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Allgemeine Vorlage (Ernennung von 2 stellvertretenden Wehrführern für die Freiwillige Feuerwehr Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 60/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 07.07.2004 21.07.2004 TOP: Ernennung von 2 stellvertretenden Wehrführern für die Freiwillige Feuerwehr Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Führungsämter der beiden stellvertretenden Wehrführer in der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau sind neu zu besetzen. Durch das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von 6 Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen sind. Vor dieser Ernennung hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Diese gesetzliche vorgeschriebene Anhörung erfolgte am 21.06.2004. Mit Verfügung vom 22.06.2004 schlägt Kreisbrandmeister Wolfram vor, den Brandinspektor Olaf Biniek, geb. am 23.04.1971 in Dortmund, wohnhaft in 52372 Kreuzau, Kelterstraße 32 sowie den Brandinspektor Karlheinz Eismar, geb. am 01.12.1965 in Düren, wohnhaft 52372 Kreuzau, Am Stadion 1, zu stellvertretenden Wehrführern zu bestellen. Wie bereits eingangs dargelegt, ist mit der Bestellung zum stellvertretenden Wehrführer auch die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit verbunden. Für solche Ernennungen sind die beamtenrechtlichen Grundsätze zu beachten. Neben den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes und des Feuerschutzhilfegesetzes (persönliche und fachliche Eignung), findet vor allen Dingen die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Anwendung, die bestimmte Tatbestände hinsichtlich der fachlichen Qualifikation enthält. Die beiden o.g. Personen erfüllen z.Z. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht. Die Ernennung und Übernahme in das Ehrenbeamtenverhältnis kann erst erfolgen, wenn die Vorgeschlagenen die erforderlichen Laufbahnlehrgänge im Zeitraum von 2 Jahren am Institut der Feuerwehr in Münster erfolgreich absolvieren. Dieses sind in beiden Fällen die Lehrgänge F/B V (Führung von Führungsgruppen und Verbänden) und den F VI (Wehrführer). Es wird deshalb vorgeschlagen, dem Brandinspektor Olaf Biniek sowie dem Brandinspektor Karlheinz Eismar die kommissarische, stellvertretende Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau höchstens 2 Jahre zu übertragen. Die Zeit der kommissarischen Tätigkeit ist bei einer späteren Ernennung auf die Amtszeit von 6 Jahren nicht anzurechnen. Wird die erforderliche Ausbildung innerhalb dieser 2 Jahren nicht absolviert, ist nach Ablauf dieser Zeit eine erneute Anhörung gem. § 11 FSHG erforderlich. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -2Die stellvertretenden Wehrführer erhalten zur Wahrnehmung Aufwandsentschädigungen. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung. ihres Ehrenamtes III. Beschlussvorschlag: „Dem Brandinspektor Olaf Biniek und dem Brandinspektor Karlheinz Eismar werden mit Wirkung vom 22.07.2004 für höchstens 2 Jahre kommissarisch die stellvertretende Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau übertragen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________