Plangebiet mit seiner landwirtschaftlichen Nutzung in
Form von Kaltluftentstehung vorhanden. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als Klimatop
erfüllen, befinden sich im weiteren Umfeld des Plangebiets mit den Villewäldern. Diese klimarelevanten Strukturen werden durch die Planung jedoch nicht direkt beeinträchtigt.
Die Freifläche des Planungsraumes selbst übernimmt klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung
und Verdunstung. Diese klimatischen Wohlfahrtswirkungen bleiben aufgrund fehlender starker
Hangneigungen auf das Plangebiet selbst und auf das unmittelbare Umfeld beschränkt. Aus
klimaökologischer Sicht ist in den randlichen Ortslagen von Bliesheim kaum mit belasteten Bedarfsräumen zu rechnen.
Die stärksten klimatischen Belastungen dürften die Belastungen durch den Kfz-Verkehr auf der A 553,
durch Heizungsanlagen der umliegenden Wohnbebauung sowie die Luftverschmutzungen durch
Herbizid- und Pestizideinsatz bei der intensiven ackerbaulichen Nutzung im Umfeld des Plangebiets
darstellen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen
durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
14
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
werden durch die Realisierung des geplanten Wohnbaugebietes reduziert. Weitere Einwirkungen auf
das Plangebiet werden durch den steigenden Anliegerverkehr einschließlich der damit einhergehenden
Lärm- und Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für
Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt zu
einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da im geplanten Gebiet lediglich Emissionen für
Hausbrand emittiert werden, ist eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu
erwarten, so dass mit dem Vorhaben keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf
Luftschadstoffemissionen verbunden sind.
Aufgrund der geringen Reliefenergie und der Tatsache, dass durch das Plangebiet keine stark
belasteten Bedarfsräume versorgt werden müssen, bleibt die Bedeutung der klimaökologischen
Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets relativ gering. Dennoch ergeben sich in bebauten Bereichen im
Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit
verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Negativen Folgen für das Kleinklima können im
Rahmen von Festsetzungen im Bebauungsplan gemindert werden, beispielsweise durch die
Reduzierung von Versiegelungen, durch wasserdurchlässige Bodenbefestigungen, Niederschlagsversickerung in einem Becken, einen hohen Durchgrünungsgrad im Plangebiet bzw. durch
umfangreiche Ortsrandeingrünungen.
2.1.8
Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne ist
die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben, kann ein
Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden.
Das Plangebiet und seine Umgebung sind der Landschaftseinheit „Westlicher Villehang“ zuzuordnen
und sind eingebettet in einen agrarisch genutzten Landschaftsraum, der an den Villewald grenzt.
Das Plangebiet selbst ist gekennzeichnet durch eine mittelmäßig strukturierte Ortsrandlandschaft, die
derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt ist. Landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente wie
Einzelbäume und Hecken sind im nordwestlichen Bereich des Plangebietes (zukünftiger Standort für
Versickerungsbecken) vorhanden. Im Westen und Norden umrahmt die vorhandene Wohnbebauung
den Planungsraum mit mehr oder minder gelungenen Ortsrandeingrünungen auf den Privatgrundstücken. Die überplanten landwirtschaftlich genutzten Flächen weisen aufgrund ihrer
topographischen Lage (überwiegend in ebener Lage – der eigentliche Hangbereich befindet sich
weiter südlich) einen mittleren landschaftsästhetischen Wert auf.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Für den Gesamtbereich Bliesheim-Ost wird die Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung
darstellen, weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird.
Andererseits ist das Plangebiet derzeit schon durch den vorhandenen Siedlungsrand technisch
geprägt, so dass hier ein teilweise bereits vorbelasteter Raum überplant wird.
Es ist vorgesehen, ein gut durchgrüntes Wohnbaugebiet auf einer derzeit ausgeräumten Ackerfläche
zu entwickeln. Die Planung soll zu einer Verbesserung der bisherigen städtebaulichen Situation (z. B.
durch nicht vorhandene oder nur mittelmäßig ausgeprägte Ortsrandeingrünung auf den Privatgärten)
führen und zu einer stadtbild- und landschaftsgerechteren Abrundung des Ortsrandes von Bliesheim
beitragen.
