Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
721 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
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Inhalt der Datei
B-Plan Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim „Lange Heide“ – Artenschutzrechtliche Stufe II
Artenschutzprüfung Stufe II
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
B-Plan Nr. 165
„Lange Heide“
in Erftstadt-Bliesheim
Bearbeiter:
Dr. Andreas Skibbe
Büro für Artenschutz und Avifaunistik
Aufgestellt im Juli 2015
Dr. Andreas Skibbe
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B-Plan Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim „Lange Heide“ – Artenschutzrechtliche Stufe II
Dr. Andreas Skibbe
Büro für Artenschutz und Avifaunistik
Rösrather Str. 725
51107 Köln
0221 877801
a.skibbe@nexgo.de
Köln, den 10.07.15
An:
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Dr. Andreas Skibbe
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B-Plan Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim „Lange Heide“ – Artenschutzrechtliche Stufe II
Anlass und gesetzliche Grundlagen
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 165, „Lange Heide“ ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung einer Wohnbaufläche im
Osten von Erftstadt-Bliesheim.
Im Mai 2015 wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I durchgeführt (Skibbe
2015), die zum Ergebnis hatte, dass eine vertiefende Untersuchung (ASP Stufe II)
durchgeführt werden muss, da ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten
erwartet wird und durch die Realisierung des Planes ein Auslösen der
Verbotstatbestände des §44 Abs. 1 Sätze 1-4 nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei der hier vorliegenden ASP Stufe II werden vor allem die Brutvögel und die
Knoblauchkröte begutachtet. Bei den Vögeln wurde eine Revierkartierung und bei
der Knoblauchkröte eine Suche und Prüfung der Leichgewässer durchgeführt.
Weitere Artengruppen werden über Zufallsfunde erfasst. Bei einem Vorkommen bzw.
einer Erwartung von planungsrelevanten Arten und deren Beeinträchtigungen
werden Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, um
das Auslösen der Zugriffsverbote zu verhindern.
In NRW wurde für den Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben eine Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010 erarbeitet.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz müssen bei Planungen grundsätzlich
alle Tierarten der folgenden Kategorien berücksichtigt werden: FFH-Anhang IV-Arten
und europäische Vogelarten.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44
Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten (zuletzt verändert im März 2010). In
Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen
Vogelarten ist es verboten (Zugriffsverbote):
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
Dr. Andreas Skibbe
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B-Plan Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim „Lange Heide“ – Artenschutzrechtliche Stufe II
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei einem erwarteten Auftreten von Zugriffverboten müssen Vermeidungs- und / oder
vorgezogene Ausgleichmaßnahmen durchgeführt werden, die die Zugriffverbote
nicht eintreten lassen. Die vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen müssen vor den
Bautätigkeiten durchgeführt werden.
Eine Artenschutzprüfung (ASP) soll aus drei Stufen bestehen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen
zu
können,
sind
verfügbare
Informationen
zum betroffenen
Artenspektrum
einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle
relevanten
Wirkfaktoren
des
Vorhabens
einzubeziehen.
Nur
wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine
vertiefende Art-für-Art-Betrachtung innerhalb der ASP Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier
werden
Vermeidungsmaßnahmen
inklusive
vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend
wird
geprüft,
bei
welchen
Arten
trotz
dieser
Maßnahmen
gegen
die
artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein
spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende
Gründe,
Alternativlosigkeit,
Erhaltungszustand)
vorliegen
und
insofern
eine
Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Es werden vor allem die planungsrelevanten Arten begutachtet (Kiel 2005; 2010:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung
_planungsrelevante_arten.pdf 2015).
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Plangebiet
Die
Beschreibung
des
Plangebietes
bzw.
des
Bauvorhabens
ist
der
Artenschutzprüfung Stufe I (Skibbe 2015) zu entnehmen. Die Lage der Fläche ist in
Abb. 1 dargestellt.
Abb. 1: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen
Lebensraumtypen (Bildquelle: Bing Maps, 2012)
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Untersuchungsmethodik
Nach den Ergebnissen der ASP Stufe I sollen bei den Untersuchungen in erster
Linie die planungsrelevanten Brutvögel und die Knoblauchkröte untersucht und
begutachtet werden. Das Vorkommen weiterer planungsrelevanten Arten wird über
Zufallsfund ermittelt. Das Untersuchungsgebiet umfasst das Plangebiet und die
nächste Umgebung. Durchführung der Untersuchungen: März - Juli 2015.
Folgende Untersuchungen wurden für die relevanten Arten durchgeführt:
Kartierung der Brutvögel
Für die Brutvögel wurde eine Revierkartierung mit insgesamt sieben Erfassungen
durchgeführt. Termine der Begehungen: 19.3., 27.4., 18.5., 16.6., 25.6. Nacht, 25.6.,
und 9.7.2015. Die meisten Erfassungen fanden in den Frühmorgenstunden statt und
dauerten 2-3 Stunden. Für die Wachtel wurde eine zusätzliche Nachtbegehung
durchgeführt. Aufgrund der Anzahl und Termine der Begehungen wurden für die
Anerkennung eines Reviers zwei Feststellungen in einem Revier gefordert (Südbeck
et
al.
