Daten
Kommune
Linnich
Größe
396 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
30.10.17, 09:27
Aktualisiert
30.10.17, 09:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Die Bürgermeisterin
- öffentlich -
Drucksache B-120/2017
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
14.11.2017
Stadtrat
16.11.2017
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich St
25.10.2017
Herr Reyer
Stabsstelle
Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden
und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der
erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Siehe nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss.
Problembeschreibung/Begründung:
Allgemeine Ziele und Zweck der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein.
Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2
Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler
Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von
Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen
als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich
jedoch eine „Verspargelung“ der Landschaft mit all ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem
Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine
Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist.
Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung
von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und
somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen.
Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da
Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären,
muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein
wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als
Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte
Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende
Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich
das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung vorzunehmen.
Die Stadt Linnich hatte zu Beginn des Planungsprozesses mit der 5. Änderung des
Flächennutzungsplans bereits ein Sondergebiet „Konzentrationszone für die Windenergie“
ausgewiesen. Diese Änderung wies bereits eine ca. 40 ha große Konzentrationszone für die
Windenergie aus (Konzentrationszone Körrenzig), welche aktuell 9 errichtete Windenergieanlagen
beinhaltet. Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat die Stadt Linnich eine
Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach Abschichtung der „harten“, für eine
Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeignete Flächen, und der
„weichen“, auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung sechs Potenzialflächen ermittelt.
Insgesamt werden die Potenzialflächen 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2:
„östlich von Gevenich“, Fläche 3: „südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“,
Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6: „nördlich von Gereonsweiler“ als grundsätzlich geeignete
Konzentrationszonen für Windenergie angesehen.
Mit der im Parallelverfahren zur hier vorliegenden Planung betriebenen 30. Änderung des
Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den Empfehlungen der
Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Dabei schließt sich
der Rat der Stadt Linnich den ausgewählten Tabukriterien der Standortuntersuchung,
insbesondere der weichen Tabukriterien, vollumfänglich an und erachtet das Ergebnis als
sachgerecht. Entsprechend der Empfehlung der Standortuntersuchung werden seitens der Stadt
die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und sollen vorliegend neu ausgewiesen werden.
Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone 3 Boslar und Zone 6
Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet Ausschlusswirkung im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Die
Fläche
1
(Körrenzig-Kofferen-Hottorf)
wurde
2014
im
Rahmen
der
29.
Flächennutzungsplanänderung von der Stadt Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen
und ergänzt das durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans bestehende Sondergebiet
„Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die Zone 1 „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist
inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen bebaut. Mit der 28. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ im Jahr 2016 als weitere
Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone hat der Kreis Düren unter dem
Datum 201.12.2016 Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmschG) zur
Errichtung von 5 Windenergieanlagen erteilt. Bereits mit diesen Planungen sind die
Voraussetzungen für die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben.
Für die Konzentrationszone Gereonsweiler soll mit hier vorgelegter Planung zusätzlich ein
Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. Für die
anderen Konzentrationszonen wurden bereits Bebauungspläne aufgestellt. Dies sind die
Bebauungspläne Nr. 4 „Windenergie Boslar“ und Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“.
In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und
somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Es soll ein
Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten
Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der
Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes,
um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können.
Nach derzeitigem Planungsstand wird mit dem Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie GereonsweilerLinnich“ die Ausweisung von 11 Baufenstern in der Konzentrationszone Gereonsweiler-Linnich zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen.
Der Rat der Stadt Linnich hat am 15.12.2011 die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Linnich und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Windenergie GereonsweilerLinnich“ mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen
beschlossen. Ebenfalls wurde hierzu der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB und
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.
Diese frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 22.06.2015 bis 21.08.2015
statt. Zuvor fand am 16.06.2015 eine Öffentliche Informationsveranstaltung in der Bürgerhalle
Gereonsweiler statt. Die Träger Öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 29.05.2015 an
der Planung beteiligt.
Um insbesondere den möglicherweise von der Planung betroffenen Einwohnern des Ortskerns
Linnich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurde die frühzeitige Beteiligung im Zeitraum
14.12.2015 bis 27.01.2016 wiederholt. Hierzu fand am 10.12.2015 eine Öffentliche
Informationsveranstaltung in der Aula der Realschule Linnich statt.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 10.07.2017 hat der Rat
der Stadt Linnich am 11.07.2017 die Offenlage der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
beschlossen1. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom
14.08.2017 bis zum 25.09.2017 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben vom 11.08.2017 mit einer
Frist bis zum 25.09.2017 angestoßen.
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone
nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den
Grundzügen darzustellen. Details der Planung sollen über den vorliegenden Bebauungsplan
geregelt werden.
Während des bereits abgeschlossenen Bauleitplanverfahrens „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ wurden
zulässigerweise alle Bauleitplanverfahren in Sachen Windkraft im Stadtgebiet Linnich von einem
vorhabenbezogenen Verfahren auf das Regelverfahren umgestellt. Damit verschieben sich wenige
Angelegenheiten auf die Vertragsebene, womit sichergestellt ist, dass bei Änderungswünschen
1
In einer ersten Beratungsrunde hatte der Ausschuss die Beschlussfassung über die Offenlage der Planung zunächst zurückgestellt.
Nachdem die Vorhabenträger sich auf eine freiwillige Selbstbeschränkung mit einer Anlagenhöhe von maximal 190 m Gesamthöhe
geeinigt hatten, wurde die Planung mit den o.a. Gremiensitzungen wieder aufgenommen.
der Vorhabenträger, diese sehr unkompliziert und schnell nach dem Willen des Rates behandelt
werden können. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ wurde
damit auch als Regelverfahren weitergeführt.