Es ist vorgesehen, ein baulich homogenes Erscheinungsbild entstehen zu lassen, z. B durch
Festsetzungen zur Geschossigkeit und Firsthöhen. Die gärtnerische Gestaltung der Haus- und Vorgärten
sowie die Straßenbäume nehmen im Plangebiet neben ihren Funktionen für das Kleinklima und den
Biotop- und Artenschutz wichtige Funktionen für die Neugestaltung des Ortsbildes wahr, so dass hier
gestalterische Maßnahmen besonders gut greifen. In diesem Sinne sind folgende Maßnahmen
umzusetzen:
- Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
15
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
- Das Farbspektrum der Dachlandschaft wird auf die traditionell verwendeten Farbtöne rotbraun,
braun und anthrazit eingeschränkt
- Durch die Festsetzung von Hecken aus heimischen Gehölzen als zulässige Einfriedung soll eine
durchgrünte Gestaltung des Baugebietes erreicht werden.
Von großer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Ortsrandes von Bliesheim ist die geplante
Eingrünung des Plangebietes: Im Nordosten soll ein 290m langes und 25 m breites Feldgehölz und im
Südosten eine 256 m lange und 14 m breite Hecke angepflanzt werden. Des Weiteren ist vorgesehen,
das geplante Versickerungsbecken im Westen des Plangebietes ringsum dicht einzugrünen. Die
Festsetzung dieser Grün- bzw. Ausgleichsflächen dient dem Aufbau eines in seiner ökologischen
Funktion optimalen Übergangs vom Siedlungsraum zur Offenlandschaft und wird als eine wirksame
Eingrünung des Ortes in die angrenzende Agrarlandschaft fungieren.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach Aussage des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird eine Prospektion aufgrund
der lokalen Gegebenheiten (Brachfläche, Bewuchs, Ackerflächen sehr steinig) zu keinem für die
Planung aussagekräftigen Ergebnis führen. Das Amt verweist daher auf die Bestimmungen der §§ 15,
16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
verbunden mit der Bitte, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Im Plan ist entsprechender Hinweis enthalten. Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige
Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerische Funde festgestellt, die durch die
Planung und Überbauung verloren gehen könnten.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell geringfügig Luftschadstoffe aus der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Tätigkeit (Traktorverkehr, Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden keine
Abfälle erzeugt. Geplant ist ein 7,8 ha großes Plangebiet mit ca. 100 neuen Wohneinheiten. Bei einem
durchschnittlichen Besatz von ca. 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit (Landesdurchschnitt kreisangehöriger Gemeinden in NRW) ist im Plangebiet mit etwa 250 neuen Einwohnern zu rechnen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch die geplante Wohnnutzung ist mit allgemein zu erwartenden Emissionen (Hausbrand und Kfz)
und Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Entwässerung des geplanten Gebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser wird
über den in Bliesheim vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen
geleitet. Das gesamte Niederschlagswasser, von den Wohnbauflächen und von den neuen Verkehrsflächen wird gem. § 51a LWG in die geplante Versickerungsmulde über belebten Bodenschichten
versickert, wodurch negative Auswirkungen des Abwasseraufkommens vermindert werden.
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Solarenergie
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Festsetzungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wurden bisher jedoch nicht getroffen.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
16
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Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der passiven
Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude (u.a. auch Ausrichtung der Wohnzimmerseite nach
Süden) sowie die Vermeidung der Verschattung der Wohnhäuser durch Nachbargebäude und
Vegetation. Hier ist durch entsprechende Anordnung und Abstände zwischen den Gebäuden die
gegenseitige Verschattung erheblich reduziert.
Bei der Verschattung durch die Vegetation sind in Abhängigkeit von Pflanzenart (Nadelgehölz oder
Laubgehölz) und Wuchshöhe sowie Pflanzendichte entsprechende Abstände vorzusehen.
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren,
verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Bebauung und Versiegelung: Die
Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit einer verringerten
Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der Verlust der Versickerung
und von Vegetationsstrukturen hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima.
