Daten
Kommune
Jülich
Größe
125 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
23.01.15, 17:05
Aktualisiert
20.02.15, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 21.01.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 62/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
05.02.2015
TOP
Ergebnisse
Einstimmig
Haupt- und Finanzausschuss
09.02.2015
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Stadtrat
19.02.2015
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Bebauungsplan Nr. 28, Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes gem. § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB
Anlg.: 1
61
61
60
63
III
SD.Net
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB wird das Verfahren zur Aufhebung des B-Planes Nr. 28 eingeleitet.
Begründung:
Der B-Plan Nr. 28 wurde am 11.08.1975 vom Rat der Stadt Jülich als Satzung beschlossen. Durch
den zuständigen Regierungspräsidenten in Köln wurde der B-Plan am 28.09.1976 unter Auflagen,
die in der Planurkunde zeichnerisch kenntlich gemacht wurden, genehmigt.
Beide Schritte wurden in der Planurkunde durch Unterschrift und Siegel dokumentiert. Am
15.02.1977 ist der Rat der Stadt Jülich den Auflagen des Regierungspräsidenten beigetreten.
Die Genehmigung des Regierungspräsidenten im Wortlaut und der Beitrittsbeschluss des Stadtrates
wurden am 01.06.1977 ortsüblich bekannt gemacht und der B-Plan damit rechtsverbindlich. Dies
wurde in der Planurkunde mit Unterschrift und Siegel wie folgt vermerkt:
„Der vom Regierungspräsidenten in Köln genehmigte Bebauungsplan Nr. 28 ist am 01.06.1977 bekannt gemacht worden. Als Satzung wurde er somit ab 02.06.1977 rechtsverbindlich.“
Jülich, den 15.06.1977
Der Bürgermeister
(Knipprath)
Der Beitrittsbeschluss des Rates wurde somit zwar in der Bekanntmachung erwähnt, ist jedoch nicht
auf der Planurkunde dokumentiert.
Durch das Fehlen der erforderlichen ordnungsgemäßen Ausfertigung des Beitrittsbeschlusses auf
der Planurkunde leidet der B-Plan nach allgemeiner Rechtsprechung an einem formalen Mangel.
Dieser formale Mangel führt zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des B-Planes.
Die Heilung des Mangels kann im Wege des ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB
erfolgen.
Die Heilung des Ausfertigungsmangels mit Hilfe eines ergänzenden Verfahrens steht im Ermessen
des Rates. Entschließt sich die Gemeinde dazu, einen beachtlichen und behebbaren Fehler nicht in
Ausübung ihrer Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren zu heilen, ist sie
gehalten, den als nichtig erkannten Plan in einem förmlichen Aufhebungsverfahren aufzuheben
(siehe Bundesverwaltungsgericht, urteil vom 21.11.1986 – Az: 4C22.83).
Das Bundesverwaltungsgericht betont in der zitierten Entscheidung, dass die Gemeinde nicht nur
befugt, sondern auch gehalten ist, den als nichtig erkannten B-Plan nach den Vorschriften über die
Aufstellung von Bauleitplänen aufzuheben, wenn sie die die Nichtigkeit begründenden, behebbaren
Fehler nicht beheben will.
Die Verwaltung schlägt vor, den B-Plan Nr. 28 mit Blick auf die städtebauliche Zielsetzung, für den
Planbereich mit Hilfe des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. A 24 „Heckfeld III“ nicht mit
Hilfe eines ergänzenden Verfahrens nachträglich zur Wirksamkeit verhelfen wird, sondern statt dessen den B-Plan Nr. 28 mit Hilfe eines förmlichen Verfahrens im zeitlichen Zusammenhang mit der
Neuaufstellung des B-Planes Nr. A 24 „Heckfeld III“ aufzuheben.
Als Anlage ist der Bereichsgrenzenplan zum B-Plan Nr. 28 beigefügt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
X
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
X
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 62/2015
X
nein
nein
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