Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
782 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Zusammenfassende Erklärung
Bebauungsplan Nr. 165
Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide
Inhaltsübersicht:
1.
2.
3.
4.
5.
Verfahrensablauf
Ziele der Planaufstellung
Berücksichtigung der Umweltbelange
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Planalternativen
1. Verfahrensablauf
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 02.10.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide beschlossen. Die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte am 30.10.2012. Die Beteiligung der Bürger gem.
§ 3 (1) BauGB in Form einer öffentlichen Versammlung erfolgte am 05.02.2014.
Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 15.07.2015 bis
einschließlich 21.08.2015 statt. Am …………. wurde der Bebauungsplan durch
den Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen und trat mit der
Bekanntmachung vom …………. in Kraft.
2. Ziele der Planaufstellung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 165 soll entsprechend den städtebaulichen
Entwicklungszielen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadtplanung,
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung einer Wohnbebauung
geschaffen werden.
Die Planung sieht im östlichen Teil der Ortslage Bliesheim Wohnbauflächen bis an
den bestehenden Wirtschaftsweg als vorhandener Grenze vor sowie eine
Eingrünung der Bebauung als landschaftsgerechten Übergang zur offenen
Landschaft. Hiermit sollen die Voraussetzungen für eine städtebauliche
Abrundung des Ortsteils Bliesheim an dieser Stelle geschaffen werden.
Aufgrund der landschaftlich attraktiven Lage am Ortsrand in unmittelbarer Nähe
zum Erholungsgebiet der Villewälder und der relativ guten Verkehrsanbindung
durch den nahe gelegenen Bahnhof in Liblar ist eine Bebauung an dieser Stelle
städtebaulich sinnvoll. Aufgrund der Flächenverfügbarkeit durch die Stadt Erftstadt
sowie des Bedarfs an Flächen für den Wohnungsbau ist es städtebaulich sinnvoll,
an dieser Stelle eine Weiterentwicklung des Siedlungsschwerpunkts Bliesheim
vorzunehmen. Die notwendige Anpassung des Flächennutzungsplanes (FNP)
erfolgt im Parallelverfahren.
Orientiert an der derzeitigen Marktlage bzw. Grundstücksnachfrage, die durch die
zu fast 100% in Privateigentum befindlichen Baulücken (Erhebung durch die Stadt
Erftstadt) bzw. wenigen Leerstände in Bliesheim nicht abgedeckt werden kann,
werden durch die Planung entsprechende Flächen im Sinne einer nachhaltigen
Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird mit dem Baugebiet
die kontinuierliche Auslastung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen angestrebt.
Angepasst an die örtliche Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung
einer ein- bis zweigeschossigen Einzel- bzw. Doppelhausbebauung sowie eine
geringe Anzahl Reihenhäuser/Geschosswohnungsbauten vorgesehen.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im
Rahmen der Aufstellung eines Bauleitplanes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung fand eine Bewertung der Planung unter Berücksichtigung der in einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele statt. Es wurden
die bewährten Prüfverfahren eingesetzt, die eine weitgehend abschließende
Bewertung ermöglichen. Weitere umweltbezogene Informationen wurden durch
die Fachdienste der Stadt sowie die am Aufstellungsverfahren beteiligten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt.
Der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurden durch das
Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt erstellt. Anhand der ermittelten
Bestandssituation im Plangebiet wurden die Umweltauswirkungen, die vom
Vorhaben ausgehen, prognostiziert und der Umfang und die Erheblichkeit dieser
Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter abgeschätzt. Es lässt sich
feststellen, dass durch den Bebauungsplan die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen,
biologische Vielfalt“, „Boden“, „Wasser“, „Mensch (Verkehrslärm)“ und
„Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet)“ betroffen sind. Die Beschreibung der
Planung und ihrer Auswirkungen lässt jedoch erkennen, dass unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben.
In den Artenschutzprüfungen der Stufen I und II wurde ermittelt, dass landesweit
oder regional bedeutsame Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten durch die
Planung nicht betroffen sind. Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens
ergeben sich allerdings Beeinträchtigungen für die Feldlerche, die in den
überplanten Ackerflächen Nahrungs- und Bruträume vorfindet. Als Ausgleich für
den Verlust dieser Lebensräume soll auf der nordöstlich angrenzenden Ackerfläche, anschließend an die geplante Eingrünung, der vorhandene Intensivacker
zu einem Extensiv-Acker mit der Zielrichtung „Förderung von Ackerwildkräutern
und der Feldvogelfauna“ entwickelt werden. Für die Vollzugsfähigkeit der Planung
ergeben sich somit keine artenschutzrechtlichen Hindernisse.
