Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
15.10.15, 15:04
Aktualisiert
29.03.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 404/2015
Az.:
Amt: - 50 BeschlAusf.: - 50 Datum: 20.08.2015
gez. Lüngen, 1. Beigeordneter
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
Die Beratungsfolge wurde
durch das Ratsbüro am
29.03.2016 ergänzt
BM
gez. Schlender
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
27.10.2015
beschließend
20.04.2016
beschließend
Antrag bzgl. Medienangebot in Flüchtlingsunterkünften
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
keine
Folgekosten in €:
keine
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den Fragen nehme ich nachfolgend Stellung:
Aktuell ist den Flüchtlingen und Asylbewerbern in den städtischen Unterkünften ein Internetzugang
nicht möglich.
Fernsehprogramme in ihrer jeweiligen Heimatsprache empfangen die Bewohner der Übergangsheime über selbstbeschaffte Receiver und Satellitenschüsseln.
Zur Frage der Einrichtung von W-LAN Hotspots in den Übergangsheimen werden von Seiten der
IT-Abteilung der Stadt nachfolgend die rechtlichen Bedingungen und künftigen Möglichkeiten erläutert:
Paragraf 8 des Telemediengesetzes (TMG) regelt die Verantwortlichkeit von Internetprovidern (Telekom, Netcologne, Unitymedia …) und stellt nur diese Anbieter von der Haftung für „fremde Informationen“ frei. Es handelt sich dabei um die allgemein bekannte Störerhaftung.
Für die Betreiber öffentlicher W-LAN-Zugänge wie evtl. die Stadt Erftstadt für die jeweiligen Flüchtlingsunterkünfte ist die Störerhaftung im TMG bislang nicht geregelt. Da die Stadt Erftstadt auch
kein Internetprovider in o. g. Sinne ist, würde sie nach derzeitiger Rechtslage unter die Störerhaftung fallen und wäre damit auch für die Nutzung des zur Verfügung gestellten offenen und freien
W-LAN-Zugangs verantwortlich.
Wenn Nutzer etwa urheberrechtlich geschützte Filme/Musik illegal herunterladen, können teure
Abmahnungen des Rechteinhabers beim Anschlussbetreiber im Rahmen der Störerhaftung geltend gemacht werden. Die Stadt Erftstadt wird daher aus haftungsrechtlichen Gründen kein WLAN in den Flüchtlingsunterkünften anbieten.
Als Alternative können künftig öffentliche Hotspots an zentralen Stellen genutzt werden. Auf dem
Marktplatz in Lechenich, im EKZ Liblar und am Bahnhof werden z. Zt. Hotspots von der
Fa. Netcologne installiert.
Die Fa. Unitymedia beabsichtigt ebenfalls die Installation von Hotspots im Stadtgebiet.
Zu Kosten bzw. Anmeldegebühren für die Nutzer liegen noch keine Informationen vor.
Zum Empfang von Fernsehprogrammen wird darauf hingewiesen, dass fast alle Flüchtlinge über
Fernsehgeräte verfügen (überwiegend aus Spenden). Mittels Satellitenschüsseln kann auf entsprechende Programmangebote zugegriffen werden.
In Vertretung
(Lüngen)
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