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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Satzungsentwurf) Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

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Inhalt der Datei

WP7-276/2005 Anlage zur Vorlage WP7-276/2005 Entwurf der Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom Aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, 2005 S. 15), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xxxxxxxxx folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Kraftfahrzeugsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. (2) Ihre Zahl und Größe richtet sich nach der Art und der Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. §2 (1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Errichtung notwendiger Stellplätze verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. (2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen Ablösevertrages ein. (3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben. §3 In der Stadt Bedburg werden folgende Gebietszonen für die Zahlung des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW festgelegt: Gebietszone 1 Gebietszone 2 Gebietszone 3 • Bedburg • Kaster • Grottenherten • Broich • Königshoven • Kirchherten • Kirchtroisdorf • Kleintroisdorf • Pütz • Rath Gebietszone 4 Gebietszone 5 • Lipp • Blerichen • Millendorf • Kirdorf • Oppendorf WP7-276/2005 Anlage zur Vorlage WP7-276/2005 §4 Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von max. 80% der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz in Gebietszone 1 auf 4.950,00 € Gebietszone 2 auf 4.700,00 € Gebietszone 3 auf 3.500,00 € Gebietszone 4 auf 4.250,00 € Gebietszone 5 auf 4.500,00 € festgesetzt. § 4a (1) Der Geldbetrag für die ersten beiden zusätzlich abzulösenden Stellplätze wird in Abänderung der §§ 1 - 4 dieser Satzung für die in Abs. 3 genannten Straßen unter Berücksichtigung der Nutzung für Einzelhandel, Gastronomie und Gewerbe wie folgt reduziert: (2) Für die ersten beiden zusätzlich abzulösenden Stellplätze wird der Geldbetrag auf jeweils 1,00 € pro Stellplatz festgelegt. (3) Die Reduzierung gilt für die nachfolgend aufgeführten Straßen Ortsteil Bedburg Friedrich Wilhelm-Straße vom Kreisel Kölner Straße bis einschließlich Marktplatz, Graf-Salm-Straße, Lindenstraße bis zum Bahnübergang Lindenstraße(Ecke Neusser Straße Ortslage Alt-Kaster Hauptstraße vom Agathator bis in Höhe der Einmündung zur Kirchstraße §5 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 18.04.2001 außer Kraft.