Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
75 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
03.03.16, 15:04
Aktualisiert
03.03.16, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Hauptgeschäftsführer
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 30/2016
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211• 4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail:
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 13.0.16-002/003 wel/Da
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Hauptreferentin Anne Wellmann
Durchwahl 0211 •4587-223-226
26. Januar 2016
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Anregungen der Republikaner NRW zum Verbot von Burka und Nikab
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar erneut an alle Städte und Gemeinden in
NRW einen Antrag nach § 24 GO gestellt, diesmal auf Erlass eines Verbotes von Burka und
Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen. Der Antrag ist aus unserer Sicht
ebenso unzulässig wie der Antrag der Republikaner NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán.
Es handelt sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO , weil sich das
Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume bezieht.
Der Antrag ist aber unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte,
sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem/der BürgermeisterIn kein eigenes
formelles Vorprüfungsrecht einräumt. Der Rat bzw. zuständige Ausschuss kann die Eingabe
der Republikaner dann als unzulässig zurückweisen, ohne sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen zu müssen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unseren Schnellbrief Nr. 218
vom 29. September 2015.
Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Geschäftsstelle des StGB NRW
gegenüber dem Ministerium für Inneres und Kommunales bereits angeregt hat, § 24 GO NRW
in die anstehende GO-Novellierung miteinzubeziehen, um den Umgang mit rechtmissbräuchlichen Petitionen in den Städten und Gemeinden besser handhaben zu können. Denkbar wäre
eine Beschränkung des Petitionsrechts auf Einwohner der Gemeinde und/oder die Einführung
eines formellen Prüfungsrechtes für Hauptverwaltungsbeamte mit der Folge, dass der Rat
bzw. Beschwerdeausschuss sich nur noch mit zulässigen Petitionen befassen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und
-dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .