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Bürgerantrag (Anregung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
02.02.2016
Erstellt
21.01.16, 15:02
Aktualisiert
21.01.16, 15:02
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Inhalt der Datei

melius-energie GmbH Wilhelm-Busch Str. 62 49479 Ibbenbüren An die Fraktionen und Ausschussmitglieder des Rates der Stadt Erftstadt 50374 Erftstadt Ibbenbüren, 14.11.2015 REM: ENTWURF Antrag zur Weiterführung des Änderungsverfahrens des BPlanes 109 Sehr geehrte Damen und Herren, mit einstimmigem Beschluss vom 11.09.2014 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschlossen, den B-Plan 109 (VZEK) zu ändern. „Städtebauliches Ziel des Verfahrens ist die Änderung der bisherigen Höhenfestsetzung zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen“ (Anlage 1). Wir beantragen, diese Änderung weiter fortzuführen. Wir nehmen Bezug auf die bisherige Korrespondenzen und Termine, wir danke ausdrücklich für die bisherige gute Unterstützung für unser Projekt und hoffen auf weiterhin positive Unterstützung. Als Begründung für unseren Antrag führen wir wie folgt weiter aus: Alle notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Offenlage hat vom 11.02.2015 bis zum 10.03.2015 stattgefunden. Mit der ULB hat am 11.06.2015 ein Abstimmungsgespräch stattgefunden. Alle noch offenen Punkte konnten geklärt werden, allein die Bez.-Reg. Köln versucht, sich gegen Windenergieanlagen südlich des Industriegebietes Knapsack zu sperren. Dabei werden sowohl in Brühl (Anlage 2) als auch Hürth (Anlage 3) in der Region um das VZEK Windenergieanlagen zugelassen. melius-energie GmbH Wilhelm-Busch Str. 62 D-49479 Ibbenbüren Tel.: +49 5451 996120 Fax.:+49 5451 996122 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Bernhard Philipp Dipl.-Met. Thomas Klodt info@melius-energie.de AG Steinfurt HRB 9402 Steuernummer: 327/5883/7317 VR-Bank Kreis Steinfurt eG Konto: 58 800 000 BLZ: 403 619 06 IBAN: DE38403619060058800000 BIC: GENODEM1IBB Nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind Nebenanlagen, die der Versorgung eine Gebietes mit Elektrizität dienen, als Ausnahme zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Der Bebauungsplan 109 weist auch explizit auf die Zulässigkeit von Anlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO hin. Als Nebenanlagen verstoßen WEA nicht gegen die Zweckbindung des Regional- und des Bebauungsplans, so dass die Grundzüge der Pläne nicht betroffen sind und auch keine neue Abwägungsentscheidung durch Änderung der Regionalpläne erforderlich wird. Hierfür sprechen im Einzelnen folgende Aspekte: • Dienende Funktion zur Versorgung des Gebietes mit Elektrizität Die geplanten Windenergieanlagen werden zur Stromversorgung der auf dem Gelände des VZEK eingesetzt. Im Gelände des VZEK wird in Summe an allen fünf Zählpunkten zusammen pro Jahr über 11 Mio kWh Strom verbraucht. Die geplanten zwei WEA werden in Summe voraussichtlich auf eine Jahresstromproduktion von unter 8 Mio. kWh kommen. Rein rechnerisch wird somit netto der komplette Strom im VZEK verbraucht, so dass die üblicherweise für eine dienende Funktion erachtete „überwiegende“ Eigenverbrauchsquote von >50% deutlich überschritten wird (Anlage 4). • Bauliche Unterordnung Bei Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO ist im Gegensatz zu allgemeinen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO eine bauliche Unterordnung nicht gefordert. Unabhängig davon sehen wir eine bauliche Unterordnung als gegeben an. Da für WEA in Industriegebieten hierzu noch keine Rechtsprechung vorliegt, kann auf Entscheidungen zur baulichen Unterordnung von Eigenverbrauchs-WEA im Außenbereich zurückgegriffen werden. Die Begrenzung des alten WKA-Erlasses, nachdem sich nur WEA mit einer Höhe von unter 50 m unterordnen könne, ist im Windenergie-Erlass 2011 aufgegeben worden, da sich eine solche feste Höhengrenze nach aktueller Rechtsprechung und Kommentierungen als nicht sachgerecht darstellt; hier wird der Begriff eher nach der dienenden Funktion (s.o.), dem Verhältnis zwischen Betriebsgröße und WEA-Größe und der Angemessenheit interpretiert und weniger als eine Frage der Höhe der WEA, da es ein typisches Kriterium von WEA ist, aus ihrer Umgebung hervorzuragen. So hat das OVG Lüneburg die bauliche Unterordnung einer 99 m hohen WEA in Verhältnis zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Stallgebäuden von etwa 3000 m² als baulich untergeordnet angesehen. Die Betriebsflächen des VZEK betragen ca. 190.000 m², so dass im Verhältnis dazu zwei WEA mit maximal 150 m Höhe als untergeordnet betrachtet werden können. [vgl. hierzu OVG Lüneburg 12 LB 48/07]. Das BVerwG hat entschieden, dass die Gestaltung einer Nebenanlage bei gegebener dienender Funktion in der Entscheidung des Betreibers liegt [BVerwG 4 C 10.82]. Da im Gebiet des Bebauungsplans 109 ohne Zweifel konventionelle Kraftwerkseinheiten (z.B. Gasturbinen, BHKW) mit gleicher Leistung und Stromerzeugungskapazität als bauplanungsrechtlich zulässig anerkannt würden, ist kein Grund ersichtlich, die Gewährleistung der Eigenversorgung in Form einer in der Kapazität gleich dimensionierten WEA als unzulässig zu betrachten – im Gegenteil dient die Nutzung Erneuerbarer Energien anstatt konventioneller Energie dem Wohl der Allgemeinheit. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass die geplanten WEA trotz der geplanten Höhe von 150 m über Grund die Gebietskulisse des Industrieareals von Knapsack nicht überragen werden, sondern niedriger bleiben werden (siehe Anlage 5 „Vorläufige Projektbeschreibung“). • BImSchG Soweit es um Windkraftanlagen geht, ist festzuhalten, dass diese erst seit dem 01.07.2005 einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, wenn sie eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweisen. Dann fallen Windkraftanlagen nämlich unter Nr. 1.6, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV. Kleinere Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sondern bedürfen lediglich einer Baugenehmigung. Bereits die Tatsache, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BundesImmissionsschutzgesetz für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m erst seit dem 01.07.2005 eingeführt wurde, zeigt, dass Windkraftanlagen in dem Abstandserlass von 1990 nicht aufgeführt sind und somit auch durch die textliche Festsetzung des B-Plans 109 in Erftstadt nicht ausgeschlossen sind bzw. sein können. Auch die 10. Änderung des GEP, Teilabschnitt Region Köln, - Verwertungszentrum Erftkreis - , steht den geplanten Windenergieanlagen nicht entgegen, da explizit Nebenanlagen zur Eigenstromversorgung nicht ausgeschlossen werden. • Bebauungsplan 109 der Stadt Erftstadt Die Stadt Erftstadt hat die Befreiung von den Festsetzungen des B-Plan 109, der am 20.05.1997 Rechtskraft erlangte, speziell etwaiger Höhenfestsetzungen, unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die Windenergieanlagen als untergeordnete Nebenanlagen der Stromversorgung der im VZEK ansässigen Betriebe dient. Nach derzeitigem Prüfungsstand ist die notwendige Abweichung im Industriegebiet städtebaulich vertretbar. Die Begründung im Bebauungsplan enthält keine Argumente, die einer Befreiung entgegenstehen könnten. Wörtlich steht im B-Plan Nr. 109: „Das Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 BauNVO wird bestimmt durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ = 0,8) und die differenzierte Festsetzung der Höhen baulicher Anlagen (Firsthöhe), bezogen auf die tatsächlich im Gelände vorhandenen Höhe nach Normal-Null (NN), wobei in Teilbereichen des Bebauungsplanes aufgrund der baulichen Anforderungen eine Firsthöhe über Gelände von bis zu maximal 20 m erreicht werden kann“. Die in dem B-Plan genannte Höhe bezieht sich demnach auf kompakte Gebäude und nicht auf Einzelanlage. Diese Festsetzung steht somit der geplanten WEA nicht entgegen. In dem Genehmigungsbescheid „Wesentliche Änderungen der Speiseresteaufbereitungsanlage der Firma ReFood“ der Bez.