Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
01.04.16, 15:02
Aktualisiert
06.04.16, 16:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 613/2015
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 17.11.2015
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro erweitet.
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Bemerkungen
17.02.2016
beschließend
12.05.2016
beschließend
Antrag bzgl. Anbringung von Zebrastreifen in der Höhe der Stichstraßen zum Kindergarten in Erftstadt-Friesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
4000,00
Erträge in €:
0,00
KosteEigenbetrieb Straßennträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
100,00
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bolzengasse, die Ruhländerstraße und die Kriegergasse liegen innerhalb einer Tempo 30Zone. Nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (RFGÜ2001) ist innerhalb von Tempo-30-Zonen die Anordnung von Fußgängerüberwegen grundsätzlich entbehrlich. Von dieser Regelung sollte bei der Neuanlage von Fußgängerüberwegen
nicht abgewichen werden, es sei denn dass besondere Gründe vorliegen.
Unfallschwerpunkte liegen an den beiden beantragten Stellen nicht vor.
Es ist auch nicht bekannt, dass an den v.g. Straßen außergewöhnlich oft die zulässige Geschwindigkeit überschritten wird. Um diesbezüglich ganz sicher zu gehen, habe ich veranlasst, dass im
Bereich der Einmündung der kleinen Stichstraße auf der Bolzengasse eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wird (nicht bei Eis und Schnee)
Es ist sehr unwahrscheinlich dass jeweils an beiden beantragten Standorten sowohl die erforderliche Anzahl von Fußgängern (ab 50 Personen/ h) als auch die geforderte Anzahl von Fahrzeugen
(ab 200 St./ h) in der jeweiligen Spitzenstunde erreicht wird.
Technisch müssten jeder der beiden beantragten Fußgängerüberwege mit einer zusätzlichen
Straßenbeleuchtung sowie mit einer nach StVO konformen Beschilderung bzw. Markierung versehen werden.
Vor einem FgÜ müssen parkende und haltende Fahrzeuge einen Abstand von 5,00 m (StVO,
Anlage 2, Nr. 66) einhalten. Hierdurch sowie durch den „Zebrastreifen“ selbst geht in der näheren
Umgebung Parkraum verloren.
Ich möchte darauf hinweisen, dass Eltern (oder von ihnen beauftragte Personen) ihre
Kleinkinder bis zum Schulalter auf dem Weg zum Kindergarten begleiten müssen (bis ins
Gebäude, ggf. auf das Gelände des Kindergarten).Diesbezüglich gehe ich auch davon aus, dass
die Kindergartenleitung die Eltern hierauf entsprechend hinweist.
Aufgrund der aufgezeigten Sachlage kann ich die Anordnung eines FgÜs an den beiden beantragten Stellen nicht befürworten.
In Vertretung
(Hallstein)
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