Im nordöstlichen und südöstlichen Teilbereich der Planung liegen Flächen im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 5 „Erfttal-Süd“ innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-7. Eine Herausnahme der betroffenen Flächen aus
dem Landschaftsschutzgebiet ist mittlerweile durch den Rhein-Erft-Kreis erfolgt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Realisierung der beabsichtigten
Wohngebietsentwicklung im Bereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung
der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
erheblichen Umweltauswirkungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der
betroffenen Schutzgüter verbleiben werden.
4. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Die im Umweltbericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung
und zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen wurden als
Festsetzungen vollständig in den Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim,
Lange Heide übernommen.
Im Planverfahren wurden folgende Anregungen vorgebracht:
Die Bonner Rechtsanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs äußert
grundsätzliche Bedenken:
1.
die Wohnbevölkerung hätte im Vertrauen auf den im Jahre 1999
ursprünglichen Konsens eines deutlich kleineren Baugebiets Grundstücke
erworben
2.
eine Unterschriftenaktion gegen das geplante Wohnbaugebiet werde
seitens der Politik und der Stadtverwaltung ignoriert
3.
es ginge um „Profitmaximierung der öffentlichen Hand“ und
4.
eine „Baulückenbebauung“ im Sinne einer Nachverdichtung bliebe seitens
der Stadtverwaltung unberücksichtigt
Des Weiteren werden konkrete Bedenken geäußert:
1.
Befürchtung einer Verstärkung des Leerstand und von Wertminderung im
Bestand
2.
Befürchtung vor Zersiedlung und Schwächung der „Dorfmitte“
3.
Hinweis auf Folgekosten für die Stadt durch Schaffung und Instandhaltung
zusätzlicher Infrastrukturen
4.
Hinweis darauf, dass die topografische Lage und fehlende Infrastruktur des
Plangebietes kein „altersgerechtes Wohnen“ gewährleisten könne
5.
Sorge über zu hohe Lärmimmissionsbelastung der angrenzenden
Autobahnen
6.
Sorge über den Mobilfunkmast in direkter Nachbarschaft zum Baugebiet
7.
Befürchtung der Überlastung des bestehenden Kanalisationssystems,
Problematik der Versickerung des Oberflächenwassers
8.
Bedenken hinsichtlich verkehrstechnischer Erschließung
9.
Befürchtung der „Dauerbelastung“ durch Baustellenverkehr
10.
Bedenken in Bezug auf die Vernichtung von Naherholungsflächen und
Gefährdung des Landschaftsschutzes
11.
Angezweifelt wird, dass der Wirtschaftsweg kaum „eine Landmarke als
natürliche Begrenzung für die Wohnbebauung“ darstellen könne
12.
Es gebe keine ausreichende Begründung für Zielbestimmung einer
„ortsbild- und landschaftsgerechten Abrundung des Siedlungsrandes“
13.
Befürchtung weiterer sukzessiver Eingriffe in den Landschaftsschutz
Einwände aus der Öffentlichkeit bezüglich der Geschossigkeit, Erschließung,
Baustellenverkehr, Versickerung sowie Inanspruchnahme von Flächen im
Landschaftsschutz
Der Landesbetrieb Straßen NRW weist darauf hin, dass in Bezug auf die
Erschließung bei der weiteren Bauleitplanung eine ausführliche Schilderung zu
den verkehrlichen Auswirkungen auf den Knoten L163 / K25 / Vorgebirgsstraße /
Lange Heide / Heerstraße mittels Verkehrsgutachten erfolgen sollte. Aus dem
Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine
rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der A 553, auch künftig nicht. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt.
RWE Power AG weist darauf hin, dass das Plangebiet über auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern liegt. Der Änderungsbereich ist von durch
Sümpfungsmaßnahmen
des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die
Grundwasserabsenkungen werden noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen.
Ferner
ist
nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Das Verbandswasserwerk (Euskirchen) weist darauf hin, dass für die innere
Erschließung des Plangebietes von der Vorgebirgsstraße und der Straße Lange
Heide aus eine Wasserleitung DN 100 verlegt werden muss. Darüber hinaus sollte
bei der Planung darauf geachtet werden, dass für die Versorgungsträger eine
mindestens 1,50 m breite Trasse zur Verlegung der Versorgungsleitungen
vorgesehen wird.
