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Beschlussvorlage (Umsetzung der Ergebnisse aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 im Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
179 kB
Datum
17.02.2016
Erstellt
09.11.15, 09:21
Aktualisiert
09.02.16, 18:41
Beschlussvorlage (Umsetzung der Ergebnisse aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 im Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45) Beschlussvorlage (Umsetzung der Ergebnisse aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 im Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45) Beschlussvorlage (Umsetzung der Ergebnisse aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 im Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45) Beschlussvorlage (Umsetzung der Ergebnisse aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 im Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 341/2015 1. Ergänzung Az.: -65- Amt: - 65 BeschlAusf.: - 6531 Datum: 12.10.2015 Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 BM Beratungsfolge am 10.02.2016 durch das Ratsbüro um den Termin am 17.02.2016 ergänzt gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 12.11.2015 17.02.2016 zur Kenntnis Umsetzung der Ergebnisse aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 (1. Teilabschnitt) im Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 0,00 € 0,00 € Folgekosten in €: keine Kostenträger: Sachkonto: Rhein-Erft-Kreis Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja X Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: 0,00 € 0,00 € Ja X Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Das Straßenverkehrsamt der Stadt Erftstadt muss entsprechend der StVO alle zwei Jahre für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie alle vier Jahre für Gemeinde- und Nebenstraßen eine Verkehrsschau mit allen im Stadtgebiet von Erftstadt vertretenen Straßenbaulastträgern und der Kreispolizeibehörde durchführen. Hierbei werden alle Verkehrseinrichtungen geprüft und begutachtet. Am 26.11.2014 habe ich den Landesbetrieb Straßenbau, den Rhein-Erft-Kreis und die Kreispolizeibehörde zu einer solchen Verkehrsschau eingeladen (siehe Anlage). Das Ergebnis habe ich in der beigefügten Niederschrift festgehalten. Für die Kreisstraßen hat der Rhein-Erft-Kreis nun damit begonnen die an seinen Straßen aufgefallenen strittigen bzw. nicht regelkonformen Markierungen und Verkehrsbeschilderungen (neue StVO mit zugehörigen VerwV.) abzuändern. Aufgrund von vorgebrachten Bedenken und Beschwerden aus der Bürgerschaft und der Politik habe ich am 24.07.2015 erneut zu einem Gespräch eingeladen, um die berechtigten Einwände zu erörtern bzw. entsprechende Änderungsvorschläge zur Diskussion zu stellen. Zur Umsetzung wurden die Details während einer Ortsbegehung am 11.08.2015 abgestimmt. . Folgende Ergebnisse und Kompromisse wurden erarbeitet. 1. Kreisstraße K 45 von der Einmündung „Bahnhofstr.“ bis zum „Donatusparkplatz“ Da es sich hier um eine Außerortsstraße handelt und auch keine Unfallschwerpunkte vorhanden sind wird die zul. Geschwindigkeit auf 50 Km/ h ausgewiesen. Die bisher hier vorhandenen Vb – Maßnahmen wurden bereits zurückgebaut. Da die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung (30 km/h) überwiegend nicht beachtet und nur selten kontrolliert wurde, erscheint eine stationären Geschwindigkeitskontrolleinrichtung sinnvoller zu sein. Die Stadt wird eine solche Anlage beim Kreis offiziell beantragen. Die beiden vorhandenen Querungshilfen (Mittelinseln) bleiben selbstverständlich erhalten (Der Rhein-Erft-Kreis hat bereits gegenüber der Einfahrt „Schlunkweg 1b“ einen Vk-Spiegel installieren lassen (ohne rechtlichen Ansprüche)). 2. Kreisstraße K 45 von Donatusparkplatz bis „Nelly-Sachs-Straße“ (Kreisel) Da es sich auch hier um eine Außerortsstraße handelt und auch keine Unfallschwerpunkte vorhanden sind wird die zul. Geschwindigkeit auf 50 Km/ h ausgewiesen. Ein Geh- und Radweg wird hier getrennt von der Fahrbahn geführt. 3. Kreisstraße K 45 von „Nelly-Sachs-Straße“ (Kreisel) bis Einmündung K44 / K 45 Das Verkehrszeichen „Radfahrer kreuzen, Vz.. Nr. 138“ ist entfallen. Die zulässige Geschwindigkeit wird auf 70 km/h erhöht. 4. Kreisstraße K 45 von Einmündung K44 / K 45 bis Einmündung „Gregor Vosen Str.“ Nach der Kurve in Richtung Bliesheim soll erneut geprüft werden, ob die zulässige Geschwindigkeit Tempo 70 und das Überholverbot wegen der zu geringen Straßenbreite und dem auf der Fahrbahn geführten Radverkehr beibehalten werden kann. 5. Kreisstraße K 44 von Einmündung K44 / K 45 bis zur Einmündung An der Waldorf Schule Aufgrund der Ein- und Ausfahrt von Schulbussen (keine Linksabbiegespur vorhanden) soll hier eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 70 (analog zur Gegenrichtung) angeordnet werden. Gleichfalls wird hier die Markierung, die Hinweisbeschilderung und die Verkehrszeichen den Erfordernissen angepasst. 6. Kreisstraße K 44 zwischen der Einmündung K44 / K 45 bis zum Kreisel Am Schießendahl/ Willy-Brandt-Str. Vor dem Kreisel und vor der Einmündung „An der Waldorfschule“ soll die zul. Geschwindigkeit Tempo 70 angeordnet werden 7. Kreisstraße K 44 zwischen dem Kreisel „Am Schießendahl/ Willy-Brandt-Str.“ und dem Kreisel „Kolberger Str / Willy-Brandt-Str.“ Die zul. Geschwindigkeit kann hier auf Tempo 70 beschränkt werden. Für die Fußgänger und Radfahrer sollen an den beiden Kreiseln zusätzliche Achtungsschilder und Blockmarkierungen angebracht werden. 8. Kreisstraße K 44 zwischen Kreisel Kolberger Str. / Willy-Brandt-Str. und Kreisel K 44 / L163 -2- Aufgrund der Schulbushaltestelle und des angrenzenden Familienzentrums soll hier eine zul. Geschwindigkeit von Tempo 50 angeordnet werden. 9. Kreisstraße K 44 Im Bereich der Einmündung Gustav Heinemann Str. Auch wenn es an diesem ehem. Unfallschwerpunkt derzeit nicht mehr zu schwerwiegenden Unfällen gekommen ist, soll hier wegen der unübersichtlichen Kurvenlage dennoch weiterhin eine Tempobegrenzung von 50 km/ h beibehalten werden. ´ Der Kreis beabsichtigt die provisorische Abgrenzung der östlichen Sperrfläche sowie die westliche Sperrfläche in der o.g. Einmündung mittelfristig auszubauen. Zusätzlich sollen hier die Sichtbeziehungen häufiger kontrolliert werden und die Anlieger ggf. aufgefordert werden ihre angrenzenden Sträucher häufiger zurückzuschneiden. 10. Kreisstraße K 44 zwischen der Erft - Brücke und der Autobahnbrücke Zur besseren Abgrenzung der dort angeordneten Tempo 50 Strecke soll östlich der Erft - Brücke die Tempobeschränkung wieder aufgehoben werden. Nach der Ertüchtigung der Absturzsicherungen auf den beiden Brücken beabsichtigt die Stadt für diesen Bereich erneut zu einer gesonderten, örtlichen Verkehrsschau einzuladen. Begründung: In seiner letzten Sitzung am 08.09.2015 hat der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr gebeten, dass für die Umsetzung aus der Verkehrsschau vom 26.11.2014 für den Bereich der Kreisstraßen K 44 und K 45 eine Karte erstellt wird. In dieser Karte habe ich den vorherigen Zustand (alte Beschilderung) und den jetzigen bzw. vorgesehenen Zustand (neue Beschilderung) getrennt dargestellt. Die Durchführung von Verkehrsschauen, bei denen der Bestand an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Vollständigkeit, Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit geprüft wird, ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs.3 VwV-StVO). Es wird ist hier geprüft, ob und auf welche vorhandenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verzichtet werden kann. Die Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen ergeben sich aus der genannten Verwaltungsvorschrift § 41, Abs.1. Hier ist u.a. festgelegt: „Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben, dass für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.“ Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Geschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in § 3 Straßenverkehrsordnung festgesetzt. In Abs.3 wird festgehalten, dass 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle KFZ 50 km/h gilt und 2. außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie anderen KFZ mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Die geltenden Ausnahmen (u.a. auf Autobahnen) sind im gleichen Paragraphen geregelt. Gesetzliche Änderungen oder Normen, die zur Neubeurteilung der Beschilderung und Verkehrseinrichtung auf den beiden Kreisstraßen K 44 und K 45 führten, auch unter Berücksichtigung der Novellierungen für die Straßenverkehrsordnung aus den Jahren 2009 und 2013, hat es inhaltsmäßig nicht gegeben. In der letzten Ausschusssitzung wurde auch nach einer Begründung für die Aufhebung der Geschwindigkeit von 30 km/h auf dem Kruggenberg (K 45) in Bliesheim im Abschnitt zwischen Merowingerstraße und Ortsausgang Richtung Liblar für die bergauf fahrenden KFZ nachgefragt. Das entsprechende Verkehrszeichen (VZ 274-53) wurde incl. des Kurvenzeichens (VZ 105) entfernt. -3- Auf dem Kruggenberg fehlen beidseitig Gehweganlagen. Da für die bergauf fahrenden Kraftfahrzeugführer die vorhandene Straßenkurve gut zu erkennen ist, gibt es für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h keine Begründung. Für die bergab fahrenden Kraftfahrzeugführer stellt sich die Situation wegen der Einmündung zum Schlehenweg anders dar. Fahrzeuge, die mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h die Straßenkurve in Höhe Schlehenweg befahren, gefährden Fahrzeuge, die aus dem Schlehenweg in Straße „Kruggenberg einfahren wollen. (Hallstein) -4-