Die Planungskosten werden durch den Vorhabenträger
städtebaulichen Vertrag gesichert.
übernommen.
Dies ist
durch
Die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan sowie die Aufstellung des
Bebauungsplans ersetzen nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen
immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftig.
Das
Verfahren
i.S.d.
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt
werden.
Die Abwägungsunterlagen zu den beiden Parallelverfahren 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ mit den
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, aus der erneuten
Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aus der Offenlage der Planung gem. § 3 Abs. 2
BauGB einschl. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem § 4
Abs. 2 BauGB wurden am 24.10.2017 für die Teilnehmer am papierlosen Sitzungsdienst iRich
online gestellt. Gemäß interfraktioneller Vereinbarung hat jede Fraktion am 25.10.2017 eine
Papierausfertigung der Verfahrensunterlagen einschl. großformatiger Pläne erhalten, welche auch
den Entscheidern zur Verfügung steht, die nicht am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmen.
Umfang der Planung
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ hat eine Größe
von ca. 331 ha bei einer Ausdehnung von etwa 2.400 m an den breitesten Bereichen von Nord
nach Süd und von etwa 2.200 m im Mittel von Nordost nach Südwest. Das Plangebiet befindet
sich am nördlichen Rand des Stadtgebietes der Stadt Linnich, angrenzend an die Städte
Geilenkirchen und Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1.000 m nordwestlich bis nordöstlich
der Ortslage Gereonsweiler, ca. 1.000 m nordwestlich der Ortslage Welz, ca. 1.000 m westlich
von Linnich und ca. 1.000 m südlich zu den Ortschaften Brachelen, Lindern und Beeck.
Zum Stand des Aufstellungsbeschlusses im Jahr 2011 sah die Planung eine Unterteilung der
Fläche in drei Teilbereiche vor (TB 1 bis TB 3). Im Verlauf der Planung konnten aber neue
Erkenntnisse bezüglich der militärischen Flugsicherung und der Aufgabe der Wohnnutzung eines
Einzelhofes gewonnen werden. Die neue Situation erfordert nun keine Dreiteilung des
Planbereiches mehr. Aufgrund von Bedenken der militärischen Flugsicherung konnten drei
geplante WEA im früheren Teilbereich 1 nicht umgesetzt werden, so dass dieser Bereich nicht
weiter verfolgt wird. Mit dem Wegfall der Fläche des Teilbereiches 1 und der Verschmelzung des
Teilbereichs 2 mit dem Teilbereich 3 ergab sich das vorliegende, zusammenhängende Plangebiet.
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt.
Vegetation ist im Plangebiet kaum vorhanden. Im Nordosten, unterhalb von Beeck, flankiert ein
langgestreckter geschützter Landschaftsbestandteil (insgesamt ca. 20,7 ha) mit einer Teilfläche
von ca. 1,5 ha das Plangebiet. Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst die Bachlandschaft des
Beeck Fließ. Eine Beeinträchtigung schützenswerter Strukturen wird im Rahmen der Planung
verhindert.
Die Fläche wird optisch bereits von den flankierenden Hochspannungsfreileitungen der Deutschen
Bundesbahn und der RWE beeinflusst.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile mit
Größen von ca. 0,17 bis ca. 0,58 ha. Diese geschützten Bestandteile bestehen aus
Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Eine Beeinträchtigung schützenswerter Strukturen
wird auch hier im Rahmen der Planung verhindert.
Nordöstlich des Plangebietes befindet sich bereits der Windpark Lindern-Beeck der Stadt
Geilenkirchen. Gegen Nordwesten grenzt das Plangebiet an den nördlichen Windpark der Stadt
Hückelhoven an. Das Plangebiet wird an seinen Randbereichen von mehreren Straßen
durchquert. Im Nordosten verläuft die Landstraße L228 zwischen Linnich und Lindern, im
Südosten die Bundesstraße B 57 und im Westen die Kreisstraße K6 zwischen Gereonsweiler und
Lindern.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger
Öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB, erneute frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen
Träger Öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
I.
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Die Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge hierzu sind den Sitzungsunterlagen
„Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit“ (Papierform:
Ordner 1 von 3 bzw. Digital: „17-10-24 Abwägungstabelle FNP und B-Plan
Satzungsbeschluss Öffentlichkeit“) zu entnehmen.
Beschlussvorschlag zu I.:
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den
Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 25. anzuschließen.
2. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 25. an.
II.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge hierzu sind den Sitzungsunterlagen
„Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange“ (Papierform: Ordner 1 von 3
bzw. Digital: „17-10-24 Abwägungstabelle FNP und B-Plan satzungsbeschluss TÖB“) zu
entnehmen.
Beschlussvorschlag zu II.:
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den
Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 84. anzuschließen.
1. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 84. an.
III.
Gesamtbeschluss
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, sich den Empfehlungsbeschlüssen zu I. Nr. 1. bis 25. und II. Nr. 1. bis 84.
vollinhaltlich anzuschließen und den Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie
Gereonsweiler-Linnich“ einschließlich der Begründung als Satzung gemäß § 10
BauGB zu beschließen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich weiterhin, die Verwaltung zu beauftragen, den Satzungsbeschluss öffentlich
bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine
Rechtskraft.
2. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Empfehlungsbeschlüssen zu I. Nr. 1. bis
25. und II. Nr. 1. bis 84. vollinhaltlich an und beschließt den Bebauungsplan Nr. 6
„Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ einschließlich der Begründung als Satzung
gemäß § 10 BauGB zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu
machen. Mit dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft.
Anlagen
In Vertretung:
Corsten
Beigeordneter