Daten
Kommune
Bedburg
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17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-244/2005
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 32 10 10
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
26.04.2005
Betreff:
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Vierte Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales der Stadt Bedburg empfiehlt dem
Rat
der
Stadt
Bedburg,
den
Verwarnungsgeldkatalog
als
Anlage
zur
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg, die Einfügung des § 18 Abs. 5 sowie die
Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Hinsichtlich der Thematik - Verschmutzung der städtischen Grünanlagen und
städtischen Gehwege durch Hundekot - besteht aus Sicht der Verwaltung, auch
aufgrund der vorliegenden Anträge aus der Politik, sowie den Beschwerden der Bürger
und Bürgerinnen der Stadt Bedburg, nach wie vor Handlungsbedarf.
Bereits in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Bedburg vom 20.07.2004 wurde
aufgrund eines Bürgerantrages die Problematik diskutiert und beschlossen, die Verwaltung
möge umgehend Maßnahmen zur Verbesserung der Sauberkeit in der Stadt Bedburg
durchführen.
Verwaltungsseitig wurde zunächst als kostengünstigste Sofortmaßnahme ein Anschreiben
an alle Hundehalter - in Form eines Flyers - mit dem Tenor „Eine Stadt wird stubenrein!“
versandt. Ziel des Anschreibens war und ist die Sensibilisierung der Bürger und
Bürgerinnen für die angesprochene Problematik, wie auch die Information über die
Ahndungsmöglichkeit der Verschmutzungen durch Hundekot im Rahmen des
Ordnungsrechtes.
Als nächster Schritt soll nunmehr nach Auffassung der Verwaltung - nicht nur wegen der
permanenten Verschmutzung durch Hundekot, sondern auch aufgrund der generellen
Verunreinigung der städtischen Grünanlagen und Gehwege - ein Verwarnungsgeldkatalog
verabschiedet werden, der es den Mitarbeitern der Ordnungsverwaltung im Rahmen von
Außendiensttätigkeiten ermöglicht, derartige Ordnungswidrigkeiten, wie auch das
Mitführen unangeleinter Hunde, direkt vor Ort zu ahnden und sofort ein Verwarnungsgeld
zu verhängen.
Bereits jetzt sind Außendienstmitarbeiter und Politessen angewiesen, Verschmutzungen
durch Hundekot, wie auch die Anleinpflicht von Hunden, zu kontrollieren, was auch bereits
zu einigen Buß- bzw. Verwarnungsgeldern in diesem Bereich geführt hat.
Bislang wurden jedoch in solchen Fällen aufwendige schriftliche Verfahren gegen die
Verursacher eingeleitet. Zukünftig soll es den Mitarbeitern der Ordnungsverwaltung
möglich sein, geringwertige Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung direkt
vor Ort zu ahnden. Größere Verstöße sollen dagegen nach wie vor als Ordnungswidrigkeit
gem. § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung bearbeitet werden.
Die Verwaltung erachtet es daher aus diesem Grunde für sinnvoll, den
Verwarnungsgeldkatalog als Anlage in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherung und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg
aufzunehmen.
Die Höhe der Verwarnungsgelder orientiert sich im Wesentlichen an Vergleichsbeträgen
anderer Kommunen sowie am Runderlass des Innenministeriums des Landes NordrheinWestfalen vom 09.02.2004 „Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im
Bereich des Umweltschutzes.“
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Um eine Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeiten größeren Ausmaßes herzustellen ist hinter
§ 18 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung folgender Absatz 5 einzufügen:
§ 18
(5) Geringfügige Verstöße gegen die in Anlage 1 (Verwarnungsgeldkatalog)
aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich mit den dort angegebenen
Verwarnungsgeldbeträgen zu ahnden.
Zusätzlich wird es verwaltungsseitig für sinnvoll erachtet, § 5 Abs. 1 Satz 1 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung um den Begriff - in öffentlichen Gebäuden - zu
ergänzen, da Hunde in der Vergangenheit häufiger unangeleint in Rathäusern, Schulen
etc. mitgeführt wurden.
Die Neufassung würde somit lauten:
§5
(1) Auf Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage, in öffentlichen
Gebäuden und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
50181 Bedburg, den 18.04.2005
----------------------------------(Stroben)
----------------------------------(Kramer)
----------------------------------(Koerdt)
Abteilungsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister