Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,8 MB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
IBK
BERATUNG
–
SCHALLIM
MESSUNG
–
Z
MISSIONSSCHUT
PLANUNG
–
IBK Schallimmissionsschutz · Schillerstraße 29 · 52477 Alsdorf
Stadtverwaltung Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
BAULEITUNG
–
GUTACHTEN
IBK Schallimmissionsschutz
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
Schillerstraße 29
52477 Alsdorf
Telefon 02404-556552
Telefax 02404-556549
mail@ibk-schallimmissionsschutz.de
www.ibk-schall.de
Bankverbindung:
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IBAN: DE93 3905 0000 1070 3667 50
SWIFT/BIC: AAC SDE 33
USt-IdNr.: DE264007388
19.08.2015
–
Baugebiet Lange Heide, Bebauungsplan Nr. 165
Erftstadt-Bliesheim, Verkehrslärm Autobahn A 553
Stellungnahme Nr. EST/03/15/BPVL/038
Abschätzung der Verkehrsgeräuschimmissionen aus der A 553 im Plangebiet aus den
Lärmkarten des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen im Zuge der Umgebungslärmkartierung Stufe 2, Dimensionierung von
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für den Auftrag vom 27.07.2015 und nehme Bezug auf die mir überlassenen
Planunterlagen bezüglich des Baugebietes "Lange Heide" im südöstlichen Teil von ErftstadtBliesheim. Ich möchte Ihrem Wunsch entsprechen und Ihnen im Rahmen der Bauleitplanung
eine Stellungnahme zu den Immissionsverhältnissen im Plangebiet aus der südlich verlaufenden
A 553 liefern.
Es wird einleitend darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben abstimmungsgemäß kein schallimmissionstechnisches Gutachten, sondern vielmehr eine Empfehlung und Hilfestellung für den
weiteren städtebaulichen Planungsprozess und die Abwägung darstellt.
1.
Situation und Aufgabenstellung
Am südöstlichen Rand der Ortslage Bliesheim ist ein neues Baugebiet für ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen. Zur Schaffung von Baurecht ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim "Lange Heide" geplant, gemäß BauNVO sollen die Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden. Das Plangebiet grenzt im Nordwesten, Westen und Süden an vorhandene Siedlungsstrukturen mit Wohnbebauung an. Nach
Osten stehen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. An der südlichen Ecke des Plangebietes
ist ein Abstand von ca. 300 m zur südlich tangierenden Autobahn A 553 gegeben. Insgesamt gilt
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es zu prüfen, ob im Plangebiet Immissionen aus den Verkehrsgeräuschen oberhalb der Orientierungswerte der städtebaulichen Planungen (DIN 18005) bei der vorgesehenen Gebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) zu erwarten sind. Nach Erfordernissen und relevanten Geräuscheinwirkungen aus der Autobahn 553 sollen Empfehlungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen formuliert und Maßnahmen im Baugebiet in Form der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (baulicher Schallschutz) dimensioniert werden. Eine Übersicht des
Plangebietes (Rechtsplanentwurf) bietet nachstehender Kartenausschnitt.
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Schalltechnische Forderungen
In § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gefordert, in der Bauleitplanung die für eine
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden. Es sind die Belange des Umweltschutzes in Abwägung zu den übrigen Planungsabsichten zu berücksichtigen. Dieses gilt umso mehr bei Neuplanungen, wenn eine geplante Bebauung an vorhandene Verkehrsflächen oder an sonstige,
das Gebiet vorbelastende Schallquellen heranrücken soll oder neue Straßen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung geplant sind.
