Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
856 kB
Datum
15.02.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
03.02.16, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
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1.
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§ 11
Aufsichtsrat. Zusammensetzung,
Vertretung und Amtsdauer
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, welcher aus 21 Personen besteht. Für ihn gelten die
Bestimmungen des § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften. mit beschrankter
Haftung sowie die dort genannten Vorschriften und der § 394 Aktiengesetz entsprechend,
soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
2. Der Kreistag entsendet gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen LV.m. § 113
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 18 Personen als Mitglieder in den Aufsichtsrat, die
den Kreis vertreten. Zu diesen Personen muss der Landrat/die Landrätin oder der/die von
ihm/ihr
vorgeschlagene
Bedienstete
des
Rhein-Erft-Kreises
gehören.
Die
Gesellschafterkommunen
und die Horther Stadtentwicklungsgesellschaft
mbH werden
gemeinschaftlich
durch zwei Personen
als Mitglieder
vertreten.
Die KSK Köln
Beteiligungsgesellschaft
mbH entsendet 1 Person als Mitglied in den Aufsichtsrat. Die in den
Aufsichtsrat
entsandten
und
gewählten
Mitglieder
können
durch
den
jeweils
Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden,
wobei für die gewählten Mitglieder das im Satz 8 beschriebene Verfahren anzuwenden ist.
Für jedes Mitglied des Aufsichtsrats wird eine Person bestellt, welche die Stellvertretung für
das Mitglied
ausübt.
Die stellvertretenden
Personen
nehmen
ihr Amt
in der
Aufsichtsratssitzung
wahr, wenn das von ihnen vertretene Mitglied des Aufsichtsrates im
Einzelfall nicht anwesend ist.
Für
die
Wahl
der
gemeinschaftlichen
VertreterNertreterinnen
schlägt
die
BOrgermeisterkonferenz
der Gesellschafterversammlung
zwei VertreterNertreterinnen
zur
Wahl vor. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung aller Stadträte der gemeinschaftlich
vertretenen Kommunen.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates werden aus
seiner Mitte unter Leitung des ältesten der anwesenden Mitglieder vom Aufsichtsrat gewählt.
3. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes
gegen Ober der Gesellschaft erklärt haben. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode
des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur
Bildung eines neuen Aufsichtsrates entsprechend Satz 1 fort. Die Wiederwahl bzw. erneute
Entsendung ist zulässig.
4. Jedes Aufsichtsratsmitglied
kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch
schriftliche
Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden
des Aufsichtsrates
und der
Gesellschaft niederlegen. Das Recht der fristlosen Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
5. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied,
das dem Kreistag oder der Verwaltung des Kreises
angehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem betreffenden Gremium aus, so verliert es
gleichzeitig seinen Sitz im Aufsichtsrat. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes (z. B. durch
Tod oder Niederlegung)
oder beim Ausscheiden
eines Aufsichtsratsmitgliedes
hat
unverzOglich eine Ersatzbestellung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
durch den jeweiligen Entsendungsberechtigten zu erfolgen.
6. Der Kreistag und der Kreisausschuss können den vom Kreistag in den Aufsichtsrat oder
entsprechenden Organen der Gesellschaft entsandten Mitgliedern Weisungen erteilen. § 52
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die dort
genannten aktienrechtnchen Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung,
soweit diesen Bestimmungen eine Weisungsfreiheit der Aufsichtsratsmitglieder beigelegt ist.
WfG-Fassung vom 30.04.2015
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