-Reg. Köln vom 30.07.2013 steht wörtlich: Im Bebauungsplan ist eine maximale Firsthöhe von 120,50 m ü.NN festgelegt. Diese laut B-Plan zulässige max. Firsthöhe wird im Bereich folgender Anlagen überschritten: Kamin: Firsthöhe geplant 122,10 m ü.NN. Gärresteendlager: Firsthöhe geplant 123,20 m ü.NN Fermenter: Firsthöhe geplant 124,50 m ü.NN Entschwefelung: Firsthöhe geplant 121,10 m ü.NN Mit Bescheid vom 14.08.2012, Az.: 00107-12-34 hat die Stadt Erftstadt der Firma ReFood GmbH & Co KG die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zur Vornahme der vorgenannten Überschreitungen erteilt. Gleichzeitig wurde das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB erteilt. Demnach wird schon an mindestens vier Stellen die Höhenbeschränkung durchbrochen. • Flächennutzungsplan Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (G und GI)“ ausgewiesen und steht somit einer Windenergienutzung nicht im Wege (siehe Anlage 6). • Regionalplan / Gebietsentwicklungsplan (GEP) Mit Bekanntmachung vom 31.08.2005 ist in der 10. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, für das VZEK die Neuabgrenzung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches mit Zweckbindung für Abfallbehandlungsanlagen aufgestellt worden. Da die WEA Nebenanlagen im Sinne der § 14 Abs. 2 BauNVO darstellen, widersprechen sie nicht der Zweckbindung des GEP. In dem Teilabschnitt für die Region Köln wird explizit in Ziel 1 erwähnt: „In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) erstrecken“. • Landesentwicklungsplan (LEP) In dem Entwurf vom 25.06.2013 wird unter Ziel 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien vorgegeben: Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Das gesamte VZEK liegt auf einer Deponie, nach Quelle des Rhein-Erft-Kreises handelt es sich vermutlich um eine Kraftwerksaschedeponie. • Neue Windenergieerlass vom 04.11.2015 Im Punkt 5.2.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird explizit erwähnt, dass Windenergieanlagen in Industriegebieten sowohl als gewerbliche Anlagen als auch als untergeordnete Nebenanlagen zulässig sein können. • Städtebauliche Kulissen Die zwei Windenergieanlagen sind städtebaulich vertretbar, da das Gebiet sehr stark durch folgende Faktoren vorgeprägt ist: - Das VZEK selber. - Die südlich und östlich verlaufende Höchstspannungsleitungen der Firmen Amprion und DB Energie GmbH. - Die gesamte Industriekulisse des Industriegebiets Hürth-Knapsack. Die geplanten Windenergieanlagen werden das höchste Bauwerk der Industrieanlagen nicht überragen. - Die von der RWE, REMONDIS und der AVG betriebenen drei Mülldeponien stellen ein Müllensemble größten Ausmaßes dar, das über die nächsten 20 bis 25 Jahre beträchtlich in die Höhe wachsen wird. - WEA sind trotz ihrer großen Höhe nicht mit der Wirkung massiver Bauwerke ähnlicher Höhe zu vergleichen - Landschafts- und artenschutzrechtlichen Belangen wird umfassend Rechnung getragen, ggf. nicht im Rahmen des B-Plans berücksichtigte Auswirkungen hoher Anlagen können durch Auflagen zur Befreiung von der Höhenfestsetzung geregelt werden und ggfls. durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. • Beispiele aus anderen Regierungsbezirken in NRW In NRW gibt es bereits WEA in planerisch an Abfallanlagen gebundenen Gebieten. Als Beispiel können zwei WEA auf dem Gelände der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland in Gescher genannt werden. REMONDIS und RETERRA sind weiterhin an dem Projekt und dem Bezug von günstigem sowie klimafreundlichem Windstrom interessiert. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Thomas Klodt Anlagen • Anlage 1 Beschluss vom 11.09.2014 Erftstadt • Anlage 2 Auszug Potentialstudie Brühl • Anlage 3 Auszug 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Hürth (Verfahren nicht abgeschlossen, Auszug Seite 10) • Anlage 4 Nachweis des Stromverbrauchs/Leistungsbedarf des VZEK • Anlage 5 VORLÄUFIGE Projektbeschreibung • Anlage 6 Energieagentur NRW: Windenergie in Gewerbe- und Industriegebieten • Anlage 7 Auszug textliche Darstellung GEP Oktober 2013 Region Köln Weitere Nachweise gerne auf Anfrage