Durch den Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21.07.1988
wurde die DIN 18005 eingeführt, welche zwischenzeitlich durch die Normenausgabe vom Juli
2002 ersetzt wurde. Unabhängig hiervon gelten die im Beiblatt 1 der Vorgängernorm aus 1987
beschriebenen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Das Beiblatt 1 der DIN 18005
gibt nachfolgende Orientierungswerte zur Beurteilung der Immissionen aus Verkehrsgeräuschen
für die städtebauliche Planung für die folgenden Gebietsausweisungen vor:
Gebietsnutzung
Orientierungswerte
Tagzeit
Nachtzeit
in dB(A)
GE
MK
Gewerbegebiet
Kerngebiet
65
55
MI
MD
Mischgebiet
Dorfgebiet
60
50
WA
Allgemeines Wohngebiet
55
45
WR
Reines Wohngebiet
50
40
Die DIN 18005 gibt die Beurteilungszeiträume für die Tag- und Nachtzeit wie folgt vor:
Tagzeit:
Nachtzeit:
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Die Orientierungswerte nach DIN 18005 sind keine Grenzwerte, sondern Hilfswerte für die städtebauliche Planung, deren Berücksichtigung der Abwägung unterliegt. Die Einhaltung dieser Orientierungswerte oder ihre Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betroffenen Gebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Lärmschutz zu erfüllen. In vorbelasteten Bereichen als auch unter bestimmten Planungsvoraussetzungen lassen sich die
Orientierungswerte jedoch oft nicht einhalten. Hier müssen im Rahmen der Abwägung Überschreitungen dieser Werte im Bebauungsplanverfahren begründet oder bei Planungsmaßnahmen andere geeignete Maßnahmen getroffen und planungsrechtlich abgesichert werden. Gemäß den planungsrechtlichen Vorgaben sollten nach Möglichkeit Nutzungskonflikte innerhalb
des Plangebietes gelöst werden. Für die Beurteilung der Immissionen im Plangebiet war, den
städtebaulichen Vorgaben folgend, von einer Gebietseinstufung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) auszugehen.
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A 553 – Abschnitt Autobahnkreuz Bliesheim - Brühl
Verkehrsbelastung und Umgebungslärmkartierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die A 553 passiert das Plangebiet, gemessen von seiner südlichen Ecke, in einem Abstand von
ca. 300 m überwiegend in Einschnittlage, nach Südwesten geht die A 553 in eine leichte Dammlage über. Südwestlich des Plangebietes befindet sich in mehr als 1,3 km Entfernung das Autobahnkreuz Bliesheim, wo sich die A 1 und die A 61 kreuzen. Die A 553 führt - beginnend ab AK
Bliesheim - in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung nach Brühl.
Plangebiet
Nach den vorliegenden Angaben der letzten veröffentlichten Straßenverkehrszählung des Bundes (SVZ) aus dem Jahr 2010 beträgt die Verkehrsbelastung im Jahresdurchschnitt auf der A
553 im Abschnitt zwischen dem AK Bliesheim und der östlich gelegenen AS Brühl
DTV = 25.753 Kfz/24h
bei einem Schwerlastanteil (Lkw) von tags 6,3% (6-22 Uhr) und nachts 9,7% (22-6 Uhr). Die
A 553 genießt aus schalltechnischer Sicht "Bestandsschutz", heranrückende Wohngebäude
müssen sich daher selbst vor den Immissionen aus der Autobahn schützen. Ohne dass ein baulicher Eingriff in die Autobahn erfolgt, ist der Straßenbaulastträger nicht gesetzlich zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet. Die Kommunen müssen bei der Planung von neuen Wohngebieten berücksichtigen, wie sich vorhandene und geplante Straßen, Luft- oder Schienenwege auf
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die zukünftigen Anwohner auswirken. Daher stellen Gemeinden Lärmminderungspläne auf, die
die Belastung durch Verkehrslärm möglichst gering halten.
Die im Juli 2002 in Kraft getretene EU-Umgebungslärmrichtlinie liefert den Rahmen für eine vergleichbare Bewertung der Lärmbelastung durch die einzelnen Verkehrsträger. Fokus der Richtlinie ist es, strategische Lärmkarten zu entwickeln und die Informationen der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen. Für die Beschreibung der Lärmbelastung wurden als kennzeichnende Größen (Lärmindizes) der LDEN als Maß für die allgemeine Belästigung und der Lnight als Maß für die
Störungen des Schlafes eingeführt. Der LDEN (LDEN = Lday, Levening, Lnight) ist der über 24 Stunden
gemittelte Schalldruckpegel.
Die Berechnung der Kenngrößen LDEN und Lnight erfolgt in der Bundesrepublik nach dem Verfahren der "Vorläufigen Berechnungsvorschrift für den Umgebungslärm an Straßen" (VBUS). Im
Vergleich zur nationalen Vorschrift "RLS 90", die im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) anzuwenden wäre, ergeben sich je nach Randbedingungen jedoch
unterschiedliche Werte, da die Berechnungsvorschriften sowie die betrachteten Zeiträume (der
Lärmindizes) beider Berechnungsverfahren unterschiedlich sind.
Erfahrungsgemäß liegen die berechneten Beurteilungspegel im Nachtzeitraum vergleichsweise
nahe beieinander, für die Tagzeit werden aufgrund der Wichtungsfaktoren für den Abend (Evening) i. d. R. circa 2 dB(A) höhere Pegel im Rahmen der Umgebungslärmkartierung ermittelt.
Darüber hinaus wird bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen aus Straßen der sogenannte
"Lichtsignalzuschlag" durch pauschale Zuschläge zwischen 1 dB(A) und 3 dB(A) je nach Abstand
zu den technisch geregelten Kreuzungen in Ansatz gebracht; dieser wird in den strategischen
Lärmkarten nicht mehr berücksichtigt.
Für die annäherungsweise Ermittlung der Straßenverkehrsgeräusche im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 165 "Lange Heide" werden im Rahmen dieser gutachterlichen Beratung zur Eingrenzung des Untersuchungsaufwandes die aktuellen Lärmkartierungen der Straßen des Bundes (Stufe II) hinzugezogen. Die Datengrundlage stammt vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und ist im
Internet unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de veröffentlicht.
Die nachstehenden Kartenausschnitte zeigen die Immissionsverhältnisse aus den Autobahnen
nach den Lärmindizes LDEN als Maß für die allgemeine Belästigung (Kartenausschnitt oben) und
Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes (Kartenausschnitt unten).
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Plangebiet
LDEN in dB(A), Karte oben
Lnight in dB(A), Karte unten
Plangebiet
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Immissionssituation im Plangebiet
Erhebliche Beaufschlagungen des Plangebietes sind aus den Geräuschen der südlich verlaufenden A 553 mit Bezug auf die Lärmkartierung des Landes NRW nicht grundsätzlich zu erwarten.
Die Lärmkarten stellen bei einer einheitlichen Berechnungshöhe von 4 m über dem anstehenden
Gelände die Immissionssituation aus den Verkehrsgeräuschen flächenhaft dar. Bei der geplanten Bebauung ist überwiegend von ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern auszugehen. Die
Immissionssituation in der unteren Geschossebene (Fenster-Oberkante ≤ 3 m über Gelände) ist
aufgrund höherer Bodenabsorption und der höheren Schirmwirkung durch die Einschnittlage der
A 553 geringfügig günstiger als in den Isophonenlärmkarten dargestellt zu erwarten. Mit zunehmender Berechnungshöhe ist für die oberen Geschosslagen von geringfügig höheren Immissionen als in den Isophonenlärmkarten dargestellt zu rechnen. Es ist zu beachten, dass durch die
Eigenabschirmung der Gebäude im Plangebiet auf den Seitenfassaden und insbesondere auf
den von der Autobahn lärmabgewandten Fassaden sich eine geringere Immissionssituation einstellen wird, als dies in den Lärmkarten bei freier Schallausbreitung dargestellt ist.
Aus den Umgebungslärmkarten kann abgeleitet werden, dass am südlichen Rand des Plangebietes je nach Berechnungshöhe Geräuschimmissionen für die Lärmindices LDEN von ca.
