Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
782 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)
Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“
Artenschutzbericht
IPH Handelsimmobilien GmbH
Aufgestellt: September 2015
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
812_ASB_150918.doc
Impressum
Auftraggeber:
IPH Handelsimmobilien GmbH
Goltsteinstraße 87A
50968 Köln
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Landschaftsarchitekten BDLA
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Tel.: 02235 – 68 53 59 0
Email: kontakt@la-smeets.de
Projektleitung:
Bearbeitung:
Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets
Dipl. Biol. / B.Sc. Landschaftsarchitektur Mona Siepmann
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt und in einzelnen, als Planungsgrundlage verwendete Inhalte
und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der
Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
.
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“
Artenschutzbericht (ASB)
GLIEDERUNG
1
Einführung ..................................................................................................... 3
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung .................................................................. 3
1.1
Rechtliche Grundlagen........................................................................................... 5
1.2
Methodisches Vorgehen ........................................................................................ 5
1.3
Beschreibung des Vorhabenbereichs ................................................................... 6
2
Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung............................................. 8
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten ............................. 8
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen........... 10
2.3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ........................................................ 10
2.4
2.4.1
2.4.2
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ................................ 11
Säugetiere .............................................................................................................. 11
Vögel ...................................................................................................................... 11
2.5
Einschätzung der Betroffenheit ........................................................................... 11
Literatur und Quellen ......................................................................................................... 12
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Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“
Artenschutzbericht (ASB)
TABELLEN
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten auf Basis des Quadranten 3 im Messtischblatt
5106 – Kerpen...................................................................................................... 9
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs ............................................................................ 3
Abbildung 2: Fotodokumentation .......................................................................................... 7
Anlage 1
Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle)
Formular A:
Angaben zum Plan
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1
3
Einführung
1.1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung
Die Festsetzungen des 2005 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 116, Erftstadt-Gymnich,
Lindgesweg schließen derzeit eine weitere Einzelhandelsnutzung aus. Um die aktuell vorhandene Versorgungslücke im Bereich der Drogeriewaren in Gymnich zu schließen soll ein
Drogeriefachmarkt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes errichtet werden.
Daher wird eine Änderung der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 im
Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
angestrebt.
Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs
Quelle: Google Earth Pro, mit Lizenz für SMEETS Landschaftsarchitekten
Auf der Grundlage der Artenschutzbestimmungen des zuletzt in 2009 novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - in Kraft getreten am 01.03.2010) sind bei allen Bauleitplanverfahren und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben (§§ 30, 33,
34, 35 BauGB) die Belange des Artenschutzes zu beachten.
Als Vorhaben im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren gelten unter anderem
nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft; zu berücksichtigende Trägerverfahren sind z. B. Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren.
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4
Die durchzuführende Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt unter Beachtung der unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6
und 45 Abs. 7 BNatSchG.
Die Vorschriften zum Artenschutz in NRW werden in der VV-Artenschutz bzw. der geltenden
Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung geregelt.
Diese sind sowohl auf den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch auf den
Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhang IV der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wie auch alle europäischen Vogelarten gemäß Anhang I
und des Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL).
Die „nur“ national geschützten Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsverfahren freigestellt. Sie werden, wie alle nicht geschützten Arten,
nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt, was bereits im Zuge der Aufstellung des BP
116 erfolgt ist.
Der vorliegende Artenschutzbeitrag stellt die artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die
Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw. Prüfschritte der Artenschutzprüfung dar.
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1.1
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Rechtliche Grundlagen
Bei den im Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 benannten artenschutzrechtlichen Verboten handelt es sich um die so genannten Zugriffsverbote.
Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG wie folgt formuliert:
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).“
Als Sonderregelung gemäß § 44 Abs. 5 bei nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässigen
Eingriffen in Natur und Landschaft ist im Hinblick auf die europäisch geschützten FFH Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten zu berücksichtigen (kursiv = Textzitat aus der
Gemeinsamen Handlungsempfehlung – Kap. 1.2):
Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Darüber hinaus wird im § 44 Abs. 5 festgelegt, dass im Falle einer Betroffenheit anderer besonders geschützter Arten „bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens“ kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vorliegt. Damit sind die ausschließlich national
besonders geschützten Arten von den Verboten freigestellt.
1.2 Methodisches Vorgehen
Die Beurteilung der Betroffenheit durch das Vorhaben erfolgt gemäß den Vorgaben der
Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung.
Ablauf und Inhalte des Prüfverfahrens sind wie folgt gegliedert (kursiv = Textzitate aus der
Gemeinsamen Handlungsempfehlung):
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten
eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Hinweis: Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete
Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“ …). Die übri-
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gen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur
Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher
betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass
wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht
gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer
Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu
der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ … verwendet werden, das bezüglich
Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. Ein aktuelles Musterprotokoll wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht
(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start; unter: Downloads).
Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im
Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen
der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren.
In dem „Gesamtprotokoll“ einer Artenschutzprüfung … ist hierfür unter Teil A.) ein gesondertes Bearbeitungsfeld vorgesehen.
1.3 Beschreibung des Vorhabenbereichs
Das eigentliche Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Gymnich zwischen der Dirmerzheimer Straße und dem Lindgesweg. Nördlich und westlich befinden sich Wohngebiete
und südöstlich das Gewerbegebiet Gymnich. Innerhalb des Plangebietes befinden sich eine
intensiv gepflegte Mähwiese und eine asphaltierte Zufahrt.
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Abbildung 2: Fotodokumentation
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2
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Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung
Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten
Vorhabens voraus.
Wie in Kapitel 1.2 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so
genannten planungsrelevanten Arten.
Als Grundlage zur Ermittlung der geschützten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem
(FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, welches quadrantenweise eine Liste der
seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt.
Im vorliegenden Fall ist der Quadrant 3 im Messtischblatt 5106 – Kerpen die Bezugsgröße.
Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen
Landschaftsinformationssammlung“ ausgewertet.
wurde
das
FIS
„@LINFOS-
Eine Beurteilung der planungsrelevanten Arten erfolgt durch die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgrund von Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken wurde im Sinne einer
„worst-case-Betrachtung“ vorgegangen.
Im Rahmen der Vorprüfung ist zu prüfen, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben
könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich
ist.
2.1 Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten
Auf der Basis der Angaben des LANUV für den Quadranten 3 des Messtischblattes 5106 –
Kerpen könnten zunächst die in Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Arten unterschiedlicher Artengruppen prüfungsrelevant sein.
Eine weitere Eingrenzung des planungsrelevanten Artenspektrums erfolgt durch eine Potenzialabschätzung der Eignung der vorhandenen Habitate als Lebensraum für die einzelnen
Arten. Durch diesen Schritt können jene Arten aus der Liste der planungsrelevanten Arten
herausgefiltert werden, deren Vorkommen im Planungsraum bzw. im Wirkraum des Vorhabens aufgrund ihrer Lebensraumansprüche auszuschließen sind und somit keine Beeinträchtigungen durch das Vorhaben erfahren können. Als Datengrundlage über Biologie und Lebensraum- / Habitatansprüche der Arten werden hierbei die vom LANUV erstellten Kurzbeschreibungen zu den geschützten Arten in NRW herangezogen.
Aufschluss über die Habitateignung der Vegetationsstrukturen ergab eine Begehung am
17.07.15. Das Gelände war dabei frei zugänglich, so dass sich ein vollständiges Bild ergab.
Hinweise oder Anhaltspunkte für das Vorkommen anderer artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben sich weder aus der Örtlichkeit (besondere Habitate) noch aus dem Fundortkataster. Auch liegen keine Anhaltspunkte auf besondere Schwerpunktvorkommen vor.
