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Allgemeine Vorlage (Bestimmung eines Vertreters sowie eines Stellvertreters der Gemeinde in die erweiterten Schulkonferenzen der Schulen gemäß § 61 SchulG NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bestimmung eines Vertreters sowie eines Stellvertreters der Gemeinde in die erweiterten Schulkonferenzen der Schulen gemäß § 61 SchulG NRW) Allgemeine Vorlage (Bestimmung eines Vertreters sowie eines Stellvertreters der Gemeinde in die erweiterten Schulkonferenzen der Schulen gemäß § 61 SchulG NRW) Allgemeine Vorlage (Bestimmung eines Vertreters sowie eines Stellvertreters der Gemeinde in die erweiterten Schulkonferenzen der Schulen gemäß § 61 SchulG NRW)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann / Herr Stolz Kreuzau, 02.11.2006 Vorlagen-Nr.: 66/2006 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Hauptausschuss Rat 16.11.2006 28.11.2006 13.12.2006 Bestimmung eines Vertreters sowie eines Stellvertreters der Gemeinde in die erweiterten Schulkonferenzen der Schulen gemäß § 61 SchulG NRW I. Sach- und Rechtslage: Wie Ihnen sicherlich bekannt sein wird, hatte der Schulträger bei der Besetzung von Funktionsstellen, und zwar sowohl des/der Schulleiters/in als auch ihrer Stellvertreter bisher gemäß § 21 a Schulverwaltungsgesetz ein Vorschlagsrecht, wobei die wichtigsten Aussagen aus den Bewerbungsunterlagen in einer Sitzungsvorlage bekannt gegeben wurden. Gleichzeitig stellten sich die Bewerber auch im Schulausschuss persönlich vor, woraus dann eine entsprechende Beschlussfassung im Rahmen des Vorschlagsrechts an die Bezirksregierung Köln resultierte. Das neue Schulgesetz NRW (SchulG NRW), das zum 01.08.2006 in Kraft trat, hat aber mit der Neufassung des § 61 die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Der § 61 SchulG NRW sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der Oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können an der Sitzung dieser erweiterten Schulkonferenz beratend teilnehmen. Für die Bestimmung der Schulträgervertreter in die Schulkonferenz ist gemäß § 41 GO NRW grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben. Die Möglichkeit, die Entscheidung auf einen Ausschuss zu übertragen, worüber dann aber ebenfalls der Rat zu entscheiden hätte, sollte m.E. nicht in Anspruch genommen werden. Da es sich hierbei um eine gänzlich neue Regelung handelt halte ich es für notwendig, hierzu weitere grundsätzliche Ausführungen zu treffen. Dies betrifft die Darstellung, dass weder das SchulG noch die GO NRW Vorgaben enthalten, dass es sich bei diesen Vertreter/-innen in der Schulkonferenz um Mandatsträger handeln muss. § 113 GO NRW wird ebenfalls in diesem Falle nicht für einschlägig gehalten, weil Gegenstand dieser Regelung primär die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen ist. Der Rat hätte demnach also auch die Möglichkeit, den Bürgermeister oder Mitarbeiter der Verwaltung für diese Aufgabe zu benennen. In entsprechenden Ausführungen zu dieser Thematik wird als denkbare Lösung vorgeschlagen, den Bürgermeister, seinen Stellvertreter oder den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied sowie bis zu drei weitere Vertreter/-innen der Fraktionen in die erweiterte Schulkonferenz zu entsenden. Darüber hinaus ist festzulegen, wer im Verhinderungsfalle die Vertretung wahrzunehmen hat. Weiter wird ausgeführt, dass nach der Regelung des § 62 Abs. 5 SchulG NRW die Mitglieder der Mitwirkungsorgane bei der Ausübung ihres Mandates an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz können den Schulträger (z.B. Rat, Schulausschuss und hauptamtliche