Die flächigen Gehölzpflanzungen im Plangebiet dienen neben der Kompensation der Eingriffe in den
Biotop- und Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima und der Neugestaltung des
Ortsbildes. Im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser ist die vorgesehene Versickerung des
unbelasteten Niederschlagswassers positiv zu bewerten.
Es sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen vorhanden, die zu erheblich
negativen Auswirkungen führen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund der Lage des Plangebiets am südwestlichen, teilweise intensiv ackerbaulich genutzten
Ortsrand von Bliesheim ist das Plangebiet bereits heute zu einem gewissen Grad anthropogen
geprägt, so dass dort von einer bereits eingeschränkten Funktionsfähigkeit für den Naturhaushalt
auszugehen ist.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
-
2.3
Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und den damit verbundenen negativen Auswirkungen
Geringfügige Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Bodenversiegelungen
Verlust von Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen, insbesondere bei der
Inanspruchnahme der Wiesen, der Gehölze und der Ackerfläche (Feldvögel)
Verlust von siedlungsnaher Freifläche und der damit verbundenen Erholungsfunktion
Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
Veränderung des Landschaftsbildes
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
des Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist eine Fortführung der derzeitigen
landwirtschaftlichen Nutzung anzunehmen. Die landwirtschaftliche Freifläche würde somit auch
weiterhin der landwirtschaftlichen Produktion und der Naherholung zur Verfügung stehen. Der
landschaftliche Freiraum und die vielfältigen bodenökologischen Funktionen blieben erhalten.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
17
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen zur Vermeidung
Beeinträchtigungen
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach dem
Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Nach Schutzgütern geordnet sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Das Plangebiet mit einer geplanten Belegung von etwa 250 neuen Einwohnern wird vermutlich zu
keinen erheblichen Nachteilen für die in der Umgebung bereits wohnenden Menschen führen. Es ist
mit dem durch normale Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen
(Hausbrand und Kfz), Verkehrs- und Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Erholungseignung des Plangebietes ist für die zuziehende Bevölkerung als hervorragend zu
bewerten durch die landschaftlich attraktive Lage am Ortsrand in unmittelbarer Nähe zu den
Erholungsgebieten. Eine erhebliche Minderung der Erholungsfunktion für die bestehende Bevölkerung
durch den Bau der neuen Wohnhäuser ist nicht zu erwarten; der Flächenanteil der freien, unbebauten
Landschaft im Raum wird zwar verringert, jedoch werden die als Ortsrandeingrünung geplanten
Gehölzstrukturen den bisher weitgehend ausgeräumten Bereich eher aufwerten. Des Weiteren wird
mit dem neuen Spielplatz das wohnungsnahe Angebot von Kinderspielmöglichkeiten im Bliesheimer
Osten verbessert.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen zum Erhalt nach § 9 (1) Nr.25b BauGB
werden getroffen:
● Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● Der als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie als Fläche für Versickerungsanlagen gekennzeichnete Bereich ist als interne Ausgleichsfläche und Ortsrandeingrünung dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. Die Versickerungsanlage ist dabei an der technisch günstigsten Stelle zu
platzieren und einzufrieden. Die Einfriedung ist nach außen hin zu begrünen.
Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen:
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind
entsprechende Festsetzungen im B-Plan Nr. 165 zu treffen:
● Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten ist als
vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich
der Ausgleichfläche 2 der vorhandene Intensivacker zu einem Extensiv-Acker mit der Zielrichtung
„Förderung von Ackerwildkräutern und der Feldvogelfauna“ zu entwickeln.
3.1.3
Boden
Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der
Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen:
Bodenfunktionen
werden
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und
Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge,
Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert
werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster,
Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
18
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden Ausgleichsmaßnahmen (Ortsrandeingrünung und
Extensivierung eines Ackerschlags) getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden.
3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie im
Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (verkleinerte Regelquerschnitte)
● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien (s. o.)
● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer
durch die Bewohner zur Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden. Eine
entsprechende Empfehlung wird ausgesprochen.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der
Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl.
erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material
bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis zulässig.
● Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen nach Umsetzung des
Bebauungsplans Nr. 165 im Plangebiet selbst gering sein wird, so dass die Belastung des auf den
Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers als „gering verschmutzt“ eingestuft wird.
3.1.5
Klima und Luft
Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der
Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum
Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der
Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung
vermindernden Maßnahmen und durch die Niederschlagsversickerung im geplanten Becken verringert.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden Ausgleichsmaßnahmen (Umwandlung von
Ackerflächen im Bereich der geplanten Ortsrandeingrünungen sowie Umwandlung einer intensiv
genutzten Ackerfläche zu einem Extensiv-Acker) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und
Luft wirksam werden.
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem
homogenen Straßenbild führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● nicht bebaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● Das Farbspektrum der Dachlandschaft wird auf die traditionell verwendeten Farbtöne rotbraun,
braun und anthrazit eingeschränkt
● Massive Ortsrandeingrünung durch ein 290m langes und 25 m breites Feldgehölz im Nordosten und
einer 256 m langen und 14 m breiten Hecke im Südosten
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland liegen derzeit keine Daten zu betroffenen
archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Das Amt verweist daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) verbunden mit der Bitte, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
19
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
● Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich
zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.1.8
Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen.
Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus im Bereich „sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern“ sind nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt. Weitere Festsetzungen bzgl.
der Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen.
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 165 „Lange Heide“ in Erftstadt-Bliesheim werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1
Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzustellen. Im Folgenden
werden die Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden.
Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ angewendet. Das Verfahren
beinhaltet die Bewertung verschiedener Biotoptypen und steckt einen Rahmen für die Beurteilung der
Eingriffsintensitäten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 165 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen große
Ackerflächen, kleinflächig Wiesen, teilweise ein Feldweg und relativ wenig Gehölzflächen verloren. Die
Ackerfläche des Plangebiets weist aufgrund ihrer intensiven Nutzung eine nur geringe direkte
Biotopwertigkeit auf. Im Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) werden derartige Flächen die Wertstufe 2 zugeordnet.
Für die Wohnbauflächen wird angenommen, dass diese entsprechend ihrer GRZ versiegelt werden.
Die zugelassene Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 50% für
Garagen, Nebenanlagen und bauliche Anlagen ergibt im vorliegenden Fall eine GRZ von 0,4 plus einer
Überschreitung von 0,2, also GRZ 0,6.
Die neu entstehenden Hausgärten werden lediglich mit zwei Werteinheiten („strukturarm“) berechnet.
Die öffentliche Grünfläche sowie die das Versickerungsbecken umgebende Fläche werden dicht mit
heimischen Gehölzarten als Hecke oder flächiges Feldgehölz bepflanzt und können bei ungestörter
Entwicklung eine Wertigkeit von 6 Werteinheiten erreichen. Auch mit der Extensivierung des
nordöstlich liegenden Ackers (Ausgleichsfläche 2) ist mit einer erheblichen ökologischen Aufwertung
der gegenwärtig intensiv genutzten Ackerfläche zu rechnen.
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit jeweiliger Flächengröße im Geltungsbereich des
BP Nr. 168 vorhanden sind:
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
20
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Tab. 1: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotoptypen-Bestand (Gesamtfläche 77.527 m²)
1.1
1.4
3.1
Versiegelte
Wirtschafts- Ackerfläche
Fläche
weg,
intensiv
(Gebäude,
Feldweg
genutzt
Straße)
Bestand
3.4
IntensivWiese,
-Weide,
artenarm
3.4*
3.8
Intensiv5.1
Wiese,
Acker- und Obstwiese
(bis 30 Jahre)
-Weide,
Grünlandbleibt
mittelBrachen
erhalten
artenreich
7.4
GehölzFlächen
Brombeergebüsche
Einzelbäume
Flächenanteil [m²]
1.012
1.817
69.459
2.035
790
1.665
320
429
Bewertung
Biotoptyp
BWP 0
BWP 3
BWP 2
BWP 3
BWP 4
BWP 4
BWP 6
BWP 5
FlächenBiotopwert
0
5.451
138.918
6.105
3.160
6.660
1.920
2.145
*Aufwertung um ein Punkt, da mittlerer Artenreichtum
1.