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Tabelle 1:
– Kerpen
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Planungsrelevante Arten auf Basis des Quadranten 3 im Messtischblatt 5106
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Status im Quadranten
des MTB
EZ (ATL)
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
Art vorhanden
S+
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Art vorhanden
G
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Art vorhanden
G
Großes Mausohr
Myotis myotis
Art vorhanden
U
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
Art vorhanden
G
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
Art vorhanden
U
Zwergfledermaus
Vögel
Pipistrellus pipistrellus
Art vorhanden
G
Baumfalke
Falco subbuteo
sicher brütend
U
Baumpieper
Anthus trivialis
sicher brütend
U
Feldlerche
Alauda arvensis
sicher brütend
U-
Feldsperling
Passer montanus
sicher brütend
U
Grauammer
Emberiza calandra
sicher brütend
S
Graureiher
Ardea cinerea
sicher brütend
G
Kiebitz
Vanellus vanellus
sicher brütend
U-
Mäusebussard
Buteo buteo
sicher brütend
G
Mehlschwalbe
Delichon urbica
sicher brütend
U
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
sicher brütend
G
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
sicher brütend
U
Rebhuhn
Perdix perdix
sicher brütend
S
Schleiereule
Tyto alba
sicher brütend
G
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
sicher brütend
G
Steinkauz
Athene noctua
sicher brütend
G-
Turmfalke
Falco tinnunculus
sicher brütend
G
Uhu
Bubo Bubo
sicher brütend
G
Wiesenpieper
Anthus pratensis
sicher brütend
S
Erläuterung:
MTB = Messtischblatt; EHZ (ATL) = Erhaltungszustand atlantisch biogeographische Region in NRW; G = günstig,
U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht; + = Trend positiv, - Trend negativ (LANUV 07/2015)
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2.2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen
Die Beschreibung des Vorhabens erfolgt mit dem Ziel, daraus die auf geschützte Arten möglicherweise wirkenden Faktoren ableiten zu können. Deshalb werden vor allem die raumwirksamen Inhalte des städtebaulichen Vorhabens herausgestellt und betrachtet.
Von dem geplanten Vorhaben gehen vor allem direkte Wirkungen aus, die sich im Verlust
der bisherigen Flächen bzw. der Vegetation darstellen.
Daneben sind in geringem Maße, d.h. mit geringer Reichweite, indirekte Wirkungen zu erwarten. Insbesondere durch die Baumaßnahmen kann es u.U. in verbleibenden Lebensstätten im Umfeld der Vorhabenfläche zu Störungen in Form von Lärm, Vibrationen, Lichtreflexen und sonstigen optischen Beunruhigungen kommen. Diese sind jedoch nur von kurzer Dauer und entfallen nach Beendigung der Arbeiten.
Als relevante Wirkfaktoren werden erwartet:
Baubedingte Wirkfaktoren
akustische und visuelle Störungen durch den Baubetrieb
Verletzungs- oder Tötungsgefahr von Individuen im Baufeld
Anlagenbedingte Wirkfaktoren
Verlust von Lebensraum
Zerschneidungseffekte / Barrierewirkung durch die Bebauung
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
zusätzliche betriebsbedingte Störeffekte (Bewegung, Lärm und sonstige Emissionen)
Kulissenwirkung (Gebäude)
2.3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte
Mit der Ermittlung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird eine Abschätzung
des Planungsraumes dahingehend vorgenommen, ob dieser insgesamt oder in Teilen Bedeutung für planungsrelevante Arten haben kann.
In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2.2
beschriebenen Wirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist.
Hierzu wird ein Vorkommen der jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitatund Lebensraumansprüche beurteilt und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlichen
Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt.
Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe
im Wirkungsbereich des Vorhabens, werden diese auch nicht näher untersucht. Die Gründe
für den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt.
Im Gegenzug werden jene planungsrelevanten Arten, für die eine Betroffenheit nicht auszuschließen ist, in einer vertiefenden Prüfung (Stufe II der artenschutzrechtlichen Prüfung) betrachtet.
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2.4 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten
Die Eignung des Plangebietes für planungsrelevante Arten wurde in einer Begehung im September 2015 erfasst und beurteilt. Hierbei wurden u.a. die Habitatausstattung, ebenso wie
die Lage und Größe der Fläche sowie bestehende Nutzungseinflüsse betrachtet.
2.4.1
Säugetiere
Der Vorhabenbereich weist weder Gehölze noch Gebäude auf. Daher können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen (Braunes Langohr, Großes Mausohr, Bechstein-, Fransen-, Kleine Bart- sowie Zwergfledermaus und Kleiner Abendsegler) ausgeschlossen werden. Die Eignung der Fläche als Nahrungshabitat ist sehr stark eingeschränkt,
weil der überwiegende Teil der oben genannten Fledermausarten strukturgebunden (d.h. an
Bäumen, Gebüschen und Hecken) jagt. Für die Arten die den Vorhabenbereich potenziell als
Jagdhabitat nutzen könnten (Zwergfledermaus und Kleiner Abendsegler) befinden sich zahlreiche geeignete Nahrungshabitate im Umfeld. Deswegen kann ausgeschlossen werden,
dass es sich bei der Fläche um ein essentielles Lebensraumelement handelt.
Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich.
2.4.2
Vögel
Das Plangebiet eignet für eine Vielzahl planungsrelevanter Vogelarten nicht als Lebensraum,
weil die notwendigen Habitatstrukturen fehlen. Dies gilt für Arten der Wälder, Waldrandbereiche, strukturreichen Kulturlandschaft, Acker- oder Gewässerstandorte. Dazu gehören folgende Arten: Baumpieper, Baum- und Turmfalke, Mäusebussard, Uhu, Schleiereule,
Steinkauz, Nachtigall, Schwarzkehlchen, Wiesenpieper, Mehl- und Rauchschwalbe,
Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn und Graureiher.
Der Kiebitz gilt als Charaktervogel der offenen Grünlandgebiete. Er bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich weder um einen feuchten Standort noch wird dieser extensiv genutzt. Die Fläche wird regelmäßig gemäht und unterliegt darüber hinaus einer hohen Störintensität, wegen den nördlich und südlich angrenzenden Straßen (L 162, Lindgesweg) sowie des östlich angrenzenden REWEParkplatzes. Aufgrund sogenannter „Effektdistanzen“ und weil die Habitatausstattung der
Vorhabenfläche kaum geeignet ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Kiebitz durch das
Vorhaben betroffen ist.
Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich.
2.5 Einschätzung der Betroffenheit
Durch die Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung des Vorhabengebiets resultiert, dass für alle im Quadranten 3 des
Messtischblattes 5106 aufgeführte Arten eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben
ausgeschlossen werden kann.
Eine Zerstörung belegter Nester von „Allerweltsarten“ und somit ein ggf. eintretender Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögel und Eiern in ihren Nestern, ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeiten entgegen zu wirken.
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Literatur und Quellen
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70 (1), Bonn.
DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN,
SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn.
FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In: LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. - LÖBF-Schr.R. 17, S. 307324.
LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE
UND ERHOLUNG (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des
Bundesnaturschutzrecht. StA Arten- und Biotopschutz.
MEINIG, BOYE, HUTTERER (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
(Mammalia) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 115153. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zu Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz). Rd. Erl. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW,
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATURUND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis
der Lurche – Amphibia – in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember
2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen
SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis
der Kriechtiere – Reptilia – in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember
2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen
SÜDBECK, BAUER, BOSCHERT, BOYE, KNIEF (2007): Rote Liste und Gesamtartenliste
der Brutvögel (Aves) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1)
2009, S. 159-227. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
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Formular A:
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