2005),
dabei
wurden
so
genannte
"Papierreviere"
gebildet.
Die
Untersuchungsfläche umfasste das Plangebiet und deren nächste Umgebung. Die
Umgebung war je nach Art unterschiedlich groß, da man z.B. den Mäusebussard auf
1.500 m noch erkennen kann aber die Feldlerche etwa nur 100 m weit hörbar ist.
Aufwand: 7 x 2,5 Std. plus 3 Std. Auswertung = 20,5 Std.
Kartierung der Knoblauchkröte
Bei der Knoblauchkröte sollten in erster Linie die Leichgewässer in der Umgebung
von 200 m gesucht werden (LANUV Juni 2015). Bei einem Fund eines möglichen
Leichgewässers sollten drei Untersuchungstermine stattfinden (LANUV Juni 2015).
1. Termin: - Verhören: Anzahl Rufer; Sichtbeobachtung: Adulti.
2. Termin: - Verhören: Anzahl Rufer; Sichtbeobachtung: Adulti, ggf. Laich/Larven
3. Termin: - Kescher: (späte) Larven/ggf.Jungtiere; Sichtbeobachtung: Adulti, ggf.
Jungtiere.
Weitere relevante Arten
Zufallsfunde
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Wirkfaktoren
Die Beschreibung der Wirkfaktoren ist der ASP Stufe I (Skibbe 2015) zu entnehmen.
Die Beeinträchtigungen bestehen vor allem aus Inanspruchnahme der Lebensräume
und Störung ggf. Tötung der Tiere wegen der Bauarbeiten und Rodungen.
Ergebnisse der Untersuchungen
Planungsrelevante Vogelarten
Feldlerche (Alauda arvensis; RL-NRW: gefährdet): Bei der Revierkartierung wurden
im Untersuchungsgebiet mindestens vier Reviere der Feldlerche festgestellt. Die
Lage der sogenannten "Papierreviere" ist in Abb. 2 dargestellt. Zwei der Reviere
liegen etwa zur Hälfte im Plangebiet. Besetzte Nester sind im Plangebiet zu
erwarten.
Wachtel (Coturnix coturnix; RL-NRW: stark gefährdet): Bei den Erfassungen wurde
im Juni einmal ein rufendes Männchen der Wachtel außerhalb des Plangebietes
festgestellt. Die Lage der Beobachtung ist in Abb. 2 dargestellt. Sie befindet sich
etwa 100 m vom Plangebiet entfernt. Aufgrund der methodischen Vorgaben
(Südbeck et al 2005) kann ein Revier der Wachtel nicht anerkannt werden, da bei
sieben Begehungen mindestens zwei Feststellungen notwendig sind.
Mäusebussard (Buteo buteo; RL-NRW: ungefährdet): Ein Brutvorkommen des
Mäusebussards ist ausgeschlossen, da geeignete Bäume im Plangebiet fehlen. Die
Art wurde als Nahrungsgast vor allem in der Umgebung des Plangebietes
festgestellt.
Turmfalke
(Falco
tinnunculus;
RL-NRW:
ungefährdet;
Vorwarnliste):
Ein
Brutvorkommen des Turmfalken ist ausgeschossen, da geeignete Habitate im
Plangebiet fehlen. Die Art wurde als Nahrungsgast vor allem in der Umgebung des
Plangebietes festgestellt.
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Abb. 2: Lage der "Papierreviere" der Feldlerche (weise Kreise) und der
Wachtelbeobachtung (Wa).
Nicht planungsrelevante Vogelarten
Von folgenden übrigen nicht planungsrelevanten Vogelarten wurde ein Vorkommen
in den Brachen und in den Gehölz geprägten Randbereichen des Plangebietes
(Grünflächen im Plangebiet, Privatgärten angrenzend an das Plangebiet) festgestellt:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Amsel
Buchfink
Blaumeise
Bluthänfling (RL-NRW: Vorwarnliste): 1-2 Reviere im Plangebiet oder am
Rande.
Elster
Grünfink
Hausperling (RL-NRW: Vorwarnliste): Mehrere Reviere am Rande des
Plangebietes.
Hausrotschwanz
Heckenbraunelle
Kohlmeise
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Ringeltaube
Sommergoldhähnchen
Wiesenschafsstelze
Zilpzalp.
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Amphibien
Knoblauchkröte: (Pelobates fuscus; RL-NRW: von Aussterben bedroht): Im Umkreis
von etwa 200 m wurden keine geeigneten Leichgewässer gefunden. Damit sind
keine weiteren Untersuchen notwendig.
Beeinträchtigungen der relevanten Arten
Planungsrelevante Vogelarten
Feldlerche: Bei der Feldlerche nimmt das Plangebiet die Hälfte von zwei
Feldlerchenrevieren
in
Anspruch.
Dabei
werden
beide
Reviere
(Fortpflanzungsstätten) teilweise beeinträchtigt. Beeinträchtigungen der lokalen
Population sind nicht zu erwarten, da sie in der größeren Umgebung sehr groß und
konstant ist. Bei den Bauarbeiten zur Brutzeit werden wahrscheinlich Nester mit
Eiern bzw. Jungvögeln zerstört bzw. getötet.
