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Beschlussvorlage (Belange des Umweltschutzes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
898 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05

Inhalt der Datei

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 IPH Handelsimmobilien GmbH Aufgestellt: November 2015 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH 812_Belange des Umweltschutzes 151120.doc Impressum Auftraggeber: IPH Handelsimmobilien GmbH Niederlassung Köln Goltsteinstraße 87 a 50968 Köln Auftragnehmer: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt Tel.: 02235 – 68 53 59 0 Email: kontakt@la-smeets.de Projektleitung: Bearbeitung: Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets Dipl. Biol. / B.Sc. Landschaftsarchitektur Mona Siepmann Hinweis zum Urheberschutz: Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt und in einzelnen, als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig. Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages. . Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 GLIEDERUNG 1 Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen ........................................ 1 2 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 (7a) BauGB) ............................................... 3 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ............................................................... 3 Boden ....................................................................................................................... 5 Wasser ..................................................................................................................... 6 Luft / Klima ............................................................................................................... 7 Landschaft ................................................................................................................ 7 2.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ........................ 8 2.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) .................................................................................................................... 8 2.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) .......................................................................... 9 2.5 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) ................................ 9 2.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) ....................................... 9 2.7 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)......................................................................................... 10 2.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ................................... 11 2.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) .................................................................................................................. 12 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs ............................................................................ 2 Abbildung 2: Abgrenzung des VEP Nr. 116a, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt.................. 2 Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt (1999) ................. 10 Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 116 „Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg“....................................................................................................... 11 : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 1 Seite 1 Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen Die Festsetzungen des 2005 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg schließen derzeit eine weitere Einzelhandelsnutzung aus. Um die aktuell vorhandene Versorgungslücke im Bereich der Drogeriewaren in Gymnich zu schließen soll ein Drogeriefachmarkt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes errichtet werden. Daher wird eine Änderung der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) angestrebt. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt soll das Baurecht im „beschleunigten“ Verfahren (§ 13a BauGB) geschaffen werden. Die Voraussetzungen dafür sind: 1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, 2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), 3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, 4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein. Diese gesetzlichen Vorgaben werden im vorliegenden Fall erfüllt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine „Maßnahme der Innenentwicklung“, da das Plangebiet innerhalb eines im Zusammenhang besiedelten Bereiches liegt. Das Gebiet weist eine Größe von ca. 3.925 m 2 auf. Daher wird die Größe der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten. Es besteht auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nach UVPG), weil kein großflächiger Einzelhandel geplant ist. Des Weiteren sind vorhabenbedingt weder Erhaltungsziele noch der Schutzzweck von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (VSG) des europäischen Schutzgebietssystems (Natura-2000-Gebiete) betroffen. Im beschleunigten Verfahren gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. Unteranderem wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen, das heißt es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichtes. Die relevanten Umweltbelange sind nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 allerdings weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Die Ermittlung und Bewertung der relevanten Umweltbelange erfolgt in dem hier vorliegenden Bericht. Für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 116 „Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg“ wurde die Eingriffsbilanzierung bereits abgehandelt. Insbesondere aufgrund von § 13 a (2) Nr. 4 BauGB ist die Eingriffsbilanzierung nicht mehr Bestandteil diese Verfahrens. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 2 Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs Quelle: Google Earth Pro, mit Lizenz für SMEETS Landschaftsarchitekten Abbildung 2: Abgrenzung des VEP Nr. 116a, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt Quelle: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath; Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Katasteramt Rhein-Erft-Kreis 2015; Stand 04/2015 : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 2 Seite 3 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 (7a) BauGB) Um mögliche Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima beurteilen zu können wird der aktuelle Zustand der einzelnen Landschaftsfaktoren im nachfolgenden Kapitel zunächst beschrieben und bewertet. 2.1.1 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Beschreibung Potenziell natürliche Vegetation Als potenzielle natürliche Vegetation würde sich im Planungsraum ein „MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-Buchenwald“ einstellen. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden. Biotoptypen Das ca. 3.925 qm große Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von ErftstadtGymnich. Nördlich und westlich des Plangebietes schließt die Wohnbebauung von Gymnich mit Zier- und Nutzgärten an. Östlich des Gebietes befindet sich ein Rewe-Markt, gefolgt vom Gewerbegebiet Gymnich. Kleinparzellig landwirtschaftlich genutzte Flächen schließen südlich des Plangebietes an. Das Plangebiet selber besteht überwiegend aus einer landwirtschaftlich genutzten, artenarmen Intensivwiese (EA, xd2). Außerdem gibt es am westlichen Rand des Gebietes eine asphaltierte Zufahrt (VF0) die vom Lindgesweg ins Plangebiet führt. Artenschutzrechtlich relevante Arten Im Rahmen der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Belange dahingehend zu prüfen, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei den FFH Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht erheblich beeinträchtigt werden. Hierfür wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durch das Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2015) durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu klären. Der Artenschutzbericht wurde gemäß der Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“1 erstellt. Das Plangebiet weist weder Gehölze noch Gebäude auf, daher können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen ausgeschlossen werden. Die Eignung der Fläche als Nahrungshabitat ist sehr stark eingeschränkt, weil der überwiegende Teil der im Quadranten 3 des Messtischblattes 5106 – Kerpen gemeldeten Fledermausarten strukturgebunden (d.h. an Bäumen, Gebüschen und Hecken) jagt. Für die Arten die den Vorhabenbereich potenziell als Jagdhabitat nutzen könnten (Zwergfledermaus und Kleiner Abendsegler) befinden sich zahl- 1 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 4 reiche geeignete Nahrungshabitate im Umfeld. Deswegen kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Fläche um ein essentielles Lebensraumelement handelt. Für eine Vielzahl planungsrelevanter Vogelarten kann eine Eignung des Plangebietes als Lebensraum direkt ausgeschlossen werden, weil die notwendigen Habitatstrukturen fehlen. Dies gilt für Arten der Wälder, Waldrandbereiche, strukturreichen Kulturlandschaft, Ackeroder Gewässerstandorte. Der Kiebitz als Charaktervogel der offenen Grünlandgebiete kann ebenfalls ausgeschlossen werden, weil es sich bei dem Plangebiet weder um einen feuchten Standort handelt, noch wird dieser extensiv bewirtschaftet. Außerdem unterliegt das Gebiet, aufgrund der nördlich und südlich angrenzenden Straßen (L 162, Lindgesweg) sowie des östlich angrenzenden REWE-Parkplatzes, einer hohen Störintensität. Aufgrund sogenannter „Effektdistanzen“ und weil die Habitatausstattung der Vorhabenfläche kaum geeignet ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Kiebitz durch das Vorhaben betroffen ist. Schutzgebiete Das Plangebiet liegt weder in einem Schutzgebiet des Europäischen Netzes „Natura 2000“ noch in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist der „Kerpener Bruch und Parrig“ (DE-5106-301), welches ca. 4 km nordwestlich des Plangebietes liegt. Eine Funktionsbeziehung zwischen diesem Gebiet und dem Plangebiet ist nicht nachweisbar und eine Beeinträchtigung des FFHGebietes kann ausgeschlossen werden. Es ist weder eine FFH-Vor-, noch eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen. Innerhalb des Plangebietes oder seiner näheren Umgebung befindet sich kein nach § 62 LG NW geschütztes Biotop oder eine Fläche des Biotopkatasters NRW. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Biotopverbunds. Bewertung Die Bewertung der Tier- und Pflanzenwelt berücksichtigt die jeweilige Ausprägung der Biotoptypen hinsichtlich der Natürlichkeit, Struktur- und Artenvielfalt, Gefährdung, Seltenheit, Reife und Wiederherstellbarkeit. Des Weiteren werden die Vorkommen gefährdeter, seltener oder schutzwürdiger Tierarten in die Bewertung einbezogen. Außerdem sind planerische Inwertsetzungen, z. B. Schutzgebietsausweisungen, Planungsziele o.ä., bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung werden prinzipiell naturnahe, ältere, seltene und / oder vergleichsweise geringen Nutzungseinflüssen unterliegende Biotope eingestuft. Die intensiv genutzte Mähwiese weist keine besonderen Lebensraumfunktionen bzw. Funktionsbeziehungen auf und wird daher als Wert- und Funktionselement allgemeiner Bedeutung angesehen. Naturschutzfachlich relevante seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten können im Plangebiet ausgeschlossen werden. Zusammenfassung der Auswirkungen Die Umsetzung des Vorhabens führt zur Versiegelung und Überbauung einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 5 Durch die entsprechend der Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung2 durchgeführte überschlägige Prognose konnte für die Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie sowie verschiedene europäische Vogelarten eine Betroffenheit bei Planrealisierung ausgeschlossen werden. Der Planung stehen somit keine unüberwindbaren Hindernisse aus artenschutzrechtlicher Sicht entgegen. Eine Zerstörung belegter Nester von „Allerweltsarten“ und somit ein ggf. eintretender Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögel und Eiern in ihren Nestern, ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeiten entgegen zu wirken. Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame Bestände sind im Plangebiet und im näheren Umfeld nicht vorhanden und können daher nicht negativ beeinflusst werden. Es verbleiben ausgleichbare Störeinflüsse. Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen. Die vorliegende Planung steht keinem der für das FFH-Gebiet „Kerpener Bruch und Parrig“ (DE-5106-301) aufgestellten Schutz- bzw. Entwicklungsziele entgegen. Wechselbeziehungen zu anderen Schutzgebieten werden nicht beeinträchtigt. 2.1.2 Boden Beschreibung Der geologische Untergrund im Plangebiet baut sich aus mächtigen Lockergesteinsschichten des Tertiärs und des Pleistozäns (Sande und Kiese) auf, die durch Tonschichten voneinander getrennt sind. Im Plangebiet ist vorwiegend der Bodentyp Parabraunerden (L 35) vertreten. Auf einem sehr kleinen Bereich an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes kommt auch Typisches Kolluvium (K 3) als Bodentyp vor. Bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche kann davon ausgegangen werden, dass weitgehend natürliche Bodenschichten vorliegen. Die Parabraunerde weist eine hohe und das Kolluvium eine sehr hohe Ertragsfähigkeit auf. Die beiden Bodentypen liegen auf einer ca. 37 m mächtigen Sand- und Kiesablagerung der Hauptterrasse. Parabraunerde zeichnet sich durch eine mittlere Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe mit mittlerer bis hoher Wasserkapazität aus. Kolluvien weisen eine sehr hohe Sorptionsfähigkeit und Wasserkapazität auf. Im Norden des Bebauungsplans Nr. 116 „Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg“ liegt eine Altlastenverdachtsfläche (ehem. Tankstelle) vor. Bewertung Aufgrund der weiten Verbreitung in der Lößbörde sind diese Bodentypen von allgemeiner Bedeutung für Natur- und Wasserhaushalt. Parabraunerden und Kolluvien nehmen grundlegende Bodenfunktionen wie Lebensraum für Pflanzen und Bodenfauna, Wasserrückhaltung sowie Puffer-, Regulations- und Speicherfunktion wahr. Es handelt sich innerhalb des Plangebietes bei dem Boden um Wert- und Funktionselemente allgemeiner Bedeutung. 2 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 6 Zusammenfassung der Auswirkungen Durch das Vorhaben wird ein großer Teil (bis zu 80 %) durch Bebauung, Parkplätze und Zufahrt versiegelt. Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft eine Fläche des bestehenden Bebauungsplan Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg die bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt wurde und naturschutzfachlich lediglich eine geringe Wertigkeit aufweist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der angrenzenden verbleibenden Böden durch Schadstoffe wird bei der Art der geplanten Bebauung ausgeschlossen. Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist zu klären, ob innerhalb des Plangebietes tatsächlich eine Altlast vorliegt. 2.1.3 Wasser Beschreibung Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer vor. Die Grundwasserabstände sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sümpfungsbedingt um mehrere Meter unter den natürlichen Grundwasserabstand abgesenkt. Der natürliche Grundwasserstand wird vom Erftverband mit den Werten des Jahres 1955 als Referenz benannt. Für das Plangebiet ergibt sich nach Angaben des o.g. Kurzgutachtens ein ehemaliger Grundwasserspiegel von ca. 78,5 m über NN (Wert 1955) und damit ein natürlicher Grundwasserspiegel von ca. 11 m unter der Geländeoberfläche. Das Plangebiet liegt entsprechend den Daten des Staatlichen Umweltamtes Köln innerhalb der Wasserschutzzone IIIA des geplanten Wasserwerkes Dirmerzheim. Infolge der Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohletagebau sind die oberen Grundwasserstockwerke weitgehend entleert. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus 330-370 m tiefen Brunnen. Eine Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffimmissionen ist aufgrund der Deckschichten und der Filterwirkung der Kiese und Sande gering. RWE-Power betreibt in Erftstadt-Dirmerzheim eine Brunnengalerie sowie eine Wasseraufbereitung, der im Tagebau geförderten Wassermengen zur weiteren Nutzung für die Trinkwasserversorgung. Zum Schutz der öffentlichen Versorgung soll das Gebiet als Wasserschutzgebiet festgesetzt werden. Bewertung Naturschutzfachlich ist das Plangebiet in Hinblick auf das Schutzgut Wasser von untergeordneter Bedeutung. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Das Grundwasser ist aufgrund der bergbaulichen Maßnahmen deutlich abgesenkt. Die Empfindlichkeit gegenüber stofflichen Einträgen ist aufgrund der hohen Filterwirkung der Lößund Kiesschicht deutlich herabgesetzt. In Hinblick auf die Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes (Vorschlagsgebiet) ist von einer erhöhten Bedeutung und Empfindlichkeit auszugehen. Das in tieferen Schichten anstehende Grundwasser wird als ergiebig, bzw. weiter nordöstlich als sehr ergiebig, relativ gut geschützt und als Bereich mit gutem Selbstreinigungsvermögen eingestuft. Zusammenfassung der Auswirkungen Eine Verschmutzung des Grundwassers durch die baulichen Maßnahmen oder im Zusammenhang mit der zulässigen Anlage oder deren Betrieb wird nicht angenommen. Die erwarteten Eintragungen in den Boden sind aufgrund der Art der Flächennutzung unerheblich belastet und werden rasch abgebaut. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 7 Die natürliche Grundwasserneubildungsrate wird aufgrund der begrenzten Flächenversiegelung nicht wesentlich verändert. Eine Betroffenheit des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim ist aufgrund des hohen Abstandes zum nutzbaren Grundwasser nicht gegeben. Somit sind erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht zu erwarten. 2.1.4 Luft / Klima Beschreibung Großklimatisch fällt der Raum in den Einflussbereich des binnenländisch abgewandelten maritimen Klimas mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern. Der mittlere Jahresniederschlag beträgt 600–650 mm. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9,5 – 10 C. Infolge der Leelage zur Eifel herrscht ein relativ trocken-warmes Klima. Das Gebiet gehört zu den sonnenscheinreichsten, klimatisch mildesten Regionen Westdeutschlands. Die Hauptwindrichtung ist Südwest. Zu den klimarelevanten Landschaftsbestandteilen zählen insbesondere Frischluft- und Kaltluftsysteme. Aufgrund der Randlage zum Ortsteil Gymnich und die schon vorhandene Bebauung ist in der Fläche des Plangebietes bereits von eingeschränkten klimatischen und lufthygienischen Funktionen auszugehen. Bewertung Die Bewertung erfolgt in Hinblick auf die Bedeutung der klimatischen Ausgleichsfunktion von Kaltluft- / Frischluftbahnen unter Berücksichtigung des Siedlungsbezuges und der Belastung durch Luftschadstoffe sowie der Bedeutung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion von Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion. Das Plangebiet hat weder im Hinblick auf die Durchlüftung oder das Kleinklima noch für die Lufthygiene eine besondere Bedeutung. Es herrschen allgemein übliche Verhältnisse vor. Es fehlen im Plangebiet entsprechende klimawirksame Strukturen, wie großflächige Waldbestände. Zusammenfassung der Auswirkungen Das geplante Vorhaben führen zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten Flächen. Diese Klimaveränderung ist jedoch auf die Flächen selbst begrenzt. Standortbedingungen im Umfeld oder die Klimasituation in angrenzenden Siedlungsteilen werden nicht nachhaltig verändert. 2.1.5 Landschaft Beschreibung Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Gymnich, einem Stadtteil von Erftstadt. Nördlich an das Plangebiet grenzt die Dimerzheimer Straße (L 162) an, gefolgt von Wohnbebauung. Westlich der Fläche befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Außerdem sind dort noch einzelne Gewerbebetriebe vertreten. Ferner grenzt direkt östlich der ReweMarkt an. Weiter östlich bzw. südöstlich liegt das Gewerbegebiet Gymnich. Im Süden befinden sich der Lindgesweg und vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gliedernden und belebenden Elemente wie z.B. Bäume, Hecken oder Gebüsche. Das Gebiet ist ausgesprochen strukturarm. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 8 Bewertung Das Landschaftsbild im Plangebiet ist wenig ausgeprägt und weist daher eine geringe Eigenart und Schönheit auf. Das Gelände besitzt keine prägenden Reliefunterschiede oder sonstige strukturierende Elemente. Die westlich angrenzende Fläche wird als Lagerfläche für Abfallcontainer und Baumaterial genutzt und hat damit einen deutlich negativen Einfluss auf das Landschaftsbild. Das weitere Umfeld des Plangebietes wird negativ durch das angrenzende Gewerbegebiet beeinflusst. Zusammenfassung der Auswirkungen Das Plangebiet, wie auch die angrenzenden Bereiche, sind bereits heute durch die vorhandene Nutzung deutlich überformt. Der Bau des Drogeriemarktes führt zu keiner grundlegenden Änderung des Erscheinungsbildes des Ortseinganges von Gymnich. Die geplante Gebäudehöhe ist vergleichbar mit der Höhe der Gebäude des vorgelagerten gewerblich genutzten Bereiches, so dass der südliche Ortsrand nicht durch technische Bauwerke über der bestehende Horizontlinie verändert wird. 2.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) Das geplante Vorhaben befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete). Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des nächstgelegenen FFH-Gebietes „Kerpener Bruch und Parrig“, das sich ca. 4 km nördlich von Gymnich in der Erftaue befindet, betroffen werden. 2.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) Beschreibung Im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt sind gemischte Bauflächen mit einer Eingrünung des Ortsrandes dargestellt. Im Umfeld des Plangebietes liegen Wohn- / Mischnutzungen am Lindgesweg und Wohnnutzungen nördlich der Dirmerzheimer Straße vor. Das zurzeit noch landwirtschaftlich genutzt Plangebiet wird insbesondere durch die gewerbliche Nutzung an der Justus-von-Liebig-Straße und der Dirmerzheimer Straße belastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auf das Umfeld ein. Bewertung Die Wohnsiedlungsgebiete am Ortsrand von Erftstadt-Gymnich stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar, die jedoch durch die Dirmerzheimer Straße und die gewerbliche Nutzung an der Justus-von-Liebig-Straße bereits vorbelastet sind. Das Plangebiet sowie dessen näheres Umfeld stellen keine besonderen Erholungsbereiche dar, bzw. weisen keine entsprechenden Infrastruktureinrichtungen auf. Die Wege werden lediglich von der ortsansässigen Bevölkerung zu Spaziergängen als Feierabenderholung genutzt. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 9 Zusammenfassung der Auswirkungen Für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A wurde 2015 ein Schallgutachten erstellt (ADU COLOGNE 2015). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den dem Planvorhaben zuzuordnenden Ziel- und Quellverkehr keine Erhöhung der Lärmimmissionen von über 3 dB zu erwarten sind. Die Pegelerhöhung durch die projektbezogene Verkehrszunahme ist daher nicht als wesentlich zu bezeichnen. Bei dem Gewerbelärm kommt es, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastung, durch den geplanten Drogeriemarkt nicht zu einer Überschreitung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm. 2.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) Beschreibung Im Plangebiet sind nach Auswertung verfügbarer Daten der Gemeinde keine eingetragenen Bodendenkmäler bekannt. Nach einer archäologischen Prospektion innerhalb des Plangebiets im Jahre 2004 liegen nach Angaben des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege keine abwägungsrelevanten Fakten für die Planung bezüglich der Belange des Denkmalschutzes vor. Ein römisches Keramikbruchstück, ein vorrömisches sowie mittelalterliches Artefakt lassen keine Rückschlüsse auf erhaltene Bodendenkmäler zu. Bewertung Wert- und Funktionselemente sind im Plangebiet nicht bekannt, so dass eine Bewertung des Schutzgutes nicht erfolgt. Gemäß §§ 15 und 16 DSchG ist bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Rahmen der Planrealisierung die Untere Denkmalbehörde zu informieren. Zusammenfassung der Auswirkungen Da im Gebiet keine Kultur- oder sonstige bekannte Sachgüter bekannt und auch nicht zu vermuten sind, werden keine Auswirkungen nach derzeitigem Kenntnisstand erwartet. 2.5 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist eine Klärung notwendig, ob innerhalb des Plangebietes tatsächlich eine Altlast vorliegt. Die Niederschlagsentwässerung der Gebäude und der Verkehrsfläche soll über den örtlichen Kanal erfolgen. 2.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) Entsprechende Maßnahmen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien sind in den bauplanungsrechtlich erforderlichen Unterlagen nicht enthalten. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 2.7 Seite 10 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete bzw. -objekte berücksichtigt. Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP) Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (2001), kennzeichnet das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)". In diesen sollen u.a. Wohnungsbau (inkl. Folgeeinrichtungen), großflächige Einzelhandelsbetriebe und überwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe angesiedelt werden. Es werden keine Flächen außerhalb des ASB in Anspruch genommen. Flächennutzungsplan (FNP Stadt Erftstadt) Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Mischgebiet dargestellt. Die Mischgebietsdarstellung in den „größeren Stadtteilen" - wie z.B. Gymnich – verfolgt das Ziel, die vorhandenen Nutzungen wie z.B. Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel und Geschäftsgebäude zu sichern sowie die Neuansiedlung entsprechender Gewerbegebiete zu ermöglichen. Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt (1999) Quelle: Flächennutzungsplan, Stadt Erftstadt (1999) Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im Bebauungsplan Nr. 116 „Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg“. Es ist im Wesentlichen als Mischgebiet mit der Untergliederung MI 3 festgesetzt. Eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise ist zulässig. Läden und Einzelhandelsbetriebe sind gemäß den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 11 Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 116 „Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg“ Quelle: Bebauungsplan Nr. 116 „Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg“, Stadt Erftstadt (2005) Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Nr. 4 des Rhein-Erft-Kreises („Zülpicher Borde“). Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Innerhalb des Plangebietes befinden sich weder Schutzgebiete (FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete) noch schutzwürdige Bereiche (z.B. geschützte Biotope). 2.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 2.9 Seite 12 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht. Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten. : SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Bebauungsplan Nr. 116 A „Drogeriemarkt“ Relevante Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Seite 13 Literatur ADU COLOGNE (2004): Schalltechn. Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus dem Straßenverkehr und Gewerbe im Bereich des Planvorhabens B-Plan Nr. 116 „Lindgesweg“ in Erftstadt-Gymnich. Stand Dezember 2004. Köln. 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