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Beschlussvorlage (Stellungnahme LVR)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Beschlussvorlage (Stellungnahme LVR) Beschlussvorlage (Stellungnahme LVR)

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Inhalt der Datei

LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 ∙ 53115 Bonn Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt z.H. Herrn Harting Holzdamm 10 50374 Erftstadt Datum und Zeichen bitte stets angeben 19.01.2016 333.45-30.1/14-003 Dr. Ursula Francke Tel 0228 9834-134 Fax 0221 8284-0362 Ursula.Francke@lvr.de B-Plan Nr. 172, Erftstadt-Lechenich, Vilskaul Bewertung der archäologischen Sachverhaltsermittlung Ihr Zeichen 61 21-20/172 Sehr geehrter Herr Harting, die archäologischen Untersuchungen im Bereich des o.a. Bebauungsplanes haben ergeben, dass sich in der östlichen Hälfte des Plangebietes mittelneolithische (ca. 6.600 Jahre alt), eisenzeitliche (ca.2.500 Jahre alt) und vereinzelt römische Siedlungsbefunde erhalten haben. Die dokumentierten Gruben und Pfostengruben sind eindeutige Hinweise darauf, dass im Mittelneolithikum und in der Eisenzeit hier Gehöfte gestanden haben. Gerade die mittelneolithischen (Rössen) kommen im Rheinland vergleichsweise selten vor. Siedlungsreste dieser Zeitstellungen sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen zeittypischen Funde nachweisbar. Die Häuser bestanden aus einem Gerüst von Pfosten mit Wänden aus Holz oder Reisiggeflecht. Das Holz der Pfosten hat im Boden dunkle Verfärbungen hinterlassen, die bei den Ausgrabungen erkannt und dokumentiert werden. Zu dem Siedlungsplatz gehörte ein Hofplatz, der mit Gruben (zur Lehmentnahme) übersät war. Diese Gruben sind mit Erde und Haushaltsabfällen verfüllt und liefern dem Archäologen eine Vielfalt von wissenschaftlichen Erkenntnissen. In der westlichen Hälfte ist dagegen der ehemalige Besiedlungshorizont durch Bodenerosion abgetragen, so dass hier nur mit einer geringen Erhaltung von Bodendenkmälern zu rechnen ist. Auf der Basis des Untersuchungsergebnisses bleibt festzustellen, dass im östlichen Teil des Plangebietes ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen zu erwarten ist, das mehrere Siedlungsphasen erfasst und als bedeutend im Sinne des § 2 DSchG NW einzustufen ist. 982-001-12.2015 Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de Besucheranschrift: 53115 Bonn, Endenicher Straße 129, 129a und 133 DB-Hauptbahnhof Bonn, Straßenbahnhaltestelle Bonn-Hauptbahnhof Bushaltestelle Karlstraße, Linien 608, 609, 610, 611, 800, 843, 845 USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Zahlungen nur an den LVR, Finanzbuchhaltung 50663 Köln, auf eines der nachstehenden Konten Helaba IBAN: DE84 3005 0000 0000 0600 61, BIC: WELADEDDXXX Postbank IBAN: DE95 3701 0050 0000 5645 01, BIC: PBNKDEFF370 Seite 2 Entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes sind bedeutende Bodendenkmäler als Zeugnisse der Geschichte als Bodenarchiv für kommende Generationen zu erhalten und zu sichern. Entsprechende rechtliche Vorgaben ergeben sich insbesondere aus den §§ 11,3, 7, 8 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Von daher sollte zunächst in Erwägung gezogen werden, im östlichen Plangebiet diese Bodendenkmäler durch Aufschüttung zu sichern und zu erhalten. In diesem Fall muss der die Bodendenkmäler überdeckende Humus mindestens in einer Stärke von 10 cm über den Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag käme es zu einer Teilzerstörung der Bodendenkmäler und dies würde deren Dokumentation voraussetzen. Das ist dann nicht erforderlich, wenn der Humus als „Schutzschicht“ auf den archäologischen Befunden verbleibt. Die Fläche darf dann aber nicht mehr befahren werden. Durch das Befahren der dünnen Humusdecke würden nämlich die darunter liegenden Befunde zerstört werden. Darauf hat eine Kiesaufschüttung über Kopf von 1 m zu erfolgen. Der Umfang der Aufschüttung ist deshalb erforderlich, weil darin die komplette Gründung der Gebäude zu erfolgen hat. In den Gartenflächen wäre keine Kiesaufschüttung erforderlich, hier kann der Bodenauftrag auch durch Humus erfolgen. Planerisch käme eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 Abs. 5 BauNVO infrage. Allenfalls muss nur noch die Erschließungsstraße archäologisch untersucht werden, da sie in der Regel tiefer als 1 m in das Erdreich eingreifen. Der westliche Teil des Plangebietes wären keine Einschränkungen, hier könnte dann mit Unterkellerung geplant werden. Im Falle der überwiegenden städtebaulichen Belange kann als Alternative für die Erhaltung der Bodendenkmäler eine archäologische Ausgrabung als Sicherungsmaßnahme entsprechend der Vorgaben der §§ 13, 29 DSchG NW erfolgen. Da diese Alternative aber immer mit einer Zerstörung des Bodenarchivs verbunden ist, ist die Ausgrabung nur als sog. Ersatzmaßnahme einzustufen. Diese Ausgrabung muss im Ergebnis eine Dokumentation des gesamten (betroffenen) Bodendenkmals ermöglichen, sie kann sich folglich nicht auf die einzelnen Baugruben beschränken. Eine solche Beschränkung würde dazu führen, dass Befunde/Funde aus dem historischen Zusammenhang gerissen würden. Dieser Zusammenhang macht aber den wesentlichen Teil des wissenschaftlichen Zeugniswertes eines Bodendenkmals aus. Von daher würde eine solche Vorgehensweise nicht den Vorgaben des § 11 DSchG NW entsprechen. Bezüglich der Detailabstimmung bitte ich, um rechtzeitige Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Ursula Francke