Daten
Kommune
Jülich
Größe
149 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
09.02.15, 13:33
Aktualisiert
09.02.15, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2590/02
Datum:
16.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2590/02
…
Zeile 25 ff.:
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, gebietet es die
Funktion der Begründung, dass jedenfalls andeutungsweise auch die Motive erwähnt
werden, von denen sich der Rat bei seiner Entscheidung hat leiten lassen.
Vgl. Ritgen, Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, Nordrhein- Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, S. 87, 91.
Die Begründung des vorliegenden gegen den Ratsbeschluss vom 1. Oktober 2001
über die Ablehnung der Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung und den
Weiterbetrieb des Freibads M. Bach gerichteten Bürgerbegehrens entspricht diesen
Anforderungen nicht. Das Motiv des beklagten Rates für die Schließung des
Freibades und die Ablehnung der begehrten Zuschüsse, nämlich die äußerst
angespannte Haushaltslage der Stadt B, werden innerhalb der Begründung nicht
einmal ansatzweise erwähnt. Dies wäre aber gerade vor dem Hintergrund
erforderlich gewesen, dass die Schließung des Bbades als
Konsolidierungsmaßnahme in das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2001
aufgenommen worden war. Um die Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die Lage
zu versetzen, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung zu
treffen, hätte die Begründung des Bürgerbegehrens auch zumindest kurze
Ausführungen zu der finanziellen Situation der Stadt B sowie den Beweggründen des
beklagten Rates im Hinblick auf seine Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 und vom 1.
Oktober 2001 enthalten müssen.
…