Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
11.02.16, 16:29
Aktualisiert
11.02.16, 16:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 50/2016
Az.: 6504
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 19.01.2016
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
23.02.2016
Bemerkungen
beschließend
Änderung der Niederschrift des Betriebsausschusses Straßen vom 24.11.2015
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Der Betriebsausschuss Straßen beschließt folgende Änderung der Beschlussfassung aus der
Sitzung des Betriebsausschusses Straßen vom 24.11.2015 zum Tagesordnungspunkt:
13 Anregung bzgl. Errichtung eines Kunstrasenplatzes in Gymnich;
Beauftragung eines Bodengutachtens und Bereitstellung von Finanzmitteln
400/2015
Die Mitglieder des Betriebsausschusses Straßen befürworten die Anregung
400/2015 und verweisen die Finanzierung dieser Maßnahme in die Wirtschaftsplanberatungen 2016.
10 Ja Stimme(n), 6 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Vertagt
2. Der Betriebsausschuss Straßen stimmt einer Änderung der Beschlussfassung aus der Sitzung
des Betriebsausschusses Straßen vom 24.11.2015 nicht zu.
Begründung:
StV Patrick Morgen hat mündlich gegen die Richtigkeit der Niederschrift Einspruch erhoben. Er
beantragt, die positive Zustimmung der Anregung durch den Betriebsausschuss Straßen in die
Niederschrift aufzunehmen.
Die nachträgliche Änderung bzw. Korrektur der Niederschrift der Sitzung des Betriebsausschuss
Straßen vom 24.11.2015 ist nicht möglich.
Ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Niederschrift den gefassten Beschluss nicht richtig
wiedergibt, ist dies durch einen neuen –ebenfalls zu protokollierenden- Beschluss festzustellen.
In Vertretung
(Hallstein)
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