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Sitzungsvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
433 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
05.03.15, 17:27
Aktualisiert
05.03.15, 17:27
Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

BBE Handelsberatung GmbH . Goltsteinstraße 87 a . 50968 Köln Stadt Jülich Herrn Beigeordneter Martin Schulz Per E-Mail: MSchulz@juelich.de Datum E-Mail Sekretariat 27. Februar 2015 Schmidt-illguth@bbe.de Ciuraj@bbe.de Helma Dupré Ihr Ansprechpartner Telefon E-Mail Rainer Schmidt-Illguth Claus Claus Ciuraj Ciuraj +49 221 789 41 160 dupre@bbe.de Einzelhandelskonzept der Stadt Jülich Sehr geehrter Herr Schulz, gerne kommen wir der in der gestrigen Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing erbetenen Stellungnahme zu der grundsätzlichen Bedeutung von Einzelhandelskonzepten wie folgt nach: Mit dem am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel sind lan1 2 desplanerische Ziele und Grundsätze zur Entwicklung des großflächigen Einzelhandels festgelegt, die im Rahmen der Bauleitplanung künftig von den Kommunen beachtet bzw. in die Abwägung von Bauleitplänen einbezogen werden müssen. U.a. wird darin festgelegt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten ausschließlich innerhalb zentraler Versorgungsbereiche errichtet werden dürfen. Auch der großflächige Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) ist auf zentrale Versorgungsbereiche zu konzentrieren und darf nur in eng definierten Ausnahmefälle außerhalb dieser realisiert werden. Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches ist aufgrund der sich hieraus ergebenden weitreichenden, bauleitplanerischen Privilegien somit von hoher Bedeutung: Denn hierdurch werden einzelne Standortbereiche zur Aufnahme zentrenprägender Einzelhandelsbetriebe (grundsätzlich) legitimiert. Nach erfolgtem Ratsbeschluss gemäß § 1 Abs. 6 (11) BauGB ist ein Einzelhandelskonzept als „städtebauliches Entwicklungskonzept“ im Rahmen künftiger Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen und umzusetzen. Dabei ist von besonderer Relevanz, dass das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept herangezogen werden kann, die Aufstellung eines Bebauungsplanes 1 2 verbindlich; nicht abzuwägen zu berücksichtigen, abwägbar mit Vorgaben zur Einzelhandelssteuerung städtebaulich zu rechtfertigen und somit auch die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu begründen. Fehlt ein gesamtstädtisches Planungskonzept mit eindeutig definierten Zielvorgaben zur künftigen Einzelhandelsentwicklung, ist für jeden Planungsfall erneut eine Einzelfallbetrachtung erforderlich und jeweils dezidiert zu begründen, warum ein Bebauungsplan mit Eingriffsregelungen in die Nutzbarkeit privater Grundstücke aus städtebaulicher Sicht erforderlich ist. Insofern schafft das kommunale Einzelhandelskonzept Planungssicherheit für alle Beteiligten und erleichtert es der Verwaltung, die Bauleitplanung auf die von der Politik vorgegebenen Zielsetzungen auszurichten und die notwendigen Planungsverfahren ohne Zeitverzug und rechtlich stimmig auf den Weg zu bringen. In Bezug auf das von der Grünen-Fraktion in die Diskussion eingebrachte, dem Postgelände gegenüberliegende Areal ergibt sich folgender Sachverhalt: ■ Das Stadtzentrum ist in dem von uns erarbeiteten Gutachten zum Einzelhandelskonzept als wichtigster Versorgungsstandort von Jülich identifiziert worden, das als Hauptzentrum gesamtstädtische Versorgungsfunktion übernimmt bzw. auch weiterhin gewährleisten soll. ■ Vor diesem Hintergrund ist „Wichtigstes Leitziel des Einzelhandelskonzepts […], Ansiedlungsvorhaben mit nahversorgungs-/ zentrenrelevanten Kernsortimenten auf den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Jülich zu lenken, um dadurch ■ ■ ■ eine Erhöhung der Kundenfrequenz innerhalb des Zentrums, kompakte Nutzungsstrukturen in zentraler Lage zu schaffen und somit eine räumliche Ausdehnung des Zentrums zu vermeiden“ (S. 52). ■ Bei der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches von Jülich steht – neben den faktisch vorhandenen Besatzstrukturen – demnach immer die Frage im Raum, ob eine Inwertsetzung einzelner Areale positive Effekte für die gewachsenen Innenstadt-Lagen erwarten lässt. Denn vor allem diese sollen langfristig in ihrer Funktionsfähigkeit gestärkt werden. ■ Hieraus ergibt sich die grundsätzliche Empfehlung „die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches (deutlich) enger zu fassen und lediglich auf die Standortbereiche zu beschränken, die in engem, funktionalem Zusammenhang mit dem gewachsenen Geschäftsbesatz stehen.“ ■ Wie in der Anfrage der Grünen-Fraktion festgestellt, ist der angesprochene Standortbereich im Umfeld der Post „doch sehr weit aus der Innenstadt herausgezogen“. Würden hier größere Einzelhandelsbetriebe zugelassen, würden diese Nutzungen in einen allenfalls nur sehr eingeschränkten Funktionsaustausch mit dem gewachsenen Innenstadtbereich treten. Deshalb raten wir davon ab, diesen Bereich in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs aufzunehmen. ■ Verstärkt wird diese Empfehlung von dem Sachverhalt, dass im Rahmen der im Einzelhandelskonzept dargelegten Angebots- und Nachfrageanalyse aufgezeigt werden konnte, dass sich die Ergänzungs- und Verbesserungsbedarfe ohnehin nur auf einige wenige Branchen beschränken (v.a. Nahrungs- und Genussmittel, Junge Mode sowie Unterhaltungselektronik). ■ Diesen stehen allerdings mehrere innerstädtische Entwicklungsflächen gegenüber, die sich – maßgeblich aufgrund des begrenzten Kaufkraftvolumens – gegenseitig bedingen. Demnach hängt die Chance zur Inwertsetzung einer der vorhandenen Potenzialflächen erheblich von den Entwicklungen an anderer Stelle ab. ■ Auch vor diesem Hintergrund raten wir von einer Ausweitung der räumlichen Abgrenzung in nordöstlicher Richtung ab. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen gedient zu haben und stehen selbstverständlich gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen BBE Handelsberatung GmbH i. V. Claus Ciuraj i. V. Rainer Schmidt-Illguth