Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-276/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 63 11 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
14.06.2005
Betreff:
Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW
hier: Anpassung des Ablösebetrages
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat, den als Anlage beigefügten
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach §
51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zur Ablösung von
Stellplatzverpflichtungen als Satzung zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gemäß § 51 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) sind bei der Errichtung von baulichen
Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze
oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).
Die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung herzustellen.
Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu
erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen sowie nach den
örtlichen Gegebenheiten.
Die tatsächliche Benutzung durch die ständigen Benutzer und Besucher ist zwar nicht
vorhersehbar, doch kann von den in den Kommunen vorliegenden Erfahrungen ausgegangen
werden.
Die Anzahl der abzulösenden Stellplätze wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der
notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen
verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach
Maßgabe einer Satzung zahlen.
Eine solche Satzung regelt die Ablösung der Stellplatzverpflichtung im Gemeindegebiet bei
Festlegung eines Ablösebetrages.
Dieser Ablösebetrag darf 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Stadtgebiet oder in bestimmten Teilen des
Stadtgebietes nicht überschreiten.
Die durch den Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 27.03.2001 beschlossene derzeit
gültige Satzung ist aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise im Stadtgebiet Bedburg
zwischenzeitlich überholt. Eine Überarbeitung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages zur
Ablösung der Stellplatzverpflichtung ist daher angezeigt.
Die Höhe des Geldbetrages ist aus den durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen
Parkeinrichtungen, insbesondere P + R Anlagen sowie von privaten Stellplätzen oder Garagen
einschließlich der Kosten des Grunderwerbs zu berechnen.
Da die Bodenrichtwerte in den einzelnen Ortsteilen sehr stark differieren und da, wo der
„Ablösefall“ am häufigsten eintritt – in dicht bebauten Gebieten – die Kosten erheblich höher als in
Stadtrandgebieten sind, wurde bereits im Jahre 2001 eine Einteilung des Stadtgebietes in
Gebietszonen vorgenommen.
Eine gerechtere Verteilung der Kosten ist die Folge.
Die Einteilung in Gebietszonen unter Berücksichtigung der Bodenrichtwertkarte des
Gutachterausschusses des Rhein-Erft-Kreises kann bei Einteilung von wertähnlichen bzw.
wertgleichen Bodenwerten und unter Berücksichtigung der Lage der einzelnen Ortsteile wie folgt
dargestellt werden:
Gebietszone 1
Ortsteile
•
•
Bedburg
Broich
Richtwert
155,00 €
155,00 €
gemittelter Bodenrichtwert: 155,-€ + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 162,75 €
(Alt 2001=231,00 DM)
STADT BEDBURG
Gebietszone 2
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Ortsteile
•
•
Kaster
Königshoven
Richtwert
145,00 €
145,00 €
gemittelter Bodenrichtwert: 145,-€ + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 152,25 €
(Alt 2001 = 199,50 DM)
Gebietszone 3
Ortsteile
•
•
•
•
•
•
Grottenherten
Kirchtroisdorf
Kirchherten
Kleintroisdorf
Pütz
Rath
Richtwert
90,00 €
100,00 €
105,00 €
80,00 €
85,00 €
90,00 €
gemittelter Bodenrichtwert: 91,67 € + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 96,24 €
(Alt 2001 = 112,00 DM)
Gebietszone 4
Ortsteile
•
•
•
Lipp
Millendorf
Oppendorf
Richtwert
125,00 €
125,00 €
125,00 €
gemittelter Bodenrichtwert: 125,00 € + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 131,25 €
(Alt 2001 = 168,00 DM)
Gebietszone 5
Ortsteile
•
•
Blerichen
Kirdorf
Richtwert
155,00 €
115,00 €
gemittelter Bodenrichtwert: 135,00 € + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 141,75 €
(Alt 2001 = 173,25 DM)
Auf der Grundlage der gemittelten Richtwerte und der Einteilung des Stadtgebietes in
Gebietszonen ist eine Kostenermittlung erstellt worden, die in der Anlage beigefügt ist. Diese
berücksichtigt die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des
Grunderwerbs entsprechend der Gebietszonen 1 – 5 im Stadtgebiet.
Basierend auf diesen Zahlen ist der in der Anlage 2 beigefügte Satzungsentwurf erstellt worden.
Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass ggf. eingenommene Abösebeträge einer
Zweckbindung gem. § 51 Abs. 6 BauO NRW unterliegen. Der Geldbetrag ist zu verwenden
a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs,
c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss ferner für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die
Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
Über die Zahl der abzulösenden Stellplätze in einem jeden Jahr kann keine Aussage getroffen
werden. I.d.R. handelt es sich meist um einen Stellplatz pro Jahr.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Das Stadtzentrum von Bedburg muss in seiner Entwicklung gestärkt werden. Gegenüber
Standorten in der Peripherie des Stadtzentrums ist der Nachweis zusätzlicher Stellplätze aufgrund
der geschlossenen Bebauung für eine Nutzung nahezu unmöglich. Neuinvestitionen und
Wiederbelebungen (Beseitigung von Leerständen) in der Innenstadt könnten im Rahmen der
Umsetzung des konkreten Satzungsrechtes behindert werden.
Insbesondere für Existenzgründer aus den Bereichen Handel, Dienstleistung und Gastronomie
bedeuten hohe Stellplatzablösebeträge oft zusätzliche Kosten, die ggf. eine Standortentscheidung
erschweren.
Um die Rahmenbedingungen zur Reaktivierung von Leerständen zu verbessern, schlägt die
Verwaltung daher vor, in Ergänzung zur bisherigen Stellplatzablösesatzung für den Bereich
Bedburg-Zentrum und darüber hinaus der Ortslage Alt-Kaster (als Anziehungspunkt für den
Tourismus weit über die Stadtgebietsgrenzen hinaus) dahingehend zu ergänzen, dass für die
ersten beiden zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze der Ablösebetrag auf 1,00 € festgesetzt
wird.
Eine „Stellplatzverzichtssatzung“ in Anwendung des § 51 Abs. 4 Ziffer 2 BauO NRW kommt hier
nicht in Betracht, da hier durch die Schaffung diesen Satzungsrechtes die Herstellung untersagt
oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies
rechtsfertigen. Das Schlagwort „Autofreie Stadt“ steht hier mehr im Vordergrund und wäre
Grundlage einer solchen Satzung.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, eine Einteilung des Stadtgebiets in
Gebietszonen vorzunehmen und auf der Grundlage der ermittelten Beträge aus der in Anlage 1
beigefügten Kostenermittlung die Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Ablösung
der Stellplatzverpflichtung zu beschließen.
50181 Bedburg, den 01.06.2005
----------------------------------(Schmitz)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand