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Beschlussvorlage (Artenschutzbericht)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
782 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05

Inhalt der Datei

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht IPH Handelsimmobilien GmbH Aufgestellt: September 2015 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH 812_ASB_150918.doc Impressum Auftraggeber: IPH Handelsimmobilien GmbH Goltsteinstraße 87A 50968 Köln Auftragnehmer: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Landschaftsarchitekten BDLA Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt Tel.: 02235 – 68 53 59 0 Email: kontakt@la-smeets.de Projektleitung: Bearbeitung: Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets Dipl. Biol. / B.Sc. Landschaftsarchitektur Mona Siepmann Hinweis zum Urheberschutz: Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt und in einzelnen, als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig. Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages. . Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) GLIEDERUNG 1 Einführung ..................................................................................................... 3 1.1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung .................................................................. 3 1.1 Rechtliche Grundlagen........................................................................................... 5 1.2 Methodisches Vorgehen ........................................................................................ 5 1.3 Beschreibung des Vorhabenbereichs ................................................................... 6 2 Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung............................................. 8 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten ............................. 8 2.2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen........... 10 2.3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ........................................................ 10 2.4 2.4.1 2.4.2 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ................................ 11 Säugetiere .............................................................................................................. 11 Vögel ...................................................................................................................... 11 2.5 Einschätzung der Betroffenheit ........................................................................... 11 Literatur und Quellen ......................................................................................................... 12 : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) TABELLEN Tabelle 1: Planungsrelevante Arten auf Basis des Quadranten 3 im Messtischblatt 5106 – Kerpen...................................................................................................... 9 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs ............................................................................ 3 Abbildung 2: Fotodokumentation .......................................................................................... 7 Anlage 1 Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle) Formular A: Angaben zum Plan : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 1 3 Einführung 1.1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung Die Festsetzungen des 2005 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg schließen derzeit eine weitere Einzelhandelsnutzung aus. Um die aktuell vorhandene Versorgungslücke im Bereich der Drogeriewaren in Gymnich zu schließen soll ein Drogeriefachmarkt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes errichtet werden. Daher wird eine Änderung der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) angestrebt. Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs Quelle: Google Earth Pro, mit Lizenz für SMEETS Landschaftsarchitekten Auf der Grundlage der Artenschutzbestimmungen des zuletzt in 2009 novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - in Kraft getreten am 01.03.2010) sind bei allen Bauleitplanverfahren und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB) die Belange des Artenschutzes zu beachten. Als Vorhaben im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren gelten unter anderem nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft; zu berücksichtigende Trägerverfahren sind z. B. Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 4 Die durchzuführende Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt unter Beachtung der unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Die Vorschriften zum Artenschutz in NRW werden in der VV-Artenschutz bzw. der geltenden Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung geregelt. Diese sind sowohl auf den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch auf den Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhang IV der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wie auch alle europäischen Vogelarten gemäß Anhang I und des Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL). Die „nur“ national geschützten Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsverfahren freigestellt. Sie werden, wie alle nicht geschützten Arten, nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt, was bereits im Zuge der Aufstellung des BP 116 erfolgt ist. Der vorliegende Artenschutzbeitrag stellt die artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw. Prüfschritte der Artenschutzprüfung dar. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 1.1 5 Rechtliche Grundlagen Bei den im Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 benannten artenschutzrechtlichen Verboten handelt es sich um die so genannten Zugriffsverbote. Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG wie folgt formuliert: „Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“ Als Sonderregelung gemäß § 44 Abs. 5 bei nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft ist im Hinblick auf die europäisch geschützten FFH Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten zu berücksichtigen (kursiv = Textzitat aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung – Kap. 1.2): Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Darüber hinaus wird im § 44 Abs. 5 festgelegt, dass im Falle einer Betroffenheit anderer besonders geschützter Arten „bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens“ kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vorliegt. Damit sind die ausschließlich national besonders geschützten Arten von den Verboten freigestellt. 