Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann
BE: Herr Graßmann / Herr Stolz
Kreuzau, 02.11.2006
Vorlagen-Nr.: 66/2006
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuss
Hauptausschuss
Rat
16.11.2006
28.11.2006
13.12.2006
Bestimmung eines Vertreters sowie eines Stellvertreters der Gemeinde in die erweiterten
Schulkonferenzen der Schulen gemäß § 61 SchulG NRW
I. Sach- und Rechtslage:
Wie Ihnen sicherlich bekannt sein wird, hatte der Schulträger bei der Besetzung von
Funktionsstellen, und zwar sowohl des/der Schulleiters/in als auch ihrer Stellvertreter bisher
gemäß § 21 a Schulverwaltungsgesetz ein Vorschlagsrecht, wobei die wichtigsten Aussagen aus
den Bewerbungsunterlagen in einer Sitzungsvorlage bekannt gegeben wurden. Gleichzeitig
stellten sich die Bewerber auch im Schulausschuss persönlich vor, woraus dann eine
entsprechende Beschlussfassung im Rahmen des Vorschlagsrechts an die Bezirksregierung Köln
resultierte.
Das neue Schulgesetz NRW (SchulG NRW), das zum 01.08.2006 in Kraft trat, hat aber mit der
Neufassung des § 61 die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue
rechtliche Grundlage gestellt. Der § 61 SchulG NRW sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz
in geheimer Wahl aus den von der Oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten
Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können an der Sitzung dieser erweiterten Schulkonferenz beratend
teilnehmen.
Für die Bestimmung der Schulträgervertreter in die Schulkonferenz ist gemäß § 41 GO NRW
grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben. Die Möglichkeit, die Entscheidung auf einen
Ausschuss zu übertragen, worüber dann aber ebenfalls der Rat zu entscheiden hätte, sollte m.E.
nicht in Anspruch genommen werden.
Da es sich hierbei um eine gänzlich neue Regelung handelt halte ich es für notwendig, hierzu
weitere grundsätzliche Ausführungen zu treffen.
Dies betrifft die Darstellung, dass weder das SchulG noch die GO NRW Vorgaben enthalten, dass
es sich bei diesen Vertreter/-innen in der Schulkonferenz um Mandatsträger handeln muss. § 113
GO NRW wird ebenfalls in diesem Falle nicht für einschlägig gehalten, weil Gegenstand dieser
Regelung primär die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen ist. Der Rat hätte demnach also
auch die Möglichkeit, den Bürgermeister oder Mitarbeiter der Verwaltung für diese Aufgabe zu
benennen. In entsprechenden Ausführungen zu dieser Thematik wird als denkbare Lösung
vorgeschlagen, den Bürgermeister, seinen Stellvertreter oder den Schuldezernenten als
stimmberechtigtes Mitglied sowie bis zu drei weitere Vertreter/-innen der Fraktionen in die
erweiterte Schulkonferenz zu entsenden. Darüber hinaus ist festzulegen, wer im
Verhinderungsfalle die Vertretung wahrzunehmen hat.
Weiter wird ausgeführt, dass nach der Regelung des § 62 Abs. 5 SchulG NRW die Mitglieder der
Mitwirkungsorgane bei der Ausübung ihres Mandates an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
sind. Die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz können den Schulträger (z.B. Rat,
Schulausschuss und hauptamtliche Verwaltungsvertreter) aber auf freiwilliger Basis über Details
der Wahl durch die Schulkonferenz informieren, wobei diese Informationen grundsätzlich
vertraulich zu behandeln sind. Grundsätzlich bestehen gegen einer Weiterleitung dieser
Informationen an den Schulträger keine Bedenken, weil sowohl die Mitarbeiter/-innen der
Verwaltung als die kommunalen Mandatsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
In diesem Zusammenhang ist die Frage von großer Bedeutung, wie und in welcher Form die
Gemeinde als Schulträger im Vorfeld eines Bewerbungsverfahrens in der Lage ist, sich eine
Meinung über die Bewerber/-innen zu bilden, zumal § 61SchulG diese Möglichkeit nicht mehr
vorsieht. Sowohl nach Auffassung der Bezirksregierung als auch des Städte- und
Gemeindebundes NRW besteht aber nach derzeitigem Kenntnisstand vermutlich die Möglichkeit,
die Bewerber/-innen vor der Sitzung der erweiterten Schulkonferenz in den Schulausschuss
einzuladen, der dann, analog der Regelung in den Vorjahren in der Lage wäre, sich ein Bild zu
verschaffen und sich für einen der Bewerber/-innen zu entscheiden. Der/Die Vertreter/-in der
Gemeinde würden dann in die Lage versetzt, mit dieser Meinungsbildung und dem daraus
resultierenden Vorschlag in der erweiterten Schulkonferenz entsprechend abzustimmen.
Die Vorladung der Bewerber/-innen in den Schulausschuss kann allerdings nur auf freiwilliger
Basis geschehen. Hierbei wird aber davon ausgegangen, dass die Bewerber/-innen diesem
Ansinnen der Gemeinde sicherlich nachkommen, wenn sie die ausgeschriebene Schulleiterstelle
auch ernsthaft anstreben.
Sofern dieses Verfahren praktiziert werden kann, ist es m.E. entbehrlich, auf die Entsendung der
drei beratenden Gemeindevertreter zu verzichten, weil dann ein klares Votum des
Schulausschusses vorliegt. Der Vertreter der Gemeinde hätte im Grundsatz nur noch die Funktion,
die Auswahlentscheidung des Schulausschusses in der Schulkonferenz vorzutragen und
entsprechend abzustimmen.
Sofern die Schulkonferenz mehrheitlich einen anderen Bewerber wählen sollte, so muss sie davon
ausgehen, dass die Gemeinde bei der anschließenden Ratsentscheidung ihre Zustimmung
versagt, so dass der gesamte Verfahrensgang zu wiederholen ist, wobei der von der Gemeinde
abgelehnte Bewerber nicht mehr vorgeschlagen werden kann.
Unter Hinweis auf diese Darstellung wird als Vertreter in den erweiterten Schulkonferenzen der
Kreuzauer Schulen Bürgermeister Walter Ramm und im Verhinderungsfalle sein allgem. Vertreter,
GOVR Stolz, vorgeschlagen.
Sollte sich herausstellen, dass diese vorherige Vorstellungsmöglichkeit im Schulausschuss nicht
realisierbar ist, sollte über die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin der Gemeinde in der
erweiterten Schulkonferenz neu beraten werden. Dies gilt dann auch für die bestehende
Möglichkeit, bis zu drei weitere Vertreter/-innen in die erweiterte Schulkonferenz mit beratender
Stimme zu entsenden.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber noch ausgeführt, dass als erster Fall in diesem
Zusammenhang die Besetzung der mit Beginn des Schuljahres 2007/08 vakant werdenden
Schulleiterstelle an der Realschule Kreuzau ansteht, da der jetzige Stelleninhaber, RS-Rektor
Voigt, mit Stichtag 01.08.2007 in den Ruhestand treten wird.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
-2-
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gemeinde Kreuzau benennt gem. § 61 SchulG NRW als stimmberechtigten Vertreter
in die erweiterten Schulkonferenzen der gemeindlichen Schulen Bürgermeister Ramm und
im Verhinderungsfalle seinen allgemeinen Vertreter, GOVR Stolz.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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