Die numerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Plangebiet des
BP Nr. 165 ergibt einen Biotopwert von insgesamt 164.359 Punkten
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher Flächengröße laut B-Plan geplant sind:
Tab. 2: Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
Biotoptypen gemäß Planung (Gesamtfläche 77.527 m²)
Planung
1.1
WohnbauFlächen
40.205 m²
mit GRZ 0,6
(0,4+pot. 0,2)
4.3
HausGärten
3.4
1.1
1.4
4.6
7.2
VerStraßenWirtHecke
Extensivsickerung
verkehrs- schaftsrasen
mit heim.
Mulde
flächen
weg
als
Spielplatz + Gehölzen um
intensiv
genutzt
(40.205 m² asphaltiert
*0,4)
Feldweg
Restgrünflächen
Versickerung
Intensivwiese
3.8
Obstwiese
6.4
FeldGehölze
(bis 30
als
Jahre) Eingrünungsbleibt
Maßnahmen
erhalten
3.2
Acker
wildkrautreich auf
nährstoffreichen
Böden
Flächenanteil
[m²]
24.123
16.082
8.397
1.473
1.504
1.950
2.476
320
10.987
10.215
Biotoptyp
-wert
BWP 0
BWP 2
BWP 0
BWP 3
BWP 4
BWP 5
BWP 2
BWP 6
BWP 6
BWP 4
FlächenBiotopwert
0
32.164
0
4.419
6.016
9.750
4.952
1.920
65.922
40.860
2.
Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Plangebiet des BP Nr.
165 ergibt einen zukünftigen Biotopwert von insgesamt 166.003 Punkten
3.
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 165 ergibt sich folgender
Kompensationsbedarf:
166.003 Punkte Planung – 164.359 Punkte Bestand = + 1.644 Biotopwertpunkte
Der Eingriff ist somit durch B-Plan interne Kompensationsmaßnahmen
ausgeglichen!
Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf
denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) zugeordnet. Die
Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
Der Kompensationsbedarf für Wohnbauflächen wird entsprechend des Eingriffsumfanges der
Wohnbauflächen inklusive Gartenflächen und Nebenanlagen in das Gesamtgebiet (abzüglich der
Grünflächen) ermittelt. Er entspricht 80,3 % (50.075 m² entsprechen 100%; 40.205 m² entsprechen 80,3%).
Der Kompensationsbedarf für öffentliche Verkehrsflächen entspricht 19,7 %.
(50.075 m² entsprechen 100%; (8.397 m² +1.473 m²=) 9.870 m² entsprechen 19,7%)
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Als Alternative zur hier vorliegenden Bebauungsplanung im Bereich der „Langen Heide“ im Osten von
Bliesheim kämen Bereiche an der „Rochusstraße“ im Westen von Bliesheim sowie der im Süden von
Liblar gelegene Bereich an der Waldorfschule in Betracht.
Planungen an der „Rochusstraße“ lassen eine Entwicklung aufgrund der immissionsschutzrechtlichen
Ausgangslage in direkter Nachbarschaft zur A 1/A 61 nicht zu; im Bereich nahe der Waldorfschule
verhindern die Eigentumsverhältnisse derzeit eine Entwicklung zu Wohnbauflächen.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat somit am 13.12.2011 beschlossen, für die im Südwesten der Ortslage
Bliesheim gelegenen unbebauten Wohnbauflächen Baurechte zu schaffen. Im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zwei Varianten vorgestellt, die im Hinblick auf den Umfang des
Eingriffes und der Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen als gleichwertig einzustufen waren.
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der
Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter
Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan festgelegten
Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere in den Bereichen
Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente
der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen. Die
Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, interne
Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3 Jahren durch
Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 165 basiert im Wesentlichen auf der Analyse und
Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen
wurden herangezogen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt mit FNP-Änderung Nr. 014
Bodenkarten des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Artenschutzprüfungen der Stufen 1 und 2 (Gutachter Dr. Andreas Skibbe, Köln)
Verkehrsuntersuchung zum geplanten Baugebiet in Bliesheim - Lange Heide (Ingenieurgesellschaft Stolz mbH)
Erläuterungsbericht Vordimensionierung Versickerungsbecken (Ing.-Büro Fischer, Erftstadt
und Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH)
Darüber hinaus wurden im Sommer und Herbst 2014 sowie im Frühjahr 2015 mehrere
Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und Fauna kartiert wurden sowie Fotos des
Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
22
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
7
Zusammenfassung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, „Lange Heide“ ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung einer Wohnbaufläche im Osten von
Bliesheim. Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 7,8 ha befindet sich am Siedlungsrand des
Erftstädter Stadtteils direkt am Übergang zur freien Landschaft.
Durch den Bebauungsplan sollen neue Baurechte für Wohnbebauung, Verkehrsflächen und
Versickerungsanlage vorbereitet werden. Für den Gesamtbereich Bliesheim-Ost stellt die Realisierung
des B-Planes eine Beeinträchtigung dar, weil Freiraum und landwirtschaftliche Produktionsfläche in
diesem Gebiet verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Die Planung hat jedoch auch die
Zielsetzung, mit einer massiven Eingrünung des entstehenden neuen Ortsrandes eine landschaftsgerechtere Abrundung des Ortsrandes von Bliesheim herbeizuführen.
Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die Planung zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch – sowohl bei der vorhandenen Wohnbevölkerung noch bei
den ins Plangebiet zuziehenden Personen – durch Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Strahlung, Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen führen könnte. Starke Umweltauswirkungen wird aber
der Verlust der Bodenfunktionen in künftig überbauten und versiegelten Bereichen mit sich bringen.
Von den direkten Eingriffen durch Wohnbau- und Verkehrsflächen sind hauptsächlich intensiv
agrarisch genutzte Ackerflächen betroffen, die einen Flächenanteil im Plangebiet von über 90 Prozent
aufweisen. Landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente wie Einzelbäume und Hecken sind
lediglich im nordwestlichen Bereich des Plangebietes (zukünftiger Standort für Versickerungsbecken)
vorhanden. Im Westen und Norden umrahmt die vorhandene Wohnbebauung den Planungsraum mit
mehr oder minder gelungenen Ortsrandeingrünungen. Die überplanten intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen weisen aufgrund ihrer naturräumlichen und topographischen Lage einen mittleren
landschaftsästhetischen Wert auf. Erst mit der Realisierung der geplanten Grünflächen wird eine gut
ausgeprägte Randstruktur, die die Wohnbebauung gegenüber der freien Landschaft abschirmt,
entstehen. Des Weiteren soll das geplante Versickerungsbecken ringsum dicht eingegrünt werden.
Landesweit oder regional bedeutsame Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten sind durch die Planung
nicht betroffen. Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzprüfung allerdings Beeinträchtigungen für die Feldlerche, die in den überplanten Ackerflächen
Nahrungs- und Bruträume vorfindet. Als Ausgleich für den Verlust dieser Lebensräume soll auf der
nordöstlich angrenzenden Ackerfläche – anschließend an das geplante Feldgehölz – der vorhandene
Intensivacker zu einem Extensiv-Acker mit der Zielrichtung „Förderung von Ackerwildkräutern und der
Feldvogelfauna“ entwickelt werden. Für die Vollzugsfähigkeit der Planung ergeben sich somit keine
artenschutzrechtlichen Hindernisse.
Laut Eingriffsbilanzierung wird die – durch die Eingriffe durch geplante Wohnbebauung und Verkehrswege – erforderliche Kompensation über die im Plangebiet befindlichen Ausgleichsmaßnahmen
vollständig abgedeckt. Im Hinblick auf die geplanten Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen kann
davon ausgegangen werden, dass sich die Strukturvielfalt im Plangebiet gegenüber dem Status quo
erhöhen wird. Somit ist zu vermuten, dass mindestens in den Bereichen Ortsbild und Tiere & Pflanzen
eine geringfügige Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten ist.
Fazit:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 165 „Lange Heide“ unter Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung
und
Verringerung
und
zur
Kompensation
keine
erheblichen
Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter verbunden sind.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
23
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft;
Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD 1:200 000 –
potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert 12.07.2010
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert am
15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von
Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ und Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2009):
Umweltdaten vor Ort; unter: http://www.uvo. nrw.de/uvo/uvo_main.html
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
24
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Anlage:
Pflanzlisten
•
Pflanzliste A für die Begrünung der Ausgleichsfläche 1
Hochwachsende Laubbäume
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Rotbuche
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Winterlinde
Sommerlinde
Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m
Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm
Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm
Mittelhochwachsende Laubbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus communis
Prunus padus
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Feldahorn
Spitzahorn
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Traubenkirsche
Vogelkirsche
Eberesche
Mehlbeere
bei Pfl.-Abstand 1,5 m x 1,5 m = Pfl.-Größe: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm
bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus ssp.
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera caprifolium
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Sambucus nigra
Salix caprea
Salix purpurea
Viburnum lantana
Cornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Geißblatt
Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Schwarzer Holunder
Salweide
Purpurweide
Schneeball
bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm
bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm
Die Sträucher sind truppweise, d.h. mind. in Dreier- oder Fünfergruppen der gleichen
Strauchart zu pflanzen. Bei notwendigen Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der
Gehölze zu berücksichtigen. Die Kappung von Bäumen ist nicht zulässig. Sämtliche
Pflegemaßnahmen sind nur in der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom 1. September bis
28. Februar durchzuführen.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
25
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
•
Pflanzliste B für die Eingrünung der Versickerungsmulde:
Mittelhochwachsende Laubbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus communis
Prunus padus
Prunus avium
Salix alba
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Traubenkirsche
Vogelkirsche
Silberweide
Eberesche
Mehlbeere
bei Pfl.-Abstand 1,5 m x 1,5 m = Pfl.-Größe: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm
bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus ssp.
Ligustrum vulgare
Lonicera caprifolium
Lonicera xylosteum
Rhamnus frangula
Salix caprea
Salix purpurea
Viburnum lantana
Cornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Liguster
Geißblatt
Heckenkirsche
Faulbaum
Salweide
Purpurweide
Schneeball
bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm
bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm
Die Sträucher sind truppweise, d.h. mind. in Dreier- oder Fünfergruppen der gleichen
Strauchart zu pflanzen. Bei notwendigen Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der
Gehölze zu berücksichtigen. Die Kappung von Bäumen ist nicht zulässig. Sämtliche
Pflegemaßnahmen sind nur in der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom 1. September bis
28. Februar durchzuführen.
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
26
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
•
Pflanzliste C für die Auswahl an Straßenbäumen
Höhe
sonstiges
Anheben von
Belägen
Straßenbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Crataegus monogyna
Prunus avium
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus minor
•
Feld-Ahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Weißdorn
Vogelkirsche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
bis 15 m
10-20 m
10-30 m
bis 10 m
15-20 m
6-12 m
12 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 35 m
weniger schöner Wuchs
10-15 m Kronenbreite
tropft, Bienenweide
selten
möglich
selten
selten
möglich
möglich
kräftig
kräftig
kräftig
selten
Empfehlung zur Pflanzenauswahl für die Eingrünung von Müllbehältern und für
Wandbegrünungen
Rank-, Schling-, Kletterpflanzen:
Aristolochia macrophylla
Campsis radicans
Celastrus orbiculatus
Clematis vitalba
Fallopia aubertii
Hedera helix
Hydrangea petiolaris
Lonicera carpinifolia
Lonicera henryi
Parthenocissus inserta
Parthenocissus triscuspidata
Parthenocissus quinquefolia
Pfeifenwinde
Trompetenblume
Baumwürger
Waldrebe (mit Kletterhilfe)
Knöterich
Efeu
Kletter-Hortensie
Geißblatt (mit Kletterhilfe)
Immergrüne Heckenkirsche
Fünfblättrige Jungfernrebe
Dreilappige Jungfernrebe
Wilder Wein (mit Kletterhilfe)
Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100 cm, 4-6 Triebe
Sträucher:
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Umweltbericht zum BP Nr. 165 „Lange Heide“
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt