Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
26.03.2007
Erstellt
21.01.10, 16:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Stolz / Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 06.03.2007
Vorlagen-Nr.: 29/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Kulturausschuss
26.03.2007
Bezuschussung der Musikschule Kreuzau e.V.
I. Sach- und Rechtslage:
Bereits seit über 20 Jahren wird die Musikschule Kreuzau e.V. organisatorisch vom Jungen
Orchester Kreuzau betrieben und betreut. Aufgrund eines am 12.03.1986 gefassten
Ratsbeschlusses werden seit dem sukzessive gemeindliche Zuschüsse zu den Personalkosten
gewährt.
Durch die Musikschule Kreuzau werden Angebote der musikalischen Grundausbildung, der
musikalischen Früherziehung, Workshops, Leistungsgruppen und anderes angeboten. Das
Angebot ist in den letzten Jahren ständig verbessert und auch ergänzt worden.
Die Musikschule erhält nach einem Grundsatzbeschluss von 1986 einen Zuschuss von 41.695 €
(früher 83.000 DM), der allerdings seit dem Jahr 2000 nicht fortgeschrieben worden ist.
Im Rahmen der letztjährigen Prüfung der Gemeinde durch die GPA NRW wurde durch die
Prüfungsanstalt festgestellt, dass die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der musikalischen
Früherziehung sich im interkommunalen Vergleich als vergleichsweise kostengünstig darstellt.
Dies gilt sowohl für eine Betrachtung auf der Basis der Einwohnerzahlen als auch für eine
produktbezogene Betrachtung, die sich an der Zahl der Musikschüler orientiert. Insgesamt kann
die Zuschusssituation der Kreuzauer Musikschule im Vergleich zu anderen Musikschulen somit
grundsätzlich als niedrig herausgestellt werden.
Allerdings könnte dieser günstige Zuschussbedarf aus Sicht der GPA weiter optimiert werden;
Erfahrungen in der kommunalen Landschaft, gerade auch in Kommunen mit ähnlich kritischer
Haushaltssituation wie der Gemeinde Kreuzau, ließen durchaus noch deutlich niedrigere absolute
Zuschüsse an private Musikschulen erkennen. Die Höhe des an die Musikschule Kreuzau
ausgezahlten Förderbetrages relativierte sich nämlich durch die verhältnismäßig hohe Schülerzahl.
Nach Auffassung der GPA NRW ließe sich die Höhe der gemeindlichen Zuwendungen durchaus
hinterfragen. Insbesondere die undifferenzierte Zuwendungsgewährung an die privatbetriebene
Musikschule ohne Prüfung der finanziellen Notwendigkeit dieser Zuwendung für den Verein
erscheint daher problematisch. Ohne eine inhaltliche Prüfung von Unterlagen kann die Gemeinde
eine Aussage über die „Bedürftigkeit“ der Musikschule und die Erforderlichkeit des kommunalen
Zuschusses nicht treffen. Insoweit hat die GPA NRW empfohlen, dass die Gemeinde die
Auszahlung des Zuschussbetrages von der inhaltlichen Prüfung geeigneter Rechnungsunterlagen
abhängig machen soll.
Auch vor dem Hintergrund der Haushaltssituation sollte die Gemeinde die Gewährung des
Zuschusses an die Musikschule von der Ausschöpfung aller anderen Einnahmemöglichkeiten
durch die Musikschule abhängig machen und insoweit dem Subsidiaritätsprinzip folgen.
Insoweit wird vorgeschlagen wie folgt zu verfahren:
1. Seitens der Musikschule Kreuzau e.V. sollen detaillierte Unterlagen über die Einnahme- und
Ausgabesituation jeweils jahresweise vorgelegt werden, spätestens zum 30.06. des
Folgejahres.
2. In diesem Zusammenhang sollte eine Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Beiträge
erfolgen, und zwar im Vergleich zu anderen Musikschulen.
3. Es wird ein Prüfungszeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem Jahr
2006, gebildet. Ergibt sich innerhalb dieses Zeitraumes ein Überschuss, ist dieser auf die
folgende Zuschusszahlung anzurechnen. Ein evtl. verbleibendes Defizit ist unbeachtlich.
4. Es soll grundsätzlich bei dem festgesetzten Jahreszuschuss in Höhe von 41.695,00 € bleiben.
5. Die Musikschule hat einen ausführlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Zunächst keine.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Seitens der Musikschule Kreuzau e.V. sollen detaillierte Unterlagen über die Einnahmeund Ausgabesituation jeweils jahresweise vorgelegt werden, spätestens zum 30.06. des
Folgejahres.
2.
In diesem Zusammenhang sollte eine Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit der
Beiträge erfolgen, und zwar im Vergleich zu anderen Musikschulen.
3.
Es wird ein Prüfungszeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem Jahr
2006, gebildet. Ergibt sich innerhalb dieses Zeitraumes ein Überschuss, ist dieser auf die
folgende Zuschusszahlung anzurechnen. Ein evtl. verbleibendes Defizit ist unbeachtlich.
4.
Es soll grundsätzlich bei dem festgesetzten Jahreszuschuss in Höhe von 41.695,00 €
bleiben.
5.
Die Musikschule hat einen ausführlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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