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Beschlussvorlage (Einrichtung von zwei neuen, befristeten Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
25.02.16, 12:30
Beschlussvorlage (Einrichtung von zwei neuen, befristeten Teilzeitstellen
 zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) Beschlussvorlage (Einrichtung von zwei neuen, befristeten Teilzeitstellen
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 zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 101/2016 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 10 Datum: 02.02.2016 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 08.03.2016 vorberatend 16.03.2016 beschließend Einrichtung von zwei neuen, befristeten Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2016 Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird die Einrichtung von zwei neuen Teilzeitstellen im Amt für Jugend und Familie beschlossen. Bei den Stellen handelt es sich um eine Stelle Sozialarbeiter in der Abteilung -510- (S 14 TVöD SuE, 29 Wochenstunden) sowie einer Stelle Amtsvormundschaft in der Abteilung -511- (EG 10, 29 Wochenstunden). Die Stellen werden vorerst auf zwei Jahre befristet. Nach 1 ½ Jahren erfolgt eine Überprüfung auf Basis der dann vorliegenden Fallzahlen im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Wegen der besonderen Dringlichkeit erfolgt die Umsetzung der beiden Personalmaßnahmen bereits im Vorgriff auf die laufenden Haushaltsplanberatungen. Der Stellenplan wird entsprechend geändert. Begründung: Mit Vorlage 548/2015 und 42/2016 wurde der Jugendhilfeausschuss über die Neuregelungen und den aktuellen Sachstand bezogen auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge informiert. Durch das neu verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vom 01.11.2015, besteht eine deutlich zusätzliche Belastung in den Bereichen ASD, Vormundschaften und wirtschaftliche Jugendhilfe. In den Vorjahren gab es nur vereinzelte Aufnahmen und noch zu Begin des Jahres 2015 hat die Verwaltung mit der Aufnahme in einer Größenordnung von 3-5 unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen gerechnet. Derzeit muss die Stadt Erftstadt pro 1374 Einwohner einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling aufnehmen. Die errechnete Einwohnerquote sinkt seit Wochen weiter ab und die Anzahl der zugeteilten minderjährigen Flüchtlinge steigt. Wie der beigefügten Tabelle zu entnehmen ist, ist im Zuge des Länderausgleichs mit der weiteren Erhöhung von Zuweisungen zu rechnen. Das Amt für Jugend und Familie ist aktuell verpflichtet, 37 unbegleitete minderjährigen Flüchtlinge aufzunehmen. Für alle Kinder und Jugendlichen ist eine Vormundschaft zu beantragen und einzurichten, eine Inobhutnahme vorzunehmen und weitere Hilfen zu installieren. Die Kosten für die Hilfen werden erstattet. Ab 2016 erstattet das Land darüber hinaus eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3.100 Euro. Grundlage ist ein Mittelwert aus zwei Stichtagsmeldungen. Im fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) heißt es dazu in § 7 Verwaltungskostenpauschale: (1)Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemeldeten Fälle durch eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 3100 Euro und wird für den Mittelwert der zu den Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung dieses Zuschusses an das Jugendamt erfolgt auf der Grundlage der jeweils letzten Stichtagsmeldung als Abschlag zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres mit jeweils einem Viertel durch die Landesjugendämter. Zum 30. April eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung der Pauschalen des Vorjahres. Die Vormundschaften des städtischen Amtsvormunds schwanken in den letzten Wochen zwischen 44 und 47 Fällen. Die verbindlich vorgeschriebene gesetzliche Höchstgrenze sind 50 Vormundschaften. Die geforderte Aufnahmequote hat die Stadt Erftstadt noch nicht erfüllt. Aktuell sind 34 umF in der Obhut des Jugendamtes. Die zu erbringenden Leistungen bei Vormundschaften für umF sind u.a. auf Grund der Beachtung des ausländischen Rechts und der sprachlichen Verständigung deutlich zeitintensiver. Nachbarkommunen haben die Anzahl der zu betreuenden Flüchtlinge durch den Vormund bereits reduziert. Die Kapazitäten von Vereinen und Berufsvormündern im Umland sind erschöpft. Der Großteil der Kosten bei der Übertragung auf einen Verein oder Berufsvormund ist ohnehin von der Kommune zu tragen. Die Zuweisung von umF wirkt sich auch auf die Bereiche des ASD und der wirtschaftliche Jugendhilfe aus. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stehen unter dem besonderen Schutz der UNKinderrechtskonvention und haben ein Recht auf eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung. Dementsprechend müssen nach geltendem Recht unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche von dem Jugendamt, in dessen Bezirk die Aufnahme festgestellt wird oder wohin die Kinder und Jugendlichen zugewiesen werden, in Obhut genommen werden. Der ASD muss mit Begleitung eines Dolmetschers, im Vier Augen Prinzip eine Alterseinschätzung vornehmen, den Gesundheitszustand prüfen lassen, nach Angehörigen im In- und Ausland ermitteln, ein Clearing durchführen, die Inobhutnahme veranlassen sowie in weitere geeignete Hilfen zur Erziehung vermitteln und diese begleiten. Täglich erfolgt durch die wirtschaftliche Jugendhilfe eine Bestandsmeldung an das Bundesverwaltungsamt. Beim LVR werden von Seiten der wirtschaftlichen Jugendhilfe die einzelfallbezogenen Kostenerstattungsanträge gestellt. Bei 37 Kostenerstattungsfällen werden rund 114.700 € für Verwaltungskosten erstattet. Im Rahmen der Personalmittelanmeldung sowie in der den Fraktionen zugeleiteten Stellenübersicht zum Stellenplan 2016 wurde bereits ein Mehrbedarf von jeweils einer halben Stelle in den Aufgabenge-2- bieten Vormundschaft und ASD angemeldet. Wie der beigefügten Tabelle entnommen werden kann, hat das Land NRW seine Aufnahmequote weiterhin deutlich nicht erfüllt und es ist daher auch für Erftstadt mit einer erneuten Erhöhung der Aufnahmequote zu rechnen. Aus diesem Grund und den dynamisch in den letzten Wochen bereits angestiegenen Fallzahlen, wird nicht wie vorgesehen eine ½ sondern je eine ¾ Stelle vorgeschlagen. Kosten ¾ Stelle Sozialer Dienst, S 14, 39.500 € Kosten ¾ Stelle Amtsvormundschaft, EG 10, 47.900 € Gesamtkosten: 87.400 € bei einer zu erwartenden Verwaltungskostenerstattung in Höhe von ca. 114.700 €. (Erner) -3-