Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW hier: Anpassung des Ablösebetrages )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW
hier: Anpassung des Ablösebetrages ) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW
hier: Anpassung des Ablösebetrages ) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW
hier: Anpassung des Ablösebetrages ) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW
hier: Anpassung des Ablösebetrages )

öffnen download melden Dateigröße: 23 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-276/2005 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: 63 11 00 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 14.06.2005 Betreff: Neufassung der Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 BauO NRW hier: Anpassung des Ablösebetrages Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat, den als Anlage beigefügten Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen als Satzung zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gemäß § 51 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung herzustellen. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. Die tatsächliche Benutzung durch die ständigen Benutzer und Besucher ist zwar nicht vorhersehbar, doch kann von den in den Kommunen vorliegenden Erfahrungen ausgegangen werden. Die Anzahl der abzulösenden Stellplätze wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Eine solche Satzung regelt die Ablösung der Stellplatzverpflichtung im Gemeindegebiet bei Festlegung eines Ablösebetrages. Dieser Ablösebetrag darf 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Stadtgebiet oder in bestimmten Teilen des Stadtgebietes nicht überschreiten. Die durch den Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 27.03.2001 beschlossene derzeit gültige Satzung ist aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise im Stadtgebiet Bedburg zwischenzeitlich überholt. Eine Überarbeitung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung ist daher angezeigt. Die Höhe des Geldbetrages ist aus den durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen, insbesondere P + R Anlagen sowie von privaten Stellplätzen oder Garagen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs zu berechnen. Da die Bodenrichtwerte in den einzelnen Ortsteilen sehr stark differieren und da, wo der „Ablösefall“ am häufigsten eintritt – in dicht bebauten Gebieten – die Kosten erheblich höher als in Stadtrandgebieten sind, wurde bereits im Jahre 2001 eine Einteilung des Stadtgebietes in Gebietszonen vorgenommen. Eine gerechtere Verteilung der Kosten ist die Folge. Die Einteilung in Gebietszonen unter Berücksichtigung der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses des Rhein-Erft-Kreises kann bei Einteilung von wertähnlichen bzw. wertgleichen Bodenwerten und unter Berücksichtigung der Lage der einzelnen Ortsteile wie folgt dargestellt werden: Gebietszone 1 Ortsteile • • Bedburg Broich Richtwert 155,00 € 155,00 € gemittelter Bodenrichtwert: 155,-€ + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 162,75 € (Alt 2001=231,00 DM) STADT BEDBURG Gebietszone 2 Seite: 3 Sitzungsvorlage Ortsteile • • Kaster Königshoven Richtwert 145,00 € 145,00 € gemittelter Bodenrichtwert: 145,-€ + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 152,25 € (Alt 2001 = 199,50 DM) Gebietszone 3 Ortsteile • • • • • • Grottenherten Kirchtroisdorf Kirchherten Kleintroisdorf Pütz Rath Richtwert 90,00 € 100,00 € 105,00 € 80,00 € 85,00 € 90,00 € gemittelter Bodenrichtwert: 91,67 € + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 96,24 € (Alt 2001 = 112,00 DM) Gebietszone 4 Ortsteile • • • Lipp Millendorf Oppendorf Richtwert 125,00 € 125,00 € 125,00 € gemittelter Bodenrichtwert: 125,00 € + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 131,25 € (Alt 2001 = 168,00 DM) Gebietszone 5 Ortsteile • • Blerichen Kirdorf Richtwert 155,00 € 115,00 € gemittelter Bodenrichtwert: 135,00 € + 5 % (Kosten des Grunderwerbs) = 141,75 € (Alt 2001 = 173,25 DM) Auf der Grundlage der gemittelten Richtwerte und der Einteilung des Stadtgebietes in Gebietszonen ist eine Kostenermittlung erstellt worden, die in der Anlage beigefügt ist. Diese berücksichtigt die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechend der Gebietszonen 1 – 5 im Stadtgebiet. Basierend auf diesen Zahlen ist der in der Anlage 2 beigefügte Satzungsentwurf erstellt worden. Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass ggf. eingenommene Abösebeträge einer Zweckbindung gem. § 51 Abs. 6 BauO NRW unterliegen. Der Geldbetrag ist zu verwenden a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs, c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss ferner für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Über die Zahl der abzulösenden Stellplätze in einem jeden Jahr kann keine Aussage getroffen werden. I.d.R. handelt es sich meist um einen Stellplatz pro Jahr. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Das Stadtzentrum von Bedburg muss in seiner Entwicklung gestärkt werden. Gegenüber Standorten in der Peripherie des Stadtzentrums ist der Nachweis zusätzlicher Stellplätze aufgrund der geschlossenen Bebauung für eine Nutzung nahezu unmöglich. Neuinvestitionen und Wiederbelebungen (Beseitigung von Leerständen) in der Innenstadt könnten im Rahmen der Umsetzung des konkreten Satzungsrechtes behindert werden. Insbesondere für Existenzgründer aus den Bereichen Handel, Dienstleistung und Gastronomie bedeuten hohe Stellplatzablösebeträge oft zusätzliche Kosten, die ggf. eine Standortentscheidung erschweren. Um die Rahmenbedingungen zur Reaktivierung von Leerständen zu verbessern, schlägt die Verwaltung daher vor, in Ergänzung zur bisherigen Stellplatzablösesatzung für den Bereich Bedburg-Zentrum und darüber hinaus der Ortslage Alt-Kaster (als Anziehungspunkt für den Tourismus weit über die Stadtgebietsgrenzen hinaus) dahingehend zu ergänzen, dass für die ersten beiden zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze der Ablösebetrag auf 1,00 € festgesetzt wird. Eine „Stellplatzverzichtssatzung“ in Anwendung des § 51 Abs. 4 Ziffer 2 BauO NRW kommt hier nicht in Betracht, da hier durch die Schaffung diesen Satzungsrechtes die Herstellung untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtsfertigen. Das Schlagwort „Autofreie Stadt“ steht hier mehr im Vordergrund und wäre Grundlage einer solchen Satzung. Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, eine Einteilung des Stadtgebiets in Gebietszonen vorzunehmen und auf der Grundlage der ermittelten Beträge aus der in Anlage 1 beigefügten Kostenermittlung die Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung zu beschließen. 50181 Bedburg, den 01.06.2005 ----------------------------------(Schmitz) ----------------------------------(Klütsch) ----------------------------------(Ackermann) Bearbeiter Stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter und Verwaltungsvorstand