Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
14.04.16, 15:07
Aktualisiert
14.04.16, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 85/2016 2. Ergänzung
Az.:
Amt: - 2 BeschlAusf.: - 2 Datum: 18.03.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.04.2016
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Übertragung der Regelungen des Haushaltssicherungskonzeptes auf die
Eigenbetriebe
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie bereits in der Ursprungsvorlage und in der 1. Ergänzung ausgeführt, habe ich einen kompromissfähigen Vorschlag für ein gemeinsames (Kernhaushalt und Eigenbetriebe) Haushaltssicherungskonzept und einen Vorschlag für eine gangbare Übergangsregelung gemacht. Dennoch
wurde der Verwaltung eine weitere Überarbeitung, insbesondere die Übergangsregelungen, in
Auftrag gegeben. Wir schlagen daher in einer weiteren Ergänzung folgende Übergangsregelungen
vor:
1. Durch einen Ratsbeschluss erlangen die Wirtschaftspläne sofort ihre volle Rechtskraft (zuzüglich 3 Tage Einspruchsfrist).
Im Kern finden die Haushalts- und Wirtschaftsplanberatungen zwischen Einbringung und Beschluss statt (für den Haushalt 2016: Einbringung 15.12.2015 und regulärer Beschluss
16.03.2016). Für den Haushalt 2015 wurde dann die Regelung gefasst, die Rechtskraft der Wirtschaftspläne auch an die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung des Kernhaushaltes zu koppeln. Dies halte ich jedoch für nicht praktikabel, da zwischen Ratsbeschluss und Genehmigung der
Kommunalaufsicht keinerlei Abstimmung zwischen dem Kernhaushalt und den Eigenbetrieben
stattfindet und lediglich der Beginn diverser Maßnahmen verzögert wird.
2. Ansätze die für ein Wirtschaftsjahr gefasst wurden, aber nicht im Wirtschaftsjahr umgesetzt
werden konnten, dürfen über eine Verpflichtungsermächtigung ins nächste Jahr übertragen
werden und bedürfen keiner weiteren Beratung. Die ins nächste Jahr zu übertragenden
Maßnahmen, müssen als Anlage dem Wirtschaftsplan beigefügt werden (Regelungen gem.
§ 22 GemHVO werden angewandt). Maßnahmen die mittels einer Verpflichtungsermächtigung ins nächste Jahr übertragen wurden und nicht umgesetzt werden konnten, müssen
neu veranschlagt werden.
Durch die o. a. Vorgehensweise, so übrigens schon heute durch den Eigenbetrieb Straßen praktiziert, bieten wir sowohl der Politik als auch der Verwaltung eine verlässliche Planungsgrundlage.
So wird die Stadt in die Lage versetzt, Maßnahmen über ein Wirtschaftsjahr transparent umsetzen
zu können.
3. Alle bereits beschlossenen Maßnahmen aus der Vorlage 472/2015 incl. Ergänzungen dürfen 2016 umgesetzt werden.
4. Alle nicht umgesetzten Maßnahmen aus dem Wirtschaftsjahr 2015 dürfen auch im Jahr
2016 begonnen bzw. fortgesetzt werden. Maßnahmen aus dem Jahr 2015, die in 2016
nicht abgeschlossen werden können, werden ins Jahr 2017 mittels Verpflichtungsermächtigung (vgl. auch Punkt 2) übertragen.
In Vertretung
(Knips)
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