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Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
782 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
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Inhalt der Datei

Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide Inhaltsübersicht: 1. 2. 3. 4. 5. Verfahrensablauf Ziele der Planaufstellung Berücksichtigung der Umweltbelange Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Planalternativen 1. Verfahrensablauf Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 02.10.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 165 Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte am 30.10.2012. Die Beteiligung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB in Form einer öffentlichen Versammlung erfolgte am 05.02.2014. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 15.07.2015 bis einschließlich 21.08.2015 statt. Am …………. wurde der Bebauungsplan durch den Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen und trat mit der Bekanntmachung vom …………. in Kraft. 2. Ziele der Planaufstellung Mit dem Bebauungsplan Nr. 165 soll entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadtplanung, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen werden. Die Planung sieht im östlichen Teil der Ortslage Bliesheim Wohnbauflächen bis an den bestehenden Wirtschaftsweg als vorhandener Grenze vor sowie eine Eingrünung der Bebauung als landschaftsgerechten Übergang zur offenen Landschaft. Hiermit sollen die Voraussetzungen für eine städtebauliche Abrundung des Ortsteils Bliesheim an dieser Stelle geschaffen werden. Aufgrund der landschaftlich attraktiven Lage am Ortsrand in unmittelbarer Nähe zum Erholungsgebiet der Villewälder und der relativ guten Verkehrsanbindung durch den nahe gelegenen Bahnhof in Liblar ist eine Bebauung an dieser Stelle städtebaulich sinnvoll. Aufgrund der Flächenverfügbarkeit durch die Stadt Erftstadt sowie des Bedarfs an Flächen für den Wohnungsbau ist es städtebaulich sinnvoll, an dieser Stelle eine Weiterentwicklung des Siedlungsschwerpunkts Bliesheim vorzunehmen. Die notwendige Anpassung des Flächennutzungsplanes (FNP) erfolgt im Parallelverfahren. Orientiert an der derzeitigen Marktlage bzw. Grundstücksnachfrage, die durch die zu fast 100% in Privateigentum befindlichen Baulücken (Erhebung durch die Stadt Erftstadt) bzw. wenigen Leerstände in Bliesheim nicht abgedeckt werden kann, werden durch die Planung entsprechende Flächen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird mit dem Baugebiet die kontinuierliche Auslastung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen angestrebt. Angepasst an die örtliche Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen Einzel- bzw. Doppelhausbebauung sowie eine geringe Anzahl Reihenhäuser/Geschosswohnungsbauten vorgesehen. 3. Berücksichtigung der Umweltbelange Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung eines Bauleitplanes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Rahmen der Umweltprüfung fand eine Bewertung der Planung unter Berücksichtigung der in einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele statt. Es wurden die bewährten Prüfverfahren eingesetzt, die eine weitgehend abschließende Bewertung ermöglichen. Weitere umweltbezogene Informationen wurden durch die Fachdienste der Stadt sowie die am Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt. Der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurden durch das Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt erstellt. Anhand der ermittelten Bestandssituation im Plangebiet wurden die Umweltauswirkungen, die vom Vorhaben ausgehen, prognostiziert und der Umfang und die Erheblichkeit dieser Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter abgeschätzt. Es lässt sich feststellen, dass durch den Bebauungsplan die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt“, „Boden“, „Wasser“, „Mensch (Verkehrslärm)“ und „Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet)“ betroffen sind. Die Beschreibung der Planung und ihrer Auswirkungen lässt jedoch erkennen, dass unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben. In den Artenschutzprüfungen der Stufen I und II wurde ermittelt, dass landesweit oder regional bedeutsame Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten durch die Planung nicht betroffen sind. Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich allerdings Beeinträchtigungen für die Feldlerche, die in den überplanten Ackerflächen Nahrungs- und Bruträume vorfindet. Als Ausgleich für den Verlust dieser Lebensräume soll auf der nordöstlich angrenzenden Ackerfläche, anschließend an die geplante Eingrünung, der vorhandene Intensivacker zu einem Extensiv-Acker mit der Zielrichtung „Förderung von Ackerwildkräutern und der Feldvogelfauna“ entwickelt werden. Für die Vollzugsfähigkeit der Planung ergeben sich somit keine artenschutzrechtlichen Hindernisse. Im nordöstlichen und südöstlichen Teilbereich der Planung liegen Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 5 „Erfttal-Süd“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7. Eine Herausnahme der betroffenen Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet ist mittlerweile durch den Rhein-Erft-Kreis erfolgt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Realisierung der beabsichtigten Wohngebietsentwicklung im Bereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Schutzgüter verbleiben werden. 4. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Die im Umweltbericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen wurden als Festsetzungen vollständig in den Bebauungsplan Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide übernommen. Im Planverfahren wurden folgende Anregungen vorgebracht: Die Bonner Rechtsanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs äußert grundsätzliche Bedenken: 1. die Wohnbevölkerung hätte im Vertrauen auf den im Jahre 1999 ursprünglichen Konsens eines deutlich kleineren Baugebiets Grundstücke erworben 2. eine Unterschriftenaktion gegen das geplante Wohnbaugebiet werde seitens der Politik und der Stadtverwaltung ignoriert 3. es ginge um „Profitmaximierung der öffentlichen Hand“ und 4. eine „Baulückenbebauung“ im Sinne einer Nachverdichtung bliebe seitens der Stadtverwaltung unberücksichtigt Des Weiteren werden konkrete Bedenken geäußert: 1. Befürchtung einer Verstärkung des Leerstand und von Wertminderung im Bestand 2. Befürchtung vor Zersiedlung und Schwächung der „Dorfmitte“ 3. Hinweis auf Folgekosten für die Stadt durch Schaffung und Instandhaltung zusätzlicher Infrastrukturen 4. Hinweis darauf, dass die topografische Lage und fehlende Infrastruktur des Plangebietes kein „altersgerechtes Wohnen“ gewährleisten könne 5. Sorge über zu hohe Lärmimmissionsbelastung der angrenzenden Autobahnen 6. Sorge über den Mobilfunkmast in direkter Nachbarschaft zum Baugebiet 7. Befürchtung der Überlastung des bestehenden Kanalisationssystems, Problematik der Versickerung des Oberflächenwassers 8. Bedenken hinsichtlich verkehrstechnischer Erschließung 9. Befürchtung der „Dauerbelastung“ durch Baustellenverkehr 10. Bedenken in Bezug auf die Vernichtung von Naherholungsflächen und Gefährdung des Landschaftsschutzes 11. Angezweifelt wird, dass der Wirtschaftsweg kaum „eine Landmarke als natürliche Begrenzung für die Wohnbebauung“ darstellen könne 12. Es gebe keine ausreichende Begründung für Zielbestimmung einer „ortsbild- und landschaftsgerechten Abrundung des Siedlungsrandes“ 13. Befürchtung weiterer sukzessiver Eingriffe in den Landschaftsschutz Einwände aus der Öffentlichkeit bezüglich der Geschossigkeit, Erschließung, Baustellenverkehr, Versickerung sowie Inanspruchnahme von Flächen im Landschaftsschutz Der Landesbetrieb Straßen NRW weist darauf hin, dass in Bezug auf die Erschließung bei der weiteren Bauleitplanung eine ausführliche Schilderung zu den verkehrlichen Auswirkungen auf den Knoten L163 / K25 / Vorgebirgsstraße / Lange Heide / Heerstraße mittels Verkehrsgutachten erfolgen sollte. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der A 553, auch künftig nicht. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. RWE Power AG weist darauf hin, dass das Plangebiet über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern liegt. Der Änderungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Das Verbandswasserwerk (Euskirchen) weist darauf hin, dass für die innere Erschließung des Plangebietes von der Vorgebirgsstraße und der Straße Lange Heide aus eine Wasserleitung DN 100 verlegt werden muss. Darüber hinaus sollte bei der Planung darauf geachtet werden, dass für die Versorgungsträger eine mindestens 1,50 m breite Trasse zur Verlegung der Versorgungsleitungen vorgesehen wird. Das Kreisplanungsamt Rhein-Erft-Kreis teilte mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen. Die Fläche für die 14. Änderung des Flächennutzungsplans „Lange Heide" liegt jedoch gemäß rechtskräftigem Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd" teilweise im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-7 "Ville-Westhang bei Bliesheim'. Daher ist das Kreisplanungsamt gehalten, Widerspruch gegen die o.g. Planung einzulegen. Aufgrund der bisher erfolgten Abstimmung mit der Stadt Erftstadt ist jedoch beabsichtigt, dem Kreistag vorzuschlagen, den Widerspruch gegen die o. g. Planung der Stadt Erftstadt zurückzunehmen. Die Herausnahme aus dem Landschaftsschutz wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.15 bestätigt. Seitens der Unteren Landschaftsbehörde werden zur Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Damit jedoch der Grünanteil im FNP-Bereich insgesamt nicht verkleinert wird, wird angeregt, den Geltungsbereich der FNP-Änderung in nordöstlicher Richtung zu vergrößern und die durch die Änderung zurückgenommenen Flächen für Ausgleich westlich des Wirtschaftsweges im östlichen Bereich zu erweitern: Dies ist als Festsetzung in den Bebauungsplan eingeflossen. Das Amt für Wasser-, Abfall, und Bodenschutz, weist darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen keine Aussagen zur geplanten Entwässerung des Plangebietes enthalten. Die Entwässerung des Plangebietes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass der FNP-Bereich im geplanten Wasserschutzgebiet Dirmerzheim liegt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird die Inanspruchnahme und zusätzliche Versiegelung natürlicher Böden kritisch gesehen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet darum, folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Der Erftverband weist darauf hin, dass abwassertechnische Leitungen und Anlagen des Erftverbandes derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 51a LWG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Des Weiteren werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken vorgetragen. Die Stadtwerke Erftstadt schlagen vor, dass die zulässige Grundfläche durch die GFZ von 40 % nur bis zu 25 (50) vom Hundert überschritten werden darf (§ 19 Abs. 4 BauNVO) sowie den Hinweis aufzunehmen, dass zur Vermeidung von Überflutungsschäden bei Katastrophenregen die OKF der Gebäude generell über der Rückstauebene = Straßenoberkante liegen sollte. Die in den Stellungnahmen vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geprüft und – soweit es sich um städtebauliche Gründe handelt – in die Abwägung eingestellt. Hierbei ergab sich, dass keine durchgreifenden Rechtsfehler im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide festzustellen sind. 5. Planalternativen Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist eine Fortführung der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung anzunehmen. Die landwirtschaftliche Freifläche würde somit auch weiterhin der landwirtschaftlichen Produktion und der Naherholung zur Verfügung stehen. Mit dem Verzicht auf die Planung entfiele die Möglichkeit einer ortsbildgerechten Abrundung des Stadtteils Bliesheim, da die bisherige Situation der Ortsrandeingrünung aus dem Blickwinkel des Landschaftsund Ortsbildes verbesserungsbedürftig ist. Als Alternative zum hier vorliegenden Bebauungsplan im Bereich der „Langen Heide“ kämen Bereiche an der „Rochusstraße“ im Westen von Bliesheim sowie der im Süden von Liblar gelegene Bereich westlich der Waldorfschule in Betracht. Erstere lassen eine Entwicklung aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Ausgangslage in direkter Nachbarschaft zur A 1/A 61 nicht zu; im Bereich nahe der Waldorfschule verhindern die Eigentumsverhältnisse derzeit eine Entwicklung zu Wohnbauflächen. Erftstadt, 02.02.2016