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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
25.05.16, 15:01
Aktualisiert
25.05.16, 15:01
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd, 3. Vereinfachte Änderung Stadt Erftstadt Stand: Mai 2016 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109, E. –Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd Begründung 1. Ausgangslage Die REMONDIS GmbH Rheinland plant die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem bestehenden Betriebsgelände am Standort Erftstadt. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des seit 20.05.1997 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 109, E.–Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd. Das neue Verwaltungsgebäude soll auf einem bestehenden Lkw-Parkplatz errichtet werden. Das Gebäude soll, wie auf dem Lageplan dargestellt, am südwestlichen Ende des bestehenden Parkplatzes errichtet werden. Die Fläche ist bisher im Bebauungsplan als Private Grünfläche festgesetzt. Für die Errichtung des Parkplatzes wurde eine Befreiung erteilt. Außerdem ist die Fläche als „Fläche deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ gekennzeichnet. Aufgrund der Lage des Standortes auf einer Deponie hat der Vorhabenträger eine altlastentechnische Untersuchung durchgeführt. Das beauftragte Büro Dr. Tillmanns & Partner GmbH führt in der Untersuchung aus, dass bereits in einer 1993 durchgeführten Gefährdungsabschätzung im Bereich des geplanten Gebäudestandortes auffällige Phosphorwasserstoffgehalte festgestellt wurden. Vor diesem Hintergrund wurden speziell in diesem Bereich erneut die Bodenluft auf die Hauptkomponenten Methan, Kohlendioxid, Sauerstoff und Stickstoff sowie Phosphorwasserstoff untersucht. Die entnommene Bodenluft zeigte keine Auffälligkeiten im Hinblick auf die Hauptkomponenten. Das Vorhandensein von Phosphorwasserstoff in der Bodenluft hat sich bestätigt. Um eine Gefährdung für den Menschen auszuschließen, empfiehlt der Gutachter aus Vorsorgegründen unterhalb des Verwaltungsgebäudes eine Passiventgasung einzubauen, so dass möglicherweise austretende Gase ungehindert in die Atmosphäre entweichen können. Das Vorhaben bzw. die Änderung des Bebauungsplanes ist mit dem Rhein-Erft-Kreis „Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde“ vorabgestimmt. Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über die bereits vorhandenen betriebseigenen Straßen bzw. über den Parkplatz. Das vorhandene Sozial- und Verwaltungsgebäude der Niederlassung (Containerbauweise) wird nach Beendigung der Neubaumaßnahme zurückgebaut. 2. Planzielsetzung Die Planänderung verfolgt das Ziel, eine überbaubare Grundstücksfläche für den Bereich des geplanten Bürogebäudes festzusetzen sowie eine gesicherte Zufahrt zu den weiter südliche gelegenen Gewerbe- bzw. Industriegebietsteilen über eine private Verkehrsfläche zu sichern 3. Planinhalte Für den Bereich der als Parkplatz genehmigten und genutzten, im Ursprungsbebauungsplan als Private Grünfläche festgesetzten Fläche wird die Festsetzung in Gewerbegebiet (GE) geändert. Ein Teilbereich, der als Verkehrsfläche ausgebaut ist und der Erschließung der südliche gelegenen Gewerbe- bzw. Industrieflächen dient, wird als private Verkehrsfläche festgesetzt. Für den Bereich des geplanten Verwaltungsgebäudes wird eine Überbaubare 1 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt Bebauungsplan Nr. 109, E.-Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd, 3. Vereinfachte Änderung Grundstücksfläche mit den Abmessungen 20x60m festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf max. drei und die GRZ auf 0,8 festgesetzt. Da im Plangebiet mit Phosphorwasserstoffgasaustritten zu rechnen ist, müssen geplante Gebäude mit einer gutachterlich ausgelegten Gasflächendrainage oder vergleichbaren Sicherungssystemen ausgeführt werden. Die Dimensionierung und Konfigurierung der Gasflächendrainage ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu erarbeiten und mit der zuständigen Genehmigungsund Überwachungsbehörde abzustimmen. Da zur Gründung der Gebäude Erdarbeiten in Abfallstoffen erfolgen werden, sind ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen im Zuge der Bauausführung auch im Hinblick auf die Phosphorwasserstoffgehalte in der Bodenluft zu ergreifen. 4. Hinweis: Sämtliche Aushubmassen sind nach erfolgter Deklaration sach- und fachgerecht zu entsorgen. 5. Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“ Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannter Schutzgüter bestehen. Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits vollständig versiegelte Fläche. Daher werden die Schutzgüter durch die Planung nicht beeinträchtigt; im Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen dreier Begehungen im Sommer 2009 faunistisch begutachtet. Aufgrund der Ergebnisse der Begehungen wurde festgestellt, dass durch die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 163 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19 und 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt sind. Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109, E. –Köttingen, Verwertungszentrum Erftkreis Süd wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen. DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag (Seyfried) LeitungUmwelt- und Planungsamt 2 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt