Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
02.02.2016
Erstellt
21.01.16, 15:02
Aktualisiert
21.01.16, 15:02
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melius-energie GmbH Wilhelm-Busch Str. 62
49479 Ibbenbüren
An die Fraktionen und
Ausschussmitglieder
des Rates der Stadt Erftstadt
50374 Erftstadt
Ibbenbüren, 14.11.2015
REM: ENTWURF Antrag zur Weiterführung des Änderungsverfahrens des BPlanes 109
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einstimmigem Beschluss vom 11.09.2014 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung beschlossen, den B-Plan 109 (VZEK) zu ändern.
„Städtebauliches Ziel des Verfahrens ist die Änderung der bisherigen Höhenfestsetzung zur
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb
von zwei Windenergieanlagen“ (Anlage 1).
Wir beantragen, diese Änderung weiter fortzuführen.
Wir nehmen Bezug auf die bisherige Korrespondenzen und Termine, wir danke
ausdrücklich für die bisherige gute Unterstützung für unser Projekt und hoffen auf
weiterhin positive Unterstützung.
Als Begründung für unseren Antrag führen wir wie folgt weiter aus:
Alle notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Offenlage hat vom 11.02.2015 bis zum
10.03.2015 stattgefunden. Mit der ULB hat am 11.06.2015 ein Abstimmungsgespräch
stattgefunden. Alle noch offenen Punkte konnten geklärt werden, allein die Bez.-Reg. Köln
versucht, sich gegen Windenergieanlagen südlich des Industriegebietes Knapsack zu
sperren. Dabei werden sowohl in Brühl (Anlage 2) als auch Hürth (Anlage 3) in der Region
um das VZEK Windenergieanlagen zugelassen.
melius-energie GmbH
Wilhelm-Busch Str. 62
D-49479 Ibbenbüren
Tel.: +49 5451 996120
Fax.:+49 5451 996122
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Bernhard Philipp
Dipl.-Met. Thomas Klodt
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Nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind Nebenanlagen, die der Versorgung eine Gebietes mit
Elektrizität dienen, als Ausnahme zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flächen
festgesetzt sind. Der Bebauungsplan 109 weist auch explizit auf die Zulässigkeit von
Anlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO hin. Als Nebenanlagen verstoßen WEA nicht gegen die
Zweckbindung des Regional- und des Bebauungsplans, so dass die Grundzüge der Pläne
nicht betroffen sind und auch keine neue Abwägungsentscheidung durch Änderung der
Regionalpläne erforderlich wird. Hierfür sprechen im Einzelnen folgende Aspekte:
• Dienende Funktion zur Versorgung des Gebietes mit Elektrizität
Die geplanten Windenergieanlagen werden zur Stromversorgung der auf dem Gelände
des VZEK eingesetzt.
Im Gelände des VZEK wird in Summe an allen fünf Zählpunkten zusammen pro Jahr
über 11 Mio kWh Strom verbraucht. Die geplanten zwei WEA werden in Summe
voraussichtlich auf eine Jahresstromproduktion von unter 8 Mio. kWh kommen. Rein
rechnerisch wird somit netto der komplette Strom im VZEK verbraucht, so dass die
üblicherweise für eine dienende Funktion erachtete „überwiegende“
Eigenverbrauchsquote von >50% deutlich überschritten wird (Anlage 4).
• Bauliche Unterordnung
Bei Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO ist im Gegensatz zu allgemeinen
Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO eine bauliche Unterordnung nicht gefordert.
Unabhängig davon sehen wir eine bauliche Unterordnung als gegeben an.
Da für WEA in Industriegebieten hierzu noch keine Rechtsprechung vorliegt, kann auf
Entscheidungen zur baulichen Unterordnung von Eigenverbrauchs-WEA im
Außenbereich zurückgegriffen werden.
Die Begrenzung des alten WKA-Erlasses, nachdem sich nur WEA mit einer Höhe von
unter 50 m unterordnen könne, ist im Windenergie-Erlass 2011 aufgegeben worden, da
sich eine solche feste Höhengrenze nach aktueller Rechtsprechung und
Kommentierungen als nicht sachgerecht darstellt; hier wird der Begriff eher nach der
dienenden Funktion (s.o.), dem Verhältnis zwischen Betriebsgröße und WEA-Größe und
der Angemessenheit interpretiert und weniger als eine Frage der Höhe der WEA, da es
ein typisches Kriterium von WEA ist, aus ihrer Umgebung hervorzuragen. So hat das
OVG Lüneburg die bauliche Unterordnung einer 99 m hohen WEA in Verhältnis zu
einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Stallgebäuden von etwa 3000 m² als baulich
untergeordnet angesehen. Die Betriebsflächen des VZEK betragen ca. 190.000 m², so
dass im Verhältnis dazu zwei WEA mit maximal 150 m Höhe als untergeordnet
betrachtet werden können.
[vgl. hierzu OVG Lüneburg 12 LB 48/07].
Das BVerwG hat entschieden, dass die Gestaltung einer Nebenanlage bei gegebener
dienender Funktion in der Entscheidung des Betreibers liegt [BVerwG 4 C 10.82]. Da im
Gebiet des Bebauungsplans 109 ohne Zweifel konventionelle Kraftwerkseinheiten (z.B.
Gasturbinen, BHKW) mit gleicher Leistung und Stromerzeugungskapazität als
bauplanungsrechtlich zulässig anerkannt würden, ist kein Grund ersichtlich, die
Gewährleistung der Eigenversorgung in Form einer in der Kapazität gleich
dimensionierten WEA als unzulässig zu betrachten – im Gegenteil dient die Nutzung
Erneuerbarer Energien anstatt konventioneller Energie dem Wohl der Allgemeinheit.
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass die geplanten WEA trotz der geplanten Höhe
von 150 m über Grund die Gebietskulisse des Industrieareals von Knapsack nicht
überragen werden, sondern niedriger bleiben werden (siehe Anlage 5 „Vorläufige
Projektbeschreibung“).
• BImSchG
Soweit es um Windkraftanlagen geht, ist festzuhalten, dass diese erst seit dem
01.07.2005 einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen,
wenn sie eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweisen. Dann fallen Windkraftanlagen
nämlich unter Nr. 1.6, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV. Kleinere Anlagen sind
nicht genehmigungsbedürftig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sondern
bedürfen lediglich einer Baugenehmigung.
Bereits die Tatsache, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BundesImmissionsschutzgesetz für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m
erst seit dem 01.07.2005 eingeführt wurde, zeigt, dass Windkraftanlagen in dem
Abstandserlass von 1990 nicht aufgeführt sind und somit auch durch die textliche
Festsetzung des B-Plans 109 in Erftstadt nicht ausgeschlossen sind bzw. sein können.
Auch die 10. Änderung des GEP, Teilabschnitt Region Köln, - Verwertungszentrum
Erftkreis - , steht den geplanten Windenergieanlagen nicht entgegen, da explizit
Nebenanlagen zur Eigenstromversorgung nicht ausgeschlossen werden.
• Bebauungsplan 109 der Stadt Erftstadt
Die Stadt Erftstadt hat die Befreiung von den Festsetzungen des B-Plan 109, der am
20.05.1997 Rechtskraft erlangte, speziell etwaiger Höhenfestsetzungen, unter der
Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die Windenergieanlagen als untergeordnete
Nebenanlagen der Stromversorgung der im VZEK ansässigen Betriebe dient.
Nach derzeitigem Prüfungsstand ist die notwendige Abweichung im Industriegebiet
städtebaulich vertretbar. Die Begründung im Bebauungsplan enthält keine Argumente,
die einer Befreiung entgegenstehen könnten.
Wörtlich steht im B-Plan Nr. 109: „Das Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 BauNVO
wird bestimmt durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ = 0,8) und die differenzierte
Festsetzung der Höhen baulicher Anlagen (Firsthöhe), bezogen auf die tatsächlich im
Gelände vorhandenen Höhe nach Normal-Null (NN), wobei in Teilbereichen des
Bebauungsplanes aufgrund der baulichen Anforderungen eine Firsthöhe über Gelände
von bis zu maximal 20 m erreicht werden kann“.
Die in dem B-Plan genannte Höhe bezieht sich demnach auf kompakte Gebäude und
nicht auf Einzelanlage. Diese Festsetzung steht somit der geplanten WEA nicht
entgegen.
In dem Genehmigungsbescheid „Wesentliche Änderungen der
Speiseresteaufbereitungsanlage der Firma ReFood“ der Bez.-Reg. Köln vom 30.07.2013
steht wörtlich:
Im Bebauungsplan ist eine maximale Firsthöhe von 120,50 m ü.NN festgelegt. Diese
laut B-Plan zulässige max. Firsthöhe wird im Bereich folgender Anlagen überschritten:
Kamin:
Firsthöhe geplant 122,10 m ü.NN.
Gärresteendlager:
Firsthöhe geplant 123,20 m ü.NN
Fermenter:
Firsthöhe geplant 124,50 m ü.NN
Entschwefelung:
Firsthöhe geplant 121,10 m ü.NN
Mit Bescheid vom 14.08.2012, Az.: 00107-12-34 hat die Stadt Erftstadt der Firma
ReFood GmbH & Co KG die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zur Vornahme der
vorgenannten Überschreitungen erteilt. Gleichzeitig wurde das Einvernehmen der
Gemeinde gemäß § 36 BauGB erteilt.
Demnach wird schon an mindestens vier Stellen die Höhenbeschränkung durchbrochen.
• Flächennutzungsplan
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als „Bereich für gewerbliche
und industrielle Nutzung (G und GI)“ ausgewiesen und steht somit einer
Windenergienutzung nicht im Wege (siehe Anlage 6).
• Regionalplan / Gebietsentwicklungsplan (GEP)
Mit Bekanntmachung vom 31.08.2005 ist in der 10. Änderung des Regionalplanes für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, für das VZEK die Neuabgrenzung
des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches mit Zweckbindung für
Abfallbehandlungsanlagen aufgestellt worden. Da die WEA Nebenanlagen im Sinne der
§ 14 Abs. 2 BauNVO darstellen, widersprechen sie nicht der Zweckbindung des GEP.
In dem Teilabschnitt für die Region Köln wird explizit in Ziel 1 erwähnt: „In geeigneten
Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) erstrecken“.
• Landesentwicklungsplan (LEP)
In dem Entwurf vom 25.06.2013 wird unter Ziel 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als
Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien vorgegeben:
Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür
vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen.
Das gesamte VZEK liegt auf einer Deponie, nach Quelle des Rhein-Erft-Kreises handelt
es sich vermutlich um eine Kraftwerksaschedeponie.
• Neue Windenergieerlass vom 04.11.2015
Im Punkt 5.2.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird explizit erwähnt, dass
Windenergieanlagen in Industriegebieten sowohl als gewerbliche Anlagen als auch als
untergeordnete Nebenanlagen zulässig sein können.
• Städtebauliche Kulissen
Die zwei Windenergieanlagen sind städtebaulich vertretbar, da das Gebiet sehr stark
durch folgende Faktoren vorgeprägt ist:
- Das VZEK selber.
- Die südlich und östlich verlaufende Höchstspannungsleitungen der Firmen Amprion
und DB Energie GmbH.
- Die gesamte Industriekulisse des Industriegebiets Hürth-Knapsack. Die geplanten
Windenergieanlagen werden das höchste Bauwerk der Industrieanlagen nicht
überragen.
- Die von der RWE, REMONDIS und der AVG betriebenen drei Mülldeponien stellen ein
Müllensemble größten Ausmaßes dar, das über die nächsten 20 bis 25 Jahre
beträchtlich in die Höhe wachsen wird.
- WEA sind trotz ihrer großen Höhe nicht mit der Wirkung massiver Bauwerke ähnlicher
Höhe zu vergleichen
- Landschafts- und artenschutzrechtlichen Belangen wird umfassend Rechnung
getragen, ggf. nicht im Rahmen des B-Plans berücksichtigte Auswirkungen hoher
Anlagen können durch Auflagen zur Befreiung von der Höhenfestsetzung geregelt
werden und ggfls. durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden.
• Beispiele aus anderen Regierungsbezirken in NRW
In NRW gibt es bereits WEA in planerisch an Abfallanlagen gebundenen Gebieten. Als
Beispiel können zwei WEA auf dem Gelände der Entsorgungsgesellschaft
Westmünsterland in Gescher genannt werden.
REMONDIS und RETERRA sind weiterhin an dem Projekt und dem Bezug von günstigem
sowie klimafreundlichem Windstrom interessiert.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klodt
Anlagen
• Anlage 1 Beschluss vom 11.09.2014 Erftstadt
• Anlage 2 Auszug Potentialstudie Brühl
• Anlage 3 Auszug 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Hürth (Verfahren nicht
abgeschlossen, Auszug Seite 10)
• Anlage 4 Nachweis des Stromverbrauchs/Leistungsbedarf des VZEK
• Anlage 5 VORLÄUFIGE Projektbeschreibung
• Anlage 6 Energieagentur NRW: Windenergie in Gewerbe- und Industriegebieten
• Anlage 7 Auszug textliche Darstellung GEP Oktober 2013 Region Köln
Weitere Nachweise gerne auf Anfrage