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Allgemeine Vorlage (Verwendung der Sportpauschale)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Verwendung der Sportpauschale) Allgemeine Vorlage (Verwendung der Sportpauschale) Allgemeine Vorlage (Verwendung der Sportpauschale)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Sozial- und Sportamt - Herr Steg BE: Herr Steg Kreuzau, 30.06.2004 Vorlagen-Nr.: 57/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sportausschuss Hauptausschuss Rat 29.06.2004 07.07.2004 21.07.2004 TOP: Verwendung der Sportpauschale I. Sach- und Rechtslage: Wie bereits mitgeteilt wurde, erhalten die Kommunen seit diesem Jahr eine Sportpauschale. Damit wird die bisherige Bezuschussung durch die Bezirksregierung ersetzt. Bisher konnten dort Anträge gestellt werden, wenn der Bau einer Sportanlage geplant war. Die Gemeinde Kreuzau hat für das Jahr 2004 insgesamt 43.818 Euro erhalten. Aus diesen Mitteln können Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungen, Modernisierungen, der Erwerb sowie die Einrichtung und Ausstattung (Anlagevermögen) von Sportstätten finanziert werden. Ebenso ist es möglich, aus Mitteln der Sportpauschale zukünftige Annuitäten zu bedienen, wenn Kredite aufgenommen werden, oder die Mittel der allgemeinen Rücklage zuzuführen, wenn sie im Haushaltsjahr der Zuweisung nicht für die damit vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die bisherigen Voraussetzungen, die bei der Förderung von Sportstätten durch die Bezirksregierung gegeben waren, bestehen nicht mehr. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kommune im Rahmen des Runderlasses des Innenministeriums NRW/Finanzministeriums NRW vom 10. März 2004 in eigener Zuständigkeit. Der Erlass ist zur Kenntnisnahme als Kopie beigefügt. In diesem Erlass ist ebenfalls aufgezählt, wofür die Sportpauschale verwendet werden darf. Eindeutig ausgeschlossen ist hierin die Verwendung oder Weitergabe der Mittel zur Förderung der Arbeit von Übungsleitern in Vereinen und die Verwendung der Mittel für den Kommunen obliegende laufende Aufwendungen für Unterhaltung und Personal. Nicht verausgabte Mittel können einer Rücklage zugeführt werden. Nunmehr ist zu entscheiden, wie die Verwendung der Sportpauschale geregelt werden soll. Sowohl die Belange der Gemeinde Kreuzau als auch die Belange der Vereine sind dabei zu berücksichtigen, da diese in Zukunft keine Anträge an die Bezirksregierung mehr stellen können. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass Maßnahmen der Vereine nicht zu 100 Prozent finanziert werden sollten, wie es bisher ebenfalls nicht der Fall war. Auf eine Eigenbeteiligung ist auch in Zukunft zu achten. Die Vereine mussten bei der bisherigen Regelung einen Anteil von 50 Prozent der Kosten selber tragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zukünftigen Maßnahmen der Gemeinde selber, die im Rahmen der Richtlinien vorgenommen werden, ebenfalls über die Sportpauschale finanziert werden müssen, da auch die Gemeinde keine Anträge auf Bezuschussung mehr stellen kann. Hier ist dann eine Finanzierung zu 100 Prozent erforderlich. Im Hinblick auf eventuell anstehende kostenträchtige Maßnahmen ist es sinnvoll, eine entsprechende Rücklage zu bilden. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, gemeinsam mit dem Gemeindesportverband Richtlinien zu erarbeiten, nach denen die Vergabe der Mittel aus der Sportpauschale an die -2Vereine erfolgen soll. In diesen Richtlinien soll auch enthalten sein, dass Maßnahmen, die aus der Schulpauschale finanziert werden können, nicht im Rahmen der Sportpauschale berücksichtigt werden. Ebenfalls soll in die Richtlinien aufgenommen werden, dass Anträge erst ab einer Grenze von 1.000 Euro gestellt werden können und dass der beantragende Verein einen Anteil von 50 Prozent der Gesamtkosten selber tragen muss. Anträge sind bis zum 30.11. eines Jahres zu stellen. Letztlich soll der Sportausschuss eine Prioritätenliste der gemeldeten Maßnahmen erstellen. In dieser Prioritätenliste sollen sowohl die gemeindlichen als auch die von den Vereinen geplanten Maßnahmen enthalten sein. Über die Mittelvergabe entscheidet abschließend der Rat. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Aus Mitteln der Sportpauschale stehen für das Jahr 2004 insgesamt 43.818 Euro zur Verfügung III. Beschlussvorschlag: „„Der Rat der Gemeinde Kreuzau erlässt folgende Richtlinien über die Verwendung der Mittel aus der vom Land zur Verfügung gestellten Sportpauschale: 1. Grundlage für die Verwendung der Sportpauschale ist der gemeinsame Erlass des Innenministeriums des Landes NRW und des Finanzministeriums des Landes NRW vom 10. März 2004. Hieraus ergibt sich, welche Maßnahmen grundsätzlich förderungsfähig sind. 2. Antragsteller können nur Vereine oder Gemeinschaften von Vereinen aus der Gemeinde Kreuzau sein. 3. Ein Antrag auf Bezuschussung einer geplanten Maßnahme aus Mitteln der Sportpauschale kann von einem Verein oder einer Gemeinschaft von Vereinen nur gestellt werden, wenn die Gesamtkosten dieser Maßnahme den Betrag von 1.000 EURO übersteigen. Es ist ein Finanzierungsplan vorzulegen. 4. Ab einer Antragssumme von 5.000 EURO muss der antragstellende Verein bzw. die Gemeinschaft von Vereinen mindestens zwei Vergleichsangebote und nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorlegen. Die Kontrolle erfolgt über das Bauamt der Gemeinde Kreuzau. 5. Die geplante Maßnahme wird höchstens mit 50 Prozent der Gesamtkosten bezuschusst. Der Rat der Gemeinde Kreuzau behält sich vor, im Einzelfall einen geringeren Prozentsatz festzusetzen. 6. Anträge sind bis zum 31.10.2004, in den Folgejahren bis zum 30.11. eines Jahres einzureichen. Der Sportausschuss berät gemeinsam mit dem Gemeindesportverband über die Anträge und schlägt dem Rat der Gemeinde Kreuzau vor, welche Zuschüsse gezahlt werden sollen. Im Einzelfall kann der antragstellende Verein oder die Gemeinschaft von Vereinen aufgefordert werden, die geplante Maßnahme vorzustellen. 7. Sofern Zuschüsse vom Landessportbund gezahlt werden können, erfolgt eine Bezuschussung für diese Maßnahme aus Mitteln der Sportpauschale nicht. Den Nachweis hierüber führt der antragstellende Verein bzw. die Gemeinschaft von Vereinen. 8. Derselbe Verein bzw. dieselbe Gemeinschaft von Vereinen kann erst nach Ablauf von drei Jahren, nachdem eine Maßnahme bezuschusst worden ist, einen neuen Antrag stellen. -3- 9. Im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel der Sportpauschale werden einer Rücklage zugeführt. 10. Sollten die Mittel der Sportpauschale durch das Land NRW nicht mehr bereitgestellt werden, besteht kein Anspruch auf weitere Finanzierung geplanter Maßnahmen aus dem gemeindlichen Haushalt Diese Richtlinien sind den Sportvereinen bekannt zu geben.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________