53 dB(A) bis 57 dB(A) und Lnight von ca. 43 dB(A) bis 47 dB(A) zu erwarten sind. Für den Beurteilungspegel zur Tagzeit im Sinne der nationalen Berechnungsvorschrift ist wie bereits zuvor
beschrieben von einem ca. 1-2 dB(A) geringerem Pegel auszugehen. Demnach können zur Tagzeit (6-22 Uhr) am südlichen Rand des Plangebietes Beurteilungspegel von Lr,T = 52 bis 56 dB(A)
und zur Nachtzeit Beurteilungspegel von Lr,N = 43 bis 47 dB(A) abgeleitet werden.
5.
Empfehlungen und Hinweise zum Immissionsschutz
Es muss davon ausgegangen werden, dass zwar nicht im mittleren und nördlichen Teil des Plangebietes, aber zumindest am südlichen Rand des Plangebietes die Orientierungswerte der städtebaulichen Planung nach DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und
nachts 45 dB(A) leicht überschritten werden. Aus den Karten im Rahmen der Umgebungslärmkartierung lässt sich eine eindeutige Trennlinie im Sinne der Orientierungswerte der städtebaulichen Planung nicht herleiten.
Es wird daher empfohlen, im Umweltbericht bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan auf die
Vorbelastungssituation aus den Straßenverkehrsgeräuschen der A 553 im südlichen Teil des
Bebauungsplanes hinzuweisen. Dem Bauherrn muss klar sein, dass er ggf. im Rahmen des
Selbstschutzes schalltechnische Maßnahmen zu ergreifen hat. Dieser bauliche Schallschutz,
auch passiver Schallschutz genannt, stellt Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung der
Umfassungsbauteile eines Raumes (Wand, Fenster, ggf. Rollladenkasten), damit im Inneren gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden können. Ohne die Kenntnis der Objektplanung (Raumgeometrie) ist es wenig sinnvoll, konkrete Angaben zur Schalldämmung in
dB-Werten oder Schallschutzklassen für einzelne Bauteile in der Bauleitplanung festzuschreiben.
Wichtiger sind die Hinweise auf die Immissionsbelastung des Gebietes und auf eine den Schallimmissionsverhältnissen entsprechende Bauweise im Sinne der DIN 4109, Schallschutz im
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Hochbau (Ausgabe 1989). Im vorliegenden Fall empfiehlt sich für die Bauleitplanung die Festsetzung der Bauweise nach den Lärmpegelbereichen der Tabelle 8 der DIN 4109. Somit ist unabhängig von der Ausführungsart jedes einzelnen Objektes, der Außenwandfläche, der Raumgröße etc. der erforderliche Schallschutz eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben. Die DIN
4109 ist das Handwerkszeug der Architekten, die somit ebenfalls nachvollziehbar im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens den Nachweis für den Schallimmissionsschutz führen können.
Der relevante Außenlärmpegel für die Zuordnung der Lärmpegelbereiche ergibt sich unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Randbedingungen (u. a. Besonderheiten LDEN) aus den
in den Lärmkarten dargestellten ermittelten Immissionsbeurteilungspegeln zuzüglich 3 dB(A) gemäß Ziffer 5.5.2 der DIN 4109 (Ausgabe 1989). Die erforderlichen Schalldämmmaße ergeben
sich aufgrund der Raumart innerhalb eines Lärmpegelbereiches. Die DIN 4109 unterscheidet bei
den Anforderungen an die Schalldämmung drei verschiedene Raumarten. Bei den hier vorgesehenen Wohngebäuden ist im Wesentlichen von Aufenthalts- und Schlafräumen in Wohnungen
auszugehen.
