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Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den zukünftigen Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 3, Ortsteil Winden, "Am Rebstock"; hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,2 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den zukünftigen Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 3, Ortsteil Winden, "Am Rebstock"; 
hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB) Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den zukünftigen Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 3, Ortsteil Winden, "Am Rebstock"; 
hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -621-00/I 3 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 02.10.2006 Vorlagen-Nr.: 54/2006 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 26.10.2006 31.10.2006 07.11.2006 Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den zukünftigen Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 3, Ortsteil Winden, "Am Rebstock"; hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Mit gleichem Datum habe ich Ihnen die Aufstellung der 3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. I 3, Ortsteil Winden, „Am Rebstock“, vorgeschlagen. Zur Sicherung der Planung sollte gem. § 14 BauGB eine Veränderungssperre für den Planbereich mit dem Inhalt beschlossen werden, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und 2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre hat zunächst eine Geltungsdauer von 2 Jahren (§ 17 Abs. 1 BauGB). Sie kann um ein Jahr verlängert werden. Sie tritt gem. § 17 Abs. 5 BauGB in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die 3. Änderung des Bebauungsplanes I 3, Ortsteil Winden, rechtsverbindlich wird. Die Veränderungssperre ist gem. § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Eine Genehmigung der Bezirksregierung ist nicht erforderlich. Nach dem Ratsbeschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. Die Veränderungssperre tritt alsdann mit der Bekanntmachung in Kraft. Ich schlage Ihnen vor, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgen wird, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: „Für den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 3, Ortsteil Winden, „Am Rebstock“ wird gem. § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-