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Sitzungsvorlage (VG Arnsberg 12K2590_02)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
149 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
09.02.15, 13:33
Aktualisiert
09.02.15, 13:33
Sitzungsvorlage (VG Arnsberg 12K2590_02)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2590/02 Datum: 16.05.2003 Gericht: Verwaltungsgericht Arnsberg Spruchkörper: 12. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 K 2590/02 … Zeile 25 ff.: Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, gebietet es die Funktion der Begründung, dass jedenfalls andeutungsweise auch die Motive erwähnt werden, von denen sich der Rat bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Vgl. Ritgen, Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, S. 87, 91. Die Begründung des vorliegenden gegen den Ratsbeschluss vom 1. Oktober 2001 über die Ablehnung der Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibads M. Bach gerichteten Bürgerbegehrens entspricht diesen Anforderungen nicht. Das Motiv des beklagten Rates für die Schließung des Freibades und die Ablehnung der begehrten Zuschüsse, nämlich die äußerst angespannte Haushaltslage der Stadt B, werden innerhalb der Begründung nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dies wäre aber gerade vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Schließung des Bbades als Konsolidierungsmaßnahme in das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2001 aufgenommen worden war. Um die Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die Lage zu versetzen, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung zu treffen, hätte die Begründung des Bürgerbegehrens auch zumindest kurze Ausführungen zu der finanziellen Situation der Stadt B sowie den Beweggründen des beklagten Rates im Hinblick auf seine Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 und vom 1. Oktober 2001 enthalten müssen. …