Für den südlichen Teil des Plangebietes ist ein maßgeblicher Außenlärmpegel im Sinne der DIN
4109 zu erwarten, welcher einer Zuordnung zu dem Lärmpegelbereich II der unten stehenden
Tabelle entspricht. Für die Außenbauteile gelten hierbei folgende Anforderungen nach DIN 4109,
Tabelle 8 (Ausgabe 1989):
Lärmpegelbereich
erf. R’w,res
dB
Wohnräume etc.
erf. R’w,res
dB
Büros
etc.
bis 55
I
≥ 30
-
56 - 60
II
≥ 30
≥ 30
61 - 65
III
≥ 35
≥ 30
66 - 70
IV
≥ 40
≥ 35
71 - 75
V
≥ 45
≥ 40
76 - 80
VI
≥ 50
≥ 45
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB(A)
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109 bei den abgeleiteten Außengeräuschen einzuhalten. Die resultierende Schalldämmung der Außenbauteile zu einem Raum ergibt sich aus
den Einzeldämmwerten der Teilflächen (Fenster, schallgedämmte Lüfter, Wand- bzw. Dachflächen usw.) sowie in Abhängigkeit der Größe der Räume. Bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur voll wirksam, wenn die Fenster und Türen geschlossen bleiben. Auf
einen ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte
sowie der Zuführung von Verbrennungsluft für Feuerstätten zu achten. Lüftungseinrichtungen
dürfen die Schalldämmung der Außenbauteile nicht nachteilig beeinträchtigen. Entsprechendes
gilt für Rollladenkästen.
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Abschließende Bemerkung
Die schalltechnische Beratung und Auswertung der Lärmkarten des Landes NRW zeigen die zu
erwartenden Immissionsverhältnisse im Plangebiet aus der A 553 auf. Die Ergebnisse in den
Lärmkarten machen deutlich, dass lediglich am äußersten südlichen Rand des Plangebietes des
Bebauungsplanes Nr. 165 "Lange Heide" in Erftstadt-Bliesheim mit Immissionen geringfügig
oberhalb der Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gerechnet werden muss. Zur Sicherstellung einer ausreichend Wohnruhe in den betroffenen Gebäuden sollten bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) vorgesehen werden. Hierbei gelten die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung
der Außenbauteile im Sinne des Lärmpegelbereichs II nach Tab. 8 der DIN 4109 (Ausgabe
1989).
Da der überwiegende Teil des Plangebietes in ausreichendem Schutzabstand zur A 553 geplant
ist und die maßgebende Grenze der Orientierungswert-Isophone von 45 dB(A) zur Nachtzeit
nicht ohne aufwendige eigene Modellausbreitungsberechnungen im südlichen Teil des Plangebietes aus den Karten im Rahmen der Umgebungslärmkartierung lokalisierbar ist, wird eine allgemeingültige Festsetzung des Lärmpegelbereichs II für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 165 empfohlen. Eine gewisse Überdimensionierung der Maßnahmen kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Es sei hierbei allerdings angemerkt, dass nach dem Stand der heutigen Bautechnik die baulichen
Schutzmaßnahmen, die dem Lärmpegelbereich I und II entsprechen (= Mindestanforderung bei
der Dimensionierung baulicher Maßnahmen gemäß DIN 4109) bereits im Falle einer massiv ausgebildeten Außenwand sowie durch den Einbau geeigneter Wärmeschutzfenster, die die vorgeschriebenen Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV, Standardbauweise) einhalten, gesichert sind. Für den Bauherrn stellen die hier ausgesprochenen Empfehlungen zum Mindestschallschutz der Außenbauteile somit keinen erhöhten baulichen Aufwand dar
und liegen auf der sicheren Seite. Entsprechendes regelt allerdings der Einzelfall.
In der Hoffnung, dass wir Ihnen mit unseren Erläuterungen und Empfehlungen zum baulichen
Selbstschutz innerhalb des Plangebietes zum Schutz vor den Straßenverkehrsgeräuschen im
Sinne Ihrer weiteren Planungen gedient haben, stehen wir bei Rückfragen gerne jederzeit zur
Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer