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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
396 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
30.10.17, 09:27
Aktualisiert
30.10.17, 09:27
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage)

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Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Die Bürgermeisterin - öffentlich - Drucksache B-120/2017 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt 14.11.2017 Stadtrat 16.11.2017 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich St 25.10.2017 Herr Reyer Stabsstelle Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung, der erneuten frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Siehe nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss. Problembeschreibung/Begründung: Allgemeine Ziele und Zweck der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich jedoch eine „Verspargelung“ der Landschaft mit all ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung vorzunehmen. Die Stadt Linnich hatte zu Beginn des Planungsprozesses mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans bereits ein Sondergebiet „Konzentrationszone für die Windenergie“ ausgewiesen. Diese Änderung wies bereits eine ca. 40 ha große Konzentrationszone für die Windenergie aus (Konzentrationszone Körrenzig), welche aktuell 9 errichtete Windenergieanlagen beinhaltet. Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat die Stadt Linnich eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach Abschichtung der „harten“, für eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeignete Flächen, und der „weichen“, auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung sechs Potenzialflächen ermittelt. Insgesamt werden die Potenzialflächen 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2: „östlich von Gevenich“, Fläche 3: „südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“, Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6: „nördlich von Gereonsweiler“ als grundsätzlich geeignete Konzentrationszonen für Windenergie angesehen. Mit der im Parallelverfahren zur hier vorliegenden Planung betriebenen 30. Änderung des Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den Empfehlungen der Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Dabei schließt sich der Rat der Stadt Linnich den ausgewählten Tabukriterien der Standortuntersuchung, insbesondere der weichen Tabukriterien, vollumfänglich an und erachtet das Ergebnis als sachgerecht. Entsprechend der Empfehlung der Standortuntersuchung werden seitens der Stadt die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und sollen vorliegend neu ausgewiesen werden. Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone 3 Boslar und Zone 6 Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Fläche 1 (Körrenzig-Kofferen-Hottorf) wurde 2014 im Rahmen der 29. Flächennutzungsplanänderung von der Stadt Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen und ergänzt das durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die Zone 1 „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen bebaut. Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ im Jahr 2016 als weitere Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone hat der Kreis Düren unter dem Datum 201.12.2016 Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmschG) zur Errichtung von 5 Windenergieanlagen erteilt. Bereits mit diesen Planungen sind die Voraussetzungen für die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben. Für die Konzentrationszone Gereonsweiler soll mit hier vorgelegter Planung zusätzlich ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. Für die anderen Konzentrationszonen wurden bereits Bebauungspläne aufgestellt. Dies sind die Bebauungspläne Nr. 4 „Windenergie Boslar“ und Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Es soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können. Nach derzeitigem Planungsstand wird mit dem Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie GereonsweilerLinnich“ die Ausweisung von 11 Baufenstern in der Konzentrationszone Gereonsweiler-Linnich zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen. Der Rat der Stadt Linnich hat am 15.12.2011 die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Windenergie GereonsweilerLinnich“ mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen beschlossen. Ebenfalls wurde hierzu der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Diese frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 22.06.2015 bis 21.08.2015 statt. Zuvor fand am 16.06.2015 eine Öffentliche Informationsveranstaltung in der Bürgerhalle Gereonsweiler statt. Die Träger Öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 29.05.2015 an der Planung beteiligt. Um insbesondere den möglicherweise von der Planung betroffenen Einwohnern des Ortskerns Linnich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurde die frühzeitige Beteiligung im Zeitraum 14.12.2015 bis 27.01.2016 wiederholt. Hierzu fand am 10.12.2015 eine Öffentliche Informationsveranstaltung in der Aula der Realschule Linnich statt. Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 10.07.2017 hat der Rat der Stadt Linnich am 11.07.2017 die Offenlage der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen1. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 14.08.2017 bis zum 25.09.2017 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben vom 11.08.2017 mit einer Frist bis zum 25.09.2017 angestoßen. Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung sollen über den vorliegenden Bebauungsplan geregelt werden. Während des bereits abgeschlossenen Bauleitplanverfahrens „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ wurden zulässigerweise alle Bauleitplanverfahren in Sachen Windkraft im Stadtgebiet Linnich von einem vorhabenbezogenen Verfahren auf das Regelverfahren umgestellt. Damit verschieben sich wenige Angelegenheiten auf die Vertragsebene, womit sichergestellt ist, dass bei Änderungswünschen 1 In einer ersten Beratungsrunde hatte der Ausschuss die Beschlussfassung über die Offenlage der Planung zunächst zurückgestellt. Nachdem die Vorhabenträger sich auf eine freiwillige Selbstbeschränkung mit einer Anlagenhöhe von maximal 190 m Gesamthöhe geeinigt hatten, wurde die Planung mit den o.a. Gremiensitzungen wieder aufgenommen. der Vorhabenträger, diese sehr unkompliziert und schnell nach dem Willen des Rates behandelt werden können. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ wurde damit auch als Regelverfahren weitergeführt. Die Planungskosten werden durch den Vorhabenträger städtebaulichen Vertrag gesichert. übernommen. Dies ist durch Die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan sowie die Aufstellung des Bebauungsplans ersetzen nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt werden. Die Abwägungsunterlagen zu den beiden Parallelverfahren 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ mit den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, aus der erneuten Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aus der Offenlage der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB einschl. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 24.10.2017 für die Teilnehmer am papierlosen Sitzungsdienst iRich online gestellt. Gemäß interfraktioneller Vereinbarung hat jede Fraktion am 25.10.2017 eine Papierausfertigung der Verfahrensunterlagen einschl. großformatiger Pläne erhalten, welche auch den Entscheidern zur Verfügung steht, die nicht am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmen. Umfang der Planung Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ hat eine Größe von ca. 331 ha bei einer Ausdehnung von etwa 2.400 m an den breitesten Bereichen von Nord nach Süd und von etwa 2.200 m im Mittel von Nordost nach Südwest. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebietes der Stadt Linnich, angrenzend an die Städte Geilenkirchen und Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1.000 m nordwestlich bis nordöstlich der Ortslage Gereonsweiler, ca. 1.000 m nordwestlich der Ortslage Welz, ca. 1.000 m westlich von Linnich und ca. 1.000 m südlich zu den Ortschaften Brachelen, Lindern und Beeck. Zum Stand des Aufstellungsbeschlusses im Jahr 2011 sah die Planung eine Unterteilung der Fläche in drei Teilbereiche vor (TB 1 bis TB 3). Im Verlauf der Planung konnten aber neue Erkenntnisse bezüglich der militärischen Flugsicherung und der Aufgabe der Wohnnutzung eines Einzelhofes gewonnen werden. Die neue Situation erfordert nun keine Dreiteilung des Planbereiches mehr. Aufgrund von Bedenken der militärischen Flugsicherung konnten drei geplante WEA im früheren Teilbereich 1 nicht umgesetzt werden, so dass dieser Bereich nicht weiter verfolgt wird. Mit dem Wegfall der Fläche des Teilbereiches 1 und der Verschmelzung des Teilbereichs 2 mit dem Teilbereich 3 ergab sich das vorliegende, zusammenhängende Plangebiet. Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Vegetation ist im Plangebiet kaum vorhanden. Im Nordosten, unterhalb von Beeck, flankiert ein langgestreckter geschützter Landschaftsbestandteil (insgesamt ca. 20,7 ha) mit einer Teilfläche von ca. 1,5 ha das Plangebiet. Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst die Bachlandschaft des Beeck Fließ. Eine Beeinträchtigung schützenswerter Strukturen wird im Rahmen der Planung verhindert. Die Fläche wird optisch bereits von den flankierenden Hochspannungsfreileitungen der Deutschen Bundesbahn und der RWE beeinflusst. Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile mit Größen von ca. 0,17 bis ca. 0,58 ha. Diese geschützten Bestandteile bestehen aus Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Eine Beeinträchtigung schützenswerter Strukturen wird auch hier im Rahmen der Planung verhindert. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich bereits der Windpark Lindern-Beeck der Stadt Geilenkirchen. Gegen Nordwesten grenzt das Plangebiet an den nördlichen Windpark der Stadt Hückelhoven an. Das Plangebiet wird an seinen Randbereichen von mehreren Straßen durchquert. Im Nordosten verläuft die Landstraße L228 zwischen Linnich und Lindern, im Südosten die Bundesstraße B 57 und im Westen die Kreisstraße K6 zwischen Gereonsweiler und Lindern. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB, erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Die Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge hierzu sind den Sitzungsunterlagen „Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit“ (Papierform: Ordner 1 von 3 bzw. Digital: „17-10-24 Abwägungstabelle FNP und B-Plan Satzungsbeschluss Öffentlichkeit“) zu entnehmen. Beschlussvorschlag zu I.: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 25. anzuschließen. 2. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 25. an. II. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange Die Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge hierzu sind den Sitzungsunterlagen „Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange“ (Papierform: Ordner 1 von 3 bzw. Digital: „17-10-24 Abwägungstabelle FNP und B-Plan satzungsbeschluss TÖB“) zu entnehmen. Beschlussvorschlag zu II.: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 84. anzuschließen. 1. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Abwägungsvorschlägen zu 1. bis 84. an. III. Gesamtbeschluss 1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den Empfehlungsbeschlüssen zu I. Nr. 1. bis 25. und II. Nr. 1. bis 84. vollinhaltlich anzuschließen und den Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ einschließlich der Begründung als Satzung gemäß § 10 BauGB zu beschließen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich weiterhin, die Verwaltung zu beauftragen, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft. 2. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Empfehlungsbeschlüssen zu I. Nr. 1. bis 25. und II. Nr. 1. bis 84. vollinhaltlich an und beschließt den Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ einschließlich der Begründung als Satzung gemäß § 10 BauGB zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft. Anlagen In Vertretung: Corsten Beigeordneter