Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/E 9, 11. Änderung
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 11. 05. 2004
Vorlagen-Nr.:
46/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
03.06.2004
07.07.2004
21.07.2004
TOP: 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 9,
Ortsteil Kreuzau, „Niederdrove“;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan Nr. E 9, Ortsteil Kreuzau, hat mit Datum vom 08. 03. 1983 Rechtskraft erlangt.
Der B-Plan umfasst auch das heutige Grundstück Gemarkung Kreuzau, Flur 7, Parzelle Nr. 199, in
seiner gesamten Größe (siehe beigefügte Flurkartenablichtung).
Die überbaubare Grundstücksfläche endet allerdings an der heutigen Grundstücksgrenze der
Parzelle 214.
Mit Schreiben vom 19. 04. 2004 beantragt Herr Dipl.-Ing. Küntzler, Kreuzau, im Auftrag des
derzeitigen Grundstückseigentümers eine Änderung des Bebauungsplanes. Das Antragsschreiben
ist in Ablichtung beigefügt. Entsprechend dem Antrag soll die überbaubare Fläche um 25 m Breite
und 16 m Tiefe vergrößert werden. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes (WA-Gebiet,
eingeschossige Bauweise, geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben, GRZ 0,4; GFZ 0,5) sollen
beibehalten werden. Bezüglich der Erschließung kann es beim Standort des geplanten noch nicht
vorhandenen Wendehammers verbleiben. Damit die Erschließung jedoch auch öffentlich-rechtlich
gesichert ist, muss der fortführende Wirtschaftsweg zumindest um ca. 32 m als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesen werden.
Aus den damaligen Aufstellungsunterlagen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die
überbaubare Fläche nicht großzügiger ausgewiesen wurde. Dagegen sprechen weder
städtebauliche Gründe noch Gründe des Landschafts- und Naturschutzes. Das Grundstück wird
auch nicht von der Landschaftsschutzverordnung 1987 und auch nicht vom zukünftigen
Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erfasst. Meinerseits bestehen keine Bedenken, den
Bebauungsplan antragsgemäß zu ändern.
Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Auf die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Ziffer
1 wird verzichtet. Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2
durchgeführt.
Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 9.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller übernommen.
-2III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. E 9, Ortsteil Kreuzau, „Teilbereich Niederdrove“, wird gemäß § 2
(1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
In Anwendung des § 13 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB. Die Änderung beinhaltet die Erweiterung der überbaubaren Flächen im Bereich
der Parzelle Nr. 199 um 25 m Breite und 16 m Tiefe in östlicher Richtung.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden unverändert übernommen.“
Der Bürgermeister
- Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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