Das Kreisplanungsamt Rhein-Erft-Kreis teilte mit, dass grundsätzlich keine
Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen. Die Fläche für die 14.
Änderung des Flächennutzungsplans „Lange Heide" liegt jedoch gemäß
rechtskräftigem
Landschaftsplan
Nr.
5
„Erfttal
Süd"
teilweise
im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-7 "Ville-Westhang bei Bliesheim'. Daher ist
das Kreisplanungsamt gehalten, Widerspruch gegen die o.g. Planung einzulegen.
Aufgrund der bisher erfolgten Abstimmung mit der Stadt Erftstadt ist jedoch
beabsichtigt, dem Kreistag vorzuschlagen, den Widerspruch gegen die o. g.
Planung der Stadt Erftstadt zurückzunehmen. Die Herausnahme aus dem
Landschaftsschutz wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.15 bestätigt.
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde werden zur Änderung des
Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Damit jedoch
der Grünanteil im FNP-Bereich insgesamt nicht verkleinert wird, wird angeregt,
den Geltungsbereich der FNP-Änderung in nordöstlicher Richtung zu vergrößern
und die durch die Änderung zurückgenommenen Flächen für Ausgleich westlich
des Wirtschaftsweges im östlichen Bereich zu erweitern: Dies ist als Festsetzung
in den Bebauungsplan eingeflossen.
Das Amt für Wasser-, Abfall, und Bodenschutz, weist darauf hin, dass die
vorgelegten Unterlagen keine Aussagen zur geplanten Entwässerung des
Plangebietes enthalten. Die Entwässerung des Plangebietes ist daher mit der
Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Weiterhin wird
darauf verwiesen, dass der FNP-Bereich im geplanten Wasserschutzgebiet
Dirmerzheim liegt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird die Inanspruchnahme
und zusätzliche Versiegelung natürlicher Böden kritisch gesehen.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet darum, folgende fachliche
Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw.
Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in
einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien
der Telekom vorzusehen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger
ist
es
notwendig,
dass
Beginn
und
Ablauf
der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
Der Erftverband weist darauf hin, dass abwassertechnische Leitungen und
Anlagen des Erftverbandes derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 51a LWG Niederschlagswasser zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur
Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur
Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet
versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung
und Nutzung festgesetzt werden. Des Weiteren werden aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken vorgetragen.
Die Stadtwerke Erftstadt schlagen vor, dass die zulässige Grundfläche
durch die GFZ von 40 % nur bis zu 25 (50) vom Hundert überschritten werden darf
(§ 19 Abs. 4 BauNVO) sowie den Hinweis aufzunehmen, dass zur Vermeidung
von Überflutungsschäden bei Katastrophenregen die OKF der Gebäude generell
über der Rückstauebene = Straßenoberkante liegen sollte.
Die in den Stellungnahmen vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geprüft und – soweit es sich um
städtebauliche Gründe handelt – in die Abwägung eingestellt. Hierbei ergab sich,
dass keine durchgreifenden Rechtsfehler im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide festzustellen sind.
5. Planalternativen
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist eine Fortführung
der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung anzunehmen. Die landwirtschaftliche
Freifläche würde somit auch weiterhin der landwirtschaftlichen Produktion und der
Naherholung zur Verfügung stehen. Mit dem Verzicht auf die Planung entfiele die
Möglichkeit einer ortsbildgerechten Abrundung des Stadtteils Bliesheim, da die
bisherige Situation der Ortsrandeingrünung aus dem Blickwinkel des Landschaftsund Ortsbildes verbesserungsbedürftig ist.
Als Alternative zum hier vorliegenden Bebauungsplan im Bereich der „Langen
Heide“ kämen Bereiche an der „Rochusstraße“ im Westen von Bliesheim sowie
der im Süden von Liblar gelegene Bereich westlich der Waldorfschule in Betracht.
Erstere lassen eine Entwicklung aufgrund der immissionsschutzrechtlichen
Ausgangslage in direkter Nachbarschaft zur A 1/A 61 nicht zu; im Bereich nahe
der Waldorfschule verhindern die Eigentumsverhältnisse derzeit eine Entwicklung
zu Wohnbauflächen.
Erftstadt, 02.02.2016