Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Dellner
BE: Herr Decker
Kreuzau, 08.11.2006
Vorlagen-Nr.: 70/2006
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.11.2006
13.12.2006
Neufassung der Hundesteuersatzung ab 01.01.2007
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW empfiehlt lt. diesjährigem Prüfbericht, die JahresHundesteuersätze auf die Maximalwerte der bisher durch das GPA geprüften Kommunen
anzuheben, d.h. auf
85 € wenn nur 1 Hund gehalten wird,
(bisher 60 €)
108 € je Hund, wenn 2 Hunde gehalten werden und
(bisher 72 €)
132 € je Hund, wenn 3 und mehr Hunde gehalten werden (bisher 84 €).
Die derzeitigen Steuersätze gelten seit 01.01.2002. Der Steuersatz für „gefährliche Hunde“ (sog.
Kampfhunde) beträgt aktuell 600 €.
Es ist nicht bekannt, welche NRW-Kommunen das GPA bereits geprüft hat; sicherlich gehören
auch größere Städte und Gemeinden hierzu, deren Hundesteuersätze traditionell höher liegen als
diejenigen der Kommunen mit geringerer Einwohnerzahl. Die Rahmen-Steuersätze waren früher
durch die Hundesteuer-Mustersatzung (Runderlass) des Innenministers nach Größenordnung der
Kommunen gestaffelt.
Bezogen auf die Kommunen im Kreis Düren (s. beigef. Aufstellung) liegt die Gemeinde Kreuzau
mit ihren Hundesteuersätzen im Bereich des Üblichen. Nur die Stadt Düren sowie die Gemeinden
Aldenhoven und Langerwehe haben höhere Steuersätze. Die Stadt Düren erhöht ihre
Hundesteuersätze ab 2007 auf 84,00 € (1. Hund) bzw. 96,00 €/je Hund (ab 2 Hunde).
Aufgrund der bekannten dramatischen Haushaltssituation der Gemeinde Kreuzau sollte m.E. der
dringenden Empfehlung der GPA gefolgt werden und die Hundesteuersätze auf die genannten
Steuersätze angehoben werden. Der Steuersatz für die Haltung lediglich eines Hundes sollte
hierbei statt auf 85,00 € auf 84,00 € festgelegt werden, da dieser Steuersatz „glatt“ durch 12
(Monate) teilbar ist und somit Rundungsdifferenzen ausgeschlossen werden.
Unser Steuersatz für sog. „Kampfhunde“ ist im Kreisvergleich (zumindest für den 1. Kampfhund)
mit 600 € am höchsten und sollte – auch nach Einschätzung des GPA- nicht weiter erhöht werden.
Die Erhöhung der Steuersätze auf 84,00/108,00/132,00 EUR führt –bei gleichbleibendem
Hundebestand- zu Verbesserungen von rd. 32.100 EUR.
Die Anhebung der Steuersätze erfordert eine Änderung der Hundesteuersatzung.
In diesem Zusammenhang sollten zwei weitere Änderungen der Satzung vorgenommen werden:
1. Die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30.06.2000 definierte in der Anlage 1 insgesamt
13 Hunderassen, die seinerzeit als besonders gefährlich galten und in der Anlage 2 weitere 29
Hunderassen.
Gemeinsame Kriterien für die Haltung der Hunde gem. Anlage 1 und Anlage 2 waren:
Haltererlaubnis (Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis) sowie Maulkorb- und Leinenpflicht.
Für die Hunde der Anlage 1 galt zusätzlich ein Zuchtverbot und die Haltererlaubnis wurde nur bei
„überwiegendem besonderen Interesse“ erteilt.
Durch die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 05.04.2001 wurden nur die
Hunde der Anlage 1 der sog. „Kampfhundesteuer“ unterworfen (keine Hunde der Anlage 2).
Die Landeshundeverordnung ist durch das Landeshundegesetz NRW vom 18.02.2002 abgelöst
worden.
Das Landeshundegesetz definiert in § 3 Abs. 2 nur noch 4 Rassen als „gefährliche Hunde“ (Pitbull
Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier).
In § 10 werden noch weitere „Hunde bestimmter Rassen“ (10 Rassen) genannt und zwar:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Gemeinsame Kriterien für die Haltung der in § 3 und 10 LHG genannten Hunde sind:
Haltererlaubnis (Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis) sowie Maulkorb- und Leinenpflicht.
Für die „gefährlichen Hunde“ gem. § 3 LHG gilt zusätzlich ein Zucht-, Kreuzungs- und
Handelsverbot und die Haltererlaubnis wird nur bei „besonderem privaten oder öffentlichen
Interesse“ erteilt.
Fazit: Bei den „gefährlichen Hunderassen“ gem. § 3 LHG handelt es sich sinngemäß um die
bisherigen Anlage 1-Hunde.
Die weiteren Hunderassen gem. § 10 LHG entsprechen sinngemäß denen der bisherigen Anlage
2.
Es wäre daher folgerichtig, lediglich die per Gesetz als „gefährlich“ definierten Hunde (gem. § 3
LHG) mit der erhöhten Hundesteuer zu belasten und die Hundesteuersatzung entsprechend
umzustellen.
Sollten Hunde anderer Rassen auffällig werden, sind sie als „im Einzelfall gefährliche Hunde“ i.S.
des § 3 Abs. 3 LHG festzustellen und alsdann mit der höheren Hundesteuer zu belasten. Diese
Möglichkeit ist bereits durch § 2 der bisherigen Hundesteuersatzung gegeben.
In Kreuzau sind zurzeit noch 7 Kampfhunde-Fälle steuerlich registriert (von ursprünglich 19 im
Jahr 2001). Es handelt sich hierbei ausschließlich um „American-Staffordshire-Terrier“ und
„Bullterrier“, die auch aufgrund ihrer Rassen gem. § 3 Abs. 2 LHG nach wie vor als „gefährliche
Hunde“ definiert werden.
Insofern würde durch die vorgeschlagene Satzungsänderung keine finanzielle Einbuße entstehen.
2. Die Hundesteuersatzung enthält unter § 4 (Allgemeine Steuerermäßigung) Abs. 3 folgende
Bestimmung:
„Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für 1 Hund.“
Diese Vergünstigung gilt selbstverständlich nicht für sog. „Kampfhunde“.
Aufgrund der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 (Hartz IV)
empfiehlt sich eine Neuformulierung dieses Absatzes.
Da sowohl die Empfänger von Arbeitslosengeld II als auch die Empfänger der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung den bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr
-2-
Einkommen und ihre Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als „diesen
einkommensmäßig gleichstehende Personen“ bereits unter die bisherige Satzungsregelung.
Die nachstehende Neuformulierung dient aber der Klarstellung sowie der Anpassung an die
gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des BSHG in das SGB II erforderlich wurden.
„Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten
sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die
Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für 1 Hund.“
Der Gemeinde als Satzungsgeberin steht es frei, auf derartige Vergünstigungsfälle für die Zukunft
gänzlich zu verzichten und die Satzung entsprechend zu ändern, wie dies z.B. die Gemeinden
Niederzier und Vettweiß bereits praktizieren.
Der finanzielle Erfolg ist allerdings im Augenblick gering. Es bestehen derzeit lediglich 8
Vergünstigungsfälle für Personen mit geringem Einkommen. Dies führt unter Zugrundelegung der
jetzigen Steuersätze zu jährlichen Steuerausfällen von 240 €.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Ab Haushaltsjahr 2007 Hundesteuer-Mehreinnahmen von rd. 32.100 EUR.
III. Beschlussvorschlag:
Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung erfolgt nicht.
Die Satzung ist als Anlage beigefügt.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-3-