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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
856 kB
Datum
15.02.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
03.02.16, 15:07
Beschlussvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

? .' 1. f· § 11 Aufsichtsrat. Zusammensetzung, Vertretung und Amtsdauer 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, welcher aus 21 Personen besteht. Für ihn gelten die Bestimmungen des § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften. mit beschrankter Haftung sowie die dort genannten Vorschriften und der § 394 Aktiengesetz entsprechend, soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. 2. Der Kreistag entsendet gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen LV.m. § 113 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 18 Personen als Mitglieder in den Aufsichtsrat, die den Kreis vertreten. Zu diesen Personen muss der Landrat/die Landrätin oder der/die von ihm/ihr vorgeschlagene Bedienstete des Rhein-Erft-Kreises gehören. Die Gesellschafterkommunen und die Horther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH werden gemeinschaftlich durch zwei Personen als Mitglieder vertreten. Die KSK Köln Beteiligungsgesellschaft mbH entsendet 1 Person als Mitglied in den Aufsichtsrat. Die in den Aufsichtsrat entsandten und gewählten Mitglieder können durch den jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden, wobei für die gewählten Mitglieder das im Satz 8 beschriebene Verfahren anzuwenden ist. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrats wird eine Person bestellt, welche die Stellvertretung für das Mitglied ausübt. Die stellvertretenden Personen nehmen ihr Amt in der Aufsichtsratssitzung wahr, wenn das von ihnen vertretene Mitglied des Aufsichtsrates im Einzelfall nicht anwesend ist. Für die Wahl der gemeinschaftlichen VertreterNertreterinnen schlägt die BOrgermeisterkonferenz der Gesellschafterversammlung zwei VertreterNertreterinnen zur Wahl vor. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung aller Stadträte der gemeinschaftlich vertretenen Kommunen. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates werden aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten der anwesenden Mitglieder vom Aufsichtsrat gewählt. 3. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes gegen Ober der Gesellschaft erklärt haben. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates entsprechend Satz 1 fort. Die Wiederwahl bzw. erneute Entsendung ist zulässig. 4. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der Gesellschaft niederlegen. Das Recht der fristlosen Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied, das dem Kreistag oder der Verwaltung des Kreises angehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem betreffenden Gremium aus, so verliert es gleichzeitig seinen Sitz im Aufsichtsrat. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes (z. B. durch Tod oder Niederlegung) oder beim Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes hat unverzOglich eine Ersatzbestellung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch den jeweiligen Entsendungsberechtigten zu erfolgen. 6. Der Kreistag und der Kreisausschuss können den vom Kreistag in den Aufsichtsrat oder entsprechenden Organen der Gesellschaft entsandten Mitgliedern Weisungen erteilen. § 52 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die dort genannten aktienrechtnchen Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung, soweit diesen Bestimmungen eine Weisungsfreiheit der Aufsichtsratsmitglieder beigelegt ist. WfG-Fassung vom 30.04.2015 Seite 8 von 15