1.2 Methodisches Vorgehen Die Beurteilung der Betroffenheit durch das Vorhaben erfolgt gemäß den Vorgaben der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung. Ablauf und Inhalte des Prüfverfahrens sind wie folgt gegliedert (kursiv = Textzitate aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Hinweis: Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“ …). Die übri- : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 6 gen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ … verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. Ein aktuelles Musterprotokoll wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht (http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start; unter: Downloads). Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. In dem „Gesamtprotokoll“ einer Artenschutzprüfung … ist hierfür unter Teil A.) ein gesondertes Bearbeitungsfeld vorgesehen. 1.3 Beschreibung des Vorhabenbereichs Das eigentliche Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Gymnich zwischen der Dirmerzheimer Straße und dem Lindgesweg. Nördlich und westlich befinden sich Wohngebiete und südöstlich das Gewerbegebiet Gymnich. Innerhalb des Plangebietes befinden sich eine intensiv gepflegte Mähwiese und eine asphaltierte Zufahrt. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 7 Abbildung 2: Fotodokumentation : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 2 8 Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten Vorhabens voraus. Wie in Kapitel 1.2 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so genannten planungsrelevanten Arten. Als Grundlage zur Ermittlung der geschützten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, welches quadrantenweise eine Liste der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt. Im vorliegenden Fall ist der Quadrant 3 im Messtischblatt 5106 – Kerpen die Bezugsgröße. Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen Landschaftsinformationssammlung“ ausgewertet. wurde das FIS „@LINFOS- Eine Beurteilung der planungsrelevanten Arten erfolgt durch die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgrund von Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken wurde im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ vorgegangen. Im Rahmen der Vorprüfung ist zu prüfen, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist. 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten Auf der Basis der Angaben des LANUV für den Quadranten 3 des Messtischblattes 5106 – Kerpen könnten zunächst die in Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Arten unterschiedlicher Artengruppen prüfungsrelevant sein. Eine weitere Eingrenzung des planungsrelevanten Artenspektrums erfolgt durch eine Potenzialabschätzung der Eignung der vorhandenen Habitate als Lebensraum für die einzelnen Arten. Durch diesen Schritt können jene Arten aus der Liste der planungsrelevanten Arten herausgefiltert werden, deren Vorkommen im Planungsraum bzw. im Wirkraum des Vorhabens aufgrund ihrer Lebensraumansprüche auszuschließen sind und somit keine Beeinträchtigungen durch das Vorhaben erfahren können. Als Datengrundlage über Biologie und Lebensraum- / Habitatansprüche der Arten werden hierbei die vom LANUV erstellten Kurzbeschreibungen zu den geschützten Arten in NRW herangezogen. Aufschluss über die Habitateignung der Vegetationsstrukturen ergab eine Begehung am 17.07.15. Das Gelände war dabei frei zugänglich, so dass sich ein vollständiges Bild ergab. Hinweise oder Anhaltspunkte für das Vorkommen anderer artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben sich weder aus der Örtlichkeit (besondere Habitate) noch aus dem Fundortkataster. Auch liegen keine Anhaltspunkte auf besondere Schwerpunktvorkommen vor. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) Tabelle 1: – Kerpen 9 Planungsrelevante Arten auf Basis des Quadranten 3 im Messtischblatt 5106 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status im Quadranten des MTB EZ (ATL) Säugetiere Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii Art vorhanden S+ Braunes Langohr Plecotus auritus Art vorhanden G Fransenfledermaus Myotis nattereri Art vorhanden G Großes Mausohr Myotis myotis Art vorhanden U Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus Art vorhanden G Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri Art vorhanden U Zwergfledermaus Vögel Pipistrellus pipistrellus Art vorhanden G Baumfalke Falco subbuteo sicher brütend U Baumpieper Anthus trivialis sicher brütend U Feldlerche Alauda arvensis sicher brütend U- Feldsperling Passer montanus sicher brütend U Grauammer Emberiza calandra sicher brütend S Graureiher Ardea cinerea sicher brütend G Kiebitz Vanellus vanellus sicher brütend U- Mäusebussard Buteo buteo sicher brütend G Mehlschwalbe Delichon urbica sicher brütend U Nachtigall Luscinia megarhynchos sicher brütend G Rauchschwalbe Hirundo rustica sicher brütend U Rebhuhn Perdix perdix sicher brütend S Schleiereule Tyto alba sicher brütend G Schwarzkehlchen Saxicola rubicola sicher brütend G Steinkauz Athene noctua sicher brütend G- Turmfalke Falco tinnunculus sicher brütend G Uhu Bubo Bubo sicher brütend G Wiesenpieper Anthus pratensis sicher brütend S Erläuterung: MTB = Messtischblatt; EHZ (ATL) = Erhaltungszustand atlantisch biogeographische Region in NRW; G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht; + = Trend positiv, - Trend negativ (LANUV 07/2015) : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 10 2.2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen Die Beschreibung des Vorhabens erfolgt mit dem Ziel, daraus die auf geschützte Arten möglicherweise wirkenden Faktoren ableiten zu können. Deshalb werden vor allem die raumwirksamen Inhalte des städtebaulichen Vorhabens herausgestellt und betrachtet. Von dem geplanten Vorhaben gehen vor allem direkte Wirkungen aus, die sich im Verlust der bisherigen Flächen bzw. der Vegetation darstellen. Daneben sind in geringem Maße, d.h. mit geringer Reichweite, indirekte Wirkungen zu erwarten. Insbesondere durch die Baumaßnahmen kann es u.U. in verbleibenden Lebensstätten im Umfeld der Vorhabenfläche zu Störungen in Form von Lärm, Vibrationen, Lichtreflexen und sonstigen optischen Beunruhigungen kommen. Diese sind jedoch nur von kurzer Dauer und entfallen nach Beendigung der Arbeiten. Als relevante Wirkfaktoren werden erwartet: Baubedingte Wirkfaktoren  akustische und visuelle Störungen durch den Baubetrieb  Verletzungs- oder Tötungsgefahr von Individuen im Baufeld Anlagenbedingte Wirkfaktoren  Verlust von Lebensraum  Zerschneidungseffekte / Barrierewirkung durch die Bebauung Betriebsbedingte Wirkfaktoren  zusätzliche betriebsbedingte Störeffekte (Bewegung, Lärm und sonstige Emissionen)  Kulissenwirkung (Gebäude) 2.3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte Mit der Ermittlung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird eine Abschätzung des Planungsraumes dahingehend vorgenommen, ob dieser insgesamt oder in Teilen Bedeutung für planungsrelevante Arten haben kann. In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2.2 beschriebenen Wirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist. Hierzu wird ein Vorkommen der jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitatund Lebensraumansprüche beurteilt und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt. Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe im Wirkungsbereich des Vorhabens, werden diese auch nicht näher untersucht. Die Gründe für den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt. Im Gegenzug werden jene planungsrelevanten Arten, für die eine Betroffenheit nicht auszuschließen ist, in einer vertiefenden Prüfung (Stufe II der artenschutzrechtlichen Prüfung) betrachtet. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 11 2.4 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten Die Eignung des Plangebietes für planungsrelevante Arten wurde in einer Begehung im September 2015 erfasst und beurteilt. Hierbei wurden u.a. die Habitatausstattung, ebenso wie die Lage und Größe der Fläche sowie bestehende Nutzungseinflüsse betrachtet. 2.4.1 Säugetiere Der Vorhabenbereich weist weder Gehölze noch Gebäude auf. Daher können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen (Braunes Langohr, Großes Mausohr, Bechstein-, Fransen-, Kleine Bart- sowie Zwergfledermaus und Kleiner Abendsegler) ausgeschlossen werden. Die Eignung der Fläche als Nahrungshabitat ist sehr stark eingeschränkt, weil der überwiegende Teil der oben genannten Fledermausarten strukturgebunden (d.h. an Bäumen, Gebüschen und Hecken) jagt. Für die Arten die den Vorhabenbereich potenziell als Jagdhabitat nutzen könnten (Zwergfledermaus und Kleiner Abendsegler) befinden sich zahlreiche geeignete Nahrungshabitate im Umfeld. Deswegen kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Fläche um ein essentielles Lebensraumelement handelt.  Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich. 2.4.2 Vögel Das Plangebiet eignet für eine Vielzahl planungsrelevanter Vogelarten nicht als Lebensraum, weil die notwendigen Habitatstrukturen fehlen. Dies gilt für Arten der Wälder, Waldrandbereiche, strukturreichen Kulturlandschaft, Acker- oder Gewässerstandorte. Dazu gehören folgende Arten: Baumpieper, Baum- und Turmfalke, Mäusebussard, Uhu, Schleiereule, Steinkauz, Nachtigall, Schwarzkehlchen, Wiesenpieper, Mehl- und Rauchschwalbe, Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn und Graureiher. Der Kiebitz gilt als Charaktervogel der offenen Grünlandgebiete. Er bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich weder um einen feuchten Standort noch wird dieser extensiv genutzt. Die Fläche wird regelmäßig gemäht und unterliegt darüber hinaus einer hohen Störintensität, wegen den nördlich und südlich angrenzenden Straßen (L 162, Lindgesweg) sowie des östlich angrenzenden REWEParkplatzes. Aufgrund sogenannter „Effektdistanzen“ und weil die Habitatausstattung der Vorhabenfläche kaum geeignet ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Kiebitz durch das Vorhaben betroffen ist.  Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich. 2.5 Einschätzung der Betroffenheit Durch die Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung des Vorhabengebiets resultiert, dass für alle im Quadranten 3 des Messtischblattes 5106 aufgeführte Arten eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden kann. Eine Zerstörung belegter Nester von „Allerweltsarten“ und somit ein ggf. eintretender Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögel und Eiern in ihren Nestern, ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeiten entgegen zu wirken. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) 12 Literatur und Quellen BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt. Heft 70 (1), Bonn. DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn. FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In: LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. - LÖBF-Schr.R. 17, S. 307324. LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzrecht. StA Arten- und Biotopschutz. MEINIG, BOYE, HUTTERER (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 115153. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zu Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd. Erl. Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW, MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATURUND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Lurche – Amphibia – in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember 2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Kriechtiere – Reptilia – in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember 2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen SÜDBECK, BAUER, BOSCHERT, BOYE, KNIEF (2007): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 159-227. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Artenschutzbericht (ASB) Anlage 1 Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle) Formular A: Angaben zum Plan : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN