Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd, 3. Vereinfachte Änderung
Stadt Erftstadt
Stand: Mai 2016
3. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 109, E. –Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd
Begründung
1.
Ausgangslage
Die REMONDIS GmbH Rheinland plant die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem
bestehenden Betriebsgelände am Standort Erftstadt.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des seit 20.05.1997 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 109, E.–Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd. Das neue
Verwaltungsgebäude soll auf einem bestehenden Lkw-Parkplatz errichtet werden. Das
Gebäude soll, wie auf dem Lageplan dargestellt, am südwestlichen Ende des bestehenden
Parkplatzes errichtet werden.
Die Fläche ist bisher im Bebauungsplan als Private Grünfläche festgesetzt. Für die
Errichtung des Parkplatzes wurde eine Befreiung erteilt. Außerdem ist die Fläche als „Fläche
deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ gekennzeichnet.
Aufgrund der Lage des Standortes auf einer Deponie hat der Vorhabenträger eine
altlastentechnische Untersuchung durchgeführt.
Das beauftragte Büro Dr. Tillmanns & Partner GmbH führt in der Untersuchung aus, dass
bereits in einer 1993 durchgeführten Gefährdungsabschätzung im Bereich des geplanten
Gebäudestandortes auffällige Phosphorwasserstoffgehalte festgestellt wurden. Vor diesem
Hintergrund wurden speziell in diesem Bereich erneut die Bodenluft auf die
Hauptkomponenten Methan, Kohlendioxid, Sauerstoff und Stickstoff sowie Phosphorwasserstoff untersucht. Die entnommene Bodenluft zeigte keine Auffälligkeiten im Hinblick
auf die Hauptkomponenten. Das Vorhandensein von Phosphorwasserstoff in der Bodenluft
hat sich bestätigt. Um eine Gefährdung für den Menschen auszuschließen, empfiehlt der
Gutachter aus Vorsorgegründen unterhalb des Verwaltungsgebäudes eine Passiventgasung
einzubauen, so dass möglicherweise austretende Gase ungehindert in die Atmosphäre
entweichen können.
Das Vorhaben bzw. die Änderung des Bebauungsplanes ist mit dem Rhein-Erft-Kreis
„Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde“ vorabgestimmt.
Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über die bereits vorhandenen betriebseigenen Straßen
bzw. über den Parkplatz.
Das vorhandene Sozial- und Verwaltungsgebäude der Niederlassung (Containerbauweise)
wird nach Beendigung der Neubaumaßnahme zurückgebaut.
2.
Planzielsetzung
Die Planänderung verfolgt das Ziel, eine überbaubare Grundstücksfläche für den Bereich
des geplanten Bürogebäudes festzusetzen sowie eine gesicherte Zufahrt zu den weiter
südliche gelegenen Gewerbe- bzw. Industriegebietsteilen über eine private Verkehrsfläche
zu sichern
3.
Planinhalte
Für den Bereich der als Parkplatz genehmigten und genutzten, im Ursprungsbebauungsplan
als Private Grünfläche festgesetzten Fläche wird die Festsetzung in Gewerbegebiet (GE)
geändert. Ein Teilbereich, der als Verkehrsfläche ausgebaut ist und der Erschließung der
südliche gelegenen Gewerbe- bzw. Industrieflächen dient, wird als private Verkehrsfläche
festgesetzt. Für den Bereich des geplanten Verwaltungsgebäudes wird eine Überbaubare
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd, 3. Vereinfachte Änderung
Grundstücksfläche mit den Abmessungen 20x60m festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse
wird auf max. drei und die GRZ auf 0,8 festgesetzt. Da im Plangebiet mit
Phosphorwasserstoffgasaustritten zu rechnen ist, müssen geplante Gebäude mit einer
gutachterlich ausgelegten Gasflächendrainage oder vergleichbaren Sicherungssystemen
ausgeführt werden. Die Dimensionierung und Konfigurierung der Gasflächendrainage ist im
Rahmen der Ausführungsplanung zu erarbeiten und mit der zuständigen Genehmigungsund Überwachungsbehörde abzustimmen. Da zur Gründung der Gebäude Erdarbeiten in
Abfallstoffen erfolgen werden, sind ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen im Zuge der
Bauausführung auch im Hinblick auf die Phosphorwasserstoffgehalte in der Bodenluft zu
ergreifen.
4.
Hinweis:
Sämtliche Aushubmassen sind nach erfolgter Deklaration sach- und fachgerecht zu
entsorgen.
5.
Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannter Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits vollständig versiegelte Fläche.
Daher werden die Schutzgüter durch die Planung nicht beeinträchtigt; im Rahmen der
Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB
abgesehen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen dreier Begehungen im
Sommer 2009 faunistisch begutachtet. Aufgrund der Ergebnisse der Begehungen wurde
festgestellt, dass durch die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 163
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19 und 44 BNatSchG voraussichtlich nicht
berührt sind.
Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109, E. –Köttingen,
Verwertungszentrum Erftkreis Süd wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der
Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Seyfried)
LeitungUmwelt- und Planungsamt
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt