Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133 ∙ 53115 Bonn
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
z.H. Herrn Harting
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Datum und Zeichen bitte stets angeben
19.01.2016
333.45-30.1/14-003
Dr. Ursula Francke
Tel
0228 9834-134
Fax
0221 8284-0362
Ursula.Francke@lvr.de
B-Plan Nr. 172, Erftstadt-Lechenich, Vilskaul
Bewertung der archäologischen Sachverhaltsermittlung
Ihr Zeichen 61 21-20/172
Sehr geehrter Herr Harting,
die archäologischen Untersuchungen im Bereich des o.a. Bebauungsplanes haben
ergeben, dass sich in der östlichen Hälfte des Plangebietes mittelneolithische (ca.
6.600 Jahre alt), eisenzeitliche (ca.2.500 Jahre alt) und vereinzelt römische Siedlungsbefunde erhalten haben. Die dokumentierten Gruben und Pfostengruben sind
eindeutige Hinweise darauf, dass im Mittelneolithikum und in der Eisenzeit hier Gehöfte gestanden haben. Gerade die mittelneolithischen (Rössen) kommen im Rheinland vergleichsweise selten vor.
Siedlungsreste dieser Zeitstellungen sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin
befindlichen zeittypischen Funde nachweisbar. Die Häuser bestanden aus einem Gerüst von Pfosten mit Wänden aus Holz oder Reisiggeflecht. Das Holz der Pfosten hat
im Boden dunkle Verfärbungen hinterlassen, die bei den Ausgrabungen erkannt und
dokumentiert werden. Zu dem Siedlungsplatz gehörte ein Hofplatz, der mit Gruben
(zur Lehmentnahme) übersät war. Diese Gruben sind mit Erde und Haushaltsabfällen verfüllt und liefern dem Archäologen eine Vielfalt von wissenschaftlichen Erkenntnissen.
In der westlichen Hälfte ist dagegen der ehemalige Besiedlungshorizont durch Bodenerosion abgetragen, so dass hier nur mit einer geringen Erhaltung von Bodendenkmälern zu rechnen ist.
Auf der Basis des Untersuchungsergebnisses bleibt festzustellen, dass im östlichen
Teil des Plangebietes ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen zu
erwarten ist, das mehrere Siedlungsphasen erfasst und als bedeutend im Sinne des
§ 2 DSchG NW einzustufen ist.
982-001-12.2015
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Entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes sind bedeutende Bodendenkmäler als Zeugnisse der Geschichte als Bodenarchiv für kommende Generationen zu erhalten und zu sichern. Entsprechende rechtliche Vorgaben ergeben sich
insbesondere aus den §§ 11,3, 7, 8 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB.
Von daher sollte zunächst in Erwägung gezogen werden, im östlichen Plangebiet
diese Bodendenkmäler durch Aufschüttung zu sichern und zu erhalten. In diesem
Fall muss der die Bodendenkmäler überdeckende Humus mindestens in einer Stärke
von 10 cm über den Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag
käme es zu einer Teilzerstörung der Bodendenkmäler und dies würde deren Dokumentation voraussetzen. Das ist dann nicht erforderlich, wenn der Humus als
„Schutzschicht“ auf den archäologischen Befunden verbleibt. Die Fläche darf dann
aber nicht mehr befahren werden. Durch das Befahren der dünnen Humusdecke
würden nämlich die darunter liegenden Befunde zerstört werden. Darauf hat eine
Kiesaufschüttung über Kopf von 1 m zu erfolgen. Der Umfang der Aufschüttung ist
deshalb erforderlich, weil darin die komplette Gründung der Gebäude zu erfolgen
hat.
In den Gartenflächen wäre keine Kiesaufschüttung erforderlich, hier kann der Bodenauftrag auch durch Humus erfolgen.
Planerisch käme eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 Abs. 5
BauNVO infrage.
Allenfalls muss nur noch die Erschließungsstraße archäologisch untersucht werden,
da sie in der Regel tiefer als 1 m in das Erdreich eingreifen.
Der westliche Teil des Plangebietes wären keine Einschränkungen, hier könnte dann
mit Unterkellerung geplant werden.
Im Falle der überwiegenden städtebaulichen Belange kann als Alternative für die
Erhaltung der Bodendenkmäler eine archäologische Ausgrabung als Sicherungsmaßnahme entsprechend der Vorgaben der §§ 13, 29 DSchG NW erfolgen. Da diese Alternative aber immer mit einer Zerstörung des Bodenarchivs verbunden ist, ist die
Ausgrabung nur als sog. Ersatzmaßnahme einzustufen. Diese Ausgrabung muss im
Ergebnis eine Dokumentation des gesamten (betroffenen) Bodendenkmals ermöglichen, sie kann sich folglich nicht auf die einzelnen Baugruben beschränken. Eine
solche Beschränkung würde dazu führen, dass Befunde/Funde aus dem historischen
Zusammenhang gerissen würden. Dieser Zusammenhang macht aber den wesentlichen Teil des wissenschaftlichen Zeugniswertes eines Bodendenkmals aus. Von daher würde eine solche Vorgehensweise nicht den Vorgaben des § 11 DSchG NW entsprechen.
Bezüglich der Detailabstimmung bitte ich, um rechtzeitige Abstimmung mit dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Ursula Francke