Verwaltungsvertreter) aber auf freiwilliger Basis über Details der Wahl durch die Schulkonferenz informieren, wobei diese Informationen grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind. Grundsätzlich bestehen gegen einer Weiterleitung dieser Informationen an den Schulträger keine Bedenken, weil sowohl die Mitarbeiter/-innen der Verwaltung als die kommunalen Mandatsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang ist die Frage von großer Bedeutung, wie und in welcher Form die Gemeinde als Schulträger im Vorfeld eines Bewerbungsverfahrens in der Lage ist, sich eine Meinung über die Bewerber/-innen zu bilden, zumal § 61SchulG diese Möglichkeit nicht mehr vorsieht. Sowohl nach Auffassung der Bezirksregierung als auch des Städte- und Gemeindebundes NRW besteht aber nach derzeitigem Kenntnisstand vermutlich die Möglichkeit, die Bewerber/-innen vor der Sitzung der erweiterten Schulkonferenz in den Schulausschuss einzuladen, der dann, analog der Regelung in den Vorjahren in der Lage wäre, sich ein Bild zu verschaffen und sich für einen der Bewerber/-innen zu entscheiden. Der/Die Vertreter/-in der Gemeinde würden dann in die Lage versetzt, mit dieser Meinungsbildung und dem daraus resultierenden Vorschlag in der erweiterten Schulkonferenz entsprechend abzustimmen. Die Vorladung der Bewerber/-innen in den Schulausschuss kann allerdings nur auf freiwilliger Basis geschehen. Hierbei wird aber davon ausgegangen, dass die Bewerber/-innen diesem Ansinnen der Gemeinde sicherlich nachkommen, wenn sie die ausgeschriebene Schulleiterstelle auch ernsthaft anstreben. Sofern dieses Verfahren praktiziert werden kann, ist es m.E. entbehrlich, auf die Entsendung der drei beratenden Gemeindevertreter zu verzichten, weil dann ein klares Votum des Schulausschusses vorliegt. Der Vertreter der Gemeinde hätte im Grundsatz nur noch die Funktion, die Auswahlentscheidung des Schulausschusses in der Schulkonferenz vorzutragen und entsprechend abzustimmen. Sofern die Schulkonferenz mehrheitlich einen anderen Bewerber wählen sollte, so muss sie davon ausgehen, dass die Gemeinde bei der anschließenden Ratsentscheidung ihre Zustimmung versagt, so dass der gesamte Verfahrensgang zu wiederholen ist, wobei der von der Gemeinde abgelehnte Bewerber nicht mehr vorgeschlagen werden kann. Unter Hinweis auf diese Darstellung wird als Vertreter in den erweiterten Schulkonferenzen der Kreuzauer Schulen Bürgermeister Walter Ramm und im Verhinderungsfalle sein allgem. Vertreter, GOVR Stolz, vorgeschlagen. Sollte sich herausstellen, dass diese vorherige Vorstellungsmöglichkeit im Schulausschuss nicht realisierbar ist, sollte über die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin der Gemeinde in der erweiterten Schulkonferenz neu beraten werden. Dies gilt dann auch für die bestehende Möglichkeit, bis zu drei weitere Vertreter/-innen in die erweiterte Schulkonferenz mit beratender Stimme zu entsenden. Abschließend wird der Vollständigkeit halber noch ausgeführt, dass als erster Fall in diesem Zusammenhang die Besetzung der mit Beginn des Schuljahres 2007/08 vakant werdenden Schulleiterstelle an der Realschule Kreuzau ansteht, da der jetzige Stelleninhaber, RS-Rektor Voigt, mit Stichtag 01.08.2007 in den Ruhestand treten wird. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. -2- III. Beschlussvorschlag: „Die Gemeinde Kreuzau benennt gem. § 61 SchulG NRW als stimmberechtigten Vertreter in die erweiterten Schulkonferenzen der gemeindlichen Schulen Bürgermeister Ramm und im Verhinderungsfalle seinen allgemeinen Vertreter, GOVR Stolz.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________