Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
21.01.16, 15:02
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 668/2015
Az.: 61. 21-20 / 130 1VÄ
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.12.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
02.02.2016
vorberatend
Rat
16.03.2016
beschließend
Rat
27.04.2016
beschließend
Betrifft:
1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 130, Erftstadt-Ahrem, Franz-XaverMauer-Straße
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Verfahren zur Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
Nr. 130, E.-Ahrem, Franz-Xaver-Mauer-Straße, nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen
Begründung:
Es wurde der Wunsch von Hauseigentümern im Geltungsbereich des BP 130 an die Verwaltung
herangetragen, eine Änderung des seit 2006 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 130, E.-Ahrem
Franz-Xaver-Mauer-Straße (siehe Anlageplan) für die Errichtung von Terrassenüberdachungen auf
ihren Grundstücken vorzunehmen. Solche baulichen Anlagen sind nach den bisherigen Festset-
zungen - als ortsfeste bauliche Anlage - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig.
Aufgrund der baulichen Entwicklung des Plangebietes bestehen keine städtebaulichen Bedenken
gegen eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, Terrassen und Terrassenüberdachungen durch eine Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 3 Meter auf einer Länge
von maximal 6 Metern grundsätzlich zuzulassen, sofern andere Festsetzungen des Bebauungsplans dem nicht entgegenstehen.
Die planungsrechtlich erforderliche Vereinfachte Änderung nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
bedingt vor einem Satzungsbeschluss u.a. eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Anlagen:
Anlageplan
Rechtsplanentwurf
Begründung
In Vertretung
(Hallstein)
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