Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-276/2005
Anlage zur Vorlage WP7-276/2005
Entwurf der Satzung
der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Ablösung von
Stellplatzverpflichtungen vom
Aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259),
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, 2005 S. 15), hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xxxxxxxxx folgende Satzung
beschlossen:
§1
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Kraftfahrzeugsverkehr zu
erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in
ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
(2) Ihre Zahl und Größe richtet sich nach der Art und der Zahl der vorhandenen und
zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der
Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten.
§2
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter sehr
großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Errichtung notwendiger Stellplätze
verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen
Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.
(2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen
Ablösevertrages ein.
(3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
(4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten
Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben.
§3
In der Stadt Bedburg werden folgende Gebietszonen
für die Zahlung des
Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW festgelegt:
Gebietszone 1
Gebietszone 2
Gebietszone 3
• Bedburg
• Kaster
• Grottenherten
• Broich
• Königshoven
• Kirchherten
• Kirchtroisdorf
• Kleintroisdorf
• Pütz
• Rath
Gebietszone 4
Gebietszone 5
• Lipp
• Blerichen
• Millendorf
• Kirdorf
• Oppendorf
WP7-276/2005
Anlage zur Vorlage WP7-276/2005
§4
Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von max. 80% der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag
je Stellplatz in
Gebietszone 1
auf 4.950,00 €
Gebietszone 2
auf 4.700,00 €
Gebietszone 3
auf 3.500,00 €
Gebietszone 4
auf 4.250,00 €
Gebietszone 5
auf 4.500,00 €
festgesetzt.
§ 4a
(1) Der Geldbetrag für die ersten beiden zusätzlich abzulösenden Stellplätze wird
in Abänderung der §§ 1 - 4 dieser Satzung für die in Abs. 3 genannten
Straßen unter Berücksichtigung der Nutzung für Einzelhandel, Gastronomie
und Gewerbe wie folgt reduziert:
(2) Für die ersten beiden zusätzlich abzulösenden Stellplätze wird der Geldbetrag
auf jeweils 1,00 € pro Stellplatz festgelegt.
(3) Die Reduzierung gilt für die nachfolgend aufgeführten Straßen
Ortsteil Bedburg
Friedrich Wilhelm-Straße vom Kreisel Kölner Straße bis einschließlich Marktplatz,
Graf-Salm-Straße, Lindenstraße bis zum Bahnübergang Lindenstraße(Ecke
Neusser Straße
Ortslage Alt-Kaster
Hauptstraße vom Agathator bis in Höhe der Einmündung zur Kirchstraße
§5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages
nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zur Ablösung
von Stellplatzverpflichtungen vom 18.04.2001 außer Kraft.