Wachtel: Nach den Untersuchungen wurde kein Revier der Wachtel anerkannt.
Dadurch können auch keine Beeinträchtigungen definiert werden. Die Art wurde in
größerer Entfernung (100 m) zum Plangebiet festgestellt.
Mäusebussard:
Es
werden
keine
Beeinträchtigungen
erwartet,
da
kein
Brutvorkommen vorhanden ist und das Plangebiet nur einen kleinen Teil des
Nahrungsgebietes darstellt.
Turmfalke: Wie beim Mäusebussard.
Nicht planungsrelevante Vogelarten
Bei den Bauarbeiten und Rodungen in den Brachen und in den Gehölz geprägten
Randbereichen des Plangebietes könnten Nester mit Eiern oder Jungvögeln von
folgenden Arten zerstört werden:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Amsel
Buchfink
Blaumeise
Bluthänfling
Elster
Grünfink
Hausperling
Heckenbraunelle
Kohlmeise
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Dr. Andreas Skibbe
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•
•
Ringeltaube
Zilpzalp.
Bei diesen landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefährdeten
Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben
auszugehen. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings grundsätzlich durch die
EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt.
Amphibien
Knoblauchkröte: Es werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da es keine
Leichgewässer gefunden wurden und damit ein Vorkommen sehr unwahrscheinlich
ist.
Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Wegen
der
beschriebenen
prognostizierten
Beeinträchtigungen
durch
die
Inanspruchnahme der Fläche und die Bauarbeiten werden folgende Vermeidungsund vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gefordert:
Planungsrelevante Vogelarten
Feldlerche: Aufgrund der Beeinträchtigungen soll eine Ackerfläche in der nächsten
Umgebung "feldlerchenfreundlich" bewirtschaftet werden. Eine solche Fläche ist in
der Planung als Acker für Artenschutzmaßnahmen vorgesehen. Sie ist in Abb. 3
dargestellt. Es handelt sich um das Flurstück 160 mit insgesamt 17.475 m², in der
Flur 7 in der Gemarkung Bliesheim, von der 10.215 m² für einen „Artenschutzacker“
in Anspruch genommen werden. Der Acker soll für die Feldlerche entsprechend
bewirtschaftet werden:
- Ansaat von Sommergetreide
- blanker Boden im März
- doppelter Abstand zwischen den Saatreihen.
Die Maßnahme gilt als vorgezogene Ausgleichmaßnahme und soll vor dem
Baubeginn stattfinden.
Die Biostation Bonn / Rhein-Erft (Herr Dr. Arnold und Herr Dr. Schindler) bietet sich
für das Management dieses "Artenschutzackers" an.
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Die Ackerflächen sollen außerhalb der Brutzeit in Anspruch genommen werden bzw.
das Brüten der Feldlerche verhindert werden. Alternativ muss das Vorkommen der
Feldlerchennester geprüft werden.
Abb. 3: Lage der Ackerflächen für die Ersatzmaßnahmen wegen der
Feldlerche.
Wachtel: Da die Art nicht beeinträchtigt wird, sind keine Maßnahmen notwendig. Die
vorgesehene Maßnahme für die Feldlerche kann sich auch auf die Wachtel positiv
auswirken.
Mäusebussard: Da die Art nicht beeinträchtigt wird, sind keine Maßnahmen
notwendig.
Turmfalke: Wie beim Mäusebussard.
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Nicht planungsrelevante Vogelarten
Die geplanten Baumaßnahmen bzw. die Baufeldfreimachung sollen auf den
betroffenen Flächen im Plangebiet außerhalb der Brutzeit stattfinden, da sonst
Nester zerstört werden könnten. Geschieht dies während der Brutzeit, müssten die
Nester vor den Bautätigkeiten gesucht und ggf. geschützt werden.
Amphibien
Knoblauchkröte: Da die Art nicht beeinträchtigt wird, sind keine Maßnahmen
notwendig.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist insgesamt für die von der
Planung
möglicherweise
betroffenen
Arten
von
keinem
Eintreten
von
Verbotstatbeständen nach §44 BNatSchG auszugehen.
Anhang
Für die Feldlerche wird ein "Art für Art Protokoll" erstellt.
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Literatur
KIEL E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen
planungsrelevanten Arten und Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/05, 12-17.
zu
Kiel E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein – Westfalen: Vorkommen,
Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen.
LANUV (2015): http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/ de/arten.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/web/
babel/media/102328.pdf (Knoblauchkröte) Juli 2015.
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen: Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
SKIBBE, A. (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) (2015): Artenschutzprüfung Stufe
I (Vorprüfung): B-Plan Nr. 165 „Lange Heide“ in Erftstadt-Bliesheim.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S. GEDEON,K., SCHIKORE, T.,
SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung
der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell, 781 S.
SÜDMANN et al (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten NordrheinWestfalen 5. Fassung. Charadrius 4/2008, S. 137-230.
Dr. Andreas Skibbe
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