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Antrag (Antrag bzgl. Medienangebot in Flüchtlingsunterkünften)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
15.10.15, 15:04
Aktualisiert
29.03.16, 15:02
Antrag (Antrag bzgl. Medienangebot in Flüchtlingsunterkünften) Antrag (Antrag bzgl. Medienangebot in Flüchtlingsunterkünften)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 404/2015 Az.: Amt: - 50 BeschlAusf.: - 50 Datum: 20.08.2015 gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Kämmerer Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 Die Beratungsfolge wurde durch das Ratsbüro am 29.03.2016 ergänzt BM gez. Schlender Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ausschuss für Soziales und Gesundheit Betrifft: Termin Bemerkungen 27.10.2015 beschließend 20.04.2016 beschließend Antrag bzgl. Medienangebot in Flüchtlingsunterkünften Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine Folgekosten in €: keine Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu den Fragen nehme ich nachfolgend Stellung: Aktuell ist den Flüchtlingen und Asylbewerbern in den städtischen Unterkünften ein Internetzugang nicht möglich. Fernsehprogramme in ihrer jeweiligen Heimatsprache empfangen die Bewohner der Übergangsheime über selbstbeschaffte Receiver und Satellitenschüsseln. Zur Frage der Einrichtung von W-LAN Hotspots in den Übergangsheimen werden von Seiten der IT-Abteilung der Stadt nachfolgend die rechtlichen Bedingungen und künftigen Möglichkeiten erläutert: Paragraf 8 des Telemediengesetzes (TMG) regelt die Verantwortlichkeit von Internetprovidern (Telekom, Netcologne, Unitymedia …) und stellt nur diese Anbieter von der Haftung für „fremde Informationen“ frei. Es handelt sich dabei um die allgemein bekannte Störerhaftung. Für die Betreiber öffentlicher W-LAN-Zugänge wie evtl. die Stadt Erftstadt für die jeweiligen Flüchtlingsunterkünfte ist die Störerhaftung im TMG bislang nicht geregelt. Da die Stadt Erftstadt auch kein Internetprovider in o. g. Sinne ist, würde sie nach derzeitiger Rechtslage unter die Störerhaftung fallen und wäre damit auch für die Nutzung des zur Verfügung gestellten offenen und freien W-LAN-Zugangs verantwortlich. Wenn Nutzer etwa urheberrechtlich geschützte Filme/Musik illegal herunterladen, können teure Abmahnungen des Rechteinhabers beim Anschlussbetreiber im Rahmen der Störerhaftung geltend gemacht werden. Die Stadt Erftstadt wird daher aus haftungsrechtlichen Gründen kein WLAN in den Flüchtlingsunterkünften anbieten. Als Alternative können künftig öffentliche Hotspots an zentralen Stellen genutzt werden. Auf dem Marktplatz in Lechenich, im EKZ Liblar und am Bahnhof werden z. Zt. Hotspots von der Fa. Netcologne installiert. Die Fa. Unitymedia beabsichtigt ebenfalls die Installation von Hotspots im Stadtgebiet. Zu Kosten bzw. Anmeldegebühren für die Nutzer liegen noch keine Informationen vor. Zum Empfang von Fernsehprogrammen wird darauf hingewiesen, dass fast alle Flüchtlinge über Fernsehgeräte verfügen (überwiegend aus Spenden). Mittels Satellitenschüsseln kann auf entsprechende Programmangebote zugegriffen werden. In Vertretung (Lüngen) -2-