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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parz. Nr. 159/2; hier: Ergebnis der erneuten Offenlage sowie Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parz. Nr. 159/2;
hier: Ergebnis der  erneuten Offenlage sowie Satzungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parz. Nr. 159/2;
hier: Ergebnis der  erneuten Offenlage sowie Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/621-00/I 10 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 18.12.2006 Vorlagen-Nr.: 74/2005 2. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 17.01.2007 30.01.2007 13.02.2007 Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parz. Nr. 159/2; hier: Ergebnis der erneuten Offenlage sowie Satzungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplanentwurf I 10 hat zunächst in der Zeit vom 09.01.2006 bis 09.02.2006 offengelegen. Im Rahmen dieser Offenlage sind zahlreiche Stellungnahmen (früher Bedenken und Anregungen) von Eigentümern eingegangen. Aufgrund dieser Stellungnahmen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 20.09.2006 unter überwiegender Berücksichtigung der Stellungnahmen eine generelle Überarbeitung des Bebauungsplanes beschlossen und die Verwaltung beauftragt, eine erneute Offenlage durchzuführen. Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf sowie die dazugehörigen zahlreichen textlichen Festsetzungen sind als Anlage 1 beigefügt. Alle Bürger, die im Rahmen der ersten Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, wurden mit Schreiben vom 26.09.2006 über das Ergebnis des Ratsbeschlusses und die vorgenommenen Änderungen umfassend informiert. Gleichzeitig wurden sie selbstverständlich auf die Möglichkeit hingewiesen, im Rahmen der erneuten Offenlage erneut Stellung zu nehmen. Die erneute Offenlage ist in der Zeit vom 16.10.2006 bis 16.11.2006 durchgeführt worden. Zahlreiche Anlieger haben den Bebauungsplan eingesehen und sich nunmehr mit dem Änderungsentwurf einverstanden erklärt, bzw. zumindest auf die Abgabe einer neuen Stellungnahme verzichtet. Mit Schreiben vom 06.11.2006, hier eingegangen am 16.11.2006, haben die Eheleute R. und R. Schotten jedoch erneut Stellung genommen und erklären sich mit dem Inhalt des Bebauungsplanentwurfes nach wie vor nicht einverstanden. Das Schreiben der Eheleute Schotten ist als Anlage 2 beigefügt. Zu diesem Schreiben nehme ich nunmehr wie folgt Stellung: - Der im Schreiben enthaltene Hinweis auf das Bauprojekt „Obermaubacher Mühle“ ist völlig sachfremd und bedarf auch in diesem Verfahren keiner Beurteilung/Bewertung im Rahmen der Abwägung. - Der erneute Hinweis auf die dichte innere Bebauung ist nach wie vor für mich nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthält durch die Baufenster und die nunmehr festgesetzte maximale Grundfläche von bis zu 140 m² pro Baufenster ausreichende Festsetzungen, die eine aufgelockerte Bebauung des Innenbereiches des Grundstückes gewährleisten. - Auch die Festsetzung, dass pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig sind, wirkt einer massiven Bebauung mit Mehrfamilienhäusern entgegen. Durch diese Festsetzung sollte ja insbesondere erreicht werden, dass nicht pro Wohnhaus zum Beispiel 4 bis 5 Singlewohnungen entstehen können. Durch diese Festsetzung ist die Zahl der Wohneinheiten insgesamt begrenzt; dies wird auch positive Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im Innenbereich haben. - Die Bebauung entlang der Maubacher Straße unmittelbar angrenzend an das Wohnhausgrundstück der Eheleute Schotten wurde gegenüber dem ersten Entwurf aus meiner Sicht wesentlich verbessert, in dem das Baufenster um 6 m von der Grundstücksgrenze Schotten entfernt festgesetzt wurde. Dass hier nach wie vor ein zweigeschossiger Baukörper mit einer maximalen Firsthöhe von 12 m entstehen kann, ist zwar zutreffend. Eine andere Festsetzung ist jedoch rechtlich problematisch, da eine derartige Bebauung auch derzeit nach § 34 unumstritten zulässig wäre. Eine geringere Bebauungsmöglichkeit würde Regressansprüche des Eigentümers auslösen. Im Übrigen wurde dieser Punkt mehrfach während des langwierigen Bebauungsplanverfahrens diskutiert und bereits mehrfach im Rahmen der Abwägung entschieden. Ich schlage Ihnen vor, die Stellungnahme der Eheleute Schotten zurückzuweisen, da der jetzt vorliegende Bebauungsplanentwurf eine ausgewogene und städtebaulich vertretbare Lösung unter Berücksichtigung des gesamten Umfeldes darstellt. Des Weiteren schlage ich Ihnen vor, den Bebauungsplan nunmehr auch als Satzung gem. § 10 BauGB nebst der dazugehörigen Begründung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: entfällt III. Beschlussvorschlag: „1. Die Stellungnahme der Eheleute R. und R. Schotten wird insgesamt zurückgewiesen, da der nunmehr vorliegende Bebauungsplanentwurf eine ausgewogene und städtebaulich vertretbare Lösung unter Berücksichtigung des gesamten Umfeldes darstellt. 2. Der Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parzelle Nr. 159/2, wird in der Fassung der 2. Offenlage als Satzung gem. § 10 BauGB nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-