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Sitzungsvorlage (Änderung des Bestattungsgesetzes und Möglichkeit der muslimischen Bestattung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
124 kB
Datum
04.02.2015
Erstellt
23.01.15, 17:05
Aktualisiert
23.01.15, 17:05
Sitzungsvorlage (Änderung des Bestattungsgesetzes und Möglichkeit der muslimischen Bestattung) Sitzungsvorlage (Änderung des Bestattungsgesetzes und Möglichkeit der muslimischen Bestattung) Sitzungsvorlage (Änderung des Bestattungsgesetzes und Möglichkeit der muslimischen Bestattung)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er Jülich, 19.01.2015 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 48/2015 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Integrationsrat Termin 04.02.2015 TOP Ergebnisse Änderung des Bestattungsgesetzes und Möglichkeit der muslimischen Bestattung Anlg.: V III 60 SD.Net Beschlussentwurf: Der Integrationsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Begründung: Ausgehend von der zum 01.10.2014 erfolgten Änderung des Bestattungsgesetzes NRW bestand der Wunsch hinsichtlich der Möglichkeit muslimischer Bestattungen in Jülich nähere Informationen zu erhalten. Bereits in der Sitzung am 05.11.2014 wurde in der Mitteilung (Vorlagen-Nr. 475/2014) ausgeführt, welche Änderung im Zusammenhang mit muslimischen Bestattungen im Bestattungsgesetz NRW eingetreten ist. Nach der bisherigen Regelung waren Erdbestattungen frühestens nach 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Um insbesondere den muslimischen Bestattungsregelungen entgegen zu kommen, wurde nunmehr in § 13 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes diese Frist auf (frühestens) 24 Stunden reduziert. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Ausnahme auf Verkürzung dieser Frist dahingehend eingeführt, dass die örtliche Ordnungsbehörde (Stadt Jülich) auf Antrag der Hinterbliebenen eine frühere Bestattung genehmigen kann, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau (§ 9 Bestattungsgesetz) durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist und jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist. Somit ist grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, eine Bestattung auch innerhalb von 24 Stunden zu gewährleisten. Unabhängig von dieser gesetzlichen Neuregelung besteht in der Stadt Jülich bereits seit dem Jahre 2007 die Möglichkeit muslimische Bestattungen auf einer separaten Grabfläche auf dem Friedhof Merscher Höhe (Haubourdinstraße) vorzunehmen. Diese Grabfläche (Feld 17, Reihe 4) wurde seinerzeit nach Ortsbesichtigung in Abstimmung mit den muslimischen Gruppen in Jülich durch diese ausgewählt. Zum einen ist bei dieser Fläche gewährleistet, dass hier in der Vergangenheit noch keinerlei Bestattungen stattgefunden haben, d.h. diese Fläche somit noch als „unberührte Erde“ gilt. Zum anderen sind auf dieser ca. 200 qm großen Fläche aufgrund ihrer Lage Grabstätten mit einer Ausrichtung nach Süd-Osten (Mekka) möglich. Ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der seinerzeitigen Ausweisung dieses Grabfeldes für muslimische Bestattungen in Absprache mit den muslimischen Gruppen in Jülich Berücksichtigung gefunden hat, ist die Ausweisung der Grabstätten als Wahlgrabstätten. Diese Wahlgrabstätten sind für den Zeitraum der gesetzlich festgelegten Ruhefrist von 30 Jahren zu erwerben. Nach Ablauf dieser Frist können diese Grabstätten nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung auf Wunsch bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren nachgekauft werden, so dass auch einem Wunsch auf „ewiges“ Ruherecht entsprochen werden kann. Nach der derzeit gültigen Gebührensatzung zur Friedhofssatzung fallen für ein Einzelwahlgrab (1,10 m x 2,50 m) für einen Ankauf von 30 Jahren Gebühren in Höhe von 1.410,- € und für ein Doppelwahlgrab (2,50 m x 2,50 m) in Höhe von 2.820,- € an. Die Nachkaufgebühr für ein Einzelwahlgrab beträgt derzeit 47,- € pro Jahr sowie für ein Doppelwahlgrab 94,- € pro Jahr. Auch die Beerdigungen sind seinerzeit mit den muslimischen Gruppen abgesprochen worden. So besteht auch auf Wunsch die Nutzungsmöglichkeit der Einsegnungshalle (derzeit Nutzungsgebühr 317,- €), wobei das in der Halle vorhandene Großkreuz aus Glaubensgesichtspunkten für den speziellen Anlass verhüllt werden könnte. Lediglich die Möglichkeit zur Waschung des Leichnams ist hier aufgrund der gegebenen Räumlichkeiten nicht vorhanden, so dass hierfür entweder auf mögliche Räumlichkeiten im Krankenhaus Jülich oder eines entsprechend ausgerüsteten Bestatters zurückgegriffen werden muss. Während der Grabaushub und die Verfüllung in der Regel gegen Gebühr durch die Stadt Jülich erfolgt, wird die eigentliche Bestattung durch einen von den Hinterbliebenen beauftragten Bestatter durchgeführt. Hierbei kann es sich auch einem auswärtigen Bestatter, der sich z.B. auf muslimische Bestattungen spezialisiert hat, handeln. Ebenso ist seit 2007 in der Friedhofssatzung der Stadt Jülich (§ 8 Abs. 2) die Möglichkeit eingeräumt, von der grundsätzlichen Bestattungspflicht in Sarg oder Urne auf gesonderten Antrag hin abzuweichen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Somit ist auch die Möglichkeit eröffnet, dass eine Bestattung in einem Leinentuch vorgenommen wird. Sieht man von der Neuregelung des Bestattungsgesetzes hinsichtlich der verkürzten Bestattungsfrist einmal ab, bestehen bereits seit dem Jahr 2007 in der Stadt Jülich entsprechende Regelungen, die die Möglichkeit muslimischer Bestattungen auf dem städtischen Friedhof Merscher Höhe gewährleisten. Dies ist seinerzeit bei der Anpassung der Friedhofssatzung in Absprache mit den Vertretern der Muslime in Jülich erfolgt, die insofern auch die Regelungen der geltenden Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Jülich ausdrücklich anerkannt haben. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 48/2015 Seite 2 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 48/